Fachberatergrundausbildung Rechtliche Grundlagen des Kleingartenwesens Anforderungen an die Fachberatung im Verein Fred Schenk Stellv. Vorsitzender des LV Geschäftsführer
Gliederung I (Vereinsrecht) 1. Das Kleingartenwesen in seiner historischen Entwicklung 2. Übersicht zu den gesetzlichen/rechtlichen Grundlagen 3. Vereinsrecht 3.1. Vereine allgemein 3.2. Satzung 3.3. Mitglied 3.4. Vorstand 3.5. Mitgliederversammlung 3.6. Besonderheiten 3.7. Kleingärtnerische- und fiskalische Gemeinnützigkeit 3.8. Dachverbände
1. Das Kleingartenwesen in seiner historischen Entwicklung Kleingärten haben eine über 200-jährige Tradition in Deutschland 1800 – Landgraf Carl von Hessen gibt in Kappeln an der Schlei (SH) Gärten zur Nutzung frei – Armengärten/Grabeland er will aber keine Einzelverträge – Zwischenpachtvertrag entsteht – erster Verein ab 1814 im Zuge der Industrialisierung wurden Gärten für die Eigenversorgung eingerichtet Dr.med. Daniel Gottlob Moritz Schreber (Orthopäde) kämpfte gegen Bewegungs- und Ernährungsmangel bei Kindern an – „Schrebergarten“ Lange Zeit waren Kleingärten Lebensmittelreserve, Rückzugsorte, Verstecke, Wohnraum und nicht zuletzt immer etwas, um die „Volksseele“ zu beruhigen! heute sind die kleinen Gärten wesentlich mehr und sie dürfen auch der Erholung dienen 1984 – BKleingG wird verabschiedet – herausragende Schutzfunktion
2. Übersicht zu den gesetzlichen/rechtlichen Grundlagen BGB Bürgerliches Gesetzbuch (Vertrag; Verein; Miet- u. Pachtrecht) BKleingG Bundeskleingartengesetz RGO Rahmengartenordnung Satzungen Vereinssatzung, Abfall-, Abwasser- u. Zweitwohnungssteuersatzung Verträge Pachtvertrag, Verwaltungsvollmacht, Bauordnungen Umweltgesetze AO Abgabenordnung u.v.a.m.
3. Vereinsrecht 3.1. Vereine allgemein (Blatt 1) Bundesweit gibt es ca. 620 140 eingetragene Vereine (Stand Sept.2015) fast 15 000 im BDG organisierte Kleingärtnervereine im Landesverband Brandenburg der Gartenfreunde sind 1280 Vereine mit 64 300 Mitgliedern organisiert Ohne ehrenamtliches Engagement ist das gesellschaftliche Leben nicht möglich!!! §§ 21 – 79 BGB – befassen sich mit dem Vereinsrecht unter dem Titel 2 „Juristische Personen“, Untertitel 1 Vereine § 21 Nicht wirtschaftliche Vereine „Ein Verein, dessen Zweck nicht auf den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.“
3.1. Vereine allgemein (Blatt 2) „ Ein Verein muss nach herrschender Auffassung folgende Merkmale aufweisen: Es muss ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Personen auf unbestimmte Zeit … gegeben sein mit dem Ziel, einen gemeinsamen nichtwirtschaftlichen oder einen wirtschaftlichen Zweck oder beide Zwecke zu verfolgen, wobei die Personenvereinigung eine körperliche Verfassung haben, einen Gesamtnamen führen und in ihrer Existenz vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sein muss.“ (Reichert/van Look: Handbuch des Vereins- und Verbandsrecht 6.Aufl. S.1 Berlin 1995)
3.2. Satzung (Blatt 1) BGB § 25 Verfassung „Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, … ,durch die Vereinssatzung bestimmt.“ Vereinssatzung bestimmt das Vereinsleben und den Zweck des Vereins „Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei“ (§ 52 AO Pkt.23 Gemeinnützige Zwecke) im LV Brandenburg der Gartenfreunde wird die Nutzung der Mustersatzung aus dem Jahre 2016 empfohlen diese Mustersatzung ist als Anlage beigefügt und ist Grundlage für die weiteren Erläuterungen
3.2. Satzung (Blatt 2) (hier Mustersatzung des LV f. Vereine) § 1 Name, Geschäftsjahr § 2 Zweck des Vereins (Förderung der Kleingärtnerei (siehe AO)) § 3 Mitgliedschaft § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder § 5 Finanzierung des Vereins § 6 Organe des Vereins und deren Leitung § 7 Mitgliederversammlung § 8 Vorstand § 9 Kassenführung, Revisionskommission § 10 Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Dachverband § 11 In-Kraft-Treten Die Satzung ist durch das Vereinsregister eintragen zu lassen!
3.3. Mitglied (Blatt 1) Mitgliedschaft ist: nicht übertragbar nicht vererblich Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. Rechte des Mitgliedes: aktiver Einsatz für die Umsetzung des Vereinszweckes Einladung und Teilnahme an der Mitgliederversammlung Rede-, Auskunfts- und Antragsrecht das Recht, geheime Abstimmung verlangen zu können Stimmrecht bei der Beschlussfassung Wahlrecht Minderheitenrecht (z.B. für die Einberufung der Mitgliederversammlung)
3.3. Mitglied (Blatt 2) Pflichten des Mitgliedes: Beitragspflicht (Aufnahmebeitrag; Mitgliedsbeitrag; Umlagen) Mitverwaltungspflichten Förder- und Treuepflicht, Loyalitätspflicht Rücksichtspflicht der Mitglieder untereinander
3.4. Vorstand BGB § 26 Vorstand und Vertretung Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. … Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied. Bestellung des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung Bestellung ist jederzeit widerruflich (beiderseitig) Mitglieder des Vorstandes sind unentgeltlich tätig (tatsächlicher Aufwand ist zu ersetzen) BGB § 29 Notbestellung durch Amtsgericht § 30 Besondere Vertreter § 31 Haftung des Vereins für Organe
3.5. Mitgliederversammlung BGB § 32 Mitgliederversammlung; Beschlussfassung Die Angelegenheiten des Vereins werden, … durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. … Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung: Satzungsänderung Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer/Revisionskommission Beschlussfassung über den Haushaltsplan des laufenden Geschäftsjahres Beschlussfassung über die entgegengenommenen Berichte sowie Entlastung des Vorstandes Wahl oder Abwahl des Vorstandes; Zahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisionskommission Festlegung des Mitgliedsbeitrages, der Umlagen und sonstigen finanziellen Leistungen und Arbeitsleistungen Beschlussfassung über an die Mitgliederversammlung gestellte Anträge Beschlussfassung über den Austritt aus einem Dachverband
3.6. Besonderheiten bitte sehr genau auf Formalien achten Anfertigung von Protokollen Minderheitenrechte gewährleisten Beschlüsse kontrollieren Arbeit des Vorstandes unterstützen Der Gartenfachberater gehört in den Vorstand! „Jeder Verein verdient den Vorstand, den er sich selber gewählt hat.“ Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend! Im Vereinsrecht gibt es keine vorgesetzten Vereine oder Organisationen, d.h., die Probleme des Vereins können nur durch den Verein geklärt werden. immer zwischen Vereinsrecht und Pachtrecht trennen
3.7. Kleingärtnerische- und steuerliche Gemeinnützigkeit(Blatt 1) BKleingG § 2 Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit „Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und bei der Auflösung der Organisationen deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird. Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit = Umsetzung des Zweckes des Vereins
3.7. Kleingärtnerische- und steuerliche Gemeinnützigkeit(Blatt 2) Zwischenpachtverträge mit nicht kleingärtnerisch gemeinnützigen Organisationen sind nichtig! Verwaltungsaufträge an nicht kleingärtnerisch gemeinnützige Organisationen sind nichtig! Fiskalische Gemeinnützigkeit = satzungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel (wird in der Regel alle 3 Jahre überprüft) befreit Vereine von Steuerlasten ermöglicht Spendeneinnahmen befreit von Gebühren (Bank; Vereinsregister u.a.) stärkt die ehrenamtliche Tätigkeit (Ehrenamtspauschale) Voraussetzung für die Beantragung von Fördermitteln
3.8. Dachverbände Dachverbände fördern das Kleingartenwesen auf strukturellen Ebenen: Bundeskleingartengesetz=Bundesgesetz=BDG ca. 940 000 Kleingärten Landesgesetze = Landesverband Brandenburg ca. 64 300 Kleingärten Zwischenpachtverträge = Kreisverbände, Regional- und Stadtverbände Die Strukturen des organisierten Kleingartenwesens haben sich bewährt insbesondere in der Schulung und Qualifizierung der Vereinsvorstände, der Fachberatung der Mitglieder und in der Unterstützung bei der Umsetzung der Vereinszwecke: Förderung der Kleingärtnerei
Gliederung II (Pachtrecht) 1. Pachtrecht allgemein 2. Pachtvertrag 3 Verwaltungsauftrag und Zwischenpächter 4. Rahmengartenordnung 5. Baurechtliche Besonderheiten 6. Bundeskleingartengesetz 7. Das Kleingartenwesen in der Gesellschaft
1. Pachtrecht allgemein Grundsätzlich sind immer einzelvertragliche Regelungen zu beachten, da gesetzliche Vorschriften abdingbar sind (§13 BKleingG) Prüfungsreihenfolge: was regelt Vertrag ? nur, wenn dieser nichts regelt oder auch das Gesetz verweist was regelt BKleingG ? wenn dieses keine Regelung enthält was regelt BGB ?
Begriffsbestimmungen nach BKeingG (Blatt 1) § 1 BKleingG – Begriffsbestimmungen (1) Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung) und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
Begriffsbestimmungen nach BKleingG (Blatt 2) § 3 BKleingG – Kleingarten und Gartenlaube Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig; … Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Begriffsbestimmungen nach BKleingG (Blatt 3) § 5 BKleingG – Pacht Als Pacht darf höchstens der vierfache Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage, verlangt werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrichtungen entfallenden Flächen werden bei der Ermittlung der Pacht für den einzelnen Kleingarten anteilig berücksichtigt. … § 20a BKleingG – Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands 7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in §3 Abs.2 vorgesehene Größe überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverändert weiter genutzt werden. …
BGB – Pachtvertrag: § 581 Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzu- sehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
2. Pachtvertrag Seite 1
Pachtvertrag S. 2
Pachtvertrag S.3
Pachtvertrag S.4
Pachtvertrag S.5
Pachtvertrag S.6
Pachtvertrag S.7
3. Verwaltungsauftrag und Zwischenpächter In den neuen Bundesländern haben sich folgende Vertragsstrukturen durchgesetzt: GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER (Kommune, Privat, Kirche, Bahn u.a.) ZWISCHENPÄCHER (Stadt-, Kreis- und Regionalverbände) EINZELPÄCHTER Für die Verwaltung der Kleingartenanlagen ist der Abschluss von Verwaltungsaufträgen oder –vollmachten zwischen dem Zwischenpächter und dem Kleingartenverein zur Umsetzung aller Festlegungen zwingend notwendig.
4. Rahmengartenordnung Zu einem Kleingärtnerverein/Kleingartenanlage gehört eine Gartenordnung. Viele Vereine haben die Rahmengartenordnung des LV übernommen. Inhalte: Allgemeines Beziehungen zwischen Kleingärtner – Nutzung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen Gestaltung und Nutzung der Kleingärten Errichtung von Bauwerken Umwelt- und Naturschutz Ordnung und Ruhe, Lärmschutz Verstöße Hausrecht Schlussbestimmungen (mit 2 Anlagen)
5. Baurechtliche Besonderheiten Von größter Bedeutung für die Erhaltung des Kleingartenwesens und zur Umsetzung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Pächter und Verpächter sind klare Abgrenzungskriterien zwischen Kleingärten und Freizeitgärten! Baulichkeiten Größe der Lauben: 24qm oder Bestandsschutz Höhe der Lauben: 2,25 m Traufhöhe, Dachhöhe 3,50 m einfache Bauweise der Laube, keine Unterkellerung, kein Wasseranschluss, kein Elektroanschluss in der Laube muss Raum für Gartengeräte sein, daher sind weitere Baulichkeiten als Unterstellmöglichkeit nicht notwendig, auch keine Gerätekisten Feuerstellen in der Laube sind unzulässig Partyzelte, Pavillons u.a.m. – saisonale Standdauer beachten („Verhüttung“ der Kleingartenanlage) Details zu weiteren Anlagen sind in der Rahmengartenordnung geregelt
6. Bundeskleingartengesetz Das BKleingG ist Sonderrecht. Das BKleingG enthält Bestimmungen über: Vertragsgegenstand (kleingärtnerische Nutzung in §1 (1) Ziff. 1 und Kleingartenanlage §1 (1) Ziff. 2) Zwischenpachtvertrag u. Zwischenpachtprivileg (§4 (2)) Pachtzinshöhe und Anpassungsverfahren (§5) Dauer der Pacht bei Dauerkleingärten (§6) Formvorschrift für alle Kündigungen (§7) Kündigung durch den Verpächter (§§ 8-10) Kündigungsentschädigung (§11) Rechtsfolgen bei Tod des Pächters (§12) Nichtigkeit von Abweichungen zu Lasten des Pächters (§13)
Bundeskleingartengesetz (BKleingG) Pachtpreisbindung Kündigungsschutz Entschädigung
Gliederung III (Fachberatung) Fachberatung und Vereinszweck Inhalte und Aufgaben der Fachberatung Kenntnisse des Fachberaters Die zukünftige Fachberatung und der Umgang mit Ressourcen
1. Fachberatung und Vereinszweck Vereinszweck: Förderung der Kleingärtnerei Der Vereinszweck wird u.a. umgesetzt bzw. erreicht durch die Gewährleistung der fachlichen Beratung und Betreuung der Vereinsmitglieder. Die Fachberatung ist ein nicht unwesentlicher Bestandteil der Vorstandsarbeit! Der Fachberater sollte (muss) Vorstandsmitglied sein! Der Qualität der Fachberatung und der Befähigung der Fachberater ist höchste Aufmerksamkeit zu schenken!
§ 2 (BKleingG) - Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit Eine Kleingärtnerorganisation wird von der zuständigen Landesbehörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist, sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und wenn die Satzung bestimmt, dass 1. die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, 2. erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und 3. bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird. Organisation = Verband = Verein (nur zur Erinnerung)
Die kleingärtnerische Nutzung nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf (1/3 der Fläche der Parzelle) Erholungsnutzung __________________________________________ kleingärtnerische Nutzung ================================
2. Inhalte und Aufgaben der Fachberatung Inhalte der Fachberatung Aufgaben des Fachberaters kleingärtnerische Bewirtschaftung kleingartenrechtliche Fragen Pächterwechsel/Wertermittlung Ökologischer Pflanzenschutz Öffentlichkeitsarbeit/Schulungen Gartenbegehungen Informationsmaterial Hier reicht der Platz nicht aus, deshalb gibt es extra Seiten!
Die Aufgaben des Fachberaters (eine kurze Stellenbeschreibung) Bl.1 Beratung von Vorstand und Vereinsmitgliedern in fachlichen und in kleingartenrechtlichen Fragen bei einer dem BKleingG und der Kleingartenordnung entsprechenden Einrichtung und kleingärtnerischen Bewirtschaftung einer Parzelle bzw. deren Wiederherstellung. Mitwirkung bei der Gartenabgabe bei Pachtende insbesondere durch Erarbeitung der vom Vorstand an den weichenden Pächter zu erteilenden Auflagen und der Vorgaben für die Wertermittler. Erarbeitung und Umsetzung des Jahresplanes der Gartenfachberatung im Verein.
Die Aufgaben des Fachberaters Bl.2 Durchführung von insbesondere unterschriftlich zu bestätigenden fachlichen Belehrungen, wie z.B. zum zulässigen Pflanzenschutzmitteleinsatz. Vorbereitung und fachliche Begleitung von Umgestaltungsmaßnahmen in der KGA, vor allem von nicht verpachteten oder nicht mehr zu vergebenden Gärten. Beratung bei der Anlage von Biotopen, insbesondere im öffentlichen Teil der Anlage, und bei der sachgerechten Pflege des öffentlichen Grüns. Sicherung der eigenen Weiterbildung in gärtnerischen und kleingartenrechtlichen Fragen.
Die Aufgaben des Fachberaters Bl.3 Organisation bzw. Durchführung von Fachvorträgen, Demonstrationen, Übungen und anderen Formen der Gartenfachberatung in der KGA. Der Gartenfachberater ist ein wesentliches Bindeglied zur ÖFFENTLICHKEITSARBEIT des Vereins. Organisation regelmäßiger Gartenbegehungen, u.a. zum Nachweis der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit durch das Handeln der Gartenfreunde. Information der Gartenfreunde über naturgemäßes- und umweltbewusstes Gärtnern, vor allem über die zweckmäßigsten Mittel und Methoden zur Gesunderhaltung von Boden und Pflanze. Beratung des Vorstandes bei der Gestaltung der Info-Tafeln und bei der Anschaffung von Materialien für die Gartenfreunde. (Dr. Rudolf Trepte, LSK)
3. Kenntnisse des Fachberaters Der Fachberaterlehrgang des LV Brandenburg der Gartenfreunde e.V. ist die GRUNDAUSBILDUNG des Fachberaters. Die Weiterbildung der Fachberater erfolgt in den Mitgliedsverbänden und durch Fachseminare und Schulungen des Landesverbandes. Jeder Fachberater ist aufgerufen, sein Wissen und seine Befähigung zur Wissensvermittlung ständig zu erweitern und zu aktualisieren. Die Teilnahme an der Fachberaterausbildung ist die Grundlage für eine mögliche Qualifizierung zum Bewerter! Die Erlangung des Sachkundenachweises ist Bestandteil der Ausbildung.
4. Die zukünftige Fachberatung und der Umgang mit Ressourcen In der künftigen Tätigkeit der Fachberater spielen Begriffe wie Nachhaltigkeit und sorgsamer Umgang mit Ressourcen eine zunehmende Rolle. Dr.sc. A. Friedrich Das Interesse der Kleingärtner am biologischen Pflanzenschutz nimmt zu. Die Vielfalt der Gartenformen (Kräutergarten; Projektgarten; ökologischer Garten) sollte auf Akzeptanz stoßen. Der Fachberater muss sich seiner Rolle als Multiplikator bewusst sein. Der Kleingarten ist sehr wohl eine soziale, ökonomische und ökologische Ressource, die in der Stadtentwicklung und –planung berücksichtigt werden muss.
Anlagen zum Schulungsmaterial Anlage 1 Mustersatzung des Landesverbandes für Kleingärtnervereine Anlage 2 Rahmengartenordnung des Landesverbandes Literaturhinweise Mainczyk/Nessler: Kommentar zum Bundeskleingartengesetz, 11 Auflage, 2015 Mainczyk: Textsammlung zum Bundeskleingartengesetz, 7. Auflage, 2015 GALK DST: Kleingärten im Städtebau, Fachbericht 2005 Reichert/van Look: Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 6. Auflage, 1995 Sauter/Schweyer/Waldner: Der Eingetragene Verein, 17. Auflage, 2001 Rechtsanwalt Walter Schröder: Materialsammlung Recht im KGW