Übungen im Strafrecht I

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Übungen im Strafrecht I Teil 1: Darstellung des Aufbaus einer Klausurlösung und Methodik der Fallbearbeitung Prof. Dr. iur. Sarah Summers

Übersicht Übung Datum Thema Teil 1 & 2 10.04.2017 11.04.2017 Darstellung des Aufbaus einer Klausurlösung und Methodik einer Fallbearbeitung; Grundprinzipien des Strafrechts Teil 3 24.04.2017 25.04.2017 Vorsatz, Fahrlässigkeit, Unterlassung, Versuch, Irrtum Teil 4 08.05.2017 09.05.2017 Versuch, Täterschaft und Teilnahme, Rechtswidrigkeit, Schuld Teil 5 15.05.2017 16.05.2017 Delikte gegen Leib und Leben Teil 6 22.05.2017 23.05.2017 Delikte gegen die sexuelle Integrität Teil 7 29.05.2017 30.05.2017 Sanktionen und Strafantrag September 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

Prüfungsstoff, Strafrecht I Allgemeine Lehren der Voraussetzungen der Strafbarkeit natürlicher Personen (Art. 1-3, 8-27, 30-33 StGB); Strafen (Art. 34-51 StGB); Grundzüge der therapeutischen Massnahmen, der Verwahrung und der Einziehung (vgl. Schwarzenegger/Hug/Jositsch, Strafrecht II, § 7 Ziff. 1-5 und 6.2); Verjährung (Art. 97-101 StGB); Allgemeine Lehren der Übertretungen (Art. 103-107 StGB); Straftaten gegen Leib und Leben (Art. 111-136 StGB); Straftaten gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich (Art. 173- 179novies StGB); Straftaten gegen die Freiheit (Art. 180-186 StGB); Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Art. 187-200 StGB); Strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB); Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit (Art. 263 StGB). September 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

Vorgehen bei der Falllösung

Versuchtes Delikt, Art. 22 StGB Strafbarkeit des F Versuchtes Delikt, Art. 22 StGB Vorprüfung (keine Vollendung des Deliktes) Strafbarkeit des Versuchs Tatenschluss hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente (und ev. Absichten) Beginn der Ausführung ev. Differenzierung vollendeter/unvollendeter Versuch Rechtswidrigkeit/Schuld September 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt (= Formel des BGer.). Tatherrschaft Gemeinsamer Tatenschluss Gemeinsame Ausführung Nachträglicher Beitritt möglich Begrenzung der Haftung massgeblicher Tatbeitrag Austauschbarkeit der Rollen bzw. Bereitschaft zur Übernahme eines wesentlichen Beitrages September 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

Gehilfenschaft Vorsatz, dass die Haupttat Begangen wird Vollendete oder versuchte rechtswidrige Haupttat Vorsatz, dass die Haupttat Begangen wird (nicht erforderlich, dass der Gehilfe Einzelheiten der Haupttat kennt; er Muss um die Absichten des Haupttäters wissen; es ist aber Nicht erforderlich, dass er diese selber Hegt, vgl. Bger 6B_86/2009, E. 3.3) Förderung der Tat eines anderen Physische Gehilfenschaft (Transportdienste BGE 98 IV 83) Psychische Gehilfenschaft Vorsatz, die Haupttat zu fördern Keine Kausalität i.S. der Äquivalenztheorie September 18 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

Grundprinzipien des Strafrechts

Grundprinzipien des Strafrechts nullum crimen/ nulla poena sine lege Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz (Gesetzlichkeitsprinzip) Art. 5 Abs. 1 BV Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Art. 9 BV Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Art. 7 Abs. 1 EMRK Niemand kann wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach inländischem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine höhere Strafe als die im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden. 19.09.2018 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

Grundprinzipien des Strafrechts Art. 1 StGB Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. 2 StGB 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder ein Vergehen begeht. 2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. 19.09.2018 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

Grundprinzipien des Strafrechts nulla poena sine lege scripta: Kein Verbrechen, keine Strafe ohne geschriebenes Gesetz (Verbot der Bestrafung nach Gewohnheitsrecht) nulla poena sine lege certa: Kein Verbrechen, keine Strafe ohne bestimmtes Gesetz (Bestimmtheitsgebot) nulla poena sine lege stricta: Kein Verbrechen, keine Strafe ohne strenges (streng zu befolgendes) Gesetz (Analogieverbot) nulla poena sine lege praevia: Kein Verbrechen, keine Strafe ohne vorheriges Gesetz (Rückwirkungsverbot) 19.09.2018 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers

Geltungsbereich des Strafrechts

Geltungsbereich des Strafrechts Territorialitätsprinzip (Art. 3 Abs. 1 StGB): Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Begehungsort (Art. 8 Abs. 1 StGB): Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Staatsschutzprinzip (Art. 4 Abs. 1 StGB): Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht. Universalitätsprinzip (Bsp. Art. 5 Abs. 1 StGB) 19.09.2018 Übungen im Strafrecht I, Prof. Sarah Summers