„Unternehmerisches Ermessen“

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Präsentation von Verena Freund und Helene Heinz
Advertisements

H ä ndler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz f ü r das besch ä digte Fahrrad. ( Wer will was von wem ) Eine m ö gliche Anspruchsgrundlage k ö
Aufklärung bei Fehlbildungen
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Hon.-Prof. Dr. Irene Welser 1 Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen 4. Einheit WS 2015/16 Hon.-Prof. Dr. Irene Welser Partner CHSH.
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
Übertragung öffentlicher Planungs- und Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
Einzelunternehmen von Gabriele & Alisa. Gliederung Allgemeines Wie gründe ich ein Einzelunternehmen? Vor- und Nachteile Beispiel Quellen.
Modifikationen des Schadenersatzrechts Michaela Windisch-Graetz.
CBBL JAHRESTAGUNG 2016 Berlin Mai INHALTSVERZEICHNIS IOUTBOUND-SZENARIO IIRECHTLICHE UND WIRTSCHAFTLICHE BETRACHTUNG IIIDOPPELFUNKTIONEN.
D.A.S. Maklerforum® PV Ost - Direkthilfe -Schadenmeldung und Beratungsscheck -Elke Herzog (RS Wien)
Untreue, § 266. Einleitung Was fällt Ihnen ein, wenn man Ihnen eine Norm aus dem StGB vorstellt und hinzufügt, sie sei verfassungsgemäß? Fällt Ihnen nichts.
130/11/09Onepager_grundbesitz europa.ppt Wertentwicklung1 Jahr3 Jahre5 Jahres. Aufl. Fonds3,9 %25,6 %34,6 %977,1 % RREEF grundbesitz europa RC Offener.
Bekämpfung der Geldwäsche aus Sicht der Staatsanwaltschaft Zagreb,
Lehrveranstaltung am Studiengang Angewandtes Wissensmanagement. WS2009. Projektmanagement I – Endbericht G2B.
1 Betriebswirtschaftliche und steuerliche Aspekte, verschiedene Kapitalmodelle z. B. Muttergesellschaft in Polen/Tochtergesellschaft in Deutschland BM.
Eine Präsentation von Aleksandra Krstovic und Maxibubilein
Anwendung des Vergabe- und Haushaltsrechts
Rechtsfragen der Zusammenarbeit zwischen Honorarärzten und Krankenhäusern vor dem Hintergrund des Antikorruptionsgesetzes 2. Trierer Medizinrechtsymposium.
Wenn alles zerbricht….Umgang mit existenziellen Erschütterungen
Übersicht der Vorgehensweise bei der Einrichtung von Kleiderspendencontainern
Vereinsfusionen Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017
Präsentationen im alten Design
Buchführungspflicht nach Steuerrecht nach Handelsrecht § 238 HGB
Papierindustrie KV-Runde 2005
Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife
BVerwG – 3 B v Nach § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztVO darf die Möglichkeit jedes Schweins, sich im Kastenstand hinzulegen und in Seitenlage.
Verwaltungsbeiratsseminar am Samstag,
Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen
Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen
A.+E. Keller GmbH & Co. KG ISO 9001, IATF 16949, ISO 14001, ISO 50001
Ars combinatoria § 23 Abs. 1 StGB § 12 Abs. 1 StGB § 22 StGB
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Kindersoldaten Von Lino Günther
Frage 1: I. Inanspruchnahme der E durch die Bürgschaft
Erwerb Ferienhaus Niederlande
Kundenidentifikation gem. § 6 FM-GwG
Die betriebliche Direktversicherung
Berichtigung von Erklärungen vs.
Prof. Dr. Eva Kießling Stand : SS 2014
Stiftung Gustav Radbruch - Unterstützungsfonds -
Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender
Fragestunde Gewerbeordnung, Firma
Durchführung Kassenprüfung
KAMAGRA Halten Sie Ihre Hände
Buchführungspflicht nach Steuerrecht nach Handelsrecht § 238 HGB
Stiftungen und Unternehmensnachfolge Steuerliche Aspekt der gründung
Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen
Allgemeines Verwaltungsrecht
I. Personengesellschaften
Culpa in Contrahendo §§ 311 II, 241 II.
Der 30-Sekunden Elevator Pitch
Einsatzmatrix 2.0.
Kartellschadenersatz vor ordentlichen Gerichten und Schiedsgerichten
Freigemeinnützigkeit im Wettbewerb
Schiedsgerichtsbarkeit
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
WIFO Werbeklimaindex Erhebungszeitraum Oktober 2018
Vier einfache Schritte für das Verkaufsgespräch
Kapitalseite Bilanz A P Maschinen EK Fuhrpark
Grundstücksrecht Falllösung 4.
Vereinsgemeinschaften
Spaltung und Formwechsel
KreditSiR Falllösung 5.
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Leitungs- und Kontrollorganen
Grundlagenwissen für Aufsichtsräte Fortbildungsangebote des vdw Sachsen Dozententeam: Rechtsanwalt Jörg-Dieter Battke Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
“Fortsetzung Aktuelles zur Business Judgement Rule”
Examenskurs Sachenrecht mit Kreditsicherungsrecht SoSe 2019
 Präsentation transkript:

„Unternehmerisches Ermessen“ Aktuelles zur Business Judgment Rule „Unternehmerisches Ermessen“ Hon.-Prof. Dr. Irene Welser

Zur Erinnerung: § 84 (1a) AktG = § 25 (1a) GmbHG “Jedenfalls” Handeln im Einklang mit Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, wenn unternehmerische Entscheidung, nicht von sachfremden Interessen geleitet, auf Grundlage angemessener Informationen, zulässige Annahme, dass (“gutgläubig”) zum Wohl der Gesellschaft handelt. CHSH 2017

Die Grundlegende: 6 Ob 160/15w – Zur Abberufung von Stiftungsvorständen Verkauf einer Liegenschaft, angeblich im Widerspruch zum Stiftungszweck (aber: vorher leerstehend) Thesaurierung der Gewinne zweier Tochtergesellschaften, dadurch Stiftung einem unnotwendigen Insolvenzrisiko aus-gesetzt (Expertenrat, Entwicklung des Unternehmens) -> ist E über Ausschüttung unternehmerische E? Ermessen? OGH: ja! Verknüpfung der Zuweisung von Erträgnissen an die Begünstigten mit dem eigenen Verbleib als Stiftungsvorstände (Streitvermeidung in der Stiftung) => Kein Widerspruch zur BJR CHSH 2017

daher: Relevanz der BJR für Abberufung Haftung ≠ Erforderlichkeit der Enthebung Haftung ≠ Voraussetzung der Enthebung Aber: bei Handeln innerhalb BJR => regelmäßig kein Raum für Abberufung daher: Relevanz der BJR für Abberufung BJR als rechtsformübergreifend anerkannter Rechtsgrundsatz wirtschaftliches Risiko für Handeln trägt Eigentümer “sicherer Hafen” selbst bei Verstoß gegen BJR noch nicht automatisch Haftung (Schaden, Kausalität, Sorfaltswidrigkeit) oder Abberufung CHSH 2017

Die „Verunsichernde“: Symposion Aktuelle Fragen aus Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit Die „Verunsichernde“: 6 Ob 198/15 h – Müssen Manager allwissend sein? GmbH & Co KG Übertragung einer Beteiligung der KG durch die GmbH ohne Gegenleistung auf die Gesellschafterin der GmbH Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr, wenn nicht in Form von Sachdividende erfolgt (dh analoge Anwendung der Kapitalerhaltungsvorschriften auf eine “verdeckte” Kapitalgesellschaft) – laut erst kurz davor ergangener Entscheidung BJR bei klaren rechtlichen Vorgaben nicht anwendbar? CHSH 2017

Welcher Info-Stand für ist Sorgfalt erforderlich?: Hätte rechtmäßiges Alternativverhalten (Kauf der Geschäftsanteile durch Kommanditisten + Ausschüttung des dadurch erzielten Gewinns an ihn) zum selben Ergebnis geführt? (Beweislast trifft Schädiger!) Welcher Info-Stand für ist Sorgfalt erforderlich?: E am 28.6.2008 veröffentlicht, in Tagespresse berichtet, Vertrag 1.12.2008 Problem war “der kautelarjuristischen Praxis” bewusst oder “hätte ihr zumindest bewusst sein müssen” Aber: E in Literatur kritisiert Aber – aber: OGH sagt: Kritik erst später publiziert. CHSH 2017

branchen -, größen- und situationsadäquate Bemühung geschuldet Im Übrigen sei “nicht alles schon deshalb vertretbar, weil es einmal in der Literatur vertreten wurde” (Verweis auf Kodek in Rummel4 zu § 2) Beklagte sind ”zwar keine Juristen und schon gar nicht Rechtsanwälte oder Notare”, aber Sorgfalt ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden branchen -, größen- und situationsadäquate Bemühung geschuldet richtet sich auch nach Transaktionswert -> “wohl regelmäßig spezialisierte Berater” Einholung SV-Gutachten kann exkulpierend sein CHSH 2017

verlässliche, sachlich kompetente Stelle Aber nur, wenn verlässliche, sachlich kompetente Stelle Information über gesamten Sachverhalt Anfrage ergebnisoffen formuliert kein bloßes Gefälligkeitsgutachten extrem geringes oder auffallend hohes Honorar kann Indiz für mangelnde Seriosität sein (?) bei Eignung zum Exkulpieren ist zu prüfen, ob dieses Gutachten die E des OGH diskutierte (?) Weshalb hat sich der Gutachter dennoch für Zulässigkeit ausgesprochen? „Jedermann“ ist verpflichtet, sich Kenntnis von den ihn nach seinen Lebenskreis treffenden „Gesetzespflichten“ zu verschaffen (hier: Gläubigerschutz!) CHSH 2017

Betriebliche Notwendigkeit der Umstrukturierung gegeben? Beweislast bei dem, der sich auf Unkenntnis (?) der Rechtslage berufen möchte Betriebliche Notwendigkeit der Umstrukturierung gegeben? Konflikt Pflichten / nicht erkennbares Verbot nur insoweit exkulpierend, als nicht durch sachfremde (zB eigene) Interessen beeinflusst bei klaren rechtlichen Verpflichtungen -> BJR nicht anwendbar. CHSH 2017

“Ob” umzustrukturieren  BJR? Welche und wie viel Info  BJR? Aber: “Ob” umzustrukturieren  BJR? Welche und wie viel Info  BJR? Rechtlich korrekte Umsetzung  nicht BJR ? Behördliche Auskunft einholen; Vertrauen darauf schuldausschließend ? Kann Befolgung des Rats objektiv rechtswidrig sein? Zu streng, allerneueste Rspr im RIS recherchieren? ? Ratgeber als Erfüllungsgehilfe? ? Je größer Unternehmen ist, desto eher ist es gehalten, Anwaltsrat inhaltlich zu prüfen (Rechtsabteilung) – andererseits, Rechtsabteilung selbst genügt nicht? (vgl zu alldem Brugger, NZ 2016/149) CHSH 2017

Die Begehrlichkeiten Bestrafende: 6 Ob 145/16s F.-W. Privatstiftung wieder: Abberufung von Stiftungsvorständen Kunstwerke in Stifung eingebracht gewerbliche Verwertung, Vermietung, Verleihung und Einräumung von Reproduktionsrechten erfolgte durch 100 % “Tochter”-GmbH der Stiftung, errichtet durch Stiftung CHSH 2017

Stiftung: Bilanzverluste 112.000 – 148.000 €/Jahr GmbH: Bilanzgewinne 1 – 1,2 Mio €/Jahr aber: hohe Gehälter 17.000 – 50.000 €/Monat Stiftungsvorstände zugleich GmbH-Geschäftsführer dh. Insichgeschäft (§ 7 Abs 5 PSG) GmbH-Geschäftsführer überwachen sich selbst externe Kontrolle fehlt völlig 1 Stiftungsvorstand erhielt 600.000 €/Jahr CHSH 2017

OGH: Abberufung bei grober Pflichtverletzung Verfolgung des Stiftungszwecks weiterhin gewährleistet? kein strenger Maßstab an Abberufung, da fehlende interne Kontrollmechanismen auch Verrechnung überhöhter Honorare kann Grund sein Anwendung allgemeiner Regeln betr. Interessenskonflikte GmbH erzielt zwar namhafte Einnahmen, diese wurden aber fast durch hohe und nicht nachvollziehbare Personalkosten aufgezehrt 1 Stiftungsvorstand – “bedeutendes eigenwirtschaftliches Interesse, andere 2 dulden das, halten es für angemessen, wirken daran mit” CHSH 2017

Alle 3 abzuberufen “Dass dem Vorstand ein gewisses Ermessen iSd Business Judgment Rule zukommt, ändert daran nichts.” Nun: Neue Stiftungsvorstände haben iSd BJR zu entscheiden, ob Schadenersatz gegen Vorgänger geltend gemacht wird. CHSH 2017

Beweislastverteilung BJR entspringt US-amerikanischem Richterrecht USA: Kläger trägt Beweislast, dass Voraussetzungen der BJR nicht gegeben => diese Grundsätze mit übernommen? 1. Entscheidung: OGH ließ Vorliegen einer unternehmerischen Entscheidung genügen für Anwendbarkeit der BJR, und dass diese innerhalb der Befugnisse des Stiftungsvorstands lag 2. Entscheidung: Beweislast des rechtmäßigen Alternativverhaltens trifft Geschäftsführer Vertretbarkeit? CHSH 2017