Problemfall Rechnungen

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CD = Lieferung Privatperson Inland / EU / Drittland: immer 19% USt Unternehmen Inland: 19% USt EU: steuerfrei bei Nachweis Drittland: steuerfrei bei Nachweis.
Rechnungen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: November 2018.
 Präsentation transkript:

Problemfall Rechnungen Umsatzsteuerliche Regeln beachten und Ärger mit dem Finanzamt vermeiden.

Bedeutung der Rechnung Lieferungen und Leistungen Vorsteuerabzug

Lieferungen und Leistungen Nachweis der Vollständigkeit der Buchführung Ermittlung der Anwendung des richtigen Steuersatzes Voraussetzung für den Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger Belegnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Buchnachweis bei Lieferungen ins Drittland

Vorsteuerabzug Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (§ 15 I Nr. 1 UStG) Nachweise über den Inhalt der Lieferung/Leistung Nachweis, dass die Lieferung/Leistung von einem Unternehmer erbracht wurde Anwendung des Steuersatzes Berechnung der Steuer selbst

Themen Umsatzsteuerliche Formvorschriften für Rechnungen gemäß § 14 UStG Besonderheiten des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs

Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig wie das Dokument bezeichnet wird (§ 14 I S. 1 UStG)

Pflicht zur Rechnungserstellung steuerpflichtigen Werklieferungen an Privatpersonen (§14 II Nr. 1 UStG) bei sonstigen Leistungen an Grundstücken von Privatpersonen (§ 14 II Nr. 1 UStG) Lieferungen und Leistungen an andere Unternehmer oder juristische Personen Ausnahme: bei steuerfreien Leistungen gem. § 4 Nr. 8 bis 28 Innerhalb von 6 Monaten nach Ausführung!

Pflichtangaben auf der Rechnung § 14 IV UStG = Pflichtangaben § 31 bis 34 UStDv = Verschieden Hinweise § 14a UStG = Zusätzliche Pflichtangaben

Anschrift § 14 IV Nr. 1 UStG Vollständige Name und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers und des Leistenden Rechnungen unter 150 EUR nur die Anschrift des leistenden Unternehmers Postfach und Großkundenadresse des Leistungsempfängers möglich Anschrift eines Dritten nur gültig, wenn der Leistungsempfänger dort auch eine Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Betriebsteil hat bei umsatzsteuerlichen Organschaften kann Organgesellschaft der Rechungsempfänger sein jeder Betriebsstätte oder Niederlassung kann Anschrift sein

Steuernummer § 14 IV Nr. 2 UStG Die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer die aktuell erteilte Steuernummer (Ausnahme: Kleinbetragsrechnung) bei mehreren Betriebssitzen, die für den leistenden Betriebssitz erteilte Steuernummer bei Abrechnungen über Gutschriften: Steuernummer/UStId-Nr des Gutsschriftempfängers bei Organschaften die dem Organträger erteilte Steuernummer/UStId-Nr bei Vermittlungsumsätzen (z.B. Tankstelle, Reisebüro) ist die Steuernummer/UStIdNr des leistenden Unternehmers anzugeben (z.B. Mineralölgesellschaft oder Reiseunternehmer)

Steuernummer § 14 IV Nr. 2 UStG Die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei Verträgen kann die Steuernummer aufgenommen werden, wenn diese als Rechnungen dienen sollen auch Angabe bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch Anwendung bei umsatzsteuerfreien Rechnungen auch Anwendung bei Rechnungen über Leistungen gem. § 13b UStG

Ausstellungsdatum § 14 IV Nr. 3 UStG Die Rechnung muss das Ausstellungsdatum enthalten

Fortlaufende Nummer § 14 IV Nr. 4 UStG Eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig, vergeben wird. einmalige oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen Kombination zwischen Buchstaben und Ziffern Anzahl der Rechnungsnummernkreise ist freigestellt Verträge über Dauerleistungen benötigen nur eine einzige Nummer Gutschriften erhalten die Nummer des Ausstellers Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise benötigen keine Nummer eine lückenlose Abfolge ist nicht zwingend

Leistungsbeschreibung § 14 IV Nr. 5 UStG Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung Beschreibung der Leistung muss eindeutig sein die beschriebene Leistung muss leicht nachprüfbar sein die Richtigkeit des angewandten Steuersatzes muss prüfbar sein bei Lieferungen sind die Gegenstände mit ihrem handelsüblichen Namen zu bezeichnen (Beispiel: Markenname) handelsübliche Sammelbezeichnungen sind auch zulässig

Leistungsbeschreibung § 14 IV Nr. 5 UStG Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung Beispiel für Gruppenbezeichnungen: Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Schnittblumen, Tabakwaren, Waschmittel, Spirituosen Nicht ausreichend: Geschenkartikel

Leistungsbeschreibung § 14 IV Nr. 5 UStG Die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung Beispiel für mangelnde Leistungsbeschreibungen: „Hotelreinigung und Reinigungsarbeiten“ „für technische Beratung und Kontrolle“

Zeitpunkt § 14 IV Nr. 6 UStG Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Rechnungsdatum und Lieferdatum müssen vorhanden sein Fallen Lieferung und Rechnung zusammen, so reicht der Hinweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ einfache Angabe des Kalendermonats ist möglich (§ 31 IV UStDv) Lieferdatum kann sich auch aus Lieferschein ergeben

Zeitpunkt § 14 IV Nr. 6 UStG Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Lieferschein als Nachweis Der Lieferschein muss das Leistungsdatum enthalten! In der Rechnung muss auf den Lieferschein verwiesen werden!

Zeitpunkt § 14 IV Nr. 6 UStG Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Beförderungen oder Versendungen Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung ist maßgeblich.

Zeitpunkt § 14 IV Nr. 6 UStG Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Sonstige Lieferungen Tag der Verschaffung der Verfügungsmacht maßgeblich.

Zeitpunkt § 14 IV Nr. 6 UStG Den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Sonstigen Leistungen Sonstige Leistung wird mit der Vollendung erbracht. Bei sonstigen Leistungen über einen längeren Zeitraum reicht der Leistungszeitraum.

Zeitpunkt bei Anzahlungen § 14 IV Nr. 6 UStG Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum übereinstimmt . Auf der Rechnung ist kenntlich zu machen, dass es sich um eine Anzahlung handelt § 14 IV UStG findet hier sinngemäß Anwendung

Entgelt § 14 IV Nr. 7 UStG Das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen sowie die vereinbarten Minderungen des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt enthalten sind. Entgelte sind die Nettopreise ohne Umsatzsteuer aus der Rechnung muss sie Zuordnung nach den einzelnen Steuersätzen und Steuerbefreiungen hervorgehen Entgeltsminderungen sind z.B. Rabatte, an dieser Stelle aber nicht Skonti auf mögliche Entgeltsminderungen muss hingewiesen werden

Steuersatz und Steuerbetrag § 14 IV Nr. 8 UStG Den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt Steuersatz und die berechnete Steuer ist entsprechend der Summen der Entgelte anzugeben Hinweis auf eine Steuerbefreiung auch ohne Nennung der Vorschrift (z.B. Ausfuhr, innergemeinschaftliche Lieferung) Kosten für Nebenleistungen (z.B. Transport) sind entsprechend zuzuordnen bzw. aufzuteilen

Hinweis Aufbewahrungspflicht § 14 IV Nr. 9 UStG Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen an Grundstücken an Privatpersonen auch an Unternehmer, wenn die obige Leistung nicht für sein Unternehmen erbracht wird Aufbewahrungsfrist beträgt 2 Jahre (14b I S. 5 UStG) Muster: Gemäß § 14b I S. 5 UStG sind Sie verpflichtet, diese Rechnung 2 Jahre aufzubewahren. bei Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDv) entfällt der Hinweis

Zusatzangaben gem. § 14a UStG Sonstige Leistungen im Ausland: Hinweis auf § 13b UStG Innergemeinschaftliche Lieferungen: Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung und UStIdNr des Leistungsempfängers bei Leistungen im Sinne des § 13b UStG: Hinweise auf die Anwendung des § 13b UStG und Verschiebung der Steuerschuldnerschaft Reiseleistungen: Hinweis auf die Anwendung des § 25 UStG

Zusatzangaben gem. § 14a UStG Differenzbesteuerung: Hinweis auf die Anwendung des § 25a UStG Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft: Hinweise auf die Anwendung des § 25b UStG und auf die Verschiebung der Besteuerung auf den Leistungsempfänger Kein Ausweis der Umsatzsteuer!!!

§ 14c I UStG Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als nach dem Gesetz für den Umsatz geschuldet, gesondert ausgewiesen, schuldet er auch den Mehrbetrag.

A 15.2 III S. 9 bis 11 UStAE Bei unrichtigen Angaben entfällt der Vorsteuerabzug. Zu den unrichtigen Angaben, …, zählen in einer Rechnung enthaltene Rechenfehler oder die unrichtige Angabe des Entgelts, des Steuersatzes oder des Steuerbetrags. Im Falle des § 14c I UStG kann der Vorsteuerabzug jedoch unter den übrigen Voraussetzungen in Höhe der für die bezogene Leistung geschuldeten Steuer vorgenommen werden.

Bestandteile einer Kleinbetragsrechnung § 33 UStDv Gesamtbetrag nicht höher als 150 EUR vollständige Name und Anschrift des leistenden Unternehmers das Ausstellungsdatum die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung das Entgelt und die darauf entfallende Steuer in einer Summe den Steuersatz

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Besonderheiten zum innergemeinschaftlicher Warenverkehr

Wann liegt ein innergemeinschaftlicher Warenverkehr vor? Innergemeinschaftlicher Erwerb (igE) Innergemeinschaftliche Lieferung (igL)

Teilnahmevoraussetzung Sie verfügen über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wie gelangt die Ware zum Abnehmer? Wichtig für den Belegnachweis: Wie gelangt die Ware an den Abnehmer und in den Mitgliedstaat? Abholung Beförderung Versendung

Abholung Abnehmer Abnehmer Lieferer Abnehmer + Ware Hinweis: Abnehmer kann auch einen unselbstständigen Erfüllungsgehilfen mit der Abholung beauftragen.

Beförderung Abnehmer Lieferer Lieferer + Ware

Versendung Ware Lieferer Abnehmer Selbstständiger Beauftragter z.B.: Spediteur, Post, FedEx

Belegnachweis § 17a UStDv Doppel der Rechnung Lieferschein oder anderer handelsüblicher Beleg mit Bestimmungsort Empfangsbestätigung Verbringungsnachweis (Abholfall, Beförderung durch Abnehmer) Versendungsfall SCAC oder Spediteurbescheinigung § 10 I UStDV Doppel der Rechnung Gelangensbestätigung

Checkliste ig Lieferungen Prüfen, ob die Voraussetzungen für eine igL vorliegen Beleg- und Buchnachweis beachten Anforderungen an die Ausgangsrechnung beachten ggf. ausländische Währung umrechnen und angeben Erklärungs- und Meldepflichten beachten

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Voraussetzungen igL Abnehmer ist Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, oder juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt, oder Erwerber eines neuen Fahrzeugs Gegenstand gelangt in die EU Abnehmer unterliegt der Umsatzbesteuerung Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Beleg- und Buchnachweis Daten zu igL müssen sich aus der Buchführung ergeben. Name und Anschrift des Abnehmers und ggf. des Beauftragten Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers Handelsübliche Bezeichnung und die Menge der Gegenstände Tag der Lieferung Vereinbarte/vereinnahmte Entgelt und Tag der Vereinnahmung Bestimmungsort Beförderung oder Versendung Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers Vollmachten eines Vertretungsberechtigten

Anforderungen Rechnung Rechnungsangaben § 14 IV UStG Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kein Ausweis der Umsatzsteuer

Erklärungs- und Meldepflichten Angabe der igL in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt Abgabe „Zusammenfassende Meldung“ an das Bundeszentralamt für Steuern (online möglich) Meldezeitraum: Kalendermonat, -viertel oder -jahr Zusammenfassende Meldung auf für sonstige Leistungen

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Innergemeinschaftliches Verbringen

Was versteht man darunter? Lieferant verbringt seine Ware in einen anderen Mitgliedstaat und Abnehmer steht noch nicht fest und Ware wird nicht nur vorübergehend im anderen Mitgliedstaat verwendet Abnehmer ? Verbringen ist einer Lieferung gegen Entgelt gemäß § 3 Abs. 1a UStG gleichgestellt!

Es liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen von 20 T-Shirts vor. Beispiel Markthändler bringt 100 T-Shirts von Essen auf den Wochenmarkt nach Venlo Verkauf = 20 T-Shirts 80 T-Shirts bringt er wieder nach Essen zurück Es liegt ein innergemeinschaftliches Verbringen von 20 T-Shirts vor.

Konsequenzen Unternehmer muss eine Erwerbsbesteuerung in dem jeweiligen Mitgliedstaat vornehmen (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaats) Erfolgt keine Erwerbsbesteuerung, so ist das Verbringen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig Bemessungsgrundlage: EK zzgl. Nebenkosten oder Selbstkostenpreis zzgl. Nebenkosten

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Innergemeinschaftliches Reihengeschäft

Reihengeschäft ? Kunde Niederlande Unternehmer Essen Hersteller Berlin Bestellung Bestellung Ware Voraussetzung: Mindestens 3 Unternehmer, die nacheinander über denselben Gegenstand ein Geschäft abschließen und der Gegenstand unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Möglichkeit 1 Unternehmer Essen Tritt gegenüber Hersteller mit seiner deutschen USt-IdNr auf. Kunde Niederlande Hersteller Berlin Beförderung/Versendung Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig, da der Unternehmer aus Essen mit seiner deutschen USt-IdNr auftritt. Für den Unternehmer aus Essen ist die Lieferung in Deutschland solange steuerbar und steuerpflichtig bis er die Erwerbsbesteuerung in den Niederlanden nachweist.

Möglichkeit 2 Unternehmer Essen Tritt gegenüber Hersteller mit seiner niederländischen USt-IdNr auf. Kunde Niederlande Hersteller Berlin Beförderung/Versendung Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist nach § 4 Nr. 1b UStG steuerfrei, da der Unternehmer aus Essen mit seiner niederländischen USt-IdNr auftritt. Für den Unternehmer aus Essen liegt der Ort der Lieferung in den Niederlanden. Er muss eine Erwerbsbesteuerung in den Niederlanden durchführen.

Möglichkeit 3 Hersteller Berlin Unternehmer aus Essen holt die Ware in Berlin ab und liefert sie selbst in die Niederlande. Abholung Kunde Niederlande Unternehmer Essen Beförderung/Versendung Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig, da der Unternehmer aus Essen mit seiner deutschen USt-IdNr auftritt. Der Unternehmer aus Essen bewirkt eine innergemeinschaftliche Lieferung in die Niederlande.

Möglichkeit 4 Kunde Niederlande Hersteller Berlin Abholung Ort der Lieferung für den Hersteller ist Berlin; Lieferung ist steuerbar und steuerpflichtig, da es sich um die sogenannte „unbewegte“ Lieferung handelt. Für den Unternehmer aus Essen bewirkt eine steuerfreie igL an den Kunden in den Niederlanden

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