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Kurzer Steckbrief zum Referenten

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Präsentation zum Thema: "Kurzer Steckbrief zum Referenten"—  Präsentation transkript:

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2 Kurzer Steckbrief zum Referenten
Thomas Rütsche, Leiter Regionales Zivilstandamt St.Gallen verheiratet, Vater von zwei Kindern seit Mai 2009 beim Regionalen Zivilstandsamt St.Gallen tätig Rechtsagentenpatent 2008 eidgenössischer Fachausweis für Zivilstandsbeamte und Zivilstandsbeamtinnen 2011 Kontaktdaten: Tel. Nr. 071/ Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

3 Abkürzungsverzeichnis
Art. → Artikel AuG → Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer BGE → Bundesgerichtsentscheid Bst. → Baustein BV → Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft CH → Schweiz EMRK → Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten Infostar→ Informatisiertes Standesregister IPRG → Bundesgesetz über das internationale Privatrecht ZGB → Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZStV → Eidgenössische Zivilstandsverordnung Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

4 Die Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz
Zuständigkeit im Ehevorbereitungsverfahren Schritte zur Heirat und Aufenthalt für ausländische und binationale Ehepaare Beurkundung des Personenstandes Namensführung nach der Eheschliessung Rechtmässiger Aufenthalt Die rechtsmissbräuchliche Eheschliessung Fallbeispiel zu den referierten Themen Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

5 1. Zuständigkeit im Ehevorbereitungsverfahren
Für die Vorbereitung der Eheschliessung ist wahlweise das Zivilstandsamt am Wohnsitz der Braut oder des Bräutigams zuständig (Art. 62 Abs. 1 Bst. a ZStV). Wohnen beide Verlobte im Ausland, fällt die Vorbereitung in die Zuständigkeit des Zivilstandsamtes, das die Trauung durchführen soll (Art. 62 Abs. 1 Bst. b ZStV). Schwebt eine verlobte Person in Todesgefahr, so kann das Zivilstandsamt an ihrem Aufenthaltsort auf ärztliche Bestätigung hin das Vorbereitungsverfahren durchführen (Art. 62 Abs. 3 ZStV) → sogenannte Nottrauung. Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

6 2. Schritte zur Heirat und Aufenthalt für ausländische und binationale Ehepaare
Beurkundung des Personenstandes im Informatisierten Standesregister (Infostar) → Dokumentenbeschaffung Ehevorbereitungsverfahren Trauung Familiennachzug nach AuG / Aufenthaltsbewilligungsverfahren Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

7 3. Beurkundung des Personenstandes
Grundsatzfrage: Sind die Personendaten im Informatisierten Standesregister (sogenanntes Infostar) bereits vollständig erfasst? Ja Nein Keine erneute Dokumentenbeschaffung nötig. Dokumentenbeschaffung für Erfassung notwendig. Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

8 3. Beurkundung des Personenstandes
Notwendige Dokumente für Beurkundung Personenstand Für die Beurkundung des aktuellen Personenstandes (Aufnahme) sind Dokumente über Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand sowie die Staatsangehörigkeit vorzulegen (Art. 64 Abs. 1 Bst. b und c ZStV). In der Regel werden diese Dokumente dem Gesuch beigelegt. Fehlende Dokumente sind vor Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens nachzureichen. Sämtliche Dokumente, welcher nicht in einer CH-Landes-sprache abgefasst sind, müssen von einem professionellen Dolmetscher übersetzt werden. Bei einigen Staaten ist eine Echtheitsprüfung der jeweiligen Heimatdokumente via CH-Vertretung und Vertrauensanwalt vorgesehen (teilw. Kosten bis CHF 1’000.00). Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

9 3. Beurkundung des Personenstandes
Keine Dokumentenbeschaffung möglich (i.R. Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge) Stellt sich nach eingehenden Abklärungen heraus, dass die Beschaffung einer Urkunde aus dem Ausland unmöglich oder unzumutbar ist, kann die Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen dem Zivilstandsamt auf Gesuch hin die Entgegennahme einer Erklärung zu Angaben über den Personenstand bewilligen (Art. 17 ZStV), sofern die Angaben nicht streitig sind (Art. 41 ZGB). Werden keine Dokumente vorgelegt, ist die Entgegennahme einer Erklärung zur eigenen Identität ausgeschlossen. Sind die Angaben streitig oder die Identität unklar, so ist die betroffene Person an das Gericht zu verweisen (Art. 42 ZGB). Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

10 3. Beurkundung des Personenstandes
Voraussetzungen für Erklärung nicht streitiger Angaben (Art. 41 ZGB) Allgemein anerkanntes und gültiges Identitätspapier für Ausländer (Reisepass und/oder ID-Karte) gültiges Identitätspapier (Faustregel: vor weniger als 5 Jahren abgelaufen) Anerkannte Flüchtlinge geniessen besonderes Recht Nachweis über erfolglose Bemühungen zur Urkundenbeschaffung muss vorliegen → z.B. diverse unbeantwortete Schreiben/ /Faxe an ausländische Behörde/Vertretung; Bestätigung der Heimatbehörde, dass Dokumentenausstellung nicht möglich ist usw. Bewilligung durch kantonale Aufsichtsbehörde muss vorliegen. Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

11 3. Beurkundung des Personenstandes
Ausgestaltung Erklärung nicht streitiger Angaben (Art. 41 ZGB) Öffentliche Urkunde mit erhöhter Beweiskraft nach Art. 9 ZGB Beglaubigung durch zuständige Urkundsperson (Zivilstandsbeamtin/Zivilstandsbeamter) Verpflichtung auf Wahrheit der Aussage unter Hinweis der Strafandrohung Formularzwang (Form. 81) Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

12 3. Beurkundung des Personenstandes
Sinn und Zweck der Erklärung nicht streitiger Angaben (Art. 41 ZGB) Ersatzurkunde für nachweislich nicht beibringbare Urkunden. Kann nur benutzt werden, wenn keine Zweifel an der Identität bestehen (Identität muss zweifelsfrei nachgewiesen sein). Dient nicht der Feststellung der Identität! Falls die Identität nicht feststeht, da kein heimatlicher Identitätsnachweis beigebracht werden kann und die Person keinen Flüchtlingsstatus geniesst, muss in einem Feststellungsverfahren vor Gericht die Identität geklärt werden (Art. 42 ZGB). Voraussetzung um das Verfahren vor Gericht anhängig zu machen: Rechtskräftige Ablehnung zur Erklärung nach Art. 41 ZGB durch kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen! Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

13 4. Namensführung nach der Eheschliessung
Für schweizerische Staatsangehörige ist ausschliesslich schweizerisches Namensrecht anwendbar: Art. 160 ZGB 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. 2 Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. 3 Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien. Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

14 4. Namensführung nach der Eheschliessung
Das schweizerische Namensrecht ist für anerkannte Flüchtlinge verbindlich (Art. 24 Abs. 3 IPRG i.V. mit Art. 160 ZGB). Eine Option auf das ausländische Heimatrecht ist nicht möglich! Ausländische Staatsangehörige (ohne Flüchtlingsstatus), welche ihren Wohnsitz in der Schweiz begründen, können sich auf das schweizerische Namensrecht berufen, wie auch auf das ausländische Heimatrecht (Wahlrecht nach Art. 37 IPRG). Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

15 5. Rechtmässiger Aufenthalt
Nach Art. 98 Abs. 4 ZGB muss ein Ausländer oder eine Ausländerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevorbereitungsverfahrens, wie auch an der Trauung einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz begründen. Welche Titel erlauben einen Aufenthalt in der Schweiz oder wie begründet eine Person ihren rechtmässigen Aufenthalt? Eine gültige Niederlassungs-, Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweiskategorien C, B, L); Wer sich im Rahmen eines laufenden Asylverfahrens oder einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufhält (Ausweiskategorien N und F); Ein gültiges Visum für die Schweiz/Schengen-Raum (kurzfristiger Aufenthalt im Rahmen des erteilten Visums oder von max. 90 Tagen innerhalb von 6 Monaten in der CH oder Schengenraum); Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

16 5. Rechtmässiger Aufenthalt
Wer die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzt, welches für die Einreise und einen kurzfristigen Aufenthalt von max. 90 Tagen innerhalb von 6 Monaten nicht der Visumspflicht untersteht; Wer über einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Mitgliedstaates verfügt; Wer sich nach Ablehnung des Asylgesuchs in einem noch laufenden Rechtsmittelverfahren befindet; Auch eine ausländische Person, welche die CH verlassen muss, begründet innerhalb der behördlich angesetzten Ausreisefrist ihren rechtmässigen Aufenthalt in der CH. In Zweifelsfällen kann das Zivilstandsamt von einer ausländischen Person eine Bestätigung über den rechtmässigen Aufenthalt verlangen, welche durch die Migrationsbehörden auszustellen ist. Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

17 5. Rechtmässiger Aufenthalt
Praxisänderung durch BGE 2C 349/2011 E. 3.7 Zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. Art. 14 BV sind die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. hierzu das Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner hier wird leben dürfen. Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

18 5. Rechtmässiger Aufenthalt
Fazit: Das Zivilstandsamt ist angehalten, entgegen der früheren Praxis, das Ehevorbereitungsverfahren auch bei Fehlen des rechtmässigen Aufenthaltes einer ausländischen Person zu prüfen. Das Zivilstandsamt darf nicht aufgrund eines fehlenden rechtmässigen Aufenthaltes das Ehevorbereitungsverfahren vorfrageweise verweigern. Sind alle Dokumente für die Beurkundung des Personenstandes der ausländischen Person/Personen in Ordnung und die Ehevoraussetzungen erfüllt, erstellt das Zivilstandsamt einen positiven Prüfungsentscheid zur Vorlage bei der Migrationsbehörden. Das Zivilstandsamt hält in diesem Prüfungsentscheid ebenfalls fest, dass das Ehevorbereitungsverfahren nur mit Erteilung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung durch die Migrationsbehörden abgeschlossen werden kann. Im Zeitpunkt der Trauung muss ebenfalls der rechtmässige Aufenthalt erfüllt sein. Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

19 6. Die rechtsmissbräuchliche Eheschliessung
Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte verweigert die Mitwirkung an der Eheschliessung, wenn einer der Verlobten offensichtlich keine eheliche Gemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern umgehen will (Art. 97a ZGB). Indizien, die für eine sogenannte Scheinehe sprechen können: Die Ehe wird während eines hängigen Ausweisungsverfahrens (negativer Asylentscheid, Verweigerung der Verlängerung des Aufenthalts) geschlossen; Die Eheleute kennen sich erst seit kurzer Zeit; Zwischen den Eheleuten besteht ein grosser Altersunterschied (einer der Eheleute oder der Partner ist deutlich älter als der andere); Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

20 6. Die rechtsmissbräuchliche Eheschliessung
Derjenige Ehegatte, der über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt (Schweizer Bürger, EU-/EFTA-Bürger oder eine Person mit einer Niederlassungsbewilligung), gehört offensichtlich einer sozialen Randgruppe (Alkoholiker, Drogenabhängige) an; Die Eheleute haben Verständigungsschwierigkeiten; Die Ehegatten kennen die Lebensumstände (z.B. die familiäre Situation, die Wohnsituation, Freizeitbeschäftigungen etc.) des jeweils anderen nur schlecht; Es besteht kein Bezug zur Schweiz; Die Ehegatten machen widersprüchliche Aussagen; Die Eheschliessung erfolgte gegen die Bezahlung von Geld oder die Überlassung von Drogen. Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

21 6. Die rechtsmissbräuchliche Eheschliessung
Vorgehen des Zivilstandsamtes Liegt ein genanntes Indiz oder auch mehrere genannte Indizien zu einer möglichen Scheinehe vor, ist das Zivilstandsamt verpflichtet, Erhebungen und Untersuchungen dazu einzuleiten. Es können kostenlos Auskünfte bei anderen Amtsstellen eingeholt werden (Betreibungsamt, Einwohneramt, Migrationsamt usw.). Das Brautpaar ist auf jeden Fall, vorzugsweise getrennt voneinander, anzuhören. Kommt das Zivilstandsamt nach den Erhebungen zum Schluss, dass ein Rechtsmissbrauch offensichtlich ist, ist die Mitwirkung am Verfahren mit einer beschwerdefähigen Verfügung zu verweigern und auf das Ehevorbereitungsgesuch nicht einzutreten. Dem Brautpaar ist der beabsichtigte negative Bescheid schriftlich mitzuteilen und nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme zu gegeben (rechtliches Gehör). Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

22 6. Die rechtsmissbräuchliche Eheschliessung
Das Zivilstandsamt informiert folgende Behörden über das Nichteintreten infolge offensichtlichem Rechtsmissbrauch (Scheinehe): Die zuständige/n kantonale/n Aufsichtsbehörde/n im Zivilstandswesen Die Ausländerbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person Die Strafverfolgungsbehörden am Sitz des Zivilstandsamtes zur Feststellung einer potenziellen Straftat im Sinne der Art AuG Wichtig: Die Einstellung des Strafverfahrens bezüglich Scheinehe führt nicht zwingend zu einem positiven Entscheid bei einem neuen Antrag derselben Personen auf Eheschliessung. Der Verfahrensausgang kann bei den Strafverfolgungsbehörden, zu dem der Zivilstandsbehörden variieren (z.B. strafrechtliche Schuldunfähigkeit des Brautpaares usw.). Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

23 6. Die rechtsmissbräuchliche Eheschliessung
Persönliche Bemerkungen zur rechtsmissbräuchlichen Eheschliessung Der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein, damit die Mitwirkung verweigert werden kann. Bei Restzweifeln ist das Ehevorbereitungsverfahren weiterzuführen. Sogenannte einseitige Scheinehen (nur ein Ehepartner ist bösgläubig) sind noch schwerer zu bekämpfen als zweiseitige Scheinehen. Eine mögliche Scheinehe aufzudecken dient schlussendlich auch dem gutgläubigen Ehepartner. Indizien und Verdachtsmomente bezüglich einer Scheinehe gibt es öfters, welche die Zivilstandsbehörden zu Untersuchungen veranlassen. Eine beschwerdefähige Verfügung zur Verweigerung der Mitwirkung gibt es jedoch in sehr selten Fällen, da ein zweifelsfreies Ergebnis in Bezug auf den Rechtsmissbrauch vorliegen muss. Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

24 7. Fallbeispiel zu den referierten Themen
Der vorliegende Fall ist fiktiv und ein möglicher Prozessverlauf durch den Referenten aufgrund seinem Wissen und seinen Erfahrungen angenommen worden. Der Referent übernimmt keine Garantien in gleichgelagerten Fällen. Eigenschaften Brautigam: KL ist 22 jährig, in Asmara (Eritrea) geboren, gibt an ledig zu sein, ist nicht in Infostar erfasst, besitzt Flüchtlingsstatus und eine Niederlassungsbewilligung (C), besitzt keinerlei eritreischen Papiere und kann diese aus nachvollziehbaren Gründen auch nicht beschaffen oder beschaffen lassen. Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

25 7. Fallbeispiel zu den referierten Themen
Eigenschaften Braut: XY ist 20 jährig, in Lhasa (Tibet, China) geboren, gibt an ledig zu sein, ist nicht in Infostar erfasst, besitzt einen rechtskräftig abgelehnten Asylantrag, die Ausreisefrist ist vor einem Monat abgelaufen, besitzt keinerlei chinesische Papiere und kann diese aus nachvollziehbaren Gründen auch nicht beschaffen oder beschaffen lassen. Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

26 7. Fallbeispiel zu den referierten Themen
Fragen, die sich zu dieser Konstellation stellen: Das Brautpaar hat keinerlei Dokumente für die Beurkundung des Personenstandes in Infostar vorzuweisen. Was für Möglichkeiten zur Beurkundung des Personenstandes gibt es? Die Braut besitzt keinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz. Der Aufenthalt ist illegal und im Rahmen der Nothilfe. Hat die Braut eine Chance zu heiraten? Liegt allenfalls eine Scheinehe vor? Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

27 7. Fallbeispiel zu den referierten Themen
Verfahren und Lösungen: Das Ehevorbereitungsgesuch ist durch das zuständige Zivilstandsamt entgegenzunehmen und entsprechende Arbeiten vorzunehmen wie z.B. Besprechung der Namensführung nach der Heirat, Bestellung der Asyldossiers beim Staatssekretariat für Migration in Bern, Erhebungen bezüglich allfälliger Scheinehe, Entgegennahme der Erklärungen über die Ehevoraussetzungen usw. 2. Das Zivilstandsamt kommt zum Schluss, dass Restzweifel in Bezug auf eine Scheinehe vorliegen und die Mitwirkung nicht verweigert werden kann. Die Asyldossier zeigen keine unterschiedliche Identitäten und auch keine widersprüchlichen Angaben zum Personenstand. In den Dossiers befinden sich jedoch keine Papiere aus dem Heimatland. Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

28 7. Fallbeispiel zu den referierten Themen
Für den Bräutigam ist bei der kantonalen Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen die Bewilligung zu einer Erklärung nach Art. 41 zu beantragen. Für die Braut ist auch eine Bewilligung zu einer Erklärung nach Art. 41 zu beantragen, auch wenn von vornerein feststeht, dass die Bewilligung aufgrund der fehlenden Identität nicht erteilt wird. Die kantonale Aufsichtsbehörde bewilligt die Erklärung nach Art. 41 ZGB beim Bräutigam, bei der Braut wird derselbe Antrag, durch dieselbe Behörde, aufgrund der fehlenden Identität, rechtskräftig abgelehnt. Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

29 7. Fallbeispiel zu den referierten Themen
Die Verlobte kann nun mit der rechtskräftigen Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde, beim zuständigen Gericht am Wohnort, eine Personenfeststellung nach Art. 42 ZGB beantragen. Erst zu diesem Zeitpunkt nimmt das Gericht den Antrag überhaupt an. Das Gericht am Wohnort der Braut fällt ein rechtskräftiges Urteil in Bezug auf die Identität bzw. Person und den Personalien der Braut. Mit den Angaben aus dem Urteil kann nun die Beurkundung des Personenstandes der Braut in Infostar erfolgen. Die Beurkundung des Personenstandes des Bräutigams erfolgt aufgrund der Erklärung nach Art. 41 ZGB. Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

30 7. Fallbeispiel zu den referierten Themen
Das Zivilstandsamt erstellt zuhanden des Brautpaares einen positiven Prüfungsentscheid für die Vorlagen bei den Ausländerbehörden, mit dem Vermerk, dass das Ehevorbereitungsverfahren nur durch die Bewilligung eines (Kurz-) Aufenthaltes der Braut abgeschlossen und die Trauung vorgenommen werden kann. Wenn das Migrationsamt den Aufenthalt bewilligt, kann das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen und die Trauung vorgenommen werden. Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz

31 8. Fragen Eheschliessung von ausländischen und binationalen Paaren in der Schweiz


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