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ARGE Leipzig Finanzierung von Produktions-schulen mittels SGB II – Fachtagung des Bundesverbandes Produktionsschulen.

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Präsentation zum Thema: "ARGE Leipzig Finanzierung von Produktions-schulen mittels SGB II – Fachtagung des Bundesverbandes Produktionsschulen."—  Präsentation transkript:

1 ARGE Leipzig Finanzierung von Produktions-schulen mittels SGB II – Fachtagung des Bundesverbandes Produktionsschulen

2 Sonstige Weitere Leistungen (SWL) nach § 16 Absatz 2 Satz 1 SGB II:
Über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus können weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind; die weiteren Leistungen dürfen die Leistungen nach Absatz 1 nicht aufstocken.

3 Auszug aus der Arbeitshilfe SWL – Übersicht über typische Fördermöglichkeiten

4 Link zur Geschäftsanweisung Aktivierungshilfen
Link zur -INFO SGB III/Verfahrens-INFO SGB II zu Berufsvorbereitenden Bildungs-maßnahmen vom

5 Aktivierungshilfen nach § 241 Abs. 3a SGB III
Ziel ist die Heranführung und Eingliederung in das Ausbildungs- und Beschäftigungssystem Niedrigschwelliges Angebot im Vorfeld von Ausbildung, Qualifizierung und Beschäftigung Abgrenzung zur BVB Aktivierungshilfen -> Motivierung BVB -> Qualifizierung

6 Auszug aus der Geschäftsanweisung zu Aktivierungshilfen

7 Maßnahmekosten von Aktivierungshilfen
Übernommen werden Kosten für Ausbildungs- und Betreuungspersonal, Leitungs- und Verwaltungspersonal, Sach- und Verwaltungskosten Nicht übernommen werden nach derzeitigem Stand die täglichen Fahrkosten der Jugendlichen zum Träger.

8 Auszug aus dem Referentenentwurf – Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarkt-politischen Instrumente – Stand

9 Auszug aus dem Referentenentwurf – Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarkt-politischen Instrumente – Stand

10 Zusammenfassung der Finanzierungsmöglichkeiten im SGB II
Vergangenheit: Projektfinanzierung über Sonstige Weitere Leistungen einschließlich Hauptschulabschluss möglich Gegenwart: Aktivierungshilfen, bei Finanzierung ab 50 % Vergaberecht anzuwenden, auch als Kofinanzierung möglich; bei Vollfinanzierung durch SGB II kein Hauptschulabschluss möglich Zukunft: Maßnahmen zur Aktivierung und beruf- lichen Eingliederung; kein Haupt- schulabschluss; Vergaberecht

11 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Detailfragen stehe ich in der Arbeitsgruppe gern zur Verfügung!


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