in die Gemeindefinanzen Einführung in die Gemeindefinanzen Stadt Freiburg Amt für Gemeinden no 1 © 2006
Gemeinderat, Finanzkommission und Revisionsstelle Kontenplan Gemeinderat, Finanzkommission und Revisionsstelle Voranschlag und Finanzplan Schuldenbewirtschaftung Finanzkraft und Finanzkennzahlen Stadt Freiburg Amt für Gemeinden no 2 © 2006
Zweck und Verwendung des Kontenplans der Gemeinden 1 Zweck des Kontenplans einer öffentlichen Körperschaft Aufbau des Kontenplans der Gemeinden und praktische Beispiele Buchführungs- und Haushaltsgrundsätze Etat de Fribourg Service des communes no 3 © 2006
eine Kostenrechnung ermöglichen alle Vorgänge systematisch präsentieren, klassieren und erfassen eine Kostenrechnung ermöglichen die statistischen Daten vergleichbar und einheitlich gestalten den politischen Entscheidträgern die für die Politikgestaltung notwendigen Informationen zur Verfügung stellen Etat de Fribourg Service des communes no 4 © 2006
FFF.BBB.DD Funktionale Gliederung Buchhalterische Gliederung Detail-Gliederung Etat de Fribourg Service des communes no 5 © 2006
Funktionale Gliederung 0 Verwaltung 1 Öffentliche Sicherheit 2 Bildung 3 Kultur und Freizeit 4 Gesundheit 5 Soziale Wohlfahrt 6 Verkehrs- und Übermittlungswesen 7 Umwelt und Raumordnung 8 Volkswirtschaft 9 Finanzen und Steuern Etat de Fribourg Service des communes no 6 © 2006
Buchhalterische Gliederung 1 Aktiven 2 Passiven 3 Aufwand 4 Ertrag 5 Ausgaben 6 Einnahmen 9 Abschluss Bilanz Laufende Rechnung Investitionsrechnung Etat de Fribourg Service des communes no 7 © 2006
294.301.24 Buchhalterische Klassifikation Detail-Gliederung Funktionale Gliederung 2 Bildung 29 Schulverwaltung 294 Schulhaus 294.301.24 Buchhalterische Klassifikation 3 Aufwand 30 Behörden und Personal 301 Besoldung des Verwaltungs- u. Betriebspersonals Detail-Gliederung .24 Nummer des betreffenden Mitarbeiters auf der Liste der AHV-Beiträge Etat de Fribourg Service des communes no 8 © 2006
Buchführungs- und Haushaltsgrundsätze Genauigkeit Wahrheit Bruttoverbuchung Sollverbuchung Qualitatitve Bindung Quantitative Bindung Jährlichkeit Vorherigkeit Vollständigkeit Öffentlichkeit Einheit Klarheit Etat de Fribourg Service des communes no 9 © 2006
Gemeinderat, Finanzkommission und Revisionsstelle 2 Aufgaben und Zuständigkeiten Stellungnahmen der Finanzkommission Tätigkeit der Revisionsstelle Etat de Fribourg Service des communes no 10 © 2006
Der Gemeinderat Aufgaben und Zuständigkeiten leitet und verwaltet die Gemeinde sowie die öffentlichen Betriebe und Gemeindegüter erstellt und beschliesst den Voranschlagsentwurf schliesst die Jahresrechnung der Gemeinde und ihrer Betriebe prüft mindestens einmal im Jahr die Bilanzwerte oder lässt sie von der Revisionsstelle prüfen bereitet die Geschäfte der Gemeindeversammlung oder des Generalrates vor und vollzieht deren Beschlüsse legt für jedes Geschäft, das von der Legislative gesondert beschlossen werden muss, einen Bericht vor erstellt einen Finanzplan über fünf Jahre und führt ihn regelmässig nach Etat de Fribourg Service des communes no 11 © 2006
Der Gemeinderat Die periodische Kontrolle der Bilanzwerte beinhaltet: Aufgaben und Zuständigkeiten Der Gemeinderat Die periodische Kontrolle der Bilanzwerte beinhaltet: die regelmässige Nachführung der Buchhaltung das physische und buchhalterische Übereinstimmen der Konten der flüssigen Mittel, der Geldmittelkonten und der Anleihen die Prüfung der Auflösung der transitorischen Aktiven und Passiven sowie der Rückstellungen die Prüfung der Betreuung von Debitoren- und Kreditorenbuchhaltung die physische und buchhalterische Übereinstimmung der übrigen Aktiv- und Passivkonten die Bescheinigung der für die Buchhaltung zuständigen Personen, dass keine anderen Barwerte, Post-, Bank- oder andere Konten existieren Etat de Fribourg Service des communes no 12 © 2006
Die Finanzkommission Aufgaben und Zuständigkeiten verfügt nicht über Entscheidkompetenz gibt ihre Stellungnahmen unter dem finanziellen Gesichtspunkt ab prüft den Voranschlag nimmt Stellung zum Finanzplan und zu dessen Nachführungen (gegenüber Gemeinderat und Legislative) prüft die Investitionsvorhaben (besondere Beschlüsse) schlägt zu Handen der Legislative die zu wählende Revisionsstelle vor äussert sich zum Revisionsbericht der Revisionsstelle prüft die Anträge auf Änderung des Steuerfusses Etat de Fribourg Service des communes no 13 © 2006
Die Stellungnahmen der Finanzkommission Vorschlag für die zu wählende Revisionsstelle Prüfung des Finanzplans Prüfung des Voranschlags Prüfung der Investitionsvorhaben (besondere Beschlüsse) Prüfung der Anträge auf Änderung des Steuerfusses Prüfung des Revisionsberichts der Revisionsstelle zur Jahresrechnung Etat de Fribourg Service des communes no 14 © 2006
Vorschlag für die Wahl der Revisionsstelle Prüfung des Finanzplans Prüfung des Voranschlags Prüfung der Investitionsvorhaben (besondere Beschlüsse) Prüfung der Angebote Beurteilung der gewählten Methoden und Annahmen Übereinstimmung der Ausgaben und Einnahmen mit dem Rahmen der Gesetzes und des Kontenplans Prüfung des Berichts des Gemeinderates: Erfüllt die geplante Ausgabe den anvisierten Zweck? Sind die benötigten Ressourcen verfügbar? Stimmen die Schuldentilgungssätze mit den gesetzlichen Bestimmungen überein? Wurden die Betriebskosten zuverlässig geschätzt? Stimmen die Gebühren mit dem Gemeindereglement und mit der Spezialgesetzgebung überein? Etat de Fribourg Service des communes no 15 © 2006
Prüfung der Anträge auf Änderungen des Steuerfusses Prüfung der Methode zur Schätzung der erwarteten Steuereinahmen Äussert sich zum vorgesehenen Steuerfuss Ist der neue Steuerfuss geeignet, das Haushaltsgleichgewicht inskünftig zu gewährleisten, angesichts der zu erwartenden Verbindlichkeiten und in Anbetracht des Finanzplans? Prüfung der Anträge auf Änderungen des Steuerfusses Prüfung des Revisionsberichts der Revisionsstelle zur Jahresrechnung Stellungnahme zum Revisionsbericht Etat de Fribourg Service des communes no 16 © 2006
Die Revisionsstelle – Mindestinhalt des Revisionsberichts Angaben zur Bestätigung der Unabhängigkeit der Revisionsstelle Angaben zu den Personen, die die Revision geleitet haben, und zu deren fachlichen Befähigung Stellungnahme zum Ergebnis der Revision Empfehlung, die Jahresrechnung mit oder ohne Einschränkung zu genehmigen oder zurückzuweisen Etat de Fribourg Service des communes no 17 © 2006
Die Revisionsstelle Der Revisionsstelle obliegt die Überprüfung : der Übereinstimmung der Jahresrechnung mit den Grundsätzen des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte (Buchprüfung) der Buchhaltung und der Kassenbestände der von den Dienststellen der Gemeinde geführten Bücher des Vorhandenseins von Vermögenswerten und Inventaren der Schlussabrechnungen der Investitionen der Rechnungsstellung und des Inkassos die Ausübung allfälliger Kompetenzdelegationen durch den Gemeinderat der Führung der Kontrolle über die Verpflichtungen der Arbeitsorganisation und der Wirksamkeit der vorbeugenden Massnahmen im Bereich der finanziellen Sicherheit der Sicherheit im Zusammenhang mit EDV-Buchführungssystemen Etat de Fribourg Service des communes no 18 © 2006
Der Voranschlag, seine Kontrolle sowie der Finanzplan 3 Haushaltsgleichgewicht, gesetzliche Grundlagen und anwendbare Grundsätze Budgetierungsprozess, Ablauf der verschiedenen Phasen, praktische Beispiele Abstimmungsverfahren beim Voranschlag Finanzplan Etat de Fribourg Service des communes no 19 © 2006
Haushaltsgleichgewicht - Grundsätze Art. 87 Abs. 3 des Gemeindegesetzes Der laufende Voranschlag muss ausgeglichen sein. Übersteigt der Aufwand den Ertrag um mehr als fünf Prozent, so muss die Gemeinde ihren Steuerfuss erhöhen. Trennung von laufendem Voranschlag und Investitionsvoranschlag Der laufende Voranschlag muss den Schuldendienst enthalten, d.h. die Zinsen und die Schuldtilgungen. Eine Verschuldung darf nur für Investitionen vorgenommen werden. Der korrigierte Gewinn der Gemeinde, Selbstfinanzierungsmarge (SFM) genannt, darf sich nur auf den laufenden Voranschlag abstützen, nicht auf den Investitionsvoranschlag. Etat de Fribourg Service des communes no 20 © 2006
Grundsätze bei der Erarbeitung des Voranschlags (1) Der Voranschlag enthält alle Erträge und alle Aufwände, einschliesslich Schuldentilgungen Die Posten des Voranschlags, deren Betrag sich aus dem Gesetz, einem besonderen Beschluss oder einer Schuldverpflichtung ergibt, können nicht geändert werden. Der vom Geeminderat beantragte totale Ausgabenbetrag kann nicht überschritten werden, ohne dass gleichzeitig die Deckung der Mehrausgabe vorgesehen wird. Für den Betrag der gesetzlichen Schuldentilgung sind die Angaben in der Tabelle « Schuldenkontrolle » des Amts für Gemeinden massgebend. Etat de Fribourg Service des communes no 21 © 2006
Grundsätze bei der Erarbeitung des Voranschlags (2) Überschüsse in den Bereichen Wasserversorgung, Gewässerschutz oder Abfallbewirtschaftung werden zweckgebunden für Reserven oder zusätzliche Abschreibungen verwendet. Bei den Steuereinnahmen ist auf die Steuerstatistik der Kant. Steuerverwaltung abzustellen, wobei je nach kommunalen Gegebenheiten Anpassungen vorzunehmen sind, über die das Amt für Gemeinden zu informieren ist. Die internen Verrechnungen müssen zwingend ausgeglichen sein. Etat de Fribourg Service des communes no 22 © 2006
Ablauf des Budgetierungsprozesses (Beispiele) August-September Beispiel einer kleinen und mittleren Gemeinde Jedes Gemeinderatsmitglied erarbeitet, mit Unterstützung des Gemeindepersonals, den Voranschlag seines Ressorts Jedes Gemeinderatsmitglied stellt den Budgetentwurf für sein Ressort der Gemeindeverwaltung zu, welche folgende Daten ergänzt : die jährlich wiederkehrenden Posten, die aufgrund früherer Beschlüsse bereits festgesetzten Posten, die von den kantonalen Dienststellen und regionalen Verbänden übermittelten Daten. Beispiel einer grossen Gemeinde Die verschiedenen Abteilungen erarbeiten ihre Voranschläge (Bauamt, Forstdienst, Schule, Polizei usw.). Diese Teilvoranschläge werden den Abteilungschefs Finanzen und Technischer Dienst/Bauamt unterbreitet. Die Budgets werden mit den Gemeinderatsmitgliedern diskutiert, welche ihre Vorschläge und Wünsche vorbringen: Technischer Dienst: Kapitel 6 + 7 sowie Infrastrukturen jedes Ressorts), Finanzen: übrige Posten, einschliesslich der Beitragsleistungen an den Kanton und die Verbände . Anfang Oktober Erstellung des Voranschlags im engeren Sinne Mitte Oktober Erste Lesung (Festlegung des Ergebnisses und der gesamthaften Verbesserungen pro Ressort). Ende Oktober Genehmigung der Verbesserungen in der zweiten und dritten Lesung, Beschluss über den definitiven Entwurf des Voranschlags Mitte November Zustellung der Unterlagen an die Finanzkommission Dezember Verabschiedung des Voranschlags durch die Gemeindeversammlung oder den Generalrat
Was enthält der Investitionsvoranschlag? Ausgaben, die auf einen früher gefassten, besonderen Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Generalrats zurückgehen und deren Betrag der für das betreffende Voranschlagsjahr vorgesehene Kredittranche entspricht. In diesem Fall handelt es sich um einen gebundenen Posten. Diese Positionen können nicht geändert werden. Investitionseinnahmen. Wenn die betreffende Investition bereits Gegenstand eines besonderen Beschlusses war, handelt es sich auch in diesem Fall um gebundene Positionen. Ausgaben, die durch einen neuen besonderen Beschluss verursacht werden. Hier geht es darum, im Investitionsvoranschlag die Jahrestranche der Investition einzustellen, über die noch gesondert Beschluss gefasst werden muss (gemäss Art. 89 GG und Art. 48 ARGG). Etat de Fribourg Service des communes no 24 © 2006
Beispiel einer Traktandenliste 1. Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung vom … / der Sitzung des Generalrates vom … 2. Voranschlag 200X 2.1 Allgemeine Präsentation des laufenden Voranschlags und des Investitionsvoranschlags Bericht der Finanzkommission 2.2 Senkung des Steuerfusses auf der Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen von 85 % auf 80 % der einfachen Kantonssteuer . Bericht und Stellungnahme der Finanzkommission 2.3 Investition A 2.4 Investition B 2.5 Schlussabstimmung über den laufenden Voranschlag und den Investitionsvoranschlag 3. Diverses
Finanzplanung Aufgrund der Kantonsverfassung müssen alle Gemeinen einen Finanzplan erstellen (Art. 132 Abs. 2). Das Gesetz über die Gemeinden und dessen Ausführungsreglement enthalten die notwendigen Ausführungsbestimmungen (Art. 86a GG und Art. 43c ARGG).
Art. 43c des Ausführungsreglements zum Gemeindegesetz (ARGG) 1 Der Gemeinderat erstellt einen Finanzplan über fünf Jahre, wobei er die zahlenmässige Entwicklung der fünf letzten Rechnungsjahre berücksichtigt ; es sind aufzuführen: a) die Artenkonten oder die Kapitel der Laufenden Rechnung, wobei für den Aufwand folgende Elemente gesondert auszuweisen sind: - die Gemeindebeiträge an die kantonalen Ausgaben; - die Gemeindebeiträge an die regionalen Ausgaben; - der gemeindeeigene Aufwand; b) die Steuererträge, unter Berücksichtigung der zuletzt verfügbaren Steuerstatistiken; c) die Investitionen und ihre finanziellen Auswirkungen auf die Laufende Rechnung in der Planperiode, d.h. Zinsen, Schuldentilgungen sowie allfälliger Betriebsaufwand; d) die Bereinigungen bezüglich einmaliger Aufwand- und Ertragsposten oder von nicht strukturell relevanten Posten. 2 Der Finanzplan wird aufgrund der aktuellsten Informationen nachgeführt, dies jedoch mindestens einmal pro Jahr. 3 Die Dienststellen des Kantons und die Gemeindeverbände teilen den Gemeinden regelmässig und unaufgefordert die Daten mit, welche einen Einfluss auf die Finanzpläne der Gemeinden haben können, insbesondere die Nachführungen des Finanzplans des Kantons und der allfälligen Finanzpläne der Gemeindeverbände.
Nutzen eines Finanzplans Der Finanzplan ist ein vorzügliches Instrument für die öffentlichen Gemeinwesen, das ihne erlaub, ihre finanzielle Situation zu beeinflussen und so die strategischen Ziele zu berücksichtigen. Der Finanzplan ist ein Führungsinstrument, das den Behörden und der Verwaltung zur Verfügung steht; es widerspiegelt die bestehende Situation und zeigt die mittelfristige künftige Entwicklung. Schliesslich gibt der Finanzplan den Gemeindebehörden auch Auskunft über die Investitionskapazität der Gemeinde. Etat de Fribourg Service des communes no 28 © 2006
Les étapes de la détermination de la MNA Produits de fonctionnement - Charges de fonctionnement = Résultat comptable Apurements: + Dépenses uniques - Recettes uniques + Imputations internes: charges - Imputations internes: produits = Résultat apuré + Amortissements comptables + Attributions aux réserves - Prélèvements sur les réserves = Cash flow - Amortissements obligatoires = Marge nette d'autofinancement
Berechnung der Selbstfinanzierungsmarge SFM Ertrag der laufenden Rechnung - Aufwand der laufenden Rechnung = Rechnungsergebnis Bereinigungen: + Einmalige Ausgaben - Einmalige Einnahmen + Interne Verrechnungen: Aufwand - Interne Verrechnungen: Ertrag = Bereinigtes Ergebnis + Buchmässige Abschreibungen + Zuweisung an die Reserven - Entnahmen aus den Reserven = Cash flow - Obligatorische Abschreibungen = Netto-Selbstfinanzierungsmarge Berechnung der Selbstfinanzierungsmarge SFM
Die Dateneingabe
Grunddaten - Totale 1
Grunddaten – Totale 2
Eingabe der Planungscodes
Planungsdaten
Beispiele von Grafiken aus dem Finanzplan
der öffentlichen Schuld Die Verwaltung der öffentlichen Schuld 4 Definitionen und gesetzliche Grundlagen Sinn und Zweck der Abschreibungsgrundsätze Schuldenkontrolle Grenzen der Verschuldung Etat de Fribourg Service des communes no 37 © 2006
Laufender Voranschlag Welche Grenzen definiert das GG? Gleichgewicht Laufender Voranschlag Aufwand Ertrag Inklusive Abschreibungen Abschreibungen Etat de Fribourg Service des communes no 38 © 2006
Sinn und Zweck der Abschreibungsgrundsätze Kenntnis des Werts eines in der Bilanz aufgeführten Gutes Verteilung einer Ausgabe innerhalb einer Zeitspanne Wiederbeschaffung von Kapital Finanzielle Abschreibungen (Schuldtilgungen) Buchhalterische Abschreibungen Etat de Fribourg Service des communes no 39 © 2006
Netto- Ver- Bewilligte schuldung Kredite (Anleihen) Bewilligte Kredite Verfügbare Kredite Bewilligte Kredite (Anleihen) Netto- Ver- schuldung Überschreitung der Kreditlimite
Saldo bewilligte Kredite / Kreditlimite Nr Jahr Code Satz Jahre Abschr. Objekt Bewilligte Anleihen Nicht Verwen dete Kredite Kumu- lierte Abschr. 2004 Min. obl. Abschr. 2005 Subv. und andere 2005 Saldo bewilligte Kredite / Kreditlimite 8 2000 D 1% IG Wohn- block 3’643’000 145'720 36’430 3’460’000 Nettoverschuldung 2'297'555.79 Verfügbare Kredite 1'464'494.21
Die Berechnung der Finanzkraft und die Verwendung der Finanzkennzahlen 5 Die Selbstfinanzierungsmarge Die Berechnung der Finanzkraft Die Verwendung der Finanzkennzahlen Etat de Fribourg Service des communes no 42 © 2006
Die Selbstfinanzierungsmarge Tabelle Nr. 1 der Kursunterlagen Die Analyse umfasst die 5 letzten Jahre Abgrenzungen / Korrekturen Steuerertrag Abschreibungen Gebührenfinanzierte Aufgaben Einmaliger Aufwand und Ertrag Selbstfinanzierungsmarge (SFM) Strukurelle Selbstfinanzierungsmarge Etat de Fribourg Service des communes no 43 © 2006
Die Berechnung der Investitionskapazität Die Analyse umfasst die 5 letzten Jahre Abgrenzungen / Korrekturen Steuerertrag Abschreibungen Gebührenfinanzierte Aufgaben Einmaliger Aufwand und Ertrag Selbstfinanzierungsmarge (SFM) Strukturelle Selbstfinanzierungsmarge Etat de Fribourg Service des communes no 44 © 2006
Kennzahlen … Selbstfinanzierungsgrad Selbstfinanzierungsanteil Zinsbelastungsanteil Kapitaldienstanteil Nettoschuld je Einwohner Investitionsanteil Bruttoverschuldungsquote Etat de Fribourg Service des communes no 45 © 2006
… Kennzahlen Selbstfinanzierungskapazität Deckungsgrad der gebührenfinanzierten Aufgaben des Umweltbereichs Einhaltung der Abschreibungsregeln Gewicht der Nettozinsen Selbstfinanzierungskapazität Etat de Fribourg Service des communes no 46 © 2006