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Richtlinie (2003/59/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15.7.2003) über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge.

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Präsentation zum Thema: "Richtlinie (2003/59/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 15.7.2003) über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge."—  Präsentation transkript:

1 Richtlinie (2003/59/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom ) über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr

2 Ziele der Richtlinie Qualitätssicherung für den Beruf des Kraftfahrers
Grundqualifikation regelmäßige Weiterbildung

3 Anwendungsbereich Führen von Kraftfahrzeugen Kraftfahrer die
C1, C1+E, C oder C+E D1, D1+E, D oder D+E Kraftfahrer die EU-Staatsbürger Drittstaatsangehörige, die in EU beschäftigt oder eingesetzt werden

4 Ausbildung (normale) Grundqualifikation
Unterricht + Prüfung (280 Std.) Prüfung (theoretische und praktische Prüfung) Beschleunigte Grundqualifikation Unterricht und Prüfung (140 Std.)

5 Altersgrenzen/Führerschein C
Art der Qualifikation Alter Führerscheinklassen normale Grundqualifikation 18 Jahre C, C+E beschleunigte Grundqualifikation C1, C1+E 21 Jahre

6 Altersgrenzen/Führerschein D
Art der Qualifikation Alter Führerscheinklassen Beschleunigte Grundqualifikation 21 Jahre D, D+E im Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 km D1, D1+E Normale Grundqualifikation D, D+E 18 Jahre (beschränkt auf das Hoheitsgebiet) D, D+E (Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 km), D1, D1+E 23 Jahre

7 Erworbene Rechte Von der Pflicht zur Grundqualifikation sind diejenigen Kraftfahrer ausgenommen, die einen Führerschein der Klasse D1, D1+E, D oder D+E oder einen gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens 2 Jahre nach dem Schlußtermin ( ) für die Umsetzung dieser Richtlinie ausgestellt worden ist einen Führerschein der Klasse C1, C1+E, C oder C+E oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens 3 Jahre nach dem Schlußtermin ( ) für die Umsetzung dieser Richtlinie ausgestellt worden ist

8 Weiterbildung Alle 5 Jahre im Umfang von 35 Stunden (Zeiteinheiten von jeweils mindestens 7 Stunden) Obligatorische Unterrichtsteilnahme Durchführung durch eine anerkannte Ausbildungsstätte Schwerpunkt – Verkehrssicherheit und rationellem Kraftstoffverbrauch Teil der Weiterbildung kann in Fahrsimulatoren erteilt werden

9 Weiterbildung/Fristen
Inhaber eines Befähigungsnachweises (Grundqualifikation) innerhalb 5 Jahren nach dem Zeitpunkt seiner Ausstellung Kraftfahrer, die automatisch als grundqualifiziert gelten (C bis , D bis binnen 5 Jahren ( bzw ) Alle 5 Jahre ist die Weiterbildung zu wiederholen (35 Stunden)

10 Ausbildungsstätte/Anforderungen
Angemessenes Qualifizierungs- und Ausbildungsprogramm (Unterrichtsmethoden) Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder Angaben zu den Unterrichtsorten, Lehrmaterial, eingesetzten Fuhrpark Teilnehmeranzahl

11 Fahrerqualifizierungsnachweis

12 Grundqualifikation und Prüfung
Die theoretische Prüfung besteht aus zwei Teilen Multiple Choice Fragen, Fragen mit direkter Antwort oder Kombination beider Systeme Erörterung von Praxissituationen Die theoretische Prüfung dauert mindestens 4 Stunden

13 Grundqualifikation und Prüfung
Die praktische Prüfung besteht aus zwei Teilen Fahrprüfung (Verbesserung des rationellen Fahrverhaltens auf der Grundlage der Sicherheitsregel) - Dauer 90 Minuten Praktischen Prüfungsteil (Dauer 30 Minuten) Ladungssicherheit bzw. Sicherheit der Fahrgäste, Verhinderung der illegalen Einwanderung Vorbeugung von Gesundheitsschäden (Ergonomie, Umgang mit Lasten etc.), richtige Einschätzung der Lage bei Notfällen

14 Umsetzung in Österreich
Die Richtlinie ist bis in nationales Recht umzusetzen Umsetzung in Österreich am durch Änderungen im Güterbeförderungsgesetz Gelegenheitsverkehrsgesetz Kraftfahrliniengesetz BGBl. 153/ Teil I


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