Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr

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Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr   Tatsituation Unfall im Straßenverkehr Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Beteiligung Abs. 5) Tathandlung sich entfernen Weitere Tatvoraussetzungen: Bei Anwesenheit feststellungsbereiter Personen (anderer Beteiligter oder Polizei) Vorstellungspflicht nicht erfüllt Bei Abwesenheit feststellungsbereiter Personen Nicht eine angemessene Zeit gewartet Abs. 2: Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Unfallbeteiligung Abs. 5) Weitere Tatvoraussetzungen: Entfernung vom Unfallort Berechtigt oder entschuldigt Nach angemessener Wartezeit Tathandlung Unterlassung der Meldung bei anderem Unfallbeteiligten oder Polizei Vereiteln der Feststellung (z.B. durch Beseitigen von Unfallspuren am Fahrzeug)

Leseanleitung für die Brandstiftungsdelikte 1. Wenn das Gesetz von Verursachung eines Erfolges spricht, gilt § 18 (erfolgsqualifiziertes Delikt). 2. Wenn das Gesetz von Verursachung einer Gefahr spricht, ist vorsätzliche Verursachung gemeint. Die Vorschrift wird dann durch einen weiteren Tatbestand der fahrlässigen Verursachung der Gefahr ergänzt.

Schwere Brandstiftung Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer 1. ein Gebäude, ein Schiff, eine Hütte oder eine andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient, 2. eine Kirche oder ein anderes der Religionsausübung dienendes Gebäude oder 3. eine Räumlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen, in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt. (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Besonders schwere Brandstiftung (1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a 1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt, 2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder 3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Brandstiftungsdelikte § 306 Eigentumsdelikt § 306a Abs. 1 abstrakter Gefährdungsdelikt zweifelhaft bei Ziff.2 § 306a Abs. 2 konkretes Gefährdungsdelikt § 306b Abs. 1 erfolgsqualifiziertes Delikt § 306b Abs. 2 Ziff.1 konkretes Gefährdungsdelikt § 306b Abs. 2 Ziff. 2 Absichtsdelikt § 306b Abs. 2 Ziff. 3 abstraktes Gefährdungsdelikt § 306c todeserfolgsqualifiziertes Delikt § 306d Abs. 1 1. Alt. Fahrlässigkeitsdelikt 2. Alt. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination § 306d Abs. 2 Fahrlässigkeits-Fahrlässigkeitskombination § 306e Rücktritt vom vollendeten Delikt § 306f Abs. 1 vorsätzliches konkretes Gefährdungsdelikt Abs. 2 konkretes Gefährdungsdelikt als Vorsatz-Vorsatz-Kombination § 306 f Abs. 3 1. Alt. fahrlässiges Gefährdungsdelikt § 306 f Abs. 3 2. Alt. Vorsatz-Fahrlässigkeitskombination  

Beteiligung an einer Schlägerei § 231 Objektiver Tatbestand Schlägerei, tätliche Auseinandersetzung mit mindestens 3 Beteiligten Angriff, körperlicher angriff von mindestens 2 Personen Beteiligung, Anwesenheit am Tatort und Ausübung von Tätlichkeiten (nach Rechtspr. genügt auch Anfeuerung) Subjektiver Tatbestand Wissen um die Mindestzahl der Beteiligten Vorsatz hinsichtlich der eigenen Tätlichkeit Objektive Bedingung der Strafbarkeit Todesfolge oder schwere Körperverletzungsfolge Ist die Folge während der Beteiligung des Täters verursacht worden? Wenn vorher oder nachher ist die Anwendbarkeit von § 231 streitig Abs. 2 Schließt die Strafbarkeit aus, wenn der Täter der Angegriffene war, der ausschließlich in Notwehr gehandelt hat, oder wenn er ausschließlich in Nothilfe gehandelt hat.