5. Fachko nferenz 2013 Zuwendungs- und Vergaberecht im Rahmen der Freien Förderung gem. § 16f SGB II RA Dietrich Ponath 6. November 2013.

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5. Fachko nferenz 2013 Zuwendungs- und Vergaberecht im Rahmen der Freien Förderung gem. § 16f SGB II RA Dietrich Ponath 6. November 2013

Gliederung 5. Fachko nferenz 2013 RA Dietrich Ponath 6. November 2013 Einführung 1. Beschaffung als Oberbegriff 2. Formen der Beschaffung 3. Bedeutung der Freien Förderung gem. § 16f SGB II II. Darstellung der Rechtslage und Sachlage (Beschaffung) - Gesetz (§ 16f SGB II, §§ 23,44 BHO) - HEGA, Richtlinien III. Problematiken im Rahmen der Umsetzung 1. AusschreibungR oder VergabeR 2. Trägerzulassung, Maßnahmezulassung 3. MWSt. 4. Ausschreibungspflicht im Zuwendungsrecht RA Dietrich Ponath 6. November 2013 2

5. Fachko nferenz 2013 Einführung 1. Beschaffung als Oberbegriff Wie erfolgt die Beschaffung Wer ist Vertragspartner, Zuwendungsempfänger etc. 2. Formen der Beschaffung Ausschreibungsverfahren (BvB, Ganzil etc.) Gutscheinverfahren (FbW) Antrag- und Bewilligungsverfahren (AGH) Mischformen - FbW (§ 81 SGB III, § 16 IIIa SGB II) - Aktivierung u. berufl. Eingl.(§ 45 SGB III) - AGH + sonst. Leistungen(z.B. § 45) - Freie Förderung (§ 16f SGB II) RA Dietrich Ponath 6. November 2013 3

3.1 Budget nach § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB II 5. Fachko nferenz 2013 3. Bedeutung des § 16f SGB II 3.1 Budget nach § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB II Ab 1. April 2012 können gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 SGB II für die Leistungen nach den §§ 16e und 16f SGB II insgesamt bis zu 20 Prozent der auf das Jobcenter entfallenden Eingliederungsmittel eingesetzt werden. Welcher Anteil dabei jeweils für Leistungen nach § 16e bzw. § 16f SGB II aufgewendet wird, entscheidet das Jobcenter im Rahmen seines regionalen Bedarfs bzw. seiner Planungen. RA Dietrich Ponath 6. November 2013 4

5. Fachko nferenz 2013 3.2 Freie Förderung (1) Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen (2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. …….. RA Dietrich Ponath 6. November 2013 5

HEGA Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1225 5. Fachko nferenz 2013 HEGA Zentrale PEG 12, Aktenzeichen II-1225 Die FF SGB II bietet Raum für neue Ideen im Sinne eines „Erfindungsrechts“. Sie ermöglicht Gestaltungsspielräume, um für alle eLb andere Maßnahmen zu entwickeln, die unter Beachtung des Umgehungs- und Aufstockungsverbotes die gesetzlichen Basisinstrumente erweitern. Dadurch können Leistungen gefördert werden, die auf eine andere Weise der Aktivierung, Stabilisierung, beruflichen Eingliederung oder Betreuung dienen. …….. RA Dietrich Ponath 6. November 2013 6

Rechtslage: Beschaffung 5. Fachko nferenz 2013 Rechtslage: Beschaffung 1. Gesetz: § 16f Abs.2 S.6 SGB II Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. RA Dietrich Ponath 6. November 2013 7

Rechtslage: Beschaffung 5. Fachko nferenz 2013 Rechtslage: Beschaffung 1. Richtlinien des BFM 2. HEGA Ziff. 2. Zugang zu einer FF SGB II 2.1 Sowohl Einzel- als auch Gruppenmaßnahmen nach § 16f SGBII sind unter Anwendung des Vergaberechts zu beschaffen oder im Rahmen der Projektförderung umzusetzen. Den JC wird empfohlen, bei der Beschaffung von Arbeitsmarktdienst-leistungen die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Regionalen Einkaufszentren (REZ) der BA zu nutzen. Für die Anwendung des Zuwendungsrechts wird empfohlen, den umfassend erläuterten Kriterienkatalog des Kommentars zur Bundeshaushaltsordnung von Norbert Dittrich u.a. (hier: § 23 BHO) zu Grunde zu legen. Auch das Bundesministerium des Innern bietet auf seiner Homepage umfangreiche Hinweise zum Zuwendungsrecht an. RA Dietrich Ponath 6. November 2013 8

5. Fachko nferenz 2013 3. Bund-Länder-Kommission Prüfschema für die Finanzierung von Maßnahmeträgern: Die in § 16f SGB II enthaltene Regelungsstruktur gibt der Grundsicherungsstelle ein Prüfrecht an die Hand. Die Einbindung externer Maßnahmeträger durch die Grundsicherungsstelle im Rahmen von § 16f SGB II wird rechtlich durch - einen öffentlichen Auftrag (Einkaufsmodell, Entgeltfinanzierung) oder - durch einen Zuwendungsbescheid ausgestaltet. Hier muss demnach eine Abgrenzung zwischen Auftragsrecht (einschließlich Vergaberecht) und dem Zuwendungsrecht erfolgen.. RA Dietrich Ponath 6. November 2013 9

5. Fachko nferenz 2013 RA Dietrich Ponath 6. November 2013 Prüfschema für die Finanzierung von Maßnahmeträgern: Zur Unterscheidung der beiden Finanzierungsmöglichkeiten Auftrag und Zuwendung gibt es gesetzlich geregelte Abgrenzungshilfen. Als Orientierungsmaßstab für die Zulässigkeit einer Projektförderung im Sinne des Zuwendungsrechts kann grundsätzlich die BHO herangezogen werden, da sie in der Anlage der VV-BHO zu Ziffer 1.2.4 zu § 23 wesentliche Kriterien für die Abgrenzung zu öffentlichen Aufträgen aufzählt Die Grundsicherungsstellen haben sich bei der Durchführung von Projektförderungen an § 44 BHO und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu orientieren. Weiterführende Informationen finden sich in Band 10 der Schriftenreihe des Bundesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung: "Prüfung der Vergabe und Bewirtschaftung von Zuwendungen – Typische Mängel und Fehler im Zuwendungsbereich" (Verlag W. Kohlhammer, 2004). RA Dietrich Ponath 6. November 2013 10

III. Umsetzungsproblematiken 5. Fachko nferenz 2013 III. Umsetzungsproblematiken 1. Vergaberecht oder Zuwendungsrecht 1.1 § 44 BHO (Zuwendungen) (1) Zuwendungen dürfen nur unter den Voraussetzungen des § 23 gewährt werden. Dabei ist zu bestimmen, wie die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen nachzuweisen ist. Außerdem ist ein Prüfungsrecht der zuständigen Dienststelle oder ihrer Beauftragten festzulegen. . RA Dietrich Ponath 6. November 2013 11

5. Fachko nferenz 2013 1.2 § 23 BHO (Zuwendungen) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn der Bund an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. RA Dietrich Ponath 6. November 2013 12

5. Fachko nferenz 2013 1.3 Anlage 2 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil des Zuwendungsbescheides, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. RA Dietrich Ponath 6. November 2013 13

5. Fachko nferenz 2013 1.4 Stellungnahme des BMAS (RefL Frau Polduwe) Bei der Beschaffung, also der Verfügbarmachung von für Integrationstätigkeiten der Grundsicherungsstellen erforderlichen Dienstleistungen ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um eine Dienstleistung mit einem marktförmigen Angebot oder um eine sozial-karitative Dienstleistung handelt. Wenn es .. einen Anbietermarkt gibt, muss sich die öffentliche Hand marktgerecht verhalten. Allerdings ist die Förderung per Zuwendung nicht zulässig für wirtschaftliche, marktübliche Tätigkeiten. …Letztere sind anzunehmen, wenn…es privatwirtschaftliche Anbieter gibt, die vergleichbare Leistungen gegen Entgelt anbieten. RA Dietrich Ponath 6. November 2013 14

5. Fachko nferenz 2013 1.5 HEGA: Zugang zu einer FF SGB II Sowohl Einzel- als auch Gruppenmaßnahmen nach § 16f SGB II sind unter Anwendung des Vergaberechts zu beschaffen……. Das Vergaberecht sieht neben dem Verfahren einer öffentlichen Ausschreibung auch die Möglichkeit der beschränkten Ausschreibung bzw. der freihändigen Vergabe vor. Grundsätzlich treten die Jobcenter zur Deckung ihrer Bedarfe im Wege der öffentlichen Ausschreibung an den Markt heran. Bei beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe sollen grundsätzlich mindestens drei Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden (vgl. § 3 Abs. 1 VOL/A). RA Dietrich Ponath 6. November 2013 15

2. Trägerzertifizierung, Maßnahmezertifizierung 5. Fachko nferenz 2013 2. Trägerzertifizierung, Maßnahmezertifizierung RA Dietrich Ponath 6. November 2013 16

5. Fachko nferenz 2013 3. MWSt. Anwendungserlass des BMF vom 28. März 2012 zu § 4 Nr.21 UStG § 16f SGB II ist nicht aufgeführt! Bescheinigungsverfahren der zuständigen Landesbehörde für Vergabemaßnahmen erforderlich! RA Dietrich Ponath 6. November 2013 17

4. Anwendungspflicht der VOL im Zuwendungsrecht 5. Fachko nferenz 2013 4. Anwendungspflicht der VOL im Zuwendungsrecht RA Dietrich Ponath 6. November 2013 18

Ich danke ihnen für ihre Aufmerksamkeit 5. Fachko nferenz 2013 Ich danke ihnen für ihre Aufmerksamkeit RA Dietrich Ponath 6. November 2013 19

5. Fachko nferenz 2013 RA Dietrich Ponath 6. November 2013 § 16f SGB II Freie Förderung (1) Die Agentur für Arbeit kann die Möglichkeiten der gesetzlich geregelten Eingliederungsleistungen durch freie Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erweitern. Die freien Leistungen müssen den Zielen und Grundsätzen dieses Buches entsprechen. (2) Die Ziele der Leistungen sind vor Förderbeginn zu beschreiben. Eine Kombination oder Modularisierung von Inhalten ist zulässig. Die Leistungen der Freien Förderung dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für 1. Langzeitarbeitslose und 2. erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen dieses Buches oder des Dritten Buches zurückgegriffen werden kann. Bei Leistungen an Arbeitgeber ist darauf zu achten, Wettbewerbsverfälschungen zu vermeiden. Projektförderungen im Sinne von Zuwendungen sind nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung zulässig. Bei längerfristig angelegten Förderungen ist der Erfolg regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. RA Dietrich Ponath 6. November 2013 20