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Dr. Dietrich Kratsch, Regierungspräsidium Tübingen

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Präsentation zum Thema: "Dr. Dietrich Kratsch, Regierungspräsidium Tübingen"—  Präsentation transkript:

1 Dr. Dietrich Kratsch, Regierungspräsidium Tübingen
Artenschutzrecht Dr. Dietrich Kratsch, Regierungspräsidium Tübingen

2 was ist „Artenschutzrecht“?
„Unmittelbarer“ Artenschutz: Zugriffsverbote (Verbot von Tötung, Fang, erhebl. Störung) Besitzverbote Vermarktungsverbote Artenschutzprogramme für bestimmte Arten „Mittelbarer“ Artenschutz: FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete Ramsar-Gebiet Schutzgebiete nach nat. Recht (Nationalpark, NSG, LSG …) Biotopschutz Vertragsnaturschutz Landschaftsplanung Eingriffsregelung („Schutzgut Arten“)

3 Die Ebenen des Artenschutzrechts
Internationale Abkommen Wash.Artensch.abk Berner Konvention Bonner Konvention, Fledermaus-Abk. Rio EU-Regelungen EU-VO Nr. 338/97 mit DurchführungsVO FFH-RL VogelschutzRL nationale Regelungen WA von 1973, in D ratifiziert 1975 Berner Konv. über die Erhaltung der europ. wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürl. Lebensräume von 1979, zentrale Regelungsgegenstände: Schutz von Lebensstätten, Artenschutz, Sonderbestimmungen über wandernde Tierarten und verbotene Mittel Bonner Konv. zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten von 1979, strebt weltweit einen umfassenden Schutz bestimmter wildlebender Tierarten an. daraus hervorgegangen Regionalabkommen: Seehunde im Wattenmeer (1990) Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (AEWA) (1995) Abkommen zur Erhaltung der europ. Fledermauspopulationen (verbot des absichtl. Fangens, Haltens oder Tötens, Verpflichtung, den Lebensräumen von Fledermäusen die angemessene Bedeutung zuzumessen) Übereinkommen von Rio über die biol. Vielfalt (1992) BNatSchG §§ 37 ff. BArtSchV Landesrecht NatSchG, NatSchZuVO

4 Die rechtlichen Schutzkategorien
alle Arten (ca Arten) allg. Grundschutz, § 39 BNatSchG besonders geschützte Arten (2585 Arten) (BArtSchV An1. 1 Sp.2; EG-VO Anh.B) zusätzlich: Zugriffsverbote § 44 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 BNatSchG Land-/Forst-/Fischereiwirtschaft: Freistellung nach § 44 Abs. 4 Satz 1 Eingriffe und Vorhaben: Freistellung nach § 44 Abs. 5 Satz 5 streng gesch. Arten (484 Arten) (BArtSchV Anl. 1 Sp.3; EU-VO Anh. A)  zusätzlich: Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG Land-/Forst-/Fischereiwirtschaft: Freistellung nach § 44 Abs. 4 Satz 1 Eingriffe und Vorhaben: Freistellung nach § 44 Abs. 5 Satz 5 FFH-Anh IV-Arten (132 Arten, darunter alle Microchiroptera) Abs. 1 Nr. 2 § 44 Abs. 4 Satz 2 bis 4  § 44 Abs. 5 Satz 2 bis 4 FFH- Anhang II- Arten ua 8 einh. Flederm.arten Alle Europ. 321 Arten zusätzl.Verbot Land/Forst/ Eingriffe, Vogelarten 148 Arten nach § 44 Fischwirtsch: Vorhaben: Arten in nat. Verantwortung

5 Allgemeiner Grundschutz, § 39 BNatSchG
§ 39 Abs. 1: allg. Verbot (z.B. Tiere ohne vernünftigen Grund zu fangen oder zu töten, Pflanzenbestände zu verwüsten) § 39 Abs. 5: spezielle Verbote: Abflämmverbot Jahreszeitl. Rodungsverbot, Röhrichtschutz Verbot von Grabenfräsen § 39 Abs. 6: Betretungsverbot für Fledermaus-Winterquartiere was sind „ähnliche Räume“? was sind „nur geringfügige Störungen“? ist Legalausnahme für touristisch erschlossene Bereiche einzuschränken? Umsetzung der neuen Sperrfrist – 31.3.

6 Einbringen von Tieren § 40 Abs. 4 BNatSchG: Das Einbringen von Tieren bedarf der Genehmigung (in BW: RP) gilt auch für einheimische Arten! auch anwendbar in den Fällen des § 45 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG (Freilassen gesundgepflegter Tiere)?

7 Zu den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG: Tötungsverbot
Tötungsverbot: Was ist mit „Kollisionsopfern“? BVerwG, Urt. v , 9 A Rn 90 ff., Nordumgehung Bad Oeynhausen Neue Freileitung: geringeres Risiko bei schon bestehenden Leitungen? kann je nach Einzelfall durch Vermeidungsmaßnahmen ausgeräumt werden: Überflughilfen, Grünbrücken (BVerwG NVwZ 2009, 1296) Bauzeitenbeschränkung Tempolimit (Waldschlösschenbrücke) Monitoring und ggf. zeitweise Betriebsunterbrechung bei WKA ökolog. Baubegleitung (OVG Münster, Besch. v , 11 B 289/08.AK) Problem: Anwendbarkeit des Tötungsverbots bei bestehenden Straßen? Bei den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 wird von einem Exemplarbezug ausgegangen. Daraus ergibt sich die Frage, wie mit Kollisionsopfern an Straßen, Glasfronten oder Windkraftanlagen umgegangen werden soll. Das BVerwG und die Gesetzesbegr. spricht nun davon, dass nur eine signifikante Risikoerhöhung relevant sein soll. Dies erscheint ein praxistauglicher Weg, stellt aber eine partielle Durchbrechung des Exemplarbezugs dar. Beim neugefassten Störungsverbot stellt sich die Frage, wie die „lokale Population“ zu bestimmen ist. Klar ist nur, dass diese Frage nicht pauschal, sondern nur artbezogen beantwortet werden kann. Da allgemeine Handreichungen noch ausstehen, müssen wir derzeit einzelfallbezogen mit unserem Fachreferat, Gutachtern und Planungsträgern klären, was der jeweilige Bezugsraum sein soll. Problematisch erscheint dieser Begriff, wenn es um Störungen von Vögeln während der Zugzeit geht. Wie kann bei täglich wechselnden Rastbeständen eine „lokale“ Population bestimmt werden? Auch Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind von ihrem räumlichen Umfang her artbezogen zu definieren. Will man z.B. alle Tagesverstecke und Winterquartiere von Amphibienarten in die „Ruhestätten“ einbeziehen, gelangt man zu großen relevanten Flächen, auf denen infolge des Exemplarbezugs jede Beseitigung eines Mauselochs, das einem Laubfrosch als Winterquartier dienen kann, zu betrachten ist. VGH Kassel, NuR 2008, 352: Kein Verstoß, wenn genügend Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung vorhanden sind (?)

8 Zu weiteren Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG
Störungsverbot: Wie bestimmt sich die „lokale Population“? Fortpflanzungs- und Ruhestätten: Wie erfolgt die räumliche Festlegung? - wie viele Quartierbäume braucht die Fledermaus? BVerwG NuR 2009, 1296 dazu: EU-Komm.: Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse iR der FFH-RL (Febr.2007) LANA: „Hinweise zu zentralen unbestimmten Rechtsbegriffen des BNatSchG“, in BW eingeführt durch Erlass des MLR v

9 Besonderer Artenschutz Sonderregelungen Land- und Forstwirtschaft
 § 44 Abs. 4 BNatSchG Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 … genannten Anforderungen … verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang 4 FFH-RL aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung … aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. …

10 Besonderer Artenschutz
Eingriffe, § 44 Abs. 5 BNatSchG  Sind in FFH-Anhang IV-Arten, europ. Vogelarten oder Arten in nat. Verantwortung betroffen, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.

11 Umgang mit „cef“-Maßnahmen (§ 44 Abs. 5 S. 2 BNatSchG)
was ist „räumlicher Zusammenhang“? handhabbar z.B. für künstl. Quartiere, Fledermauskästen künstliche Baumhöhlen Stutzen von Bäumen und Erhaltung als Totholz Prozessschutzmaßnahmen im Wald Problem: Arten mit großem Flächenbedarf (z.B. Bodenbrüter wie Kiebitz, Feldlerche) - zeitliche Komponente Monitoring, Nachsteuerung, „Management“ rechtliche Absicherung, Abwicklung über öffentlich-rechtl. Vertrag? was ist, wenn cef nicht funktioniert? § 44 Abs. 5 BNatSchG bringt in der Verwaltungspraxis insoweit Erleichterungen, als sich die Zahl der Fälle, für die ein Ausnahme- oder Befreiungsverfahren durchgeführt werden muss, reduziert. Problematisch könnte der Fall sein, dass ein Vorhabensträger darauf beharrt, hinreichende cef-Maßnahmen durchzuführen, die Naturschutzbehörde diese Auffassung jedoch nicht teilt. Dann müsste die Naturschutzbehörde darauf hinwirken, dass keine Planfeststellung oder Genehmigung des Vorhabens erfolgt oder der Bebauungsplan gerügt wird. Dies hätte immer auch eine politische Dimension, denn Landräte rügen ungern Bebauungspläne, weil sie bei uns in Baden-Württemberg vom Kreistag gewählt werden. Und in den Kreistagen sitzt eine Reihen von Bürgermeistern. Es stellen sich jedoch auch Auslegungsfragen: wie weit reicht der „räumliche Zusammenhang“? Wir stellen hier auch auf die „lokale Population“ ab und gehen dementsprechend auch einzelfallbezogen und artspezifisch vor. Wir haben die Erfahrung gemacht, dass bei manchen Arten oder Artengruppen solche Maßnahmen praktikabel sind, z.B. bei höhlenbrütenden Vogelarten durch die Schaffung künstlicher Nisthilfen oder durch Anlegung von Habitaten für Zauneidechsen. Man muss jedoch großen Wert darauf legen, dass die Maßnahmen auch funktionieren: Nisthilfen bringen nichts, wenn die sonstigen Lebensbedingungen wie z:B. das Nahrungsangebot nicht stimmen oder wenn schon eine Revierdichte vorhanden ist, die eine weitere „Nachverdichtung“ nicht mehr möglich ist. Der Mensch ist da anspruchsloser, den kann man in Hochhäusern beliebig stapeln. es gibt aber Arten, für die cef-Maßnahmen schwer realisierbar sind, weil dies Arten einen großen Raumbedarf hinsichtlich ihrer Fortpflanzungsstätten haben. Insbesondere bei einer Flächeninanspruchnahme im Ballungsraum ist es oftmals nicht möglich, geeignete Flächen zu finden. Schwierigkeiten können sich auch durch die Anforderung ergeben, dass die Funktion der Lebensstätte kontinuierlich gewährleistet werden muss. Wir versuchen durch Dienstbesprechungen und Fortbildungen die Zulassungsbehörden, Vorhabensträger und Planungsbüros dazu zu bewegen, rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu planen und durchzuführen. Die Entscheidungen der letzten Jahre gingen aber meist auf lange Planungsprozesse zurück, wo diese Anforderungen noch kein Thema waren. wie bei Kompensationsmaßnahmen stellt sich auch hier das Problem der „Nachsorge“. Bei Planfeststellungen oder Genehmigungen kann dies durch Nebenbestimmungen erfolgen. Bei Bauleitplanverfahren sind wir in problematischeren Fällen den Weg gegangen, dass die näheren Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt werden und die Naturschutzbehörde als „Gegenleistung“ bestätigt, dass hinreichende CEF-Maßnahmen durchgeführt werden und somit keine Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erforderlich ist. In den Nebenbestimmungen bzw. im Vertrag ist auch zu regeln, welche Maßnahmen zusätzlich erforderlich sind, wenn eine cef-Maßnahme doch nicht funktionieren sollte.

12 besonderer Artenschutz 4. Ausnahmen, § 45 Abs. 7 BNatSchG
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden … können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert, soweit nicht Art. 16 Abs. 1 der FFH-RL weitergehende Anforderungen enthält. … BVerwG: Außergewöhnl. Gründe iS des EuGH können auch darin liegen, dass Ausgleichsmaßnahmen eine Verbesserung des Erhaltunsgzustands bewirken.

13 5. Vorgehen bei Bebauungsplänen
OVG Koblenz, NuR 2008, 410: „Die Prüfung der artenschutzr. Vorschriften als tathandlungsbezogen ist daher der notwen- digen Zulassungsentscheidung vorbehalten … Eine Schutzlücke entsteht nicht, denn es besteht die gesetzliche Pflicht der zuständigen Naturschutzbehörden .. die Einhaltung der Artenschutzvorschriften… zu überwachen“ Planen in „Ausnahmelage“ hinein oder Bewältigung im B-plan? Vorgezogene Maßnahmen („CEF“) Verknüpfung mit Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe Verknüpfung mit Ökokonto Bebauungspläne nach § 13 a BauGB Stadtsanierung nach Satzungsbeschluss eingetretene Änderungen VGH München, Urt. v – 8 N 1861, NuR 2010 S. 505: „sog. CEF-Maßnahmen müssen zu ihrer Rechtswirksamkeit im B-plan dargestellt und fest- gesetzt werden“; „sonstige geeignete Maßnahmen“ oder vertragliche Vereinbarungen iS des § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB sind nicht hinreichend (zweifelhafte Arg.). Bei Bebauungsplänen ist nach der Rechtsprechung für den B-Plan selbst keine Ausnahme/Befreiung erforderlich, sondern die Gemeinde kann in eine „Ausnahmelage“ hinein planen. Die Einholung der Ausnahme ist Aufgabe des einzelnen Vorhabensträgers. Dies wirft einige Probleme auf: vielfach wird für Vorhaben in Umsetzung des Bebauungsplans keine Baugenehmigung benötigt, es reicht eine Kenntnisgabe, Bauherren werden Hinweise auf den Artenschutz im Bebauungsplan übersehen oder sich nicht darum kümmern die Naturschutzbehörden werden bei den Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt wenn ein Ausnahmeverfahren durchgeführt wird, bereitet es Schwierigkeiten,bei einem privatnützigen Vorhaben „zwingende Gründe des öffentlichen Interesses“ zu unterstellen oder eine Alternativenprüfung vorzunehmen, der Weg über eine Befreiung ist systematisch unbefriedigend wie sollen die einzelnen Bauherren belegen, dass sich der Erhaltungszustand der Populationen nicht verschlechtert bzw. bei Anh. IV-Arten weiterhin ein günstiger Erhaltungszustand gegeben ist? Wir raten daher den Kommunen, die Artenschutzprobleme, die auf der Ebene des Bebauungsplans bewältigt werden können, dort auch zu bewältigen. Dies erscheint mir auch der Intention des Gesetzgebers zu entsprechen, wie die Erwähnung der Bauleitplanung in § 45 Abs. 5 BNatSchG zeigt. Wenn eine Ausnahme erforderlich wird, erteilen wir diese der Kommune, nicht für die Satzung, sondern für die in Umsetzung der Bebauungsplans erfolgenden Maßnahmen. Meist betrifft dies ja auch Umsetzungsmaßnahmen der Gemeinde zur Erstellung von Erschließungseinrichtungen. Wir sehen die artenschutzrechtlichen Maßnahmen in einer Doppelfunktion: sie dienen gleichzeitig dem Schutzgut Arten in der Eingriffsregelung. Im Unterschied zur herkömmlichen Eingriffsregelung in der Bauleitplanung unterliegen die Maßnahmen aber nicht der Abwägung. Dies den Kommunen begreiflich zu machen, ist nicht einfach. Auch ist durch den strengen Artbezug die in der Eingriffsregelung vorgenommene Flexibilisierung ausgehebelt: wenn die Kommune Maßnahmen für die Feldlerche benötigt, muss sie in die landwirtschaftlich genutzte Fläche gehen und kann nicht für die Wasseramsel einen Bach renaturieren. Dies bedeutet, dass das Ökokonto an Bedeutung verloren hat. Es nützt der Gemeinde nichts, wenn ihr Ökokonto noch so gefüllt ist, aber keine passenden Maßnahmen für die betroffene Art aufweist. vielen Gemeinden muss man erst klar machen, dass der Ausschluss der Eingriffsregelung in § 13a BauGB des europarechtlichen Artenschutz nicht betrifft. Manchmal hilft da der Wink mit § 19 BNatSchG und dem UmweltschadensG. Dies gilt auch für Ortskern- und Stadtsanierungen, da auch hier gebäudebrütende Vogelarten und Fledermäuse betroffen sein können. ein besonderes Problem kann auftreten, wenn sich nach dem Satzungsbeschluss die Verhältnisse ändern, insbesondere relevante Arten neu einwandern. Dies kann insbesondere bei Konversionsflächen der Fall sein. So wurde z.B. bei einer ehemaligen Güterbahnhofsfläche direkt neben dem Stuttgarter Hauptbahnhof alles getan, dass sich nach der Gleisräumung keine Gebüsche ansiedeln. Der kiesige Rohboden war aber für auf dem Zug vorbeifliegende Flußregenpfeifer zu verlockend. Mindestens zwei Brutpaare haben erfolgreich gebrütet.

14 6. Erste Erfahrungen mit Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG
teilweise kann auf Erfahrungen und Rechtsprechung zu § 34 Abs. 3 BNatSchG zurückgegriffen werden (zwingende Gründe des überwieg. öffentl. Interesses, zumutbare Alternativen) Sonderprobleme: - für welchen Raum ist der Erhaltungszustand der „Populationen“ zu betrachten Hilfsmittel für Beurteilung des Erh.zustands: Rote Listen, „Ampel“-Bewertung der FFH-Anh. IV-Arten - wie können Maßnahmen zur Gewährleistung des Erhaltungszustandes organisiert werden? Stiftungsmodell; Landsiedlung Bei Ausnahmeanträgen ist vorteilhaft, dass wichtige Voraussetzungen mit denen der Ausnahme im FFH-Gebietsschutz übereinstimmen. Daher kann hier auf die in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden. Neue Fragestellungen ergeben sich aber im Zusammenhang mit den Voraussetzungen nach § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG. Nach der grammatischen wie auch systematischen erscheint es mir naheliegend, dass im Unterschied zu § 44 Abs. 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 5 nicht auf eine örtliche Population abzustellen ist. Wenn eine Verteilung der Art über das ganze Land ohne größere Lücken gegeben ist, bietet es sich an, darauf abzustellen, weil zum Zustand der Population in diesem Bezugsraum Daten vorliegen, z.B. in Baden-Württemberg durch die erst vor kurzem aktualisierte Rote Liste der Brutvögel mit Angaben zur Bestandsentwicklung der letzten 25 Jahre. Wenn es dagegen räumlich getrennte Teilpopulationen gibt, z.B. in der Oberrheinebene und im Bodenseeraum, sollte auf den Zustand der jeweiligen Teilpopulation abgestellt werden. In diesem Bezugsraum Maßnahmen zu organisieren, die den Erhaltungszustand der Art sichern oder verbessern, wird für den einzelnen Vorhabensträger oftmals nicht möglich sein. Wir versuchen gerade zwei Wege: im einen Fall, den Kiebitz betreffend, will der Vorhabensträger eine größere Zustiftung an die Stiftung Naturschutzfonds machen, die an das MLR angehängt ist. Aus der Erträgen dieser Stiftung sollen mit Koordination durch die höhere Naturschutzbehörde spezielle Maßnahmen für den Kiebitz durchgeführt werden. Im zweiten Fall will die Landsiedlung Baden-Württemberg, die ca ha landwirtschaftliche Fläche in Baden-Württemberg zur Verfügung hat, ein Feldlerchenprogramm planen. Die Umsetzung der geplanten Maßnahmen würde dann mit zu erteilenden Ausnahmen verknüpft, die finanzielle Abwicklung mit dem Vorhabensträger müsste vertraglich vereinbart werden.

15 Besonderer Artenschutz 5. Befreiungen, § 67 Abs. 2 BNatSchG
Von den Verboten des … des § 44 … kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.

16 7. Das Problem alter Planfeststellungsbeschlüsse
Planfeststellungsbeschlüsse vor 2006 sind noch in Anwendung des europarechtswidrigen § 44 Abs. 4 BNatSchG a.F. ergangen Was ist mit „übersehenen“ Artenvorkommen? Planfeststellungsbeschlüsse werden oft erst nach vielen Jahren umgesetzt. Was ist mit neu eingewanderten europarechtsrel. Arten?

17 aus der Leserbriefseite des Schwäbischen Tagblatts


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