Infos für Vereine und Ehrenamt
freiwilliger Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks Zweck, Tätigkeit und Aufgabenerfüllung in Statuten geregelt; nur Mindestinhalt im Vereinsgesetz geregelt Zentrales Melderegister; für jedermann einsehbar Entsteht vier Wochen nach Einbringen der schriftlichen Vereinsanzeige bei BH, sofern er nicht untersagt wird Service-Stelle und Vereinsbehörde ist BH
Politische Partei, gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften Gesellschaften wie z.B. GesBR, GesmbH Zusammenschlüsse ohne Vereinsstatut nach Vereinsgesetz (z.B. Chor oder Musikgruppen) oder Vereinssektionen Körperschaften öffentlichen Rechts wie z.B. Freiwillige Feuerwehren und Tourismusverbände
Neu seit Jänner 2012 Verein haftet für seine Verbindlichkeiten Persönliche Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins nur aufgrund besonderer Gesetze oder rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen Strafbarkeit bei Verwaltungsübertretungen je nach Zuständigkeit, im Zweifel der Obmann
Nur bei schuldhafter Verletzung gesetzlicher oder statutarischer Pflichten Unentgeltlich Tätige nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadenersatz z. B. bei Zweckwidriger Verwendung von Vereinsvermögen Vorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung Verhalten, das den Verein schadenersatzpflichtig macht Verstoß gegen Finanz- und Rechnungswesen
Verein ist begünstigt, wenn er gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt Verankerung im Statut, dass diese Zwecke verfolgt werden und die Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist Keine Ausschüttung von Bar- und Sachvermögen Offen für alle Interessierten, Vereinsleben gemeinnützig Bei Auflösung- Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke
Generell: Mitgliedsbeiträge, Geldspenden ohne Gegenleistung, Subventionen Wirtschaftliche Tätigkeiten, sofern ursächlich mit Vereinszweck in Verbindung (unentbehrlicher Hilfsbetrieb): Eintrittsgelder für Konzerte oder Sportveranstaltung en Sponsoring, Werbeeinnahmen, Vereinszeitung (unter 25 % Inserate), Spielerablösen, Startgelder Allfälliger Gewinn muss für Vereinszweck verwendet werden
Wirtschaftliche Tätigkeit ohne direkten Bezug zum Vereinszweck (entbehrlicher Hilfsbetrieb) Kleines Vereinsfest, Flohmarkt, Weihnachtsstand, Punschstand, Verkauf von gesammelten Gegenständen Kleines Vereinsfest: Organisation durch Mitglieder oder nahe Angehörige Eingeschränktes Angebot an Speisen und Getränken Verabreichung durch Mitglieder oder nahe Angehörige Unterhaltungseinlagen durch regionale Künstler Max. 48 Stunden pro Jahr
Wirtschaftliche Tätigkeiten in Konkurrenz zu normal steuerpflichtigen Unternehmen: Z.B. großes Vereinsfest, zeitung mit über 25% Inserate, Kantine Freibetrag : Euro, darüber 25% des Gewinns Betriebsausgabenpauschale 20 % der Einnahmen Durchrechnung über 10 Jahre möglich Bei Umsatz über Euro: Ausnahme beim Finanzamt beantragen
Veranstaltungssicherheitsgesetz Bis Besucher Fassungsraum: Gemeinde Veranstaltungsanzeige oder Meldung Gewerbeordnung 3-Tages-Fest: Keine Gewerbeberechtigung für Verein oder FF nötig, wenn Hinweis auf den Ankündigungen, die Erträge nachweislich für Vereinszweck verwendet werden und höchstens drei Tagen im Jahr Speisen Sozialversicherungsrechtliche Vorschriften wenn fremdes Personal beschäftigt wird
Konzerte zu bestimmten kirchlichen Festen oder während bestimmter Festzeiten in Kirchen (z.B. Advent- oder Osterkonzerte) Brauchtumsveranstaltungen nur, soweit sie ausschließlich der Brauchtumspflege dienen und keine Gefährdung von Menschen erwarten lassen Bildungsveranstaltungen (z.B. Vorträge)
Gemeindeabgabe Ausnahme für Kulturveranstaltungen (z.B. Konzert oder Vortrag) möglich, wenn Erlös für (vorher bekanntgegebenen) mildtätigen Zweck nachweislich verwendet wird oder von Gebietskörperschaft besonders unterstützt oder veranstaltet und der Erlös für gemeinnützigen Zweck verwendet wird