Pflichtübung aus Europarecht 10. Jänner 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
Programm 4. Stunde Test Vertragsverletzungsklage Haftung Staatshaftung außervertragliche Haftung der EU
Vertragsverletzungsklage Art 258-260 AEUV Feststellungsklage Aktivlegitimiert: Kommission und MS Passivlegitimiert: MS Zuständig EuGH ieS
Ablauf
2. Verfahren keine begründete Stellungnahme Verhängung von (auch schon in 1.Vf möglich!!) Zwangsgeld und/oder Pauschalbetrag Schwere des Verstoßes Dauer des Verstoßes Abschreckungswirkung
Verfahrensablauf - Paketsitzungen Admin Vorverfahren Mahnschreiben Begründete Stellungnahme - Klage - Urteil - 2. Mahnschreiben - Urteil mit Sanktion
Haftung Haftung der MS Haftung der EU vertraglich Haftung der EU außervertraglich
Staatshaftung = Haftung des Mitgliedstaates für Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden sind, der dem Mitgliedstaat zuzurechnen ist Erste Rs: Frankovich allg GS: Rs Brasserie du pêcheur und Factortame
Voraussetzungen: Verletzte Norm verleiht Einzelnen Rechte Inhalt der von der Norm dem Einzelnen verliehene Rechte muss auf Grundlage der Norm zumindest bestimmbar sein Vorliegen eines Schadens für den Einzelnen Verstoß Mitgliedstaat zurechenbar Verstoß des MS hinreichend qualifiziert Adäquate Kausalität
Haftung der EU Vertraglich: auf V anwendbares Recht Außervertraglich: Art 340 AEUV Schaden durch EU-Bedienstete oder Organe in Ausübung ihrer Amtstätigkeit Voraussetzungen siehe Staatshaftung