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Netzwerkfachtag „Kinderschutz – (k)ein Thema für die Arbeit mit Schwangeren und werdenden Eltern?“ Strategien und Handlungsansätze des Jugendamtes zur.

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Präsentation zum Thema: "Netzwerkfachtag „Kinderschutz – (k)ein Thema für die Arbeit mit Schwangeren und werdenden Eltern?“ Strategien und Handlungsansätze des Jugendamtes zur."—  Präsentation transkript:

1 Netzwerkfachtag „Kinderschutz – (k)ein Thema für die Arbeit mit Schwangeren und werdenden Eltern?“
Strategien und Handlungsansätze des Jugendamtes zur Arbeit mit Schwangeren und werdenden Eltern Enrico Birkner, Abteilungsleiter Allgemeine Soziale Dienste des Jugendamtes Dresden

2 Inhalt Gesetzesauftrag Kooperation
Prävention, Frühe Hilfen, Intervention Kinderschutz bei Ungeborenen 2

3 Gesetzesauftrag § 16 Abs. 3 SGB VIII
Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) § 1 Abs. 4 KKG §4 KKG § 81 SGB VIII §§ 27 ff. SGB VIII § 42 SGB VIII §16 Abs. 3 SGB VIII: „Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaues elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.“ §1 Abs. 4 KKG: „… Kern ist die Vorhaltung eines möglichst frühzeitigen, koordinierten und multiprofessionellen Angebotes im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren für Mütter und Väter sowie schwangere Frauen und werdende Väter (Frühe Hilfen)“ (Begriffbestimmung „ FrH“ des wissensch. Beirates des HzFH 2009) §4 KKG: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1) „ Werden (genannte Berufsgruppen)… gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.“ (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung …Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrenen Fachkraft. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus…halten…genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich,…,so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen…. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, 2. Berufspsychologinnen oder -psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, 3. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -beratern sowie 4. Beraterinnen oder Beratern für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, 5. Mitgliedern oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, 6. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen oder pädagogen oder 7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen § 81 SGB VIII: Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen Nr. 1: Träger der Sozialleistung…SGB V… Nr. 4: Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienst und sonstigen Einrichtungen und Diensten des Gesundheitswesens Nr.5: den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetz und Suchtberatungsstellen 3

4 alle, die mit Kindern, Jugendlichen und Familien in Kontakt kommen
Kooperation alle, die mit Kindern, Jugendlichen und Familien in Kontakt kommen erkennen, helfen, vermitteln Jugendamt helfen und schützen Kooperation erkennen mögliche Gefährdungen können an Hilfsangebote vermitteln sind Vertrauenspersonen staatliches Wächteramt Bereitstellung von Hilfs- und Unterstützungsangeboten Sicherung des Kindeswohls Familiengericht (2005) KOV Drogenhilfe in Dresden Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen (2008) Sozialamt (2009) Sächsischer Hebammenverband (2009) Schulverwaltungsamt und Bildungsagentur (2010) Gesundheitsamt (2011) Kreissportbund (2011) Jobcenter (2012) Universitätsklinikum (KFZ + KJP 2013) 220 Trägervereinbarungen nach § 8a SGB VIII 4

5 Prävention, Frühe Hilfen, Intervention
Quelle: Alexandra Sann, Nationales Zentrum Frühe Hilfen, 2011 in Dresden 5

6 Prävention, Frühe Hilfen, Intervention
Begrüßungsbesuche Sozialpädagoginnen in den ersten 3 Monaten Frühe Gesundheitshilfe Familienhebammen und Familienkinderkranken-schwestern bis zum 1. Lebensjahr Ehrenamtsprojekt Ehrenamtliche Helferinnen bis zum 3. Lebensjahr 6

7 Kinderschutz bei Ungeborenen
erwachsene, schwangere Frauen ohne weitere Kinder Erwachsene, schwangere Frauen mit weiteren Kindern Minderjährige Schwangere 7

8 Mitteilung an das Jugendamt
Kinderschutznotruf @ vor Ort direkt im Stadtteilsozialdienst 8


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