erstellt von Karin Schrollenberger, BMI, Abt. III/4

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erstellt von Karin Schrollenberger, BMI, Abt. III/4 Richtlinien der Europäischen Union im Bereich Migration (Stand Jänner 2004) erstellt von Karin Schrollenberger, BMI, Abt. III/4 www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

Ü B E R B L I C K Bereits angenommene Richtlinien Richtlinie 2003/86/EG des Rates betreffend das Recht auf Familienzusammenführung Umsetzung spätestens mit 3. Oktober 2005 Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffen die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen Umsetzung spätestens mit 23. Jänner 2006 Zur formalen Annahme ausständige Richtlinien Richtlinie des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; politische Annahme am 5. Dezember 2003 Richtlinie des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperien politische Einigung am 6. November 2003 www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

Derzeit in Beratung stehende Richtlinie Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsaus- bildung oder eines Freiwilligendienstes Weitere Vorschläge für Richtlinien Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit. Ziel: Regelung Aufenthalt selbständig/unselbständig Erwerbstätiger aus Drittstaaten Kern: Festlegung eines einzigen Antragsverfahrens (One-stop-Prinzip). Weiterbehandlung derzeit offen www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

verfahrensrechtliche Bestimmungen (Art. 8 RL FZ) Die in der Ratsarbeitsgruppe (RAG) Migration behandelten Richtlinien enthalten nicht nur einschlägige fremdenrechtliche Bestimmungen, sondern betreffen oft Nebenrechte wie sozialrechtliche Bestimmungen (Art. 11 RL langfristig Aufenthaltsberechtigte) verfahrensrechtliche Bestimmungen (Art. 8 RL FZ) Konsequenz: Eingriff in Nebenrechte oder verfahrensrechtliche Aspekte www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenführung Erstmaliger Vorschlag der Kommission im Dezember 1999 formelle Annahme mit 22. September 2003 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 3. Oktober 2003, Zl. 2003/86 Umsetzung spätestens mit 3. Oktober 2005 I n h a l t Einräumung eines Rechtes auf Familienzusammenführung für im MS rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörigen Regelung der Bedingungen der Familienzusammenführung Rechtsstellung der zusammengeführten Personen www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

Folgende Personen können das Recht auf Familienzusammenführung in Anspruch nehmen: Ehegatten (Mehrehe nicht anerkannt) minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder Optional für: direkte Verwandte ersten Grades in aufsteigender Linie volljährige unverheiratete Kinder nicht eheliche Lebenspartner www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

V o r a u s s e t z u n g e n R e c h t e Ankerfremder verfügt über mindestens 1jährigen Titel im MS angemessener Wohnraum Krankenversicherung feste Einkünfte D a u e r mindestens 1 Jahr nicht länger als Titel des Ankerfremden Verlängerung möglich R e c h t e Zugang zu allgemeiner Bildung Zugang zu unselbständiger / selbständiger Erwerbstätigkeit (1 Jahr Wartefrist !) V e r s a g u n g / E n t z i e h u n g aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit die in dieser RL festgelegten Bedingungen sind nicht oder nicht mehr erfüllt Urkundenfälschung, Scheinehe, Scheinadoption www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

Richtlinie betreffend den Status der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen Erstmaliger Vorschlag der Kommission im Jahre 2001 Annahme am Rat für Wirtschaft und Finanzen vom 25. November 2003 Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 23. Jänner 2004, Zl.2003/109 Umsetzung spätestens mit 23. Jänner 2006 I n h a l t : Festlegung der Bedingungen für die Gewährung des Status „langfristig aufenthalts- berechtigter Drittstaatsangehöriger“ Voraussetzungen für die Mobilität innerhalb der EU Regelung des Zuganges zum Arbeitsmarkt die Anwendung der Richtlinie auch auf Flüchtlinge (optional) Gewährung von sozialen Rechten auch bei der Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat. www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

regelmäßige, feste Einkünfte Krankenversicherung Bestes Beispiel für „Überfrachtung“ mit Nebenrechten, die ihren Ursprung nicht im Bereich des Fremdenrechtes haben. Darunter fallen u.a. sozialrechtliche und bildungspolitische Aspekte. RL beinhaltet Gleichstellung mit eigenen Staatsbürgern und führt dieser Aspekt zu großen Problemen, da hohes sozialrechtliches Niveau in Österreich auch auf Zuwanderer übertragen werden muss, während andere MS, die selbst den eigenen Staatsbürgern kein hohes sozialrechtliches Niveau garantieren oder keinen hohen Anteil an Drittstaatsan- gehörigen aufweisen, mit einer solchen Gleichstellung kein Problem haben V o r a u s s e t z u n g e n Rechtmäßiger, ununterbrochener 5jähriger Aufenthalt Zeiten, in denen sich Drittstaatsangehöriger nicht im MS aufgehalten hat, fließen in Berechnung d. Dauer des ständigen Aufenthaltes nicht ein, wenn Abwesenheit 6 aufeinanderfolgende Monate nicht überschritten hat od. aus bestimmten Gründen erforderlich war (z.B. Erfüllung militärischer Pflichten, schwere Krankheit) regelmäßige, feste Einkünfte Krankenversicherung www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

Gleichbehandlung mit Staatsbürgern des MS bei R e c h t e i m er s t e n M S Gleichbehandlung mit Staatsbürgern des MS bei Arbeitsmarktzugang Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung Sozialleistungen Beibehaltung Status des ersten MS bis zum Erwerb des Status im zweiten MS Gewährung Status im zweiten MS nach 5 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt Familiennachzug in zweiten MS möglich, soferne Familie bereits im 1.MS bestand, andernfalls findet RL „Familienzusammenführung“ Anwendung. D a u e r mindestens 5 Jahre (in Österreich z.B. 10 Jahre !) Verlängerung möglich www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

V e r s a g u n g / E n t z i e h u n g Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit „Scheinhandlungen“ Abwesenheit während eines Zeitraumes von 12 aufeinander folgenden Monaten vom Gebiet der Gemeinschaft jedenfalls Verlust nach 6jähriger Abwesenheit im Hoheitsgebiet des MS (vereinfachtes Verfahren zur Wiedererlangung der Rechtsstellung) Verlust der Rechtsstellung im ersten MS, wenn Zuerkennung der Rechtsstellung im zweiten MS erfolgt Verpflichtung des ersten MS zur Rückübernahme bei Entzug des Titels im zweiten MS www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

Richtlinie über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten Derzeit Regelung in 1 Verordnung und 9 Richtlinien, daher Vorschlag der Kommission im Jahre 2001 politische Annahme am 5. Dezember 2003 I n h a l t Zusammenführung bereits bestehender Rechtsvorschriften Regelung der Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt ausüben können Recht auf Daueraufenthalt Beschränkung dieser Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit Federführung: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit BMI unterstützt in fremdenrechtlichen Belangen www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

der Ehe gleichgestellte, eingetragene Lebenspartnerschaft F a m i l i e n a n g e h ö r i g e Ehegatte der Ehe gleichgestellte, eingetragene Lebenspartnerschaft (soferne nach Rechtsvorschriften des AufnahmeMS zulässig) Verwandte in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und seines Ehegatten bzw. Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird Verwandte in gerader aufsteigender Linie des Unionsbürgers oder seines Ehegatten bzw. Lebenspartners, denen von diesen Unterhalt gewährt wird www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

Freizügigkeit und Aufenthalt bis zu 3 Monaten Voraussetzungen gültiger Personalausweis oder Reisepass keine weiteren Formalitäten erforderlich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines MS besitzen, haben gleiches Recht wie Unionsbürger maximal Erfordernis eines Einreisevisums Besitz eines von MS ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel hat den gleichen Wert wie Visum für Kurzaufenthalt www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

Recht auf Aufenthalt für mehr als 3 Monate Voraussetzungen Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, oder Nachweis ausreichender Existenzmittel und einer Krankenversicherung berufsqualifizierendes Studium, oder Familienangehöriger eines Unionsbürgers keine Notwendigkeit einer Aufenthaltskarte maximal Erfordernis einer Anmeldung bei Behörde binnen 3 Monate ab Einreise Familienangehörige, die nicht Staatsangehörige eines MS sind, benötigen: Aufenthaltstitel (binnen 3 Monaten ab Einreise zu beantragen) Gültigkeit bis zu 5 Jahren www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

R e c h t a u f D a u e r a u f e n t h a l t Voraussetzungen rechtmäßiger ununterbrochener Aufenthalt von 5 Jahren an keine besonderen Voraussetzungen geknüpft Anwendung auch auf Familienangehörige, die nicht Staatsangehörige eines MS sind, bei 5jährigem Aufenthalt mit Unionsbürger im MS Gleichbehandlung der Unionsbürger sowie dessen Familienangehörigen wie Staatsangehörige des MS B e s c h r ä n k u n g / A b e r k e n n u n g aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung reicht nicht automatisch aus Verhängung eines Aufenthaltsverbotes auf Lebenszeit unzulässig 2jährige Abwesenheit führt zu Verlust www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

Richtlinie über die Erteilung kurzfristiger Aufenthaltstitel für Opfer der Beihilfe zur illegalen Einwanderung und des Menschenhandels, die mit den zuständigen Behörden kooperieren Erstmaliger Vorschlag der Kommission im Jahre 2002 politische Einigung am 6. November 2003 I n h a l t Schaffung der Möglichkeit zur Erteilung von Aufenthaltstitel für Opfer von Menschenhandel soll Opfern Anreize für Kooperation mit Behörden bieten Schaffung von Voraussetzungen, um Missbrauch zu verhindern Titelerteilung von Kooperationsbereitschaft abhängig Richtlinie berührt keine sonstigen Bestimmungen zum Schutz von Opfern, Zeugen oder besonders schutzbedürftigen Personen www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

V e r f a h r e n s a b l a u f Information der Opfer von Straftaten im Zusammenhang mit der Beihilfe zur illegalen Einreise / Opfer von Menschenhandel von entsprechender Stelle über Möglichkeit der Erteilung eines kurzfristigen Aufenthaltstitels Voraussetzung der Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit Justizbehörden Gewährung einer Bedenkzeit für diese Entscheidung, da Zusammenarbeit mit Gefahren verbunden Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen in diesem Zeitraum nicht zulässig Opfer muss alle Verbindungen zu den mutmaßlichen Straftätern abgebrochen haben Gewährung von Unterkunft sowie medizinische und psychologische Betreuung, gegebenenfalls Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes Behörde entscheidet, ob Anwesenheit des Opfers für Verfahren zweckmäßig ob Kooperationsbereitschaft eindeutig bekundet sowie ob alle Verbindungen zu mutmasslichen Straftätern abgebrochen wurden www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

(nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften des MS) R e c h t e (nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften des MS) Arbeitsmarktzugang Zugang zur beruflichen und allgemeinen Bildung Gewährung von Integrationsprogrammen D a u e r mindestens 6 Monate entsprechende Verlängerung möglich Nach Ablauf / Nichtverlängerung gelangt allgemeines Fremdenrecht zur Anwendung N i c h t v e r l ä n g e r u n g / E n t z i e h u n g Einstellung oder Abschluss des maßgeblichen Verfahrens betrügerischer Missbrauch Wiederaufnahme des Kontaktes zu den mutmaßlichen Straftätern Einstellung der Zusammenarbeit von Seiten des Opfers aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Aufnahme eines Studiums, einer Berufsausbildung oder eines Freiwilligendienstes Erstmaliger Vorschlag im Jahre 2002 steht nach wie vor in Verhandlung; bereits bestehende Rechtsakte werden hievon nicht berührt I n h a l t Regelung der Zulassungsbedingungen für Studenten, Schüler, unbezahlte Praktikanten und Freiwillige aus Drittstaaten Mobilität nach Erstzulassung innerhalb der EU (Recht auf Aufenthalt in einem anderen MS, um Teil des Studiums zu absolvieren) beschränkter Arbeitsmarktzugang www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

(z.B. Zulassung bei Hochschuleinrichtung, Ausbildungsvereinbarung, V o r a u s s e t z u n g e n Nachweis von Unterhaltsmittel Krankenversicherung Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die betreffende Kategorie (z.B. Zulassung bei Hochschuleinrichtung, Ausbildungsvereinbarung, Vereinbarung über Teilnahme an Freiwilligenprogramm, etc.) Nachweis von Sprachkenntnissen G ü l t i g k e i t Dauer des Studienprogramms Studienaustausch: höchstens 1 Jahr (nicht verlängerbar !) Dauer des Praktikums (höchstens 1 Jahr, einmalige Verlängerung möglich) Freiwilligendienste: höchstens 1 Jahr (nicht verlängerbar !) www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

während Gültigkeitsdauer R e c h t e Recht auf Einreise und Aufenthalt auf dem Hoheitsgebiet des MS während Gültigkeitsdauer wenn erforderlich, Gewährung von Erleichterungen bei Erlangung eines Visums Zulässigkeit der Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit für Studenten außerhalb der für Studienzwecke vorgesehenen Zeiten (z.B. Ferien) Zulässigkeit der Ausübung einer geringfügigen Erwerbstätigkeit für unbezahlte Praktikanten keine Beschäftigung in ausbildendem Unternehmen N i c h t v e r l ä n g e r u n g / E n t z u g Nichterfüllung der Bedingungen der betreffenden Kategorie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit „Scheinhandlungen“ unzureichende Studienfortschritte mangels Zulassungsbestätigung Nichteinhaltung der Beschränkung seines Rechtes auf Arbeit www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Aufgrund des Umfanges und der Komplexität des Themas kann gegenständliche Präsentation lediglich einen groben Überblick bieten Mag. Johann BEZDEKA Bundesministerium für Inneres Abteilung III/4 – Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftswesen TEL +43-1 531 26-5100 FAX +43-1 531 26-5246 BMI-III-4@bmi.gv.at www.bmi.gv.at www.bmi.gv.at Home Überblick RL FZ RL LF DRITTSTA RL Unionsbürger RL Opferschutz RL Studenten Bundesministerium für Inneres, Postfach 100, A-1014 Wien, Telefon: +43-(0)1- 53126-0