In den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen Arbeitsrechtsregelung sowie.

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 Präsentation transkript:

in den Landeskirchen Braunschweig Hannover Oldenburg in der Konföderation evang. Kirchen in Niedersachen Arbeitsrechtsregelung sowie

Verfahrensregelung Mitarbeitergesetz Umsetzung Dienstvertragsordnung DVO Rechtsgrundlagen Arbeitsrechtssetzung

§ 9 - Dienstvertragsordnung (1) (2) In der Dienstvertragsordnung sind die Bestimmungen über die Verhältnisse des Dienstes, über Vergütungen und Löhne unter Beachtung der kirchlichen Erfordernisse an den Bestimmungen auszurichten, die jeweils für den öffentlichen Dienst im Land Niedersachsen gelten. Die Besonderheiten des kirchlichen Dienstes sind insbesondere bei der Festsetzung von Tätigkeitsmerk- malen zu berücksichtigen (3)..... Mitarbeitergesetz

1. Automatische Übernahme von tariflichen Änderungen des ö.D. im Land Niedersachsen 2. Übernahme von tariflichen Änderungen des ö.D. im Land Nds. (in veränderter Form) nach Verhandlung in der ADK 3. Generelles Antragsverfahren in der ADK auf Änderung der DVO Änderungen kollektiven Arbeitsrechts in der Dienstvertragsordnung (DVO) durch

1. Automatische Übernahme von tariflichen Änderungen des ö.D. im Land Niedersachsen Mitarbeitergesetz § 27 - Anwendung von im Land Niedersachsen geltenden Bestimmungen (1) Sofern in der Dienstvertragsordnung festgelegt ist, dass für den öffentlichen Dienst im Land Niedersachsen geltende Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden sind, werden Änderungen solcher im Land Niedersachsen geltender Bestimmungen für die Konfödera- tion und für die beteiligten Kirchen wirksam, wenn keine Verhandlung nach Absatz 2 beantragt wird.

Innerhalb eines Monats erfolgt kein Antrag auf Verhandlung in der ADK Tarifänderung wird im Nds. Ministerialblatt (oder anderweitig) bekannt gegeben Regelung des Landes Nds. wird in den Landeskirchen und der Konföderation wirksam 1. Automatische Übernahme von Tarifänderungen im Land Nds.

2. Übernahme von tariflichen Änderungen des ö.D. im Land Nds. (in veränderter Form) nach Verhandlung in der ADK Mitarbeitergesetz § 27 Anwendung von im Land Niedersachsen geltenden Bestimmungen (2 ) Der Rat, jede der zuständigen obersten Behörden der beteiligten Kirchen, jede der in der ADK vertretenen beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter und jedes Mitglied der ADK können innerhalb eines Monats nach amtlicher Bekanntmachung der Änderung, in Ermangelung einer amtlichen Bekanntmachung innerhalb eines Monats nach der üblichen Bekanntmachung, bei der Arbeits- und dienstrechtlichen Kommission eine Verhandlung darüber beantragen, ob die Änderung in der Konföderation und in den beteiligten Kirchen wirksam werden soll.

2. Keine automatische Übernahme der Tarifänderungen im Land Nds. wegen Verhandlung in der ADK Tarifänderung wird (im Nds. Ministerialblatt) bekannt gegeben Innerhalb eines Monats erfolgt Antrag auf Verhandlung in der ADK Regelung des Landes Nds. wird 1:1 übernommen 1. u. 2. Beschlussverfah- ren in der ADK Evtl. 1. u. 2. Beschlussverfah- ren in der Schlichtung Regelung des Landes Nds. wird verändert übernommen

Sommer 2003 Tarifverträge Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld im ö.D. gekündigt Antrag auf Verhandlung durch VkM 1. und 2. ADK Beratung ADK-Beschluss am Übernahme in veränderter Form zum Verbesserungen gegenüber BAT / MTArb Keine automatische Übernahme wegen Antrag auf Verhandlung – Beispiel - Übernahme der Änderung ausgesetzt

Gekündigte TV Urlaubs-/Weihnachtsgeld Verbesserungen für die kirchlichen Angestellten und Arbeiter/innen gegenüber den Beschäftigten im Landes Nds. (ADK-Beschluss vom ): Die nachteiligen Neuregelungen des Landes Niedersachsen treten erst ab in Kraft (ö.D / ) Für Mitarbeitende im Bereich der Konföderation in Nds., für die die DVO angewendet wird und die am bereits in einem entsprechenden Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, finden bei einem Wechsel zu einem anderen DVO-Anstellungsträgers (=Neueinstellung) die nachteiligen Regelungen keine Anwendung. Voraussetzung ist jedoch, dass keine Unterbrechung zwischen den Beschäftigungszeiten eintritt.

Für Mitarbeitende, die am in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, gilt bei Abschluss eines Folgevertrages (befristet oder unbefristet) das Vorgenannte ebenfalls Gleiches trifft auch bei Übernahme aus einem Ausbildungsverhältnis in ein Beschäftigungsverhältnis zu.

Frühjahr 2004 Tarifverträge Arbeitszeit (38,5 Std./wö.) im ö.D. gekündigt Antrag auf Verhandlung durch VkM 1. ADK Beratung in nächster Sitzung Verweisung an den Ausschuss oder 1. ADK-Beschlussabstimmung Weiteres mögliches Verfahren: (nach Ausschussberatung) ADK – Beratung und 1. Beschlussabstimmung ADK - Beratung mit 2. Beschlussabstimmung Schlichtung – 1. Beratung mit Beschluss Schlichtung – 2. Beratung mit verbindlichem Beschluss Keine automatische Übernahme wegen Antrag auf Verhandlung – aktuelles Beispiel - Übernahme der Änderung ausgesetzt

§ 26 Zustandekommen der Dienstvertragsordnung (3) Die Arbeits- und Dienstrechtliche Kommission wird auf Grund von Vorlagen einer der in ihr vertretenen beruflichen Vereinigungen der Mitarbeiter, des Rates, der zuständigen obersten Behörde einer der beteiligten Kirchen oder auf Grund eigenen Beschlusses tätig. Mitarbeitergesetz 3. Generelles Antragsverfahren in der ADK auf Änderung der DVO

Über jeden gestellten Antrag muss in der ADK verhandelt werden Beantragte Regelung wird nicht übernommen 1. u. 2. Beschlussver- fahren in der ADK Evtl. 1. u. 2. Beschlussver- fahren in der Schlichtung Beantragte Regelung wird übernommen 3. Antrag auf Änderung der DVO

Frühjahr 2004 Arbeitgeberantrag Streichung Urlaubsgeld Reduzierung Weihnachtsgeld für alle Beschäftigten ( Negativabweichung zum BAT / MTArb ) 1. ADK Beratung am Antrag abgelehnt 2. ADK-Beratung am und evtl. 2. Beschlussabstimmung Weiteres mögliches Verfahren: Schlichtung 1. Beratung mit Beschluss (evtl. verbindlich) oder Einwände und 2. Beratung mit verbindlichem Beschluss Einwände durch Arbeitgeber erfolgt Antrag auf Änderung der DVO - aktuelles Beispiel -

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