Ulrich Engelfried AG Hamburg Barmbek

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 Präsentation transkript:

Ulrich Engelfried AG Hamburg Barmbek 7. Tag der freien Berufsbetreuer am 11./ 12. 11. 2016 im Bildungszentrum Erkner bei Berlin veranstaltet vom Bundesverband freier Berufsbetreuer (BVfB) e.V. Ulrich Engelfried AG Hamburg Barmbek ulrich.engelfried@ag.justiz.hamburg.de

Betreuerauswahl durch das Betreuungsgericht U.Engelfried November 2016 Betreuerauswahl durch das Betreuungsgericht

Die Zuständigkeit des Gerichts § 1896 BGB (Bei Vorliegen der Voraussetzungen) bestellt das Betreuungsgericht.. einen Betreuer § 1897 BGB : zum Betreuer bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person, die geeignet ist… Daraus folgt eine inhaltliche Prüfungspflicht und Verantwortung des Betreuungsgerichts

Die Zuständigkeit der Betreuungsbehörde § 8 Betreuungsbehördengesetz (1) Die Behörde unterstützt das Betreuungsgericht. Dies umfasst insbesondere folgende Maßnahmen: 1. die Erstellung eines Berichts im Rahmen der gerichtlichen Anhörung (§ 279 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), 2. die Aufklärung und Mitteilung des Sachverhalts, den das Gericht über Nummer 1 hinaus für aufklärungsbedürftig hält, sowie 3. die Gewinnung geeigneter Betreuer.

Die Zuständigkeit der Betreuungsbehörde (2) Wenn die Behörde vom Betreuungsgericht dazu aufgefordert wird, schlägt sie eine Person vor, die sich im Einzelfall zum Betreuer ….eignet. Steht keine geeignete Person zur Verfügung, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist, schlägt die Behörde dem Betreuungsgericht eine Person für die berufsmäßige Führung der Betreuung vor und teilt gleichzeitig den Umfang der von dieser Person derzeit berufsmäßig geführten Betreuungen mit.

Eckpfeiler Gemeinsame Verantwortung bei Gericht und Behörde „Regie“ und „Landschaftspflege“ bei Behörde Letztendlich Verantwortung und Entscheidung beim Gericht

Bt prax 4/2016 Der Blick in die Praxis: Wie werden Betreuer bestellt und welche Qualitätskriterien spielen Dabei für das Gericht eine Rolle?

§ 1897 BGB (Eignungsprüfung!) Aufsichtspflicht Kann, darf bzw. muss, das Gericht sich ein Bild über die (zu erwartende) Qualität der betreuerischen Arbeit machen ? § 1897 BGB (Eignungsprüfung!) Aufsichtspflicht institutionelle Verantwortung

real existierende Modelle der Betreuerauswahl Das Gutsherrenmodell Das strenge Listenmodell „Die Helfergang“ Das „Dispatching“ oder Management –Modell Outsourcing oder Delegation

gebotene Auswahlmaßstäbe Transparenz Objektivität Vergleichbarkeit

Die Einhaltung gesetzlicher Pflichten, Insbesondere Wie bilden sich Vorstellungen und Erwartungen von Qualität bzw. wie sollten Sie sich bilden? zunächst: Die Einhaltung gesetzlicher Pflichten, Insbesondere § 1901 BGB

§ 1901 BGB Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers ein Qualitätskriterium ? (1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen. (5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.

wesentliche Pflichten aus § 1901 BGB Geschäftsbesorgung zum Wohl des Betreuten, nach Möglichkeit mit dessen Willen kongruent Besprechungspflicht Rehabilitationsauftrag Betreuungsplanung persönliche Betreuung

weitere gesetzliche Verpflichtungen § 1901 BGB Patientenverfügung muss beachtet werden Antrags- und Überwachungspflichten, insbesondere nach § 1906 BGB Berichts- und ggf. Abrechnungspflichten Besuchspflichten Geltendmachung von Ansprüchen Vermögenstreuhand

Der Grundsatz der Parteilichkeit Betreuung dient nicht zur Arbeitserleichterung von Behörden und Sozialleistungsträgern, nicht der Durchsetzung ärztlicher Vorstellungen, nicht der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, nicht dem Gläubigerschutz, dem Schutz der Nachbarn oder dem guten Gewissen der Familie.

notwendige, aber nicht kodifizierte oder vereinbarte Kriterien erweiterte Rechtskenntnisse (Sozialrecht, Mietrecht), soweit sie relevant für die Betreuung sind incl. der Bereitschaft, sich ggf. Kenntnisse anzueignen Kenntnis der Erkrankungen und Behinderungen, die betreuungsrelevant sind Kenntnis der Hilfslandschaft Kommunikationsfähigkeit Empathiefähigkeit bei professioneller Distanz

Ausblick Betreuung als gesetzliches Institut darf nicht mehr in seiner Ausführung und Ausfüllung abhängig sein vom „good will“ der Agierenden und davon , dass „die Guten“ es schon richten werden Die Gerichte brauchen sachlich das Vorliegen von Qualitätsstandards über die Einhaltung bloßer Rechtsvorschriften hinaus. Forderung: Ein Berufsbild mit entsprechendem und differenziertem Ausbildungsprofil muss geschaffen werden! Institutionell sollte eine aktive, ausreichend ausgestattete und kompetente Betreuungsbehörde in der Lage sein Vorschläge zu unterbreiten und ihrerseits auf Qualität in der Betreuung achten. Gerichte und Behörden müssen eine gemeinsame Grudnlage diesbezüglich haben Notwendig ist eine Fortbildung von Richter/innen und Rechtspfleger/innen, damit die Gericht wirkungsvoll Qualität einfordern können.