Regionaler Frauenförderplan 2015-2017 Gleichstellungsverpflichtung § 3 (1) LGG Die Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet, aktiv auf die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Beschäftigung und auf die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanzen hinzuwirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist besondere Aufgabe der Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsfunktionen.
Regionaler Frauenförderplan 2015-2017 § 4 (8) LGG Die Festlegungen im Frauenförderplan sind Bestandteil der Personalentwicklungsplanung.
Regionaler Frauenförderplan 2015-2017 Top-down Prinzip Abteilungsleiter Hr. Arnz Referatsleiter Hr. Rubbert/Schulaufsicht Schulleitung Schul- und Gesamtkonferenz
Regionaler Frauenförderplan 2015-2017 Inhalte des neuen FFPL 2015-2017 aktive Frauenförderung – beruflicher Aufstieg Vereinbarkeit von Beruf und Familie gendergerechte Sprache
Regionaler Frauenförderplan 2015-2017 Qualifizierung weiblicher Führungskräfte - Quote = Schlüssel zum Erfolg § 8 (2) LGG Frauen, deren Qualifikation der der männlichen Mitbewerber gleichwertig ist, sind gegenüber männlichen Mitbewerbern unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit solange bevorzugt zu befördern, bis (…) der Anteil der Frauen mindestens 50 von Hundert beträgt.
Regionaler Frauenförderplan 2015-2017 Qualifizierung weiblicher Führungskräfte Quelle: FFPL 2015-2017 Schule Stand 28.02.2015 Ziel 28.02.2017 Gymnasium Schulleitung Stellv. Schulleitung Fachleitung 33 % 37 % 46 % 50 % 45 % ISS 41 %
Regionaler Frauenförderplan 2015-2017 Aktive Frauenförderung – Beruflicher Aufstieg Fortsetzung der Fortbildung Netzwerk „Frauen in Leitung“ (FIL) Qualifizierte Frauen werden von der SL motiviert, sich zu bewerben. Leitungsaufgaben auch in Teilzeit; Unterstützung durch SL und SchA An Leitung interessierte Frauen sind als Mentee vom Unterricht freizustellen.
Familienfreundliche Arbeitsregelungen „Wenn da steht familienfreundlich, dann kannst du dir ja denken, was da los ist. Da muss man Karussell fahren, der ganze Strand ist vollgepinkelt und jeden Abend gibt’s Milchreis.“
Regionaler Frauenförderplan 2015-2017 Vereinbarkeit von Familie und Beruf SL sowie koordinierende Erzieherinnen und Erzieher besprechen vor der Unterrichtsverteilung die Stunden bzw. Dienstgestaltung der Ziele gemäß §10 (1) LGG. außerunterrichtliche Veranstaltungen Dienstbeginn und Dienstende
Glaubenssätze
Regionaler Frauenförderplan 2015-2017 Teilzeitbeschäftigung Den Teilzeitbeschäftigten sind u.a.: ein oder zwei unterrichtsfreie Tage zu ermöglichen Springstunden proportional anzurechnen Mehrarbeitsstunden anteilig anzuordnen an den Präsenztage anteilig anwesend
Regionaler Frauenförderplan 2015-2017 Elternzeit Anfrage der SL vor Beginn der EZ nach Informationswunsch (Anlage 3) Wiedereingliederungsgespräche mit der SL in EZ = keine Umsetzung, keine Mehrarbeit Unterrichtsverpflichtung auf wenige Wochentage legen
Zum Nachdenken Ein Vater fuhr mit seinem Sohn im Auto. Sie verunglückten. Der Vater starb an der Unfallstelle. Der Sohn wurde schwer verletzt ins Krankenhaus eingeliefert und musste operiert werden. Ein Arzt eilte in den OP, trat an den Operationstisch heran, auf dem der Junge lag, wurde kreidebleich und sagte: „Ich bin nicht im Stande zu operieren. Dies ist mein Sohn.“
Regionaler Frauenförderplan 2015-2017 Grundsätze des Führungshandelns – gendergerechte Sprache Alle Beschäftigten mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben haben bei der sprachlichen Gleichstellung eine besondere Vorbildfunktion. Räumlichkeiten („Kollegiumszimmer“), Funktionsstellen etc. geschlechtergerecht bezeichnen Alle Schriftstücke (Briefe, Schulprogramme etc.) sind diskriminierungsfrei zu verfassen (s. „Leitfaden für eine geschlechtergerechte Sprache in der Verwaltung“).
„Wenn ich so darüber nachdenke, kann ich eigentlich alles!"