Mitwirkungspflicht bei der Identitätsklärung

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Asylverfahren und Grundversorgung
Advertisements

Von Dublin II zu Dublin III - Welche Veränderungen enthält die Verordnung? Ein Beitrag von Rechtsanwalt Berthold Münch zur Fortbildung des Netzwerkes Flüchtlingsarbeit.
Rechtliche Situation für Asylwerber & humanitärer Aufenthalt
Das Interview im Überblick
Aufenthaltstitel in Deutschland
Michael Wehner I Fachdienst Ausländerwesen.
Flüchtlingsgruppen Personen mit Aufenthaltstitel
ELTERN ERWÜNSCHT ! ? Wie Zusammenarbeit im System Schule gelingen kann Leitfaden Elternarbeit von: NLQ und KER Niedersachsen Vortag KER Osnabrück Land.
Rechtliche Grundlagen zur Mobilität ausländischer Studenten:  Richtlinie 2004/114/EG (Studentenrichtlinie) (umgesetzt in nationales Recht.
Aktuelle Rechtsfragen der Flüchtlingskrise. Statistik des BAMF: Januar 2016.
Das ordentliche Ausländerrecht Grundlagen, Einreise und Meldevorschriften.
Seite 1 Dresden, den 15. März 2015 Geflüchtete und geduldete Menschen als Kunden der Agentur für Arbeit Agentur für Arbeit Dresden Team 124 Integration.
Am trat das „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der europäischen Union“ in Kraft Rechtsgrundlage Asim Ahmed Projektteil.
Folie 1 Asylbewerber ausländerrechtliche Informationen.
Menschenhandel & Asyl Ausgewählte Erkenntnisse zur Sach- und Rechtslage RA Dr. Christoph Lindner, Rosenheim.
Im Brennpunkt: Menschenhandel und Asyl Tagung der Hanns Seidel Stiftung am 15. Oktober 2015 Das Phänomen des Menschenhandels im Asylbereich aus Sicht des.
Asylrecht Verfahren. Grundsätze des Verfahrensrechts AsylG regelt in weiten Teilen das Verfahren, ist also zu einem grossen Teil (recht detailliertes)
Das ordentliche Ausländerrecht Zwangsmassnahmen. Übersicht Haft bzw. Einsperrung: –kurzfristige Festhaltung (Art. 73 AuG) –Vorbereitungshaft (Art. 75.
Arbeitsmarkt- und Ausbildungszugang von Flüchtlingen und Asylbewerbern
Dublinassoziierung und Freizügigkeit Grundsätze und Rechtswirkungen.
Beschäftigung geflüchteter Menschen Arbeitgeber-Service Karlsruhe-Rastatt,
Asylrecht Kategorien von Rechtsstellungen. Kategorien Status bestimmt Rechtsstellung Kategorien: –Asylbewerber –anerkannter Flüchtling mit Asyl (Flüchtling.
Wer hat Recht auf Familiennachzug? Kriegsflüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention Asylberechtigte.... Mit subsidiärem Schutz erst nach zwei Jahren!
Asyl in Deutschland Dr. Gisela Penteker. Vielzahl von Ausweisen und Bescheinigungen Ankunftsnachweis BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender)
Rechtliche Grundlagen der Arbeit mit unbegleiteten Minderjährigen
Tutorium zur Vorlesung „Asyl- und Aufenthaltsrecht“ Termin 2
Prüfungen des Goethe-Instituts Was müssen Sie wissen?
SG Migration und Aufenthalt (Ausländerbehörde)
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Verfahrens- und Sozialberatung Referent: Rahel Köpf, Karlsruhe
Grundzüge des Asylverfahrens
Dr. Saskia Hogreve Versuchstierkundliches Kolloquium,
18 Jahre – und was nun?! Careleaver e.V.: Roxan Krummel und Annika Westphal Fachtagung der Ombudschaft Jugendhilfe NRW e.V. Dortmund,
Herzlich Willkommen zur
2. Treffen der FAG Flucht und Migration
für anerkannte Flüchtlinge Regelungen für die Umsetzung
Kurzer Steckbrief zum Referenten
Asyl und Gewährung vorübergehenden Schutzes
Aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht
Migrationsrecht als Prüfungsfach
Das ordentliche Ausländerrecht
Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Asyl und Gewährung vorübergehenden Schutzes
Das österreichische Asylrecht
Felix Werner-vom Hove Rechtsanwalt
Basis-Seminar Asylrecht Referentin: Julia Scheurer,
Die Brücke-Stiftung Eingliederungshilfswerk Hannover
Studium und Ausländerrecht für Nicht-EU-Studierende
Staatsziel Sportförderung
Junge Flüchtlinge zielgerichtet in Ausbildung bringen
Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG
Vorurteile gegenüber Flüchtlingen
Ablauf Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse
Was tun, wenn der Bescheid ausläuft?
Werkvergleich mit Außentext
Allgemeines Verwaltungsrecht
Praxisorientierte Ringvorlesung im Asylrecht (WS 2018/19)
Aufenthaltsrecht: Grundlagen und Systematik der Aufenthaltstitel
Katholischer Sozialpreis Begleitung am Lebensende -
Bilanzpolizei – rechtliche Aspekte
Pflichten des Ausbilders und Azubis
Regel 17 Der Eckstoß.
Informationen – Flucht
Asylrecht: Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden
Erteilung einer Duldung für eine qualifizierte Berufsausbildung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 ff.) Abgelehnten Asylsuchenden ist eine Duldung zu erteilen, wenn.
Ausführung der Würfe Regel 15 sowie 10,11 und 12.
Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019
 Präsentation transkript:

Mitwirkungspflicht bei der Identitätsklärung Tobias Vorburg (Aktivkreis Flüchtlinge Markt Schwaben) & Lilit Lebküchner (Asylsozialberatung Caritaszentrum Ebersberg)

Gliederung 1) Asylbewerber im laufenden Asylverfahren, incl. Klageverfahren 2) Personen mit Flüchtlingsanerkennung (§ 3 AsylG) 3) subsidiär Schutzberechtigte (§ 4 AsylG) und Personen mit Abschiebeverbot (§ 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG) 4) Personen mit Duldung

Asylbewerber im laufenden Asylverfahren Generell gilt § 15 II AsylG (Allgemeine Mitwirkungspflicht) „Er ist insbesondere verpflichtet , (4) seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; (5) alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; (6) im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; […] „

Asylbewerber im laufenden Asylverfahren Beachte: Beschaffung von Identitätspapieren im laufenden Asylverfahren über die Behörden im Herkunftsland, also über Botschaften oder Konsulate in Deutschland regelmäßig nicht zumutbar! (BayVGH, Urt. V. 10.12.2001 – 24 B 01.2059) Nachsenden von zurückgelassenen Papieren oder andere Möglichkeiten der Identitätsklärung in Betracht ziehen Einhellige Meinung der Asylanwälte: IMS vom 03.08.2017 (Herausgegeben vom Bayrischen Innenministerium) nicht gänzlich rechtens, juristische Klärung läuft Empfehlung: Weiterhin kein Kontakt zu Behörden des Heimatlandes während einem laufenden Verfahren!

Asylbewerber im Klageverfahren Bei Personen, die fristgerecht Klage gegen den negativen BAMF-Bescheid eingelegt haben, ist das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen! Es gelten daher die selben Voraussetzungen wie im Asylverfahren, als es noch keine Entscheidung vom BAMF gab. Mitwirkungspflicht nach § 15 II AsylG gilt weiter (-> siehe laufendes Asylverfahren) Im einzelnen sind das Personen: - die Klage gegen einen einfach unbegründeten Asylantrag erhoben hat - bei denen über den Eilantrag nach § 80 V VwGO bzw. § 80 VII VwGo in Verbindung mit einer Klage gegen einen offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag noch nicht entschieden ist

Anerkannte Flüchtlinge (§3 AsylG) Für Asylberechtigte (16 a GG)/GFK-Flüchtlinge (§ 3 AsylG) gilt: Passbeschaffung ist grundsätzlich nicht zumutbar! Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reisepasses nach der GFK („blauer Pass“) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels Beachte § 72 AsylG (Erlöschen der Rechtsstellung)!

Anerkannte Flüchtlinge (§3 AsylG) …der viel diskutierte § 72 AsylG: „(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlöschen, wenn der Ausländer 1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt, 1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat, 2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat, […]“

Anerkannte Flüchtlinge (§3 AsylG) …der viel diskutierte § 72 AsylG: RA Hubert Heinhold sinngemäß auf dem Asylgipfel im Juli `17 in München: „Freiwillig heißt aus freien Stücken. Der Botschaftsbesuch auf Amtsanforderung führt nicht per se zum Erlöschen des Schutztitels“

Subsidiär Schutzberechtigte u. Personen mit Abschiebeverbot Passbeschaffung ist per se zumutbar. Pflicht sich einen Pass zu beschaffen besteht. Dies darf aber keine Voraussetzung zur Erteilung des Aufenthaltstitels sein! (Vgl. §3 Abs.1 AufenthG, §48 Abs. 3 AufenthG, §5 Abs. 3 AufenthG) In Einzelfällen hat die Rechtsprechung die Weigerung, sich einen Heimatpass zu beschaffen, akzeptiert. Dies war v.a. dann der Fall, wenn dem Schutzsuchenden eine Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 3 EMRK i.V.m. § 4 AsylG oder § 60 V AufenthG droht

Subsidiär Schutzberechtigte u. Personen mit Abschiebeverbot Fazit: Aufenthaltstitel muss erteilt werden. Passbeschaffungspflicht besteht dennoch. Urteile, wo dennoch von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden kann, liegen vor. Kontakt zur Heimatbotschaft führt nicht zum Erlöschen des Schutzstatus! Keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reisepasses („grauer Pass“).

Personen mit Duldung Ist der Flüchtling im Besitzt einer Duldung ist er zur Mitwirkung an der Passbeschaffung verpflichtet, da die Duldung keinen Aufenthaltstitel darstellt und kein Passersatzpapier ist – Passpflicht in Deuschland! Die Person muss bei der Heimatbotschaft vorsprechen. Führt dies zu nichts, müssen anderweitig Bemühungen nachgewiesen werden. PEP-Antrag: ABH bzw. ZAB leitet für die geduldete Person Verfahren zur Beschaffung eines Passersatzpapiers ein. Bei ausbleibender Mitwirkung drohen Sanktionen, z.B. Leistungskürzungen, nichtgewähren bzw. Entzug der Analogleistungen bis hin zum Strafbefehl wegen unerlaubten Aufenthalts etc.

Noch Fragen?