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Das neue BNatSchG und das LNatSchG

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Präsentation zum Thema: "Das neue BNatSchG und das LNatSchG"—  Präsentation transkript:

1 Das neue BNatSchG und das LNatSchG

2 Das neue BNatSchG und das LNatSchG
BNatSchG vom tritt am in Kraft Vollregelung im Sinne der konkurrierenden Kompetenz, Artikel 74 Abs. 1 Nr. 29 GG Ausschlusswirkung von allg. Grundsätzen i.ü. Vorrang der Regelungen des BNatSchG gegenüber Regelungen des LNatSchG, Artikel 72 Abs. 3 S. 3 GG Fortgeltung des LNatSchG, soweit BNatSchG keine Regelungen enthält, insbesondere Form und Verfahrensfragen

3 Das neue BNatSchG und das LNatSchG
Ersetzung der Ziele und Grundsätze des LNatSchG durch Ziele nach § 1 Abs. 1 BNatSchG Grundsätze nach § 1 Abs. 2- 6BNatSchG Allgemeine Pflichten von Jedermann und Verwaltung in § 2 BNatSchG zur Umsetzung der Ziele

4 Das neue BNatSchG und das LNatSchG
§ 3 Abs. 1 Behörden des Bundes , Abs. 2 Aufgaben und Befugnisse für BNatSchG Aufgaben und Befugnisse für LNatSchG in § 42 LNatSchG einschließlich Ermächtigung für ZustVO Abs. 3 Vertragsnaturschutz ersetzt § 45 LN Abs. 4 Einbezieung von L.pflegeverbänden und Naturschutzverbänden in Maßnahmenplanung und -umsetzung, Abs. 5 frühe Kooperation der Behörden, ersetzt § 4 Abs. 1 LN und wird ergänzt durch § 4 Abs. 2 LN Abs. 7 Aufgaben für Gemeinden nur nach Zuweisung durch Landesrecht

5 Das neue BNatSchG und das LNatSchG
Land- Forst- und Fischereiwirtschaft insbesondere nach § 5 und § 44 Abs. 4 BNatSchG ersetzen § 3 LN Abs. 2 gute fachliche Praxis wie bisher Abs. 3 Aufbau naturnaher Wälder und nachhaltige Bewirtschaftung ohne Kahlschlag Abs. 4 Fischerei, Erhalt der Gewässer und Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten, Besatz nur mit heimischen Arten, Beschränkung auf nachhaltige Teichwirtschaft § 44 Abs. 4 Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis und des Fachrechts stellen von Zugriff-, Besitz- und Vermarktungsverbot frei Sonderregelungen für Anhang IV-Arten und europ. Vogelarten

6 Das neue BNatSchG und das LNatSchG
Landschaftsplanung nach §§ 8-12 BNatSchG ersetzen § 8 LNatSchG Ausgenommen: Integration der Landschaftsplanung in Landesplanung, § 8Abs. 2-4 jeweils S. 2 LN Zuständigkeit für L.planung § 8 Abs. 5 LN Wg. § 10 Abs. 2 BNatSchG derzeit nur freiwilliges L. programm wird durch Integration in Landesentwicklungsplan verbindlich Grünordnungspläne nach § 11 Abs. 2 S. 2 freiwillig, mit Integration in Bauplan verbindlich

7 Das neue BNatSchG und das LNatSchG
Eingriffsrecht §§ BNatSchG ersetzen §§ 9 ff LN ausgenommen § 12 Abs. 2 und 3 LN, Kompensationsverzeichnis ausgenommen § 15 LN, UVP-Tatbestände Abgelöst werden auch EingriffsVO wg. § 13 BNatSchG und AusgleichszahlungsVO wg. 15 Abs.7 S. 2 BNatSchG

8 Das neue BNatSchG und das LNatSchG
Schutzgebiete, §§ BNatSchG Nationales Naturmonument, § 24 Abs. 4 BNatSchG ersetzen materielles Schutzgebietsrecht in §§ 16 – 23 LN, ausgenommen Zuständigkeitsregeln, jeweils in Abs.3, speziell § 19 Abs. 2 S. 2 und 23 Abs. 3 und Abs. 4 S.1, Naturmonument, Zuständigkeit obere N.behörde Verfahren § 22 Abs. 2 BNatSchG i.V.m.§ 16 Abs. 3-7 LN § 22 Abs. 3 BNatSchG ersetzt § 24 LN, Sicherstellung VO-Änderungen, soweit materielle Voraussetzungen nach BNatSchG vorliegen im landesrechtlich geregelten Verfahren

9 Das neue BNatSchG und das LNatSchG
Natura 2000, §§ BNatSchG ersetzt §§ 26, 27 LN ausgenommen Gebietsausweisung, Inhalt der Bewirtschaftungspläne und Einzelmaßnahmen, § 25 LN wg. § 32 Abs. 3 BNatSchG Speziell Verträglichkeitsprüfung für FFH-Vorschlagsgebiete frühestens ab Aufnahme in EG-Amtsblatt bzw. für national bereits ausgewiesene Vogelschutzgebiete, Vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 6-8 BNatSchG

10 Das neue BNatSchG und das LNatSchG
§ 39 Abs. 1 und 5, 6 BNatSchG ersetzen § 28 Abs. 1 und 2 LN Artenschutz § 30 Abs. 2 bis 4 BNatSchG ersetzen § 28 Abs. 3 LN Ausnahme nach § 30 Abs. 3, Befreiung nach § 67 ggf. vorab möglich nach § 30 Abs. 4 BNatSchG Freistellung zgst. Ldw. Vertragsprogramme und Bergbau, § 30 Abs. 5-6 BNatSchG § 40 Abs. 4 BNatSchG ersetzt § 28 Abs. 4 LN § 29 Abs. 3 LN i.V.m. § 30 Abs. 7 BNatSchG, Registereinträge und -führung

11 Das neue BNatSchG und das LNatSchG
Biotopverbund und Biotopvernetzung nach §§ 20, 21 BNatSchG ersetzen § 29 Abs. 1-2 LN Zoorecht, § 42 BNatSchG ersetzt §§ 30 – 32 LN Kleingehege nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG Genehmigung für: bestimmte Anlage, bestimmten Betreiber, Zahl der Individuen jeder Tierart und für Betriebsart Tiergehege sind nach § 43 BNatSchG anzeigepflichtig Anordnungs-, Beseitigungsermächtigung, Abs. 3 S. 2 Ausnahmen nach § Abs. 4 sind noch keine bestimmt.

12 Das neue BNatSchG und das LNatSchG
Betreten der Freien Landschaft nach § 59 BN ersetzt § 33 Abs. 1 S. 1 LNatSchG Maßgeblichkeit des Waldrechts für Betreten des Waldes, § 59 Abs. 2 S.1-2 § 33 Abs. 1 S.2-4 und Abs. 2 LNatSchG gelten weiter i.V.m. § 59 Abs. 2 S. 3 BN § 34 LNtSchG Kennzeichungsberechtigung besteht weiter Haftungsausschluss nach § 60 BN

13 Das neue BNatSchG und das LNatSchG
Vorkaufsrecht nach § 66 BN für Nationalpark-, Nationalmonument- sowie Naturschutzgebietsgrundstücke Grundstücke mit Naturdenkmälern Grundstücke mit oberirdischen Gewässern Unter den Voraussetzungen - kein vorrangiges Vorkaufsrecht nach GrundstVerkG oder ReichsSiedlG - kein Verkauf zwischen Ehegatten oder Verwandte 1. Grades Zweck des Ankaufs muss Naturschutz oder Erholung sein

14 Das neue BNatSchG und das LNatSchG
Befreiung nach § 67 aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig (Nr. 1) Wegen unzumutbarer Belastung im Einzelfall und Vereinbarkeit einer Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes (Nr. 2) Abweichung von Verboten des §33 Abs. 1BN oder Ge-/Verboten nach § 32 Abs.3 bzw. § 44 BN wegen unzumutbarer Belastung( Problem zwingender Gründe des überwieg., öffentlichen Interesses nach § 44 Abs. 7Nr.5 BN) - Möglichkeit von Nebenbestimmungen, § 67 Abs. 3 BN und Mitwirkungs-, Leistungspflichten nach § 15, 17 BN

15 Naturschutz- und Wasserrecht
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BNatSchG, Gewässer als Teil eines funktionsfähigen N.haushalts Insbesondere natürliche und naturnahe Gewässer einschl. Ufer, Auen und sonstiger Rückhalteflächen Bewahrung vor Beeinträchtigungen Erhalt der natürlichen Dynamik und Selbstreinigungsfähigkeit Beitrag des Naturschutzes zu Hochwasserschutz, vorsorgenden Grundwasserschutz und ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt Vgl. auch § 39 WHG

16 Naturschutz- und Wasserrecht
Erhalt und ggf. Neuschaffung von siedlungs(nahen) Freiräumen und ihrer Bestandteile, § 1 Abs. 6 BNatSchG, unter anderem Fluss- und Bachläufe samt Uferzonen und Auebereichen Stehende Gewässer Naturerfahrungsräume Gartenbau- u. landwirtschaftlich genutzte Flächen

17 Naturschutz- und Wasserrecht
§ 5 Abs. 4 fischereiwirtschaftliche Nutzung oberirdische Gewässer samt Uferzonen sind als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- u. Pflanzenarten zu erhalten Besatz nur mit heimischen Tierarten Fischzucht und Teichwirtschaft dürfen heimische Tier- und Pflanzenarten nur, soweit für nachhaltiger Ertragsziele erforderlich, beeinträchtigen vgl. WHG: § 33 Mindestwasserstand, § 34 Durch-gängigkeit, § 35 Wasserkraft und Fischschutz -

18 Naturschutz- und Wasserrecht
§ 30 Abs. 2 BNatSchG, gesetzlicher Biotopschutz für Nr. 1 Natürliche und naturnahe Bereiche fließender und stehender (Binnen)gewässer einschl. zugehöriger uferbegl. natürlicher/naturnaher Vegetation natürlicher/naturnaher Verlandungsbereiche, Altarme u. regelmäßig überschwemmter Bereiche Nr. 2 u.a. Röhrichte, Nasswiesen und Quellbereiche § 30 Abs. 3, Ausnahme nur bei Ausgleichbarkeit Vgl. § 39 WHG standortgerechte Ufervegetation und ökol. Funktionsfähigkeit von Gewässer

19 Naturschutz- und Wasserrecht
§ 61Abs. 1 Bauverbot im Außenbereich auf 50m von der Uferlinie wie § 38 WHG an Bundeswasserstraßen Gewässern erster Ordnung Stehenden Gewässern mit mehr als 1 ha Ausgenommen nach Abs. 2: - Bauanlagen mit Besitzstand - Bauanlagen in Ausübung wasserwirtschaftl. Rechte, Aufgaben der Bewirtschaftung eines Gewässers - Anlagen des öff. Verkehrs, Rettungswesens, des Hochwasserschutzes u. der Verteidigung Ausnahme nach Abs. 3 Nr. 1 u.2 auf Antrag


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