UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Zivilrechtliche Sanktionen der Verletzung geistigen Eigentums
Advertisements

Arbeitszeit schulischer Personalräte
Was versteht man unter Haftung? (1)
Vertriebsrecht (Fortsetzung)
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Übung zu den Vorlesungen im Verwaltungsrecht
Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis
Haftungsfragen bei Debit - Kartenzahlungsvorgängen
Geplant zum : Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.
Fall 2: Caroline von H., eine monegassische Prinzessin
Grenzausgleich bei Ressourcensteuern: Europarechtliche Aspekte
Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010
Friedrich-Schiller-Universität Jena SS 2010
Lernarrangement 3 Seite 33/34 Übungen
Exkurs: Rechtsöffnungsbegehren
Die neue europäische Datenschutzverordnung
Zur Auslegung des FZA – unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Rechtsprechung des EuGH Astrid Epiney.
und die soziale Sicherheit
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Januar 2013 Az
Aktuelle Entscheidungen des EuGH/EuG
ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer
Dr. Alexander Schmidt Aktuelle reiserechtliche Rechtsprechung
Einführung in das Öffentliche Recht für Nichtjuristen
UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil
Pflichtübung aus Europarecht 9. Mai 2013
Haftung eines MS für die Verletzung von Unionsrecht
Mag. Marie-Therese Richter, B.A.
Entwurf 2005, aber: Kompetenz des Bundes ? Neuwahl 2005
EWG-Umweltpolitik seit 1970ern
Privatrecht II Lektion 7 Leistungsstörungen (§ 5, I - IV)
Die EU-Gesetzgebung der Umwelthaftungsrichtlinie
„IST DIE GAP-REFORM RECHTSKONFORM?“
Pflichtvorlesung im Öffentlichen Recht
Pflichtübung aus Europarecht 16. April 2014
Pflichtübung aus Europarecht 11. Mai 2013 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
Pflichtübung aus Europarecht 26. März 2014
Pflichtübung aus Europarecht 13. Mai 2013
Pflichtübung aus Europarecht 10. Jänner 2014
3. Fall PÜ Europarecht Mag. Dr. Anna Bender-Säbelkampf, BA
Mag. Marie-Therese Richter
Völker- und europarechtliche Wirkungen der UN- Behindertenkonvention – am Beispiel des Behindertenbegriffs Univ.-Prof. Dr. Werner Schroeder, LL.M.
法學德文名著選讀(一) Lektion 3 Text 1
Rechtsordnung und Rechtsschutz
§ 10 VO 1/2003 als Grundlage des EU-Kartellverfahrensrechts 2. Teil: Europäisches Kartellrecht C Kartellverfahrensrecht I. Die VO 1/2003 als neues Kartellverfahrensrecht.
III. Beschlussfassung (inkl
2. Teil: Europäisches Kartellrecht
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Rechte & Pflichten TEIL – Rechtliche Sicht.
STRAFRECHT BT DER BETRUG Art.146 StGB
Pflichtübung aus Europarecht 13. Mai 2015
Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, Anlagenreferat, Mag. Klaus Ebner Wildbachbegehungen Rechtsgrundlagen und Konsequenzen der Nichtdurchführung.
Herzlich Willkommen zur 11
Wirksamkeitsprinzip Gesetzgeber bei Umsetzung von Richtlinien und Ergänzung von Verordnungen Umsetzungsmethodik Einräumung subjektiver Rechte Verfahren.
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
List Rechtsanwalts GmbH TEIL 2 Vortrag im Rahmen der Generalversammlung der Bürgerinitiativen-Vereinigung „Aktion 21“ am Salzburg Umweltverträglichkeitsprüfung.
Ρ. ri x ecker.recht Die auserwählte Oberstudienrätin Worum geht es? O erhebt Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen von VG und OVG im Eilrechtsschutz!
Die Bedeutung des Europarechts in der Praxis – Wie können Verstöße gegen das Europarecht geltend gemacht werden? Rechtsanwalt Dr. Otmar Thömmes, München.
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
Was sagt das Grundgesetz über unsere Verwaltungsordnung aus? (Teil 1)‏
Modifikationen des Schadenersatzrechts Michaela Windisch-Graetz.
Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Abgeltung immaterieller Nachteile Gesetzliche Grundlagen im Obligationenrecht Art. 47 OR.
Fortfall der Vertragsbindung Teil II. Vorlesungsgliederung I. Begriff des Vertrages II. Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen III. Auslegung von Verträgen.
2. Teil: Europäisches Kartellrecht
Rep.-Kurs Öffentliches Recht
Rep.-Kurs Öffentliches Recht
Einheit 13: Der unionsrechtliche Haftungsanspruch
Pflichtübung aus Europarecht 5. Jänner 2011
UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil
 Präsentation transkript:

030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil Fr, 27. Mai 2011 17h - 20h im Sem 10 Mo, 30. Mai 2011 17.30h – 20.30h im Sem 10 Di, 7. Juni 2011 17h - 20h im Sem 10 anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at http://europarecht.univie.ac.at/lehrstuhl-prof-lengauer/ anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at 1

Haftung eines MS für die Verletzung von Unionsrecht Staatshaftung- Haftung eines MS für die Verletzung von Unionsrecht anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

= Haftung der MS für Schäden, die dem Einzelnen durch eine dem MS zurechenbare Verletzung des EU-Rechts entstanden ist. C- 6/90und C 9/90 Frankovich und Bonifaci C- 46/93 und C-48/93 Brasserie du Pêcheur und The Queen anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

= Möglichkeit des Einzelnen gegenüber den staatlichen Organen aller drei Gewalten auf die Einhaltung des EU-Rechts zu drängen. Staatshaftung für EG-vertragswidriges Handeln der nationalen Legislative (I) Haftung für EU-vertragswidriges Handeln von Exekutive und Judikative (II) anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Haftungsgrundlage = Entschädigungsanspruch ist die notwendige Ergänzung der unmittelbaren Wirkung die den EU-Rechtsvorschriften zukommt, auf deren Verletzung der entstandene Schaden beruht. Prinzip der Amtshaftung - Haftung für EG-vertragswidriges Handeln von GG-Organen und Gerichts- und Verwaltungsorganen Grundlagen = Verfassungsprinzip + effet utile + estoppel + Art 4 Abs 3 AEUV (= unmittelbar anwendbar) anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Haftungsgegenstand Verletzung: Handeln oder Unterlassen? durch Legislative, Judikative oder Exekutive? anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Haftungsvoraussetzungen Vorschrift verleiht dem Einzelnen Rechte (=subj. Recht) hinreichend qualifizierter Verstoß Kausalzusammenhang und Schaden anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

ad b) hinreichend qualifizierter Verstoß = MS muss die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten haben Zu berücksichtigen: * Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift * Umfang des Ermessensspielraumes * Vorsatz * Entschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums * etwaige Ratschläge oder Auskünfte von Unionsorganen qualifizierter Verstoß: = RL nicht umgesetzt = RL schlecht/fehlerhaft umgesetzt und dies war klar und eindeutig erkennbar = Urteil oder gefestigte Rechtsprechung des EuGH, d.h. keine Anpassung „guter Glaube ≠ umzusetzende Bestimmung einer Richtlinie ungenau Keine Voraussetzung: * Verschulden anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

ad c) Kausalzusammenhang und Schaden unmittelbarer Kausalzusammenhang Schaden: tatsächlich und sicher materiell oder immateriell anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Umfang der Entschädigung entstandenen Schäden PLUS entgangenen Gewinn Schadenminderungspflicht anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Durchsetzung des Entschädigungsanspruches nach nationalem Haftungsrecht des MS Grundsatz der Gleichwertigkeit Effizienzgebot ≠ Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Fall 1 Frage 2: (9P) Die Richtlinie 80/987 soll den Arbeitnehmern auf Gemeinschaftsebene einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewährleisten. Der Mitgliedsstaat A hat die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt und diese ist auch nicht unmittelbar anwendbar. Fritz Fritzowitsch hat von seinem Arbeitgeber Erich Elektro seit Monaten kein Gehalt mehr bekommen. Erich Elektro ist pleite und flüchtet nach Südamerika. a) Was meint Fritz Fritzowitsch, wenn er sagt: „Ich werde den Staat A verklagen, schließlich hat dieser die Richtlinie nicht umgesetzt!“ (2P) b) Unter welchen Voraussetzungen haftet der Mitgliedsstaat A in diesem Fall? (4P) c) In welchem Umfang wird der Schaden ersetzt?(2P) d) Nennen Sie die bekannte Grundsatzentscheidung in diesem Zusammenhang! (1P) anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Musterlösung I a) Was meint Fritz Fritzowitsch, wenn er sagt: „Ich werde den Staat A verklagen, schließlich hat dieser die Richtlinie nicht umgesetzt!“ (2P) Fritz Fritzowitsch meint, dass der Mitgliedsstaat A für den Schaden, der ihm durch das Unterlassen der nationalen Gesetzgebung/ Nichtumsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen, spezielle Garantien für die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt.entstanden ist, haftet. Man spricht von Staatshaftung für legislatives Unrecht. Das nationale Recht muss Ersatz des Schadens gewähren, der aber in zahlreichen Mitgliedsstaaten ausgeschlossen ist oder nur unter erschwerten Umständen erfolgreich geltend gemacht werden kann. Ein MS haftet nach Rspr des EuGh für EG-vertragswidriges Handeln sowohl von Gesetzgebungs- wie auch von Gerichts- und Verwaltungsorganen.) anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Musterlösung II b) Unter welchen Voraussetzungen haftet der Mitgliedsstaat A in diesem Fall? (4P) + Das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ziel muss Verleihung von Rechten an Einzelne enthalten. + Der Inhalt dieses Rechts / dieser Rechte muss bestimmbar sein + Kausalzusammenhang adäquat und äquivalent zwischen dem Schaden und dem Verstoß gegen die Verpflichtung des Staats dh seine Schlecht- oder Nichtumsetzung der RL. + hinreichend qualifizierter Verstoß anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at

Musterlösung III c) In welchem Umfang wird der Schaden ersetzt?(2P) Es werden der entstandene Schaden und der entgangene Gewinn ersetzt (Aber es besteht Schadensbegrenzungs/minderungspflicht seitens des Geschädigten.) d) Nennen Sie die bekannte Grundsatzentscheidung in diesem Zusammenhang! (1P) Andrea Francovich vs Republik Italien Bzw. Brasserie du Pêcheur) anna.bender-saebelkampf@univie.ac.at