für anerkannte Flüchtlinge Regelungen für die Umsetzung

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für anerkannte Flüchtlinge Regelungen für die Umsetzung Wohnsitzauflage für anerkannte Flüchtlinge Regelungen für die Umsetzung

Die Wohnsitzauflage als Bundesrecht Das Integrationsgesetz des Bundes vom 06.08.16 enthält neben begleitenden Änderungen der SGB II und XII neu § 12 a AufenthG, der in Abs. 1 Flüchtlinge verpflichtet, grundsätzlich im Bundesland der Erstaufnahme nach der Anerkennung den Wohnsitz zu nehmen. § 12 a Abs. 9 AufenthG ermöglicht den Ländern zudem eine landesinterne Verteilung zu regeln: Hiervon beabsichtigt NRW mit einer Ausländer-Wohnsitzregelungsverordnung – AWoV – Gebrauch zu machen. MIK, 22. November 2016

Betroffener Personenkreis Personen (aus Herkunftsländern mit hoher Schutzquote: insbes. Syrien, Eritrea, religiöse Minderheiten im Irak), deren Anerkennung als Schutzbedürftige nach dem 01.01.2016 erfolgte und die nicht in einem Beschäftigungs- (in einem bestimmten Umfang) oder Ausbildungs- oder Studienverhältnis (12a Abs. 1 S. 2, 7 AufenthG) stehen. Von einer landesinternen Verteilung sollen regelmäßig diejenigen Flüchtlinge ausgenommen werden, die am 06.08.16 als Schutzbedürftige anerkannt waren und nicht mehr in einer Landeseinrichtung untergebracht sind. MIK, 22. November 2016

Bestandteile der Regelung § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG: Wohnsitznahme im Land der Erstaufnahme § 12a Abs. 2 AufenthG: Zuweisung aus einer Aufnahmeeinrichtung § 12a Abs. 3 AufenthG: Zuweisung zur Förderung einer nachhaltigen Integration § 12a Abs. 5 AufenthG: Aufhebung und ggfs. Änderung der WSA MIK, 22. November 2016

Verfahren bei der Bezirksregierung Arnsberg Zuweisung von anerkannten Flüchtlingen aus den Zentralen Unterbringungseinrichtungen (ZUE) in die Kommunen gemäß 12a Abs. 2, 3 AufenthG Zuweisung von Flüchtlingen, die zukünftig zunächst gemäß § 50 AsylG einer Kommune zugewiesen wurden und nach dem 01.12.2016 anerkannt werden Zuweisung von Flüchtlingen, die nach dem 06.08.2016 anerkannt wurden, jedoch bereits in einer Kommune ihren Wohnsitz genommen haben, in die Wohnsitzkommune im vereinfachten Verfahren Entscheidung über sog. Härtefälle nach 12a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 c) AufenthG die zur Aufhebung der Verpflichtung nach 12a Abs. 1 AufenthG führen sowie mögliche Neuzuweisung Zuweisung der „Anerkannten in Landeseinrichtungen“ Aufhebungsverfahren und sonstige Härtefälle MIK, 22. November 2016

Änderungen gegenüber den Zuweisungen nach § 50 AsylG Das bleibt Die Summe der Zuweisungen Zuweisungen erfolgen über Zielvereinbarungen mit den Gemeinden 5 Werktage Vorlauf für die personenscharfe Zuweisungsliste Wünsche zu persönlichen Merkmalen der Flüchtlinge können i.d.R. nicht berücksichtigt werden Das ändert sich Keine Anrechnung von Aufnahmeeinrichtungen des Landes Das Verfahren (Zuweisung mit Anerkennung nach Anhörung) Der Zuweisungsschlüssel Zwei parallele Zuweisungsverfahren, die unterschiedlichen rechtlichen Regeln folgen, durch die BR A aber miteinander koordiniert werden MIK, 22. November 2016

Nächste Schritte Ab sofort: Zielvereinbarungen mit aufnahmepflichtigen Kommunen, die derzeit keine Zuweisungen nach § 50 AsylG, FlüAG erhalten Ab 01.12.16: Wohnsitzauflagen, für diejenigen Flüchtlinge, die bereits kommunal zugewiesen wurden und nach dem 06.08.16 als Schutzbedürftig anerkannt wurden und Entscheidungen über Härtefälle Frühestens ab der 50. KW: Bestandserhöhende Zuweisungen von anerkannten Flüchtlinge aus der ZUE in die Zielkommunen MIK, 22. November 2016

Aktuelle Erfüllungsquoten Wohnsitzauflage NRW MIK, 22. November 2016

Erfüllungsquote Erfüllungsquote der Gemeinde bezeichnet Relation von Soll und Ist Soll = Summe der für NRW gemeldeten Personen x Zuweisungsschlüssel Ist = Summe der gemeindescharf gemeldeten Personen MIK, 22. November 2016