Repetitorium Einkommen- und Körperschaftsteuer

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 Präsentation transkript:

Repetitorium Einkommen- und Körperschaftsteuer Univ.-Ass. DDr. Georg Kofler, LL.M. (New York)

Einkommensteuer

Grundprinzipien Leistungsfähigkeitsprinzip Prinzip der persönlichen und sachlichen Universalität (alle Personen, Welteinkommen) Objektives Nettoprinzip (durch Einkommenserzielung verursachte Aufwendungen) Subjektives Nettoprinzip (Existenzminimum) Progression der Einkommensteuer Abschnittsbesteuerung

Einkunftsarten 1. Land- und Forstwirtschaft (§ 21) 2. Selbständige Arbeit (§ 22) 3. Gewerbebetrieb (§ 23) 4. Nichtselbständige Arbeit (§ 25) 5. Kapitalvermögen (§ 27) 6. Vermietung und Verpachtung (§ 28) 7. Sonstige Einkünfte (§ 29) Betriebliche Einkunftsarten = Gewinnermittlung Haupt- einkunfts- arten Außerbetriebliche Einkunftsarten = Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten Neben- einkunfts- arten

Einkunftsarten Persönliche Zurechnung Zeitliche Zurechnung Markteinkommenstheorie, Dispositionsbefugnis über Einkunfsquelle Zeitliche Zurechnung Zufluss-Abfluss-Prinzip § 19 EStG Wirtschaftliche Zurechnung Problem der Liebhaberei § 2 Abs 4 EStG – „Gewinn“ bzw „Überschuss“ Einkunftsquelle? – LiebVO Mitunternehmerschaften

Ermittlung der Einkünfte Betriebliche Einkünfte Gewinnermittlung Reinvermögenszugangstheorie nach Schanz (Vermögens-zuwachs in der Steuerperiode) Betriebsausgaben = durch den Betrieb veranlasst  § 20 EStG Außerbetriebliche Einkünfte Überschuss der Einnahmen (§ 15 EStG) über die Werbungskosten (§ 16 EStG; § 20 EStG) Quellentheorie von Wagner

§ 2 Abs 4 Z 1 EStG: Einkünfte sind der Gewinn bei Gewinnermittlung § 2 Abs 4 Z 1 EStG: Einkünfte sind der Gewinn bei 1. Land- und Forstwirtschaft (§ 21) 2. Selbständiger Arbeit (§ 22) 3. Gewerbebetrieb (§ 23) 4. Nichtselbständige Arbeit (§ 25) 5. Kapitalvermögen (§ 27) 6. Vermietung und Verpachtung (§ 28) 7. Sonstige Einkünfte (§ 29)

Gewinnermittlung Betriebsvermögen (Wirtschaftsgüter) Aktivierung - Passivierung; Relevanz für Wertschwankungen, Betriebsausgaben Wirtschaftsgüter des notwendigen Betriebsvermögens Wirtschaftsgüter des notwendigen Privatvermögens Gewillkürtes Betriebsvermögen (§ 5 EStG) Entweder-Oder-Zuordnung; Ausnahme: Grundstücke Gewinnermittlung idR für das Kalenderjahr (§ 2 Abs 5 EStG) – „Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr“

Gewinnermittlung Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1, § 5 EStG) Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs 3 EStG) = Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Gewinn 1,5 Mio 1 Mio Betriebsvermögen am 1.1. Betriebsvermögen am 31.12.

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb Gewinnermittlung § 5 EStG § 4 Abs 1 EStG § 4 Abs 3 EStG Pauschalierung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ____ EW >150.000 Umsätze >400.000 oder freiwillig Falls keine § 4/1-Ermittlung Teilpauschalierung bei Umsätzen<200.000 EUR Vollpauschalierung bei EW <65.000 EUR Selbstständige Einkünfte Freiwillig Falls keine § 4/1-Ermittlung Teilpauschalierung bei Umsätzen<220.000 EUR Einkünfte aus Gewerbebetrieb Bei Eintragung im Firmenbuch Falls nicht im Firmenbuch und Umsätze >400.000 oder freiwillig Vollpauschalierung bis zu bestimmten Umsatz-grenzen

Gewinnermittlung (§ 4 Abs 1 EStG) „Gewinn ist der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres“

Gewinnermittlung (§ 4 Abs 1 EStG) Anschaffung bzw Herstellung von Wirtschaftsgütern (Aktivierung, Passivierung); AfA (§ 7 EStG) Stille Reserven bei Veräußerung Entnahmen und Einlagen (§§ 4, 6 Z 4, 5 EStG) Grund und Boden (§ 4 Abs 1 letzter Satz)  § 30 EStG

Gewinnermittlung (§ 4 Abs 1 EStG) Abnutzbares Anlagevermögen (§ 6 Z 1 EStG) Anschaffungskosten, Herstellungskosten abzgl AfA niedrigerer Teilwert („kann“ bei § 4 Abs 1, „muss“ bei § 5 EStG bei voraussichtlich dauernder Wertminderung) Teilwert > Buchwert: uneingeschränkter Wertzusammenhang Nicht abnutzbares Anlagevermögen, Umlaufvermögen (§ 6 Z 1 lit a EStG) Anschaffungskosten, Herstellungskosten Teilwert > Buchwert: eingeschränkter Wertzusammenhang, Aufwertung bis max Anschaffungs- bzw Herstellungskosten

Gewinnermittlung (§ 4 Abs 1 EStG) Grundsätze Einzelbewertung (§ 6 Satz 1 EStG; § 201 Abs 2 Z 3 HGB) Stichtagsbewertung (§ 4 Abs 1 EStG; § 201 Abs 2 Z 3 HGB; Werterhellung, (§ 201 Abs 2 Z 4 lit a ) Vorsichtsprinzip (§ 201 Abs 2 Z 4 lit a bis c HGB) Realisationsprinzip (lit a) Imparitätsprinzip (lit b) Rückstellungen (§ 198 Abs 8 HGB; § 9 EStG)

Gewinnermittlung (§ 5 EStG) „Für die Gewinnermittlung jener Steuerpflichtigen, deren Firma im Firmenbuch eingetragen ist und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) beziehen, sind die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend, außer zwingende Vorschriften dieses Bundesgesetzes treffen abweichende Regelungen.“ UGB -> StruktAnpG 2006

Gewinnermittlung (§ 5 EStG) Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz  Handelsbilanz ist Grundlage für die steuerliche Gewinnermittlung Keine Änderung in der Steuerbilanz, wenn der Ansatz in der Handelsbilanz steuerrechtlich zulässig war Änderung der Steuerbilanz, wenn der zulässige Ansatz in der Handelsbilanz gegen zwingende steuerliche Vorschriften verstößt Mehr-Weniger-Rechnung (§ 44 Abs 2 EStG)

Gewinnermittlung (§ 5 EStG) Unterschiede § 4 Abs 1 EStG – § 5 EStG Wert des Grund und Bodens nur bei § 5 EStG Umfang des Betriebsvermögens: Gewillkürtes Betriebsvermögen nur bei § 5 EStG Bewertung des Betriebsvermögens: zB Rückstellungen und RAPs nur bei § 5 EStG zwingend Wirtschaftsjahr (§ 2 Abs 5 EStG)

Gewinnermittlung (§ 4 Abs 3 EStG) „Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden.“

Gewinnermittlung (§ 4 Abs 3 EStG) Einnahmen und Ausgaben nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 19 EStG; Ausnahmen zB bei § 4 Abs 6 EStG und bei Anlagevermögen) Keine Bilanz  Beeinflussung des Betriebsvermögens nicht relevant  zeitliche Verschiebung, aber Totalgewinngleichheit

Betriebsveräußerung § 24 EStG Differenz zw Veräußerungserlös und Wert des Betriebsvermögens Begünstigungen Hälftesteuersatz (§ 37 Abs 5 EStG) Verteilungsbegünstigung (§ 37 Abs 2 EStG) Freibetrag (§ 24 Abs 4 EStG)

Überschussrechnung § 2 Abs 4 Z 1 EStG: Einkünfte sind der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bei 1. Land- und Forstwirtschaft (§ 21) 2. Selbständiger Arbeit (§ 22) 3. Gewerbebetrieb (§ 23) 4. Nichtselbständige Arbeit (§ 25) 5. Kapitalvermögen (§ 27) 6. Vermietung und Verpachtung (§ 28) 7. Sonstige Einkünfte (§ 29)

Überschussrechnung Überschuss der Einnahmen (§ 15 EStG) über die Werbungskosten (§ 16 EStG) Quellentheorie von Wagner Wertschwankungen und Erlöse aus der Veräußerung der Steuerquelle werden nur ausnahmsweise erfasst (§§ 30, 31 EStG)  nur aus der Steuerquelle fließende Einnahmen  Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem § 4 Abs 3 EStG; § 19 EStG!

Überschussrechnung § 15 EStG: „Einnahmen liegen vor, wenn dem Stpfl Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 zufließen“ Beispiele: Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, FirmenPKW  „übliche Mittelpreise des Verbrauchsortes“

Überschussrechnung § 16 EStG: Werbungskosten sind „Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen“  Finale vs kausale Definition ZB Schuldzinsen (aber: § 20 Abs 2 EStG); Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen, Fahrten zw Wohnung und Arbeitsstätte; Reisekosten etc

Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte (§ 27 EStG) zB Gewinnanteile (Dividenden) Gewinne als stiller Gesellschafter Zinsen zB aus Darlehen, Anleihen, Bankeinlagen etc Zuwendungen von Privatstiftungen KESt-Abzug iHv 25% (§ 93 EStG) Endbesteuerung (§ 97 EStG) Gleichstellung ausländischer Kapitalerträge (§ 37 Abs 8 EStG)

Einkünfte aus Kapitalvermögen Erhebungsform: KESt-Abzug (§ 93 EStG): 25% Betrifft bestimmte inländische Kapitalerträge zB Gewinnanteile (Dividenden) Zuwendungen von Privatstiftungen Gewinne als stiller Gesellschafter Zinsen aus Bankeinlagen Anleihezinsen (public placements) Befreiungen vom KESt-Abzug (§§ 94, 94a EStG) Schuldner und Abzugsverpflichteter (§ 95 Abs 2 EStG)

Einkünfte aus Kapitalvermögen Endbesteuerung gem § 97 EStG  Abgeltung: natürliche und juristische Personen mit § 27-Einkünften Zinsen aus Bankeinlagen (§ 93 Abs 2 Z 3 EStG) Anleihezinsen (§ 93 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG) natürliche Personen zusätzlich (§ 93 Abs 2 Z 1 EStG) Gewinnanteile (Dividenden) Zuwendungen von Privatstiftungen sonst: Anrechnung (zB Gewinne als stiller Ges) Keine Berücksichtigung beim Einkommen (§ 97 Abs 3 EStG), Antragsveranlagung für alle Kapitalerträge (§ 97 Abs 4 EStG; Dividenden halbsatzbegünstigt gem § 37 Abs 4 EStG)  Schatteneffekt

Private Veräußerungsgeschäfte Spekulationsgeschäfte gem § 30 EStG Spekulationsfrist (1 bzw 10 Jahre) Befreiungen (§ 30 Abs 2 EStG), zB für Eigenheime Unterschiedsbetrag gem § 30 Abs 4 EStG Freigrenze iHv Euro 440; Verlustausgleich gem § 30 Abs 4 EStG Veräußerung wesentlicher Beteiligungen gem § 31 EStG Veräußerung von Anteilen zumindest 1% an einer Körperschaft; 1%ige Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre; Übergangsregelung in § 124b Z 57 EStG Unterschiedsbetrag (§ 31 Abs 3 EStG) Verlustausgleich gem § 31 Abs 5 EStG Subsidiariät gegenüber § 30 EStG (Begünstigung des § 37 Abs 4 Z 2 EStG nur bei § 31 EStG) Subsidiäre Einkünfte (kommen nicht zur Anwendung, wenn Betriebsvermögen veräußert wird – Ausnahme: Grund und Boden bei § 4 Abs 1 EStG – Achtung: StruktAnpG 2006)!

Horizontaler Verlustausgleich Vertikaler Verlustausgleich Gewerbebetrieb I 1 Mio Gewinn Gewerbebetrieb II 3 Mio Verlust Vertikaler Verlustausgleich Verlust 2 Mio Einkünfte aus KV 1 Mio Gewinn Verlust 1 Mio ?

Verlustabzug Verlustabzug = „Verlustvortrag“ § 18 Abs 6 EStG  Sonderausgabe Keine zeitliche Befristung Aber: Verrechnungsgrenze gem § 2 Abs 2b EStG: 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte, dh 25% des Gesamtbetrags der Einkünfte bleiben stpfl

Sonderausgaben § 18 EStG Betreffen private Lebensführung (zB Kirchenbeitrag)  Einkommensverwendung Beiträge zu Versicherungen; Aufwendungen zur Wohnraumschaffung und -sanierung; Erwerb junger Aktien Für diese Sonderausgaben: Höchstbetrag  „Sonderausgabenviertel“ und Einschleifung

Außergewöhnliche Belastungen § 34 EStG Berücksichtigung der Minderung der persönlichen Leistungsfähigkeit Voraussetzungen: außergewöhnlich (Abs 2) zwangsläufig (Abs 3) Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungs-fähigkeit (Selbstbehalte) (Abs 4) zB: Beseitigung von Katastrophenschäden; Belastungen aufgrund einer Behinderung Pauschalbetrag für auswärtig studierende Kinder

Personenvereinigungen Durchgriffsprinzip  § 23 Z 2 EStG Mitunternehmerschaften: zB OHG, KG, OEG, KEG, GesBR, atypisch stille Ges Grundsätze unmittelbare Zurechnung des Erfolges an die Gesellschafter Gewinnanteile und Vergütungen iSd § 23 Z 2 EStG = betriebliche Einkünfte Leistungsaustausch Sonderbetriebsvermögen (Ergänzungsbilanz) Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

Körperschaftsteuer

Überblick Steuersubjekt: juristische Personen des Privatrechts sowie juristische Personen des öff. Rechts mit BgA Steuergegenstand: Einkommen Bemessungsgrundlage: Einkommen Steuersatz: Einheitssatz 24% (ab 2005)

Überblick Ö-GmbH I Ö-GmbH II Ausschüttung 56,25 ESt (endbest!) 0 Netto 56,25 Gesamtsteuer 43,75 100% Einkommen 75 KSt (§ 10 Abs 1 KStG) 0 Dividende 75 KESt (§ 93 EStG) 18,75 Ausschüttung 56,25 Ö-GmbH I 100% Einkommen 100 KSt 25 Dividende 75 KESt (§ 94 Z 2 EStG) 0 Ausschüttung 75 Ö-GmbH II

Überblick Ö-GmbH A-GmbH Ausschüttung 40,5 ESt (endbest!) 0 Netto 40,5 Gesamtsteuer 59,5 Einkommen 54 KSt (§ 10 Abs 2 KStG) 0 Anrechnung ausl Steuer 0 Dividende 54 KESt (§ 93 EStG) 13,5 Ausschüttung 40,5 100% Ö-GmbH 100% Einkommen 100 Ausl. KSt, zB 40% 40 Dividende 60 Ausl. Quellensteuer, zB 6 Ausschüttung 54 A-GmbH

Persönliche Steuerpflicht Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 2 KStG): Sitz oder Geschäftsleitung im Inland Juristische Personen des privaten Rechts, zB AG, GmbH BgA von KöR (§ 2 KStG) Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen etc (§ 3 KStG) Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 3 KStG) Vergleichbare Körperschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland (1. Art) KöR (2. Art) Befreite Körperschaften, zB gemeinnützige Körperschaften (3. Art)

Einkommensbegriff Einkommen (§ 7 Abs 2 KStG) Ermittlung der Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte iSd § 2 Abs 3 EStG abzgl Sonderausgaben (§ 8 Abs 4 KStG) abzgl Freibetrag gem § 23 KStG Verlustausgleich Ermittlung der Einkünfte EStG (§ 7 Abs 2 KStG) Bei buchführenden Körperschaften: Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 7 Abs 3 KStG)  § 5 Abs 1 EStG Betriebsausgaben (§§ 11, 12 KStG)

Gesellschaftliche Vorgänge Einkommenserzielung vs Einkommensverwendung Grundsatz: Gesellschaftsrechtliche Vorgänge mindern bzw erhöhen Einkommen nicht Einlagen und Einlagenrückzahlung § 8 Abs 1 KStG § 4 Abs 12 bzw § 15 Abs 4 EStG § 3 Abs 1 Z 29, § 32, § 37 EStG – Theorie der Doppelmaßnahme Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs 2 KStG)

Gewinnausschüttungen Trennungsprinzip Problem der verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA)  Prinzip der Unbeachtlichkeit der Einkommens-verwendung Voraussetzungen Anteilsinhaber bzw nahestehende Person Bereicherung des Anteilsinhabers Willensentschluss auf Vorteilsgewährung Fremdvergleich (causa societatis)

Gewinnausschüttungen Fall 1: Unangemessen hohes Entgelt für Wirtschaftsgüter Maschine 600.000 Ö-GmbH Kaufpreis 1 Mio Erlös = 600.000 vGA = 400.000 (Einkünfte aus KapVerm gem § 27 EStG) KESt (selbst wenn kein Spekulationsgeschäft) AfA von 600.000 vGA = 400.000 (keine AfA)

Gewinnausschüttungen Fall 2: Unangemessen hohes Entgelt für Wirtschaftsgüter Räumlichkeiten 12.000 Ö-GmbH Miete 20.000 12.000 = Einkünfte aus VuV (§ 28 EStG) vGA = 8.000 (Einkünfte aus KapVerm gem § 27 EStG) KESt Betriebsausgaben: 12.000 vGA = 8.000 (nicht abzugsfähig)

Gewinnausschüttungen Fall 3: Unangemessen niedriges Entgelt für Dienste etc Aktien 100.000 Ö-GmbH Kaufpreis 60.000 100.000 = Anschaffungs-kosten (§§ 30, 31 EStG) vGA = 40.000 (Einkünfte aus KapVerm gem § 27 EStG) KESt Hinzurechnung von 40.000

Gewinnausschüttungen Fall 4: Unangemessen niedriges Entgelt für Dienste etc Darlehen 100.000 [@ 10%] Ö-GmbH Zinsen 5.000 Fiktive Zahlung angemessener Zinsen (10.000) vGA = 5.000 (Einkünfte aus KapVerm gem § 27 EStG) KESt Fiktiver Erhalt angemessener Zinsen (10.000) Ausschüttung von 5.000

Verlustvorträge iHv 1 Mio Mantelkauf § 8 Abs 4 Z 1 KStG Veräußerung um 250.000 Ö-GmbH Übergang? Verlustvorträge iHv 1 Mio Betrieb Arbeitnehmer

Nationales Schachtelprivileg Ebene der Tochtergesellschaft Kein KESt-Abzug bei Ausschüttung an die Mutter, sofern Mutter zu mindestens 25% beteiligt ist (§ 94 Z 2 EStG) Ebene der Muttergesellschaft Nationales Schachtelprivileg: Steuerbefreiung gem § 10 Abs 1 KStG für Ausschüttungen Keine Mindestbehalterdauer, kein Mindestbeteiligungsausmaß Veräußerung der Beteiligung an der TochterGes steuerpflichtig (25% KSt, keine Begünstigungen) 100% Ö-Mutter 100% Ö-Tochter

Internationales Schachtelprivileg Ebene der Tochtergesellschaft Ggf ausländische Quellensteuer auf Ausschüttung Ebene der Muttergesellschaft Internationales Schachtelprivileg: Steuerbefreiung gem § 10 Abs 2 KStG für Ausschüttungen Mindestbehalterdauer: 1 Jahr Mindestbeteiligungsausmaß: mindestens 10% Veräußerung der Beteiligung an der TochterGes steuerfrei gem § 10 Abs 3 KStG (außer Option zur Steuerwirksamkeit) 100% Ö-Mutter 100% A-Tochter

Gruppenbesteuerung Ergebniszusammenfassung innerhalb einer finanziell verbundenen Unternehmensgruppe auf Ebene des Gruppenträgers (§ 9 KStG) Erfordernis der finanziellen Verbindung mehr als 50 % des Kapitals und der Stimmrechte Antragsprinzip Gestaltbarkeit der Gruppengröße Prinzip der Wahlfreiheit betreffend die Festlegung des Gruppenträgers und der Größe der Unternehmensgruppe Prinzip der stufenweisen Zurechnung Prinzip der vollen Ergebniszurechnung Erfordernis eines Gruppenantrags und Steuerumlagevereinbarung Mindestdauer der Gruppenzugehörigkeit (3 Jahre) Besonderheiten Teilwertabschreibung Firmenwertabschreibung

Gruppenbesteuerung

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