Die Wegzugsbesteuerung gemäß Art 5 Anti-BEPS-RL

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 Präsentation transkript:

Die Wegzugsbesteuerung gemäß Art 5 Anti-BEPS-RL Dr. Michael Schilcher, BMF Die Wegzugsbesteuerung gemäß Art 5 Anti-BEPS-RL Anpassungsbedarf für Österreich? Datum/Ort:

Überblick Anti-BEPS-RL Richtlinie mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken Mindestschutzniveau (Art 3) MS grds verpflichtet, die RL bis zum 31.12.2018 umzusetzen (Art 11) Umsetzung von Art 5 (Wegzugsbesteuerung) jedoch erst bis Ende 2019 nötig (Art 11 Abs 5) Umzusetzende Regelungen Zinsschranke (Art 4), Wegzugsbesteuerung (Art 5), Allgemeine Missbrauchsbestimmung (Art 6), CFC-Regelung (Art 7 und 8), Hybride Gestaltungen (Art 9) Persönlicher Anwendungsbereich der RL (Art 1) Steuerpflichtige, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten KöSt-pflichtig sind Betriebsstätten von Unternehmen, die in einem Drittland steuerlich ansässig sind, wenn die Betriebsstätten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten belegen sind

Wegzugsbesteuerung (Art 5) Wegzugstatbestände (Art 5 Abs 1) Ausnahme für bestimmte vorübergehende Übertragungen (Art 5 Abs 7) Bei Rücküberführung in Wegzugsstaat innerhalb von 12 Monaten Ratenzahlungskonzept (Art 5 Abs 2 - 4) für EU/EWR-Wegzugstatbestände Verzinsung und Sicherheitsleistung Vorzeitige Fälligstellung Bemessungsgrundlage (Art 5 Abs 1, 5 und 6) Bei Wegzug: Marktwert - strl. Wert Bei Zuzug aus EU: Ansatz Marktwert

Wegzugstatbestände (Art 5 Abs 1) Verlust des Besteuerungsrechts für übertragene Vermögenswerte durch Übertragung Lit a) MS MS/Drittstaat Betriebsstätte Vermögenswerte Hauptsitz Vermögenswerte

Wegzugstatbestände (Art 5 Abs 1) Verlust des Besteuerungsrechts für übertragene Vermögenswerte durch Übertragung Lit b) MS MS/Drittstaat Betriebsstätte Hauptsitz Vermögenswerte Vermögenswerte

Wegzugstatbestände (Art 5 Abs 1) Verlust des Besteuerungsrechts für übertragene Vermögenswerte durch Übertragung Lit d) MS MS/Drittstaat Betriebsstätte Geschäftstätigkeit Vermögenswerte

Wegzugstatbestände (Art 5 Abs 1) Verlegung des Steuersitzes in MS/Drittstaat (lit c) = Aufgabe des Steuersitzes in einem MS & Begründung der strl. Ansässigkeit in anderem MS/Drittland (Art 2 Abs 7) MS MS/Drittstaat Steuersitz Stpfl. Stpfl. Vermögenswerte in Betriebsstätte

Ratenzahlungskonzept (Art 5 Abs 2 – 4) Ratenzahlungsmöglichkeit (Abs 2) Wegzugstatbestände iSd Abs 1 im Verhältnis zu EU-Staaten EWR-Staaten mit – BeitreibungsRL vergleichbarer – Vollstreckungshilfe Wahlrecht des Stpfl auf Teilzahlung der Steuerschuld über 5 Jahre Bei Inanspruchnahme der Ratenzahlung (Abs 3) Verzinsung gemäß nat. Rechtsvorschriften des MS möglich Sicherheitsleistung möglich (bei nachweislichem und tatsächlichem Risiko der Nichteinziehung) Vorzeitige Fälligstellung (Abs 4) Veräußerung der übertr. Vermögenswerte/Betriebsstätte; Verlagerung der übertr. Vermögenswerte in Drittland; Verlagerung Steuersitz in Drittland; Insolvenzanmeldung oder Abwicklung des Stpfl; Stpfl kommt Ratenzahlungsverpflichtungen nicht nach.

Bemessungsgrundlage (Art 5 Abs 1, 5 und 6) Bei Wegzug (Abs 1) Ansatz Marktwert - strl. Wert Bei Zuzug aus MS (Abs 5) Anerkennung Ausgangswert des Wegzugsstaates durch Zuzugsstaat Sofern dieser dem Marktwert entspricht  „Step up“ im Zuzugsstaat Marktwert (Abs 6) „Fremdvergleichswert“ bei Transaktion zwischen unabhängigen Käufern und Verkäufern

Wegzugsbesteuerung in Ö vs. Anti-BEPS-RL - Anpassungsbedarf? Österreich Anti-BEPS-RL Anpassungsbedarf Pers. Anwendungs- bereich Nat. Personen Körperschaften Nur Körperschaften Nein Abgrenzung betrieblicher & außerbetr. Bereich Ja § 6 Z 6 für BV, § 27 Abs. 6 Z 1 für best. WG des PV Nein; Wegzugstatbestände haben primär den betr. Bereich im Fokus Grds nein; strittig im Hinblick auf Besteuerungslücken im außerbetr. Bereich von Körperschaften Wegzugs- tatbestände § 6 Z 6 lit a EStG: Überführung WG Verlegung Betriebe/BS Nicht auf denselben Stpfl beschränkt Unabhängig von Verlust des Besteuerungsrechts (auch bei Anrechnungsmethode) Art 5 Abs 1 lit a, b, d: Übertragung Vermögenswerte Verlegung BS Auf denselben Stpfl beschränkt Verlust des Besteuerungs- rechts Nein, Ö Regelung darf weiter sein als Art 5 (Art 3 RL)

Wegzugsbesteuerung in Ö vs. Anti-BEPS-RL - Anpassungsbedarf? Österreich Anti-BEPS-RL Anpassungsbedarf Wegzugs- tatbestände § 6 Z 6 lit b EStG: Sonstige Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechts führen (zB Verlegung Ort der GL von Holdings) Art 5 Abs 1 lit c: Verlegung Steuersitz von Körperschaften Gilt nicht für zurückbleibendes BS-Vermögen Verlust des Besteuerungs- rechts nach Wortlaut nicht erforderlich RL unklar; mE nein, weil: Im betr. Bereich Verlegung Ort der GL oder Verlegung Sitz (SE) entweder von § 6 Z 6 lit a oder b EStG erfasst; Im außerbetr. Bereich Sitzverlegung einer PS von § 27 Abs 6 Z 1 EStG erfasst

Wegzugsbesteuerung in Ö vs. Anti-BEPS-RL - Anpassungsbedarf? Österreich Anti-BEPS-RL Anpassungsbedarf Ratenzahlungs- konzept EU/EWR Ja, EWR mit umf. AH und VH EWR mit umf. VH Nein, mE auch AH-Kriterium nicht zwingend zu streichen wegen Art 3 RL Verteilungszeitraum UV: 2 Jahre AV: 7 Jahre Generell: 5 Jahre Ja, Verkürzung bei AV auf 5 Jahre; Verlängerung bei UV? Verzinsung Nein Wahlrecht für MS Sicherheitsleistung Vorzeitige Fälligstellung Nur bei AV Generell Ja, auch bei UV erforderlich Fälligstellungs- tatbestände Veräußerung/ sonstiges Ausscheiden WG Überführung/Ver-legung in Drittstaat Veräußerung Verlegung WG/BS oder Steuersitz in Drittstaat Insolvenzanm. /Abwicklung Säumnis bei Ratenzahlung Ja, Ergänzung um Sitzverlegung?

Wegzugsbesteuerung in Ö vs. Anti-BEPS-RL - Anpassungsbedarf? Österreich Anti-BEPS-RL Anpassungsbedarf Bmgdl bei Wegzug Fremdvergleichswert (§ 6 Z 6) Marktwert (Fremdvergleichswert) Nein Bmgdl bei Zuzug „Step-up“ auf Fremdvergleichswert Fortgeschriebene Buchwerte bei Wiederzuzug (bei vorheriger Nichtfestsetzung) „Step-up“ bei Zuzug aus EU auf Ausgangswert im Wegzugsstaat (sofern Marktwert) Strittig bei Wiederzuzug (bei vorheriger Nichtfestsetzung)? mE zulässig wegen Art 3 RL (Schutz der inl. Bmgdl hinsichtlich der Wertsteigerung bis zum vorherigen Wegzug) Ausnahme für vorübergehende Übertragungen Keine gesetzliche; aber Ausnahmen laut Verwaltungspraxis (EStR Rz 2510) < 12 Monate + eingeschränkt auf bestimmte Übertragungsfälle Nein; strengere gesetzl. Regelung mE zulässig wegen Art 3 RL