Genehmigung von Windenergieanlagen

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 Präsentation transkript:

Genehmigung von Windenergieanlagen Kreisverwaltung Neuwied Ina Heidelbach

Genehmigung von Windenergieanlagen Neugenehmigung nach § 4 BImSchG Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG -ab 50 m Gesamthöhe (einschließlich Rotor) (Anhang 1 zur 4. BImSchV Nr. 1.6)   Förmliche Genehmigungsverfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung- Erörterungstermin bei Einwendungen) § 10 BImSchG falls UVP erforderlich Vereinfachte Genehmigungsverfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) § 19 BImSchG

Wann ist eine UVP erforderlich? Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit 20 oder mehr Anlagen = UVP-Pflicht (Nr. 1.6.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG) 6 bis 19 Anlagen = allgemeine Vorprüfung „wenn das Vorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen haben kann“ 3 bis 5 Anlagen = standortbezogene Vorprüfung „wenn aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind“ 1 bis 2 Windenergieanlagen = keine UVP-Pflicht

Rechtliche Grundlagen: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Rechtliche Grundlagen: Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen gehören Immissionen (Einwirkungen) die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder Nachbarschaft hervorzurufen (§3 Abs. 1 BImSchG)  

Genehmigungsvoraussetzungen § 6 Abs. 1 BImSchG = gebundene Entscheidung Erfüllung der Voraussetzungen nach § 5 BImSchG und Rechtsverordnungen kein Entgegenstehen von öffentlich-rechtlichen Vorschriften/Arbeitsschutz   entgegenstehende Vorschriften: Baurecht Raumordnungsrecht Naturschutzrecht Artenschutzrecht Waldrecht Wasserrecht Luftverkehrsrecht Straßenrecht

materiell-rechtliche Anforderungen im Genehmigungsverfahren Lärm (TA Lärm)-Außenbereich wird wie Mischgebiet behandelt Schattenwurf – „Schattenwurfhinweise“ der Immissionsrichtwert für die mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden/Kalenderjahr und 30 Minuten/Tag darf nicht überschritten werden Lichtblitze(Disco-Effekt) - Verwendung von nicht reflektierenden Farben Eiswurfgefahr - Abschaltautomatik Optisch bedrängende Wirkung

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände § 44 Abs. 1 BNatSchG (Art. 12 FFH-RL, Art. 5 VS - RL) § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG durch WKA dürfen keine geschützten Arten verletzt oder getötet werden. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG durch WKA keine erhebliche Störung der Tiere, die zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands deren lokaler Population führt § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch WKA keine Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände BVerwG Urteil v. 12.3.2008 - Az.: 9 A 3.06 Der Tatbestand des Tötungsverbots ist bei Gefahr von Kollisionen nur dann erfüllt, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht. OVG Koblenz, Urteil v. 28.10.2009 - 1 A 10200/09 signifikante Erhöhung ist naturschutzfachlich zu klären ornithologisches Gutachten

Artenschutzrechtliche Verbotsbestände Bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbote hat die Verwaltung eine Einschätzungsprärogative (Beurteilungsspielraum) nur fehlerhaft, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachtens besteht wenn grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche in Einschätzung erkennbar sind wenn von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen wurde wenn die fachliche Bewertung sich nicht am gegenwärtigen Forschungs- und Erkenntnisstand orientiert

Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände § 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG "CEF-Maßnahmen“ Betroffenheit von geschützten Arten liegt nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt werden. CEF- Maßnahmen = funktionserhaltende/vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen

Vorliegen eines Ausnahmegrundes (§ 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG) Kann die Beeinträchtigung von geschützten Arten auch durch funktionserhaltende Maßnahmen nicht vermieden werden und greift auch keine der gesetzlichen Einschränkungen von den Verboten => Prüfung der Ausnahme (§ 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG)   Alle Voraussetzungen müssen kumulativ (gleichzeitig) vorliegen Falls nicht => keine Abwägungsentscheidung zu Lasten des Artenschutzes möglich

§ 45 Abs. 7 S.1 Nr. 4 BNatSchG = Ausnahme zum Zwecke der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit..oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt (z.B. Umgehungstraße aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit)

§ 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5 BNatSchG Auffangtatbestand = aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art (z.B. Vorhaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz) Interessenabwägung  

§ 45 Abs. 7 S. 2 BNatSchG Zumutbare Alternativen dürfen nicht möglich sein und der Erhaltungszustand der Population (nicht nur lokale !) nicht verschlechtert werden soweit sich keine weiteren Anforderungen durch Art. 16 FFH-RL ergeben  

§ 67 BNatSchG Befreiungen (§ 67 BNatSchG) nur wenn Abweichungsgrund nicht schon in Ausnahmeregelung enthalten ist