Institut Dialog Ethik Schwierige medizin-ethische Entscheidungen treffen: Das neue Erwachsenenschutzrecht und die Patientenverfügung Insieme Zürich 21.1.2013.

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 Präsentation transkript:

Institut Dialog Ethik Schwierige medizin-ethische Entscheidungen treffen: Das neue Erwachsenenschutzrecht und die Patientenverfügung Insieme Zürich 21.1.2013 www.dialog-ethik.ch

Inhalte Das neue Erwachsenenschutzrecht: Wichtigste Fakten Institut Dialog Ethik Inhalte Das neue Erwachsenenschutzrecht: Wichtigste Fakten Welche Vorteile bringt das neue Recht? Was ist eine Patientenverfügung, was kann darin geregelt werden? Was ändert sich für Menschen mit einer geistigen Behinderung und ihre Angehörigen? Was können Angehörige unternehmen? www.dialog-ethik.ch

Das neue Erwachsenenschutzrecht Institut Dialog Ethik Das neue Erwachsenenschutzrecht Löst das Vormundschaftsrecht ab Dieses ist seit 1912 in Kraft  nicht mehr zeitgemäss Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuches Das Erwachsenenschutzrecht trat am 1.1.2013 in Kraft www.dialog-ethik.ch

Das neue Erwachsenenschutzrecht Institut Dialog Ethik Das neue Erwachsenenschutzrecht Ziele: Selbstbestimmung stärken Solidarität in der Familie stärken Professionalisierung der Behörden Massnahmen nach Bedürfnissen der schutzbedürftigen Person So viel Schutz wie nötig, aber nicht mehr www.dialog-ethik.ch

Inhalte des neuen Erwachsenenschutzrechts Institut Dialog Ethik Inhalte des neuen Erwachsenenschutzrechts 1. Die eigene Vorsorge 2. Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen 3. Die behördlichen Massnahmen 4. Organisation www.dialog-ethik.ch

Das neue Erwachsenenschutzrecht Institut Dialog Ethik Das neue Erwachsenenschutzrecht 3. Die behördlichen Massnahmen: Beistandschaften (anstelle von Vormundschaft, Beiratschaft und Beistandschaft) Idee der Massnahmen nach Mass  Mehr Selbstbestimmung und Mitspracherecht der Familie www.dialog-ethik.ch

3. Die behördlichen Massnahmen Institut Dialog Ethik 3. Die behördlichen Massnahmen 4 Hauptarten von Beistandschaften: Begleitbeistandschaft Mitwirkungsbeistandschaft Vertretungsbeistandschaft Umfassende Beistandschaft www.dialog-ethik.ch

1. Die eigene Vorsorge Der Vorsorgeauftrag Die Patientenverfügung Institut Dialog Ethik 1. Die eigene Vorsorge Der Vorsorgeauftrag Die Patientenverfügung www.dialog-ethik.ch

Institut Dialog Ethik Der Vorsorgeauftrag Auftrag an eine selbst gewählte Person, dass sie alltägliche Dinge erledigt wie: Personensorge Vermögenssorge Vertretung im Rechtsverkehr Der Vorsorgeauftrag tritt erst in Kraft, wenn die Person urteilsunfähig ist. Eine Patientenverfügung kann Teil eines Vorsorgeauftrages sein. www.dialog-ethik.ch

Der Vorsorgeauftrag Konkrete Handlungen in einem Vorsorgeauftrag Rechnungen bezahlen Post erledigen Haustiere füttern Haushalt organisieren Heimplatz organisieren, Betreuungsvertrag abschliessen, etc.

Beispiel 1: Joël Bachmann Institut Dialog Ethik Beispiel 1: Joël Bachmann Joël Bachmann: 35 Jahre alt Hat das Downsyndrom Er lebt seit mehreren Jahren in einer betreuten Wohngruppe Arbeitet 100% in einem Hotel Seine Eltern hatten die elterliche Sorge als er Kind war und haben ab 18 Jahren diese verlängert. www.dialog-ethik.ch

Beispiel 1: Vorsorgeauftrag Institut Dialog Ethik Beispiel 1: Vorsorgeauftrag Die Eltern von Joël können einen Vorsorgeauftrag erstellen und damit regeln: Ihre eigenen persönlichen, rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten Sie müssen das Dokument von Hand schreiben, datieren und unterschreiben. Unterlagen finden Sie z.B. bei der Pro Senectute, oder bei einem Rechtsanwalt www.dialog-ethik.ch

Die Patientenverfügung Institut Dialog Ethik Die Patientenverfügung Schriftliche Willensäusserung für zukünftige Situationen, in welcher ich festhalte, wie ich medizinisch behandelt werden möchte, wenn ich einmal nicht mehr urteilsfähig sein sollte. www.dialog-ethik.ch

Institut Dialog Ethik www.dialog-ethik.ch

Patientenverfügung im Erwachsenenschutzrecht Institut Dialog Ethik Patientenverfügung im Erwachsenenschutzrecht Patientenverfügung erstmals gesamtschweizerisch rechtlich geregelt. Die verfügende Person kann jemanden benennen, der an ihrer Stelle über medizinische Massnahmen entscheidet. Der Arzt muss bei jedem urteilsunfähigen Patienten abklären, ob eine Verfügung vorliegt. Er prüft auf der Versichertenkarte, ob eine Patientenverfügung erstellt wurde und wo sich diese befindet. www.dialog-ethik.ch

Beispiel 1: Kann Joël Bachmann eine Patientenverfügung erstellen? Institut Dialog Ethik Beispiel 1: Kann Joël Bachmann eine Patientenverfügung erstellen? Jede urteilsfähige Person kann eine Patientenverfügung erstellen. Die Frage ist, ob Joël im Bezug auf die zu treffenden Entscheide urteilsfähig ist. Urteilsfähigkeit ist immer situationsbezogen www.dialog-ethik.ch

Mögliche Inhalte von Patientenverfügungen Institut Dialog Ethik Mögliche Inhalte von Patientenverfügungen Will ich, dass mein Leben durch lebensverlängernde Massnahmen erhalten wird nach einem schweren Unfall bei schlechter Prognose? Möchte ich künstlich ernährt werden, wenn ich einmal nicht mehr selbst essen (schlucken) kann? Dürfen mir Organe entnommen werden? www.dialog-ethik.ch

Beispiel 1: Kann Joël Bachmann eine Patientenverfügung erstellen? Institut Dialog Ethik Beispiel 1: Kann Joël Bachmann eine Patientenverfügung erstellen? Die Patientenverfügung stellt hohe kognitive Anforderungen an die verfügende Person 2 Szenarien: Er ist urteilsfähig und kann entscheiden, ob eine Patientenverfügung erstellen möchte Er ist nicht urteilsfähig www.dialog-ethik.ch

Szenario A: Er ist urteilsfähig Institut Dialog Ethik Szenario A: Er ist urteilsfähig Wie kann er vorgehen, wenn er eine Patientenverfügung erstellen will… Zusammenstellung von Formularen (Kassensturz 15.1.2013) Gratis Download auf www.dialog-ethik.ch Beratung beim Hausarzt oder bei Dialog Ethik www.dialog-ethik.ch

Mögliche Inhalte von Patientenverfügungen Institut Dialog Ethik Mögliche Inhalte von Patientenverfügungen Wichtige Personen Personalien vertretungsberechtigte Personen Seelsorger Datum und Unterschrift (für Rechtsverbindlichkeit) www.dialog-ethik.ch

Mögliche Inhalte von Patientenverfügungen Institut Dialog Ethik Mögliche Inhalte von Patientenverfügungen Evtl. bestehende Vorerkrankungen Medizinische Entscheidungen Schmerzlinderung Künstliche Ernährung Lebensverlängernde Massnahmen Wünsche für die letzte Lebenszeit (Sterbeort) Wünsche nach dem Tod (Organspende, Autopsie, Bestattung) Datum und Unterschrift (für Rechtsverbindlichkeit) www.dialog-ethik.ch

Damit die Patientenverfügung verbindlich ist Institut Dialog Ethik Damit die Patientenverfügung verbindlich ist Formvorschriften: Urteilsfähigkeit Schriftform, Datum und Unterschrift Ausdruck des freien Willens www.dialog-ethik.ch

Die Patientenverfügung ist fertig erstellt… Institut Dialog Ethik Die Patientenverfügung ist fertig erstellt… Sprechen Sie mit vertretungsberechtigten Personen und nahen Angehörigen über die Verfügung und deren Inhalte Speichern Sie den Hinterlegungsort Ihrer Patientenverfügung auf der Versichertenkarte der Krankenkasse Aktualisierung Sie ihre Patientenverfügung regelmässig, ungefähr alle zwei Jahre www.dialog-ethik.ch

Sie enthält Forderungen, die gegen das Schweizer Recht verstossen Institut Dialog Ethik Der Arzt ist verpflichtet, der Patientenverfügung zu entsprechen, ausser: Sie enthält Forderungen, die gegen das Schweizer Recht verstossen Sie wurde unter Druck erstellt Es bestehen begründete Zweifel, dass die Patientenverfügung noch dem mutmasslichen Willen der Person entspricht. Der Arzt muss schriftlich festhalten, falls er der Patientenverfügung nicht entspricht (und aus welchen Gründen). www.dialog-ethik.ch

Was man in der Patientenverfügung nicht regeln kann Institut Dialog Ethik Was man in der Patientenverfügung nicht regeln kann Gewisse Entscheidungen in Notfallsituationen (z.B. keine Reanimation bei einem Unfall) Finanzielle Angelegenheiten (Testament) Einige Arten von Sterbehilfe www.dialog-ethik.ch

Sterbehilfe Hilfe beim Sterben: Passive/Indirekte Sterbehilfe Institut Dialog Ethik Sterbehilfe Hilfe beim Sterben: Passive/Indirekte Sterbehilfe Sterbebegleitung/Palliative Care Behandlungsverzicht Behandlungsabbruch Handlung mit doppelter Wirkung (Schmerzlinderung/Sedierung) Hilfe zum Sterben: Beihilfe zum Suizid In der Schweiz gesetzlich verboten, StGB Art. 111-114: Aktive Sterbehilfe: Tötung auf Verlangen www.dialog-ethik.ch

Szenario B: Joël Bachmann ist nicht urteilsfähig Institut Dialog Ethik Szenario B: Joël Bachmann ist nicht urteilsfähig Vielleicht kann er Wünsche äussern, wer an seiner Stelle entscheiden soll, oder was ihm bei Krankheit wichtig wäre Wenn er dies nicht kann: Die nahen Angehörigen entscheiden im Notfall in einer im Erwachsenenschutzrecht festgelegten Reihenfolge über anstehende Therapien www.dialog-ethik.ch

Joël braucht eine Operation Institut Dialog Ethik Joël braucht eine Operation Joël sollte wegen seines Herzfehlers eine Operation durchführen lassen. Da er selbst nicht in die Therapie einwilligen kann: Wer kann in die Operation einwilligen, und bei allfälligen Komplikationen über die Behandlung entscheiden? www.dialog-ethik.ch

Eine Kaskade von vertretungsberechtigten Personen (Art. 378 ZGB): Institut Dialog Ethik Eine Kaskade von vertretungsberechtigten Personen (Art. 378 ZGB): 1. Die in einer PV oder Vorsorgeauftrag bezeichnete Person 2. Beistand mit Vertretungsrecht in med. Massnahmen 3. Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner 4. Person, die mit dem urteilsunfähigen Patienten einen gemeinsamen Haushalt führt 5. Nachkommen 6. Eltern 7. Geschwister www.dialog-ethik.ch

Die vertretungsberechtigte Person: ihre Funktionen Institut Dialog Ethik Die vertretungsberechtigte Person: ihre Funktionen Wird bei Notfällen benachrichtigt Erhält Auskunft über den Gesundheitszustand und die Prognose (Ärzte sind ihr gegenüber von der Schweigepflicht entbunden) Setzt die Patientenverfügung der verfügenden Person durch Darf in medizinische Therapien einwilligen oder diese ablehnen anstelle des Patienten www.dialog-ethik.ch

Eine vertretungsberechtigte Person ernennen Institut Dialog Ethik Eine vertretungsberechtigte Person ernennen Eine mit Verantwortung verbundene Rolle, die emotional schwierig ist! Es lohnt sich, gut zu überlegen, wer die Rolle übernehmen kann und will. www.dialog-ethik.ch

Fragen bei der Wahl einer vertretungsberechtigten Person Institut Dialog Ethik Fragen bei der Wahl einer vertretungsberechtigten Person Wer kennt meinen Willen am besten? Kann diese Person / können diese Personen sich auch im Spital für mich einsetzen: Sind sie der Aufgabe gewachsen, wenn ich im Sterben liegen sollte? Wie ist es für meine Bezugspersonen, dass ich sie einsetze? www.dialog-ethik.ch

Institut Dialog Ethik Beispiel 1: wie kann vorgegangen werden, falls Joël Bachmann nicht urteilsfähig ist? Wenn die Eltern eine Beistandschaft mit Vertretungsrecht in medizinischen Angelegenheiten haben, können sie in der Situation in Therapien einwilligen Eventuell mit der betreuten Wohngruppe das Gespräch suchen, um das Vorgehen bei Notfallsituationen zu besprechen (falls nicht schon gemacht). www.dialog-ethik.ch

Zusammenfassend Patientenverfügung Institut Dialog Ethik Zusammenfassend Patientenverfügung Tritt erst in Kraft, wenn der Patient nicht mehr selbst entscheiden kann. Ist eine Entlastung für Angehörige und Behandlungsteam Wenn keine Patientenverfügung vorliegt, werden die nahen Angehörigen (oder gesetzlichen Vertreter) vom behandelnden Arzt gefragt  Zustimmung in die vorgeschlagene Therapie www.dialog-ethik.ch

2. Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Institut Dialog Ethik 2. Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen Vertretung bei medizinischen Massnahmen Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Betreuungsvertrag bei urteilsunfähigen Personen Bewegungseinschränkende Massnahmen www.dialog-ethik.ch

Institut Dialog Ethik Beispiel 3: Anja Koller Anja Koller hat eine komplexe Behinderung. Sie ist Tetraplegikerin und hat eine schwere geistige Behinderung. Sie kann sich nicht verbal ausdrücken. Bald wird sie 18 Jahre alt. Als Tagesstruktur hat Anja nach Abschluss der Sonderschule nach ihrem 18. Geburtstag einen Platz in einer Werkstätte eines Behindertenzentrums gefunden. Da das Zentrum über 50 km vom Wohnort der Eltern entfernt ist, entscheiden die Eltern, dass Anja unter der Woche im Behindertenzentrum wohnen wird. www.dialog-ethik.ch

Beispiel 3: Eintritt in eine Institution Institut Dialog Ethik Beispiel 3: Eintritt in eine Institution Das Zentrum ist verpflichtet, mit dem Beistand von Anja (in ihrem Fall die Eltern), einen Betreuungsvertrag abzuschliessen. Trotz gut eingestellter Medikamente hat Anja regelmässig epileptische Anfälle. Wer vertritt Anja, wenn medizinische Entscheidungen notwendig sein sollten im Notfall? www.dialog-ethik.ch

Beispiel 4: Umgang mit bewegungseinschränkenden Massnahmen Institut Dialog Ethik Beispiel 4: Umgang mit bewegungseinschränkenden Massnahmen Heidi Kühne ist 65 Jahre alt, sie hat schwere autistische Züge und eine geistige Behinderung. Sie lebt seit vielen Jahren in einer Institution. In letzter Zeit ist sie zunehmend räumlich desorientiert, steht nachts auf und ist zweimal gestürzt. Nach einer Abklärung im Spital wurde eine dementielle Erkrankung festgestellt, welche die Sturzgefahr erhöht. Wie sollen nun die Betreuerinnen mit dem Sturzrisiko umgehen? Dürfen Sie Frau Kühne nachts an ihrem Bett festbinden? www.dialog-ethik.ch

Beispiel 4: Umgang mit bewegungseinschränkenden Massnahmen Institut Dialog Ethik Beispiel 4: Umgang mit bewegungseinschränkenden Massnahmen Bewegungseinschränkende Massnahmen sind immer ein Dilemma Laut Gesetz dürfen sie nur gemacht werden, wenn Es keine weniger einschneidende Massnahme gibt Eine ernsthafte Gefahr besteht für den Bewohner oder die Mitbewohnerinnen Die Gemeinschaft schwerwiegend gestört wird ohne die Massnahme www.dialog-ethik.ch

Institut Dialog Ethik 4. Organisation Neu gibt es die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (anstelle der Vormundschaftsbehörde) Interdisziplinär zusammengesetzte Behörde (mind. 1 Jurist und 1 Sozialarbeiterin) Professionalisierung Innerhalb von 3 Jahren werden alle bestehenden Massnahmen überprüft www.dialog-ethik.ch

Die Erwachsenenschutzbehörde Institut Dialog Ethik Die Erwachsenenschutzbehörde Jede dem Patienten nahe stehende Person kann die Erwachsenenschutzbehörde anrufen, wenn der Patientenverfügung nicht entsprochen wird, wenn die Interessen des Patienten gefährdet sind oder wenn die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht (Art. 373 Abs. 1 E-ZGB) www.dialog-ethik.ch

Mögliche nächste Schritte Institut Dialog Ethik Mögliche nächste Schritte Für sich als Angehörige eine Patientenverfügung/einen Vorsorgeauftrag erstellen Medizinische Entscheidungen bei Menschen mit geistiger Behinderung: inwieweit können Wünsche Ihres Kindes einbezogen werden? Besteht Handlungsbedarf für Notfallsituationen? Wie sieht es mit (bestehenden) oder zukünftigen Beistandschaften aus (falls das Kind bald volljährig wird)? Ist das medizinische Vertretungsrecht enthalten? www.dialog-ethik.ch

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Institut Dialog Ethik Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! www.dialog-ethik.ch

Kontakt www.dialog-ethik.ch Tel. 044 252 42 01 dritzenthaler@dialog-ethik.ch