Begutachtung der Humanistischen Psychotherapie durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie Dr. Dietrich Munz Psychotherapeutenkammer Berlin|

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Begutachtung der Humanistischen Psychotherapie durch den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie Dr. Dietrich Munz Psychotherapeutenkammer Berlin| 12. April 2018

Inhalte I. Gesetzlicher Auftrag II. Vereinbarung zwischen BÄK und BPtK über den WBP III. Methodisches Vorgehen IV. Ergebnis der Begutachtung

I. Gesetzlicher Auftrag an den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie

Gesetzlicher Auftrag des WBP § 1 Abs. 3 PsychThG: Ausübung von Psychotherapie im Sinne des Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychothera-peutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist. § 8 Abs. 3 PsychThG In den Rechtsverordnungen ist jeweils vorzuschreiben, 1. dass die Ausbildungen sich auf die Vermittlung eingehender Grundkenntnisse in wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sowie auf eine vertiefte Ausbildung in einem dieser Verfahren zu erstrecken haben.

Gesetzlicher Auftrag des WBP § 11 PsychThG: Soweit nach diesem Gesetz die wissenschaftliche Anerkennung eines Verfahrens Voraussetzung für die Entscheidung der zuständigen Behörde ist, soll die Behörde in Zweifelsfällen ihre Entscheidung auf der Grundlage eines Gutachtens des wissenschaftlichen Beirats treffen, der gemeinsam von der auf Bundesebene zuständigen Vertretung der PP/KJP sowie der ärztlichen Psychothera-peuten in der Bundesärztekammer gebildet wird.  WBP fungiert als antizipierter Sachverständigengutachter

II. Vereinbarung zwischen Bundesärztekammer und Bundespsychotherapeutenkammer über den Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie

Vereinbarung über den WBP geschlossen zwischen BÄK und BPtK im Oktober 2003 regelt insbesondere: Aufgaben des WBP fachliche Unabhängigkeit des Gremiums Zusammensetzung und Amtszeit alternierenden Vorsitz Prinzipien der methodischen Transparenz Regelungskompetenz für die Geschäftsordnung Rechte der Beauftragten der Vorstände

Vereinbarung über den WBP § 1 - Aufgaben des WBP gutachterliche Beratung der Behörden gemäß § 11 PsychThG Bearbeitung anderweitiger fachwissenschaftlicher Anfragen im Rahmen der wissenschaftlichen Begutachtung beitragen zur überprofessionellen Einheitlichkeit  Gutachten sollen gleichermaßen Bedeutung erlangen für Ärzte, PP und KJP

Vereinbarung über den WBP § 2 - Fachliche Unabhängigkeit Die Vertragsparteien stellen eine unbeeinflusste und ergebnisoffene Arbeitsweise des Beirats sicher keine Einflussnahme der Trägerorganisationen auf die Gutachten des WBP Ergebnisse der Begutachtung dürfen und sollen aus Sicht der BPtK nicht über Prozesse der berufs- politischen Meinungsbildung beeinflusst werden stellt eine zwingende Voraussetzung für die Ausübung der gesetzlichen Aufgabe dar

Vereinbarung über den WBP § 3 – Zusammensetzung und Amtszeit WBP besteht aus zwölf Mitgliedern, von jeder Trägerorganisation werden sechs Mitglieder und jeweils ein persönlicher Stellvertreter berufen Mindestens ein Mitglied aus der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendpsychiater und mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Dauer der Amtsperiode beträgt fünf Jahre Berufung: im Bereich der Psychotherapieforschung wissenschaftlich ausgewiesene Persönlichkeiten mit praktischer Erfahrung in der psychotherapeutischen Krankenbehandlung

Vereinbarung über den WBP Berufungsverfahren bei der BPtK Vorstand entscheidet auf der Grundlage der Vorschläge der Landespsychotherapeutenkammern und der psychotherapeutischen Fachgesellschaften anhand der genannten Kriterien: im Bereich der Psychotherapieforschung wissenschaftlich ausgewiesen klinische Erfahrung in der psychotherapeutischen Krankenbehandlung Approbation als PP bzw. KJP Gilt auch für Nachbesetzungsverfahren

Vereinbarung über den WBP § 5 – Methodische Transparenz Der Beirat hat methodisch-wissenschaftliche Kriterien als Grundlage zur Anerkennung von Psychotherapieverfahren zu entwickeln und zu veröffentlichen. Über wissenschaftliche Gutachten und Stellungnahmen stimmt der Beirat nach dem Mehrheitsprinzip ab. Minderheitsvoten sind zulässig. Methodenpapier des WBP, erstmals beschlossen 2007 als Version 2.6; aktuell gültige Fassung 2.8 von 2010

III. Methodenpapier des WBP

Bewertungsverfahren nach Methodenpapier Die Prüfung der wissenschaftlichen Anerkennung psychotherapeuti-scher Methoden und Verfahren erfolgt auf Antrag einer Landes-behörde oder einer Fachgesellschaft Prüfung der wissenschaftlichen Anerkennung bezieht sich im Verständnis des WBP primär auf den Nachweis der Wirksamkeit eines Verfahrens bzw. einer Methode  keine umfassende Nutzen-Schaden-Abwägung Prüfung der Wirksamkeit erfolgt separat für definierte Anwendungs-bereiche der Psychotherapie (Diagnosegruppen; angelehnt an das ICD-10) Komplexität der Fragestellungen und Befundlage in der Psychothera-pie machen einen pragmatischen Ansatz erforderlich  Feststellung der wissenschaftlichen Anerkennung auf der Ebene der Anwendungsbereiche, Schwellenkriterium für die Empfehlung als Verfahren für die vertiefte Ausbildung

Prüfgegenstand nach Methodenpapier Das Methodenpapier unterscheidet zwischen Psychotherapie-Verfahren Psychotherapie-Methode Psychotherapie-Technik Gegenstand der Prüfung der wissenschaftlichen Anerkennung sind laut Methodenpapier nur Psychotherapieverfahren und Psychotherapiemethoden

Studienbewertung Mindestanforderungen an die Studienqualität für die Bewertung als Wirksamkeitsnachweis klinische Stichprobe (Störungen mit Krankheitswert) adäquate Diagnosestellung reliable und valide Messung der (primären) Zielparameter primäre Zielkriterien beziehen sich auf patientenrelevante Parameter (keine Surrogatparameter) vollständige Darstellung der Ergebnisse Für interne Validität zudem Gruppenzuweisung: angemessene Randomisierung oder mindestens Parallelisierung Auf Ergebnisebene: signifikant stärkere Verbesserung in den primären Zielkriterien als KG oder Nichtunterlegenheit gegenüber nachgewiesen wirksamer Vergleichsgruppe bei adäquater stat. Power

Anwendungsbereiche der Psychotherapie 1.   Affektive Störungen (F3); einschließlich F94.1; F53 2.   Angststörungen und Zwangsstörungen (F40 - F42; F93 und F94.0) 3.   Somatoforme Störungen und dissoziative Störungen (F44 - F48) 4.   Abhängigkeiten und Missbrauch (F1, F55) 5.   Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen (F6) 6.   Anpassungs- und Belastungsstörungen (F43) 7.   Essstörungen (F50) 8.   Nicht-organische Schlafstörungen (F51) 9.   Sexuelle Funktionsstörungen (F52) 10.  Psychische und soziale Faktoren bei somatischen Krankheiten (F54) 11.  Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen (F2) 12.  Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen (F0) 13.  Psychische und soziale Faktoren bei Intelligenzminderung (F7) und tiefgreifende Entwicklungsstörungen (F84) 14.  Hyperkinetische Störungen (F90), Störungen d. Sozialverhaltens (F91, F94.2 - F94.9) 15.  Umschriebene Entwicklungsstörungen (F80 - F83) 16.  Störungen der Ausscheidung (F98.0, F98.1) 17.  Regulationsstörungen/Fütterstörungen (F98.2) 18.  Ticstörungen und Stereotypien (F95 und F98.4)

Wissenschaftliche Anerkennung Ein wissenschaftlich anerkanntes Psychotherapieverfahren muss die Voraussetzungen nach II.5 und III des Methodenpapiers erfüllen: Feststellung der wissenschaftliche Anerkennung in Anwendungsbereichen der Psychotherapie: mind. 3 methodisch adäquate und valide Studien, mind. 2 mit pos. beurteilter interner Validität methodisch adäquate und valide Studie mit 6-Monatskatamnese, die den Therapieerfolg nach Therapieende nachweist keine Hinweise auf erhebliche Schäden das Schwellenkriterium für die Empfehlung als Verfahren für die vertiefte Ausbildung (zum PP bzw. KJP) muss erfüllt worden sein

Wissenschaftliche Anerkennung Unterschiede zu anderen Ansätzen der wissenschaftlichen Nutzenbewertung: keine metaanalytische Auswertung über alle methodisch adäquaten Studien in einem Anwendungsbereich keine metaanalytischen Auswertungen aller methodisch adäquaten Studien für die einzelnen Störungen/Indikationen eines Anwendungsbereichs (siehe z. B. S3-Leitlinien) keine metaanalytischen Auswertungen aller methodisch adäquaten Studien für die einzelnen Vergleiche und Zielparameter (siehe IQWiG-Nutzenbewertung der Systemischen Therapie) keine systematische Nutzen- Schaden-Bewertung, sondern nur Abgleich mit erheblichen Schäden in mind. 2 Studien (vergl. dagegen G-BA-Methodenbewertung)

Schwellenkriterium für Empfehlung PP Wissenschaftliche Anerkennung mindestens bei den folgenden beiden Anwendungsbereichen: 1.  Affektive Störungen (F3); einschließlich F94.1; F53 2.  Angststörungen (F40 - F42; F93 und F94.0) und entweder zusätzlich bei mindestens einem der folgenden Anwendungsbereiche: 3. Somatoforme Störungen und dissoziative Störungen (F44 - F48) 4. Abhängigkeit und Missbrauch (F1, F55) 5. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen (F6) oder zusätzlich bei mindestens zwei der folgenden Anwendungsbereiche: 6. Anpassungsstörungen und Belastungsstörungen (F43) 7. Essstörungen (F50) 8. Nicht-organische Schlafstörungen (F51) 9. Sexuelle Funktionsstörungen (F52) 10. Psychische und soziale Faktoren bei somatischen Erkrankungen (F54) 11. Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen (F2) 12. Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen (F0) 13. Psychische und soziale Faktoren bei Intelligenzminderung (F7) und tiefgreifende Entwicklungsstörungen (F84) 14. Hyperkinetische Störungen (F90) und Störungen des Sozialverhaltens (F91, F94.2 - F94.9) 18. Ticstörungen und Stereotypien (F95 und F98.4)

Hintergrund für Entwicklung des Schwellenkriteriums Zulassung von Psychotherapieverfahren im Berufsrecht wie im Sozialrecht für das gesamte Spektrum der Anwendungsbereiche der Psychotherapie Logik der Nutzenbewertung beim G-BA hat insgesamt in der Methodenbewertung (nicht nur bei Arzneimittelbewertung) grundsätzlich einen Indikationsbezug Indikationsbezogene Zulassung von Psychotherapieverfahren sollte vermieden werden Entwicklung des Schwellenkriteriums unter dem Blickwinkel der Versorgungsrelevanz von Anwendungsbereichen der Psycho-therapie im Kontext/Nachgang zum Bewertungsverfahren der Gesprächspsychotherapie beim G-BA Stellungnahme der BPtK (Konzept Versorgungsrelevanz) gemeinsame Arbeitsgruppe (WBP/G-BA) zur Harmonisierung von bestimmten Prinzipien der Begutachtung von Psychotherapie-verfahren

Bestandteile des Begutachtungsprozesses Einstufung des Untersuchungsgegenstandes als Psychotherapie-verfahren oder Psychotherapiemethode Entwicklung und Abstimmung einer Suchstrategie für die systematische Literaturrecherche Durchführung der systematischen Literaturrecherche, ergänzender Einbezug von durch den Antragsteller eingereichten Studien Zweistufiges unabhängiges Screening der Trefferliste der systematischen Literaturrecherche – durch jeweils zwei Bewerter Vollbewertung der pos. gescreenten kontrollierten Studien anhand des Studienbewertungsbogen (Eignung als Wirksamkeitsnachweis) Update der systematischen Literaturrecherche Abstimmung im Plenum des WBP über alle Studienbewertungen Prüfung der Evidenzlage und Feststellung der wissenschaftlichen Anerkennung pro Anwendungsbereich Abgleich mit dem Schwellenkriterium – Entscheidung über die Empfehlung hinsichtlich der vertieften Ausbildung PP bzw. KJP

Besonderheiten des Gutachtenantrags zur Humanistischen Psychotherapie Antrag inkludierte mehrere psychotherapeutische Ansätze, deren wissenschaftliche Anerkennung als Psychotherapieverfahren bereits vom WBP geprüft worden war. ein Verfahren – Gesprächspsychotherapie – war bereits als wissenschaftlich anerkanntes Psychotherapieverfahren vom WBP für die vertiefte Ausbildung zum PP empfohlen worden  staatlich anerkannte Ausbildungsstätten existieren ebenso wie von den Landespsychotherapeutenkammern anerkannte Weiterbildungs-stätten ein Verfahren – Psychodrama – war bereits begutachtet worden mit dem Ergebnis, dass in keinem Anwendungsbereich die wissen-schaftliche Anerkennung festgestellt werden konnte für ein Verfahren – Gestalttherapie – war im Jahr 2010 ein eigener Antrag zur Begutachtung der wissenschaftlichen Anerkennung als Psychotherapieverfahren gestellt worden, der dann zurückgestellt und im Jahr 2015 wieder reaktiviert wurde

IV. Ergebnis der Begutachtung

HPT als Psychotherapieverfahren Fünf Kriterien nach Methodenpapier Selbstverständnis der Vertreter als Psychotherapieverfahren einheitliche theoretische Erklärungen der Störungen und Methoden bzw. auf Basis gemeinsamer Grundannahmen begründete Kriterien für die Indikationsstellung und Konzepte zur individuellen Behandlungsplanung und Gestaltung der therapeutischen Beziehung Einsatz zur Behandlung eines breiten Spektrums von Anwendungsbereichen der Psychotherapie Verfahren wird in dieser Breite in der Aus-, Fort- und Weiterbildung gelehrt

Wissenschaftliche Anerkennung in den Anwendungsbereichen der Psychotherapie Studien mit Wirksamkeitsnachweis GPT inkl. EFT Affektive Störungen 5 2+2 Angst- und Zwangsstörungen 2 Persönlichkeits-störungen 1 Anpassungs- und Belastungsstörungen 4 3 Essstörungen F54 12 + 1* 5+2+1* Schizophrenie Hyperkinetische Störungen 1*

Bewertung der Gesprächspsychotherapie Wissenschaftliche Anerkennung in den Anwendungsbereichen affektive Störungen Anpassungs- und Belastungsstörungen psychische und soziale Faktoren bei somatischen Erkrankungen (F54) keine wissenschaftliche Anerkennung im Anwendungs- bereich Angststörungen, dadurch Schwellenkriterium für Empfehlung als Verfahren für die vertiefte Ausbildung zum PP nicht erfüllt auf Studienebene keine negativ abweichende Bewertung im Vergleich zur Expertenkommission der BPtK 2007

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!