BRANDI Brandi Dröge Piltz Suderow & Gronemeyer

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 Präsentation transkript:

BRANDI Brandi Dröge Piltz Suderow & Gronemeyer Europäisches Internationales Privatrecht Rom I-VO und CISG Prof. Dr. Burghard Piltz Büro Gütersloh

International Trade “We cannot have trade and commerce © Prof. Dr. Burghard Piltz “We cannot have trade and commerce in world markets and international waters exclusively on our terms, governed by our laws, and resolved in our courts.” U.S. Supreme Court 1972 (Bremen Case)

Internationales Recht © Prof. Dr. Burghard Piltz Beurteilung immer aus Sicht eines Staates  stets Doppelsicht  Staat A Staat B Zuständiges Gericht nach den Regeln des Staates A (IntZivVerfR von A) Zuständiges Gericht nach den Regeln des Staates B (IntZivVerfR von B) Anwendbares Recht nach den Regeln des Staates A (IntPrivatR von A) Anwendbares Recht nach den Regeln des Staates B (IntPrivatR von B)

Anzuwendendes materielles Recht Anwendbares Recht © Prof. Dr. Burghard Piltz Anzuwendendes materielles Recht maßgebliche Vorschriften finden sich in Staatsverträge VOen der EG Rom I-VO Rom II-VO autonomes R insbesondere EGBGB Für die deutschen Gerichte gelten ausschließlich die deutschen - nicht jedoch ausländiche – IPR-Normen Geltung der Rom I-VO: ausgenommene Materien, Art. 1 Anwendung als loi uniforme, Art. 2 Die für die deutschen Gerichte verbindlichen IPR- Normen binden in keiner Weise ausländiche Gerichte

Vertragsstatut nach Rom I-VO © Prof. Dr. Burghard Piltz Grundregel Sonderfragen Nicht-Zustimmung, 10 II Form, 11 Vertretungsmacht Währungsfragen Erfüllung, Rüge, Verwahrung, 12 II Eingriffsnormen, 9 gilt für die Rechtsfragen des allgemeinen Vertragsstatuts iSd 10, 12 subjektiv, 3 ausdrücklich stillschweigend objektiv, 4 engste Verbindung Vermutungen 5, 6, 7 u 8 Besondere Regeln insbesondere für: Zession, 14, und gesetzlicher Forderungsübergang, 15 Aufrechnung, Art. 17 Verweisung unmittelbar auf Sachvor- schriften, kein renvoi, 20

Lösung: internationales Einheitsrecht IPR - Nachteile © Prof. Dr. Burghard Piltz IPR ist nationales Recht zur Regelung internationaler Sachverhalte Rechtswahl folglich keine sichere Lösung Lösung allenfalls international vereinheit- lichtes IPR, aber selbst dann bleibt nationales R * Rechtswahl nicht weltweit akzeptiert * unterschiedliche Ansätze zur Beurteilung, ob Rechtswahl wirksam vereinbart * unterschiedliche Reichweite der Rechtswahl * Zustimmung beider Seiten erforderlich IPR verweist auf ein nationales Recht nationales Recht zuweilen nur schwer zu er- schließen und schwierig anzuwenden Sonderanknüpfungen – Eingriffsnormen – ordre public VerweisungsR * es gibt kein europäisches Kaufrecht für den Handel * Rechswahl muss durchgesetzt werden Lösung: internationales Einheitsrecht

Vertragsstaaten © Prof. Dr.Burghard Piltz

Anwendungsbereich Anwendungsvoraussetzungen des UN-Kaufrechts © Prof. Dr. Burghard Piltz Anwendungsvoraussetzungen des UN-Kaufrechts 1. Kaufvertrag über Waren 2. keine Ausnahme nach Art. 2 oder Art. 3 sachlich 1. Niederlassungen in verschiedenen Staaten 2. Kontakt mit mindestens einem Vertragsstaat räumlich Beide Niederlassungen in Vertragsstaaten IPrivR des Forums führt in Vertragsstaat Vertragsabschluss bzw. Vertragsangebot nach Inkrafttreten in dem jeweiligen Vertragsstaat zeitlich

Außenhandel Export Import UN-Kaufrecht aus Ver- „Deutsches sonstige © Prof. Dr. Burghard Piltz Export Import aus Ver- tragsstaat „Deutsches Recht“ sonstige UN-Kaufrecht Auslän- dische Rechte

Pflichten der Parteien © Prof. Dr. Burghard Piltz Verkäufer Art. 30 Käufer Art. 53 anderslautende Vereinbarungen, Gebräuche und Gepflogenheiten gehen stets vor Art. 6, 9 Lieferung der Ware Zahlung des Kaufpreises Übergabe der Warendokumente Abnahme der Ware sonstige Pflichten Übertragung des Eigentums an der Ware zB INCOTERMS sonstige Pflichten

Rechtsbehelfe des Käufers Vertragswidrige Ware © Prof. Dr. Burghard Piltz Rechtsbehelfe des Käufers Preis- reduktion ggf. zusätzlich Zinsen Art. 50 Nach- besserung nur soweit dem Verkäufer zumutbar Art. 46 III Ersatz- lieferung nur bei wesentlicher Vertrags- verletzung Art. 46 II Vertrags- aufhebung nur bei wesentlicher verletzung Art. 49 I a Schadens- ersatz ggf. zusätzlich Zinsen Art. 45 I, II grdsl. unversehrte Rückgabe möglich fristgebunden

Partei-neutrale Vorzüge Charakteristika © Prof. Dr. Burghard Piltz Partei-neutrale Vorzüge übersichtlicher und handlicher als herkömmlicher Ansatz Polnisches Sprachgesetz in praktisch allen Sprachen dieser Welt verfügbar neutrale Konsensfähigkeit praktisch unbeschränkt dispositiv Abschirmung gegen nationale Eigenständigkeiten einheitlicher Rahmen für weltweiten Export/Import inhaltlich besser, vor allem für internationale Geschäfte