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Die Europäische Saisonarbeiter-Richtlinie Die Aufgaben der Agrargewerkschaften bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Arnd SPAHN, EFFAT Agrarsekretär.

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Präsentation zum Thema: "Die Europäische Saisonarbeiter-Richtlinie Die Aufgaben der Agrargewerkschaften bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Arnd SPAHN, EFFAT Agrarsekretär."—  Präsentation transkript:

1 Die Europäische Saisonarbeiter-Richtlinie Die Aufgaben der Agrargewerkschaften bei der Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht Arnd SPAHN, EFFAT Agrarsekretär – im Juni 2014

2 Für wen gilt die Richtlinie? Die Richtlinie gilt:  Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in einem Drittstaat, die Interesse an einer Saisontätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben,  Für Arbeitnehmer, die einen Vertrag mit einem Arbeitgeber in der EU haben oder die ein Arbeitsangebot durch einen Arbeitgeber in der EU haben. Arnd SPAHN, EFFAT Agrarsekretär – im Juni 2014

3 Für wen gilt die Richtlinie nicht? Die Richtlinie gilt nicht:  für die MS Irland, Großbritannien und Dänemark  für Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in der EU entsandt werden,  für Arbeitnehmer, die sich illegal in der EU aufhalten. Arnd SPAHN, EFFAT Agrarsekretär – im Juni 2014

4 Was sollen die Mitgliedstaaten machen und was können die Sozialpartner tun? Die Mitgliedstaaten können:  die Anzahl der Saisonarbeiter festlegen, die aus Drittstaaten einreisen sollen. Die Sozialpartner können:  Auf Basis einer Analyse des sektoralen Arbeitsmarktes dazu beitragen, eine sinnvolle Anzahl von Saisonarbeitern festzulegen, die unter diese Richtlinie fallen. Diese Vorschläge können auch die Öffnung des Arbeitsmarktes für Drittstaaten-Saisonarbeiter ausschließen.

5 Was sollen die Mitgliedstaaten machen und was können die Sozialpartner tun? Die Mitgliedstaaten können:  Sektoren und Tätigkeiten innerhalb dieser Sektoren benennen, in denen Saisonarbeit gemäß dieser Richtlinie erbracht werden Die Sozialpartner:  sollen die Mitgliedstaaten bei der Identifizierung von Sektoren beraten,  sollen den Mitgliedstaaten Vorschläge für Tätigkeiten machen, die innerhalb der identifizierten Sektoren unter die Saisontätigkeiten fallen,  sollen den Mitgliedstaaten Zeiträume und Mindest- und Höchstdauer dieser Saisontätigkeiten vorschlagen,

6 Gegenstand der Richtlinie Die RL erfasst direkte Arbeitsverhältnisse zwischen Saisonarbeitern und Arbeitgebern. Was können die Agrargewerkschaften tun?

7 Gegenstand der Richtlinie Wenn durch nationales Recht eine Zulassung auch über Arbeitsvermittler oder Leiharbeitsfirmen erfolgen kann, fallen ebenfalls unter diese RL. Was können die Agrargewerkschaften tun? Hier könnten die Sozialpartner Regeln für die Anwendung der RL für Arbeitsvermittler und Leiharbeitsunternehmen vorschlagen oder einfordern.

8 Gegenstand der Richtlinie Wenn dies im nationalen Recht vorgesehen ist und dem Artikel 10 AEUV niedergelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung entspricht, so dürfen die MS bei der Umsetzung der fakultativen Bestimmungen dieser RL die Staatsangehörigen bestimmter Drittstaaten besser stellen als die Staatsangehörigen anderer Drittstaaten. Was können die Agrargewerkschaften tun? Hier können die SP die Bevorzugung bestimmter Drittstaatenangehöriger verlangen, z.B. aus historischen (z.B. ehemalige Kolonien) oder regionalen (z.B. Förderung der Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten) Gegebenheiten.

9 Gegenstand der Richtlinie Die Einreise soll auf Grundlage eines gültigen Arbeitsvertrages oder eines verbindlichen Beschäftigungsangebotes, in dem die wesentlichen Punkte des Vertrages oder des Beschäftigungsverhältnisses genannt sind, erfolgen. Was können die Agrargewerkschaften tun? Hier liegt eine besondere Verantwortung der Gewerkschaften: dieser Artikel sollte besonders stark durch die SP und zuständige Behörden überprüft werden. Missbrauch oder die Nichtbeachtung dieses Artikels sollte frühzeitig kommuniziert werden.

10 Gegenstand der Richtlinie Die MS haben die Möglichkeit, zu prüfen, ob eine Stelle nicht mit einem auf dem heimischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer besetzt werden kann. Was können die Agrargewerkschaften tun? Hier liegt eine besondere Verantwortung der Gewerkschaften: die Gewerkschaften (eventuell gemeinsam mit den Arbeitgebern) sollten die Anforderungen und Realitäten des Arbeitsmarktes betrachten und nicht allein den Arbeitsmarktverwaltungen überlassen. Hier kann einem Missbrauch der RL vorgebeugt werden durch frühzeitige Hinweise auf die Entwicklung auf den heimischen Arbeitsmärkten. EFFAT könnte nach Aufforderung durch eine beteiligte Gewerkschaft das Netzwerk der Gewerkschaften innerhalb der Europäischen Union nutzen, um Angebote durch EU- Saisonarbeiter bekanntzumachen.

11 Gegenstand der Richtlinie Der MS soll eine zuständige Behörde benennen, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden und gegebenenfalls der Sozialpartner. Was können die Agrargewerkschaften tun? Die SP sollten darauf achten, dass EINE Behörde zuständig ist und den Kontakt zu dieser Behörde ausbauen.

12 Gegenstand der Richtlinie Die Dauer des Aufenthaltes soll durch die MS festgelegt und auf einen Zeitraum von fünf bis neun Monaten je Kalenderjahr begrenzt werden. Im Rahmen der Aufenthaltsdauer kann eine Vertragsverlängerung oder ein Wechsel des Arbeitgebers möglich sein, sofern die Kriterien für die Zulassung weiterhin erfüllt sind. Die Möglichkeit, den Arbeitgeber zu wechseln, bedeutet nicht, dass ein Saisonarbeiter im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nach Arbeit suchen darf, wenn er arbeitslos ist. Was können die Agrargewerkschaften tun? Hier sollten die Sozialpartner frühzeitig und vorausschauend die Zeiten definieren, in der Saisonarbeit für den jeweiligen Arbeitnehmer anfällt. Die Gewerkschaften sollten die Drittstaatenarbeitnehmern darüber informieren, dass es unter Umständen möglich ist, einen schlechten Arbeitgeber zu verlassen. Wenn ein Drittstaaten-Saisonarbeiter einen Arbeitgeber verlassen hat (und damit arbeitslos im Sinne dieser RL ist), darf er nicht nach Arbeit suchen: hier ist eine direkte Unterstützung durch die Gewerkschaften vor Ort notwendig.

13 Gegenstand der Richtlinie Bei der Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthalts oder die Erneuerung der Genehmigung sollen die MS die Situation am Arbeitsmarkt berücksichtigen können. Was können die Agrargewerkschaften tun? Hier sollten die sektoralen SP frühzeitig eingebunden werden, um gemeinsam mit den Institutionen des Arbeitsmarktes eine Bedarfsanalyse aufzustellen.

14 Gegenstand der Richtlinie Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Arbeitgeber vorsehen, die gegen die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten verstoßen. Diese Sanktionen sollten gegebenenfalls die Haftung des Arbeitgebers für die Zahlung von Entschädigungen an Saisonarbeitnehmer umfassen. Es sollten die notwendigen Verfahren eingeführt werden, damit Saisonarbeitnehmer die Entschädigungen, auf die sie Anspruch haben, auch dann erhalten können, wenn sie sich nicht mehr im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befinden. Was können die Agrargewerkschaften tun? Mit den MS sind Regelungen abzusprechen, wie Informationen über Arbeitgeber an die zuständige Behörde transportiert werden können. Die Gewerkschaften sollten mit den Arbeitgebern entsprechende Verfahren abstimmen und den Regierungen vorschlagen. Der Rechtsschutz für die Drittstaaten-Saisonarbeiter sollte entsprechend erweitert werden.

15 Gegenstand der Richtlinie Alle Saisonarbeitnehmer sollten über eine Unterkunft verfügen, die einen angemes- senen Lebensstandard gewährleistet. Die zuständige Behörde sollte über jeden Wechsel der Unterkunft unterrichtet werden. Wird die Unterkunft durch oder über den Arbeitgeber vermittelt, so sollte die Miete im Vergleich zu der Nettovergütung des Saisonarbeitnehmers und im Vergleich zu der Qualität der Unterkunft nicht übermäßig hoch sein, die Miete sollte nicht automatisch vom Lohn des Saisonarbeitnehmers abgezogen werden; der Arbeitgeber sollte dem Saisonarbeitnehmer einen Mietvertrag oder ein gleichwertiges Schriftstück zur Verfügung stellen, in dem die Mietbedingun- gen für die Unterkunft festgehalten sind, und der Arbeitgeber sollte sicherstellen, dass die Unterkunft den in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitsnormen entspricht. Was können die Agrargewerkschaften tun? Hierdurch entstehen den Gewerkschaften umfassende Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten.

16 Gegenstand der Richtlinie Für einen wirksamen Schutz ihrer Rechte – auch im Bereich der sozialen Sicherheit –, muss die Einhaltung der Vorschriften regelmäßig überprüft werden und muss die Achtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit Arbeitnehmern, die Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats sind, unter Befolgung des Konzepts des gleichen Lohns für die gleiche Arbeit am gleichen Arbeitsplatz uneingeschränkt garantiert werden, indem Tarifverträge und andere Vereinbarungen über die Arbeitsbedingungen, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auf allen Ebenen geschlossen wurden oder gesetzlich vorgesehen sind, zu denselben Bedingungen, wie sie für Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats gelten, zur Anwendung gelangen.

17 Gegenstand der Richtlinie Für eine ordnungsgemäße Durchsetzung dieser Richtlinie, insbesondere der Bestimmungen hinsichtlich der Rechte, Arbeitsbedingungen und Unterkunft, sollten die MS sicherstellen, dass geeignete Verfahren für die Kontrolle der Arbeitgeber bestehen und dass in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten gegebenenfalls wirksame und angemessene Inspektionen durchgeführt werden. Die Auswahl der zu kontrollierenden Arbeitgeber sollte überwiegend auf der Grundlage einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführten Risikobewertung erfolgen. Was können die Agrargewerkschaften tun? Auf eine praxistaugliche Durchführung dieser Vorschrift sollte durch die Gewerkschaften geachtet werden.

18 Gegenstand der Richtlinie Die Mitgliedstaaten sollen wirksame Verfahren einführen, durch die Saisonarbeitneh- mer unmittelbar oder über einschlägige Dritte, wie Gewerkschaften oder andere Vereinigungen, Rechtsmittel einlegen und Beschwerde einreichen können. Dies wird für Situationen als notwendig erachtet, in denen Saisonarbeitnehmern das Bestehen von Durchsetzungsmechanismen nicht bekannt ist oder in denen sie zögern, diese in ihrem eigenen Namen zu nutzen, weil sie mögliche Konsequenzen befürchten. Saisonarbeitnehmer sollten Zugang zu angemessenem Rechtsschutz haben, damit sie nicht Repressalien ausgesetzt werden, wenn sie eine Beschwerde eingereicht haben. Was können die Agrargewerkschaften tun? Zuständigkeit der EFFAT, die dies zum Gegenstand der Verhandlungen im Europäischen Sozialen Dialog (SSDC AGRI) machen wird und mit den europäischen Institutionen Vorschläge zur Lösung erarbeiten wird.


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