Düngeverordnung Hinweise zur Umsetzung der

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Die Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung
Advertisements

Fortbildung: Cross Compliance 20. und
Schulung zur Probenahme nach SchALVO
Wesentliche arbeitsgerichtliche Entscheidungen – 1. Halbjahr 2011 Reinbek – 30. Juni 2011.
§ 4 Absatz 2 DüV unverzügliche Einarbeitung auf unbestelltem Ackerland (spätestens.
Das Vergleichsflächenprogramm
Bericht aus LK und FN Änderungen in der LPO
Landwirtschaft in Wien
Agrarumweltmaßnahmen - Auszahlungsanträge -
 Begrüßung  Neuregelungen Direktzahlung /
CROSS COMPLIANCE 2010 Auswertung der Kontrollen durch das LvWA ALFF Mitte Halberstadt das Amt mit der geringsten Anzahl an festgestellten Verstößen Anzahl.
3. Sitzung FILET-Begleitausschuss
Voraussetzungen für einen Brand
Landeserziehungsgeld in Deutschland -Ein bundesweiter Vergleich –
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Bodenpflege und Düngung
Schadstoffgehalte in der Pflanze
Biogasanlagen Von Thomas Liebing.
Orientierende Untersuchung nach einem Schrottplatzbrand in Lübeck-Herrenwyk
Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit der organischen Düngung
Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau (Landwirtschaft einschl. Wein-, Obst- und Gemüsebau) für den Unterricht an landwirtschaftlichen Berufs-
Kontrolle der EU-Öko-Verordnung
Die herbstliche Nitratdynamik im Boden eines Wasserschutzgebietes
Auszüge aus dem neuen Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Die neue Düngeverordnung und Änderungen für die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung Bayerisches Landesamt für Umwelt Fachtagung „Arbeit und Überwachung.
Gebietsforum Niers am Geplante Umsetzung der WRRL in den Einzugsgebieten von Niers und Schwalm aus Sicht der Wasserversorgung.
Rauchverbote in Gaststätten:
Pflanzen-nährstoffe und Düngung.
Elterngeld. Elterngeld - Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen Elterngeld - Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen.
Folie 1 Stand: SIGNAL IDUNA Gruppe makv Beihilfeänderung des Bundes 2009 Änderung der Beihilfevorschrift des Bundes 2009.
MSL – Markt- und Standortangepasste Landbewirtschaftung
Zweck des Datenschutzgesetzes
So ein Mist! Pferdemist zwischen Umwelt- und Düngerecht
Salpetersäure.
Vormerksystem Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Sachsen-Anhalt By: Mason Daknis.
Zurück zur ersten Seite Private Hallen- und Freischwimmbecken Ableitung von Spül-, Reinigungs- und Beckenwasser Dr. Klaus König – ADLR Vorarlberg Abteilung.
Ökologische Landwirtschaft
Pensionshaltung von Pferden Gesetzliche Grundlagen
Anlage von Blühstreifen
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand („GLÖZ“)
Aktionsprogramm Kurzfassung der Neuerungen
Atommüll.
„Umstellung auf den Bioweinbau, rechtliche und förderrelevante Aspekte
Förderung der Anlage von Uferrandstreifen & Vertragsnaturschutz
1 Flächen: Tabellenübersicht k.: Anteil der Fläche an der Gesamtfläche Wald+Nichtwald nach Land und Waldkategorie für 2002 einschließlich nicht.
Isotopenmessungen zur qualitativen Erfassung von Erosion
Fachdienst Bau und Naturschutz
SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
Stand Zusammenfassung von Fr. Dr. Weiß, LRA Tübingen
Stand der Umsetzung in MV Stand Novellierung Dünge-VO
Repowering Windpark Hohegaste
Weizen – Anbau auf großen Flächen
Kurzfassung Kreisversammlung BLHV 1. Februar 2007
Aus Europa für Brandenburg und Berlin 1 w # EUROPÄISCHE UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums Infos zur ELER.
Futtermittel Futtermittel Geflügel wird während der Aufzucht mit einer Mischung verschiedener Futtermittel in Abstimmung.
Dünger Dünger Landwirte schätzen Geflügelkot als hochwertigen organischen Dünger. Er kann Kunstdünger ersetzen und die.
Einstreu Einstreu Der Stallboden in der deutschen Hähnchen- und Putenhaltung ist stets mit Einstreu bedeckt. Ihre Trockenheit.
Erzeugung Erzeugung Bei der Erzeugungsmenge von Geflügelfleisch in Deutschland sind Bruttoeigen- und Nettoerzeugung zu.
Bürgerinformation PFC im Raum Baden-Baden/Rastatt 4. November 2015 Teilbereich Landwirtschaft.
Jugendfeuerwehr Bezirk Tolk Brandklassen und die geeigneten Löschmittel.
Perfact training GVV. Gewachsen aus Vertrauen Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden - Umweltschadensgesetz - Haftung und Versicherungsschutz.
Zwischenfrüchte – die Allrounder zwischen Wasserschutz und Düngeverordnung DLG-Feldtage Zwischenfrüchte – die Allrounder zwischen Wasserschutz und Düngeverordnung.
Novellierung der Düngeverordnung – Was ändert sich. Dr
Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises
auf der Basis des Vortrages von Hans-Walter Schneichel
Die neue Düngeverordnung - Umgang mit Ertragsverlusten aufgrund
Pflanzenbau - Bestandsführung
1. 율령과 유교의 수립 (1) 율령과 유교 동아시아의 공통 요소 불교 : 인도→중원→동아시아 각 지역 전파 문화요소
 Präsentation transkript:

Düngeverordnung Hinweise zur Umsetzung der Neufassung der Düngeverordnung (vom 27.02.2007 BGBL I Nr.7 S. 221 vom 05.03.2007)

Begriffsbestimmungen – Auszug aus § 2 DÜV Landwirtschaftlich genutzte Flächen hierunter fallen: 1.  alle landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen (einschließlich Grünland, Obstflächen, Baumschulen) 2. auch aus der Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzen- hilfsmittel zugeführt werden. Ausgenommen sind nur in geschlossenen oder Boden unabhängigen Kulturverfahren (z.B. Gewächshäuser) genutzte Flächen.

Begriffsbestimmungen – Auszug aus § 2 DÜV Bewirtschaftungseinheit: Bei der Erstellung von (betrieblichen) Nährstoffvergleichen dürfen mehrere Schläge als Bewirtschaftungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie: vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit den gleichen Pflanzenarten (oder Pflanzenarten, die vergleichbare Nährstoffansprüche haben) bestellt sind.

Begriffsbestimmungen – Auszug aus § 2 DÜV Düngejahr: Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht.

Begriffsdefinitionen - Auslegungen Land Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt Festmist ist ein Gemisch aus Kot und Harn von Tieren sowie Einstreu, die in der Regel aus Stroh oder Sägespänen besteht. Geflügelkot sind Exkremente von Geflügel, die technologisch bedingt einen geringen Umfang von Einstreu und Futterresten oder einen Stickstoffgehalt von mehr als 11 kg N/t Frischmasse enthalten. Dem Festmist sind Geflügelexkremente gleichgestellt, die in den bestimmten Haltungsverfahren der Hähnchen-, Puten-, Enten-, Gänse- und sonstiger Geflügelmast bzw. -zucht anfallen. Diese Exkremente weisen einen technologisch bedingt hohen Anteil Einstreu (>= 7 kg Einstreu pro Tag je 3 t Lebendmassezunahme im Jahr) und einen Stickstoffgehalt von weniger als 11 kg N/t Frischmasse auf.

Begriffsdefinitionen - Auslegungen Land Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt Jauche ist ein Gemisch aus Harn und ausgeschwemmten feinen Bestandteilen des Kotes oder der Einstreu sowie von Wasser. Jauche kann in geringem Umfang Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten. Gülle sind die festen (Kot) und flüssigen (Harn) Ausscheidungen von Tieren. Gülle kann in geringem Umfang Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten. Festmist, Geflügelkot, Jauche und Gülle sind nach § 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes Wirtschaftsdünger

Was ist unbedingt durch den Betriebsinhaber zu beachten gemäß § 3 Düngeverordnung: Abs. 3: Fehlende Bodenuntersuchung für Phosphor und Stickstoff bzw. keine Verwendung von Richtwerten des LVLF bei der N-Bedarfser-mittlung = Verstoß (1%) jährliche Ermittlung Abs. 5: Ausbringen N-haltiger Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden = Verstoß (3%) Ausnahmen sind nicht mehr möglich Abs. 6: Eintrag von N-haltigen Stoffen in Oberflächengewässer, wegen nicht ausreichenden Abstand (1m bzw. 3m ) = Verstoß (5%) Abs. 7: Unzulässiges Aufbringen N-haltiger Stoffe auf stark geneigten Flächen = Verstoß (3%)

Was ist unbedingt durch den Betriebsinhaber zu beachten gemäß § 4 Düngeverordnung: Abs.1: N- und P – Gehaltsbestimmung vor dem Aufbringen von Düngemitteln fehlt (für Wirtschaftsdünger Gesamt N und NH4-N) = Verstoß (1%) Abs.3: Überschreitung der max. zulässigen N- Ausbringungsmenge aus Wirtschaftsdüngern von 170 kg N/ha landwirtschaftlich genutzter Fläche des Betriebes und Jahr = Verstoß (bis zu 5%) Abs.4: Überschreitung der max. zulässigen N- Ausbringungsmenge aus Wirtschaftsdüngern von 230 kg N/ha Intensivgrünlandflächen mit Ausnahmegenehmigung und Jahr = Verstoß (bis zu 5%)

Was ist unbedingt durch den Betriebsinhaber zu beachten gemäß § 4 Düngeverordnung: Abs.5: Aufbringung innerhalb der Sperrfrist ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot (Ackerland 01.11 bis 31.01 und Grünland 15.11 bis 31.01.) = Verstoß (3%) Abs.6: Ausbringen von Gülle, Jauche und sonstigen flüssigen organischen sowie org.- mineralischen Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an verfügbaren Stickstoff oder Geflügelkot nach der Ernte der letzten Hauptfrucht, vor dem Winter ohne Strohdüngung bzw. Anbau von Winterungen, Folgekulturen oder Zwischenfrüchten = Verstoß (3%) Ausbringung von über 40 kg Ammonium- N/ha oder 80 kg Gesamt- N/ha nach Ernte der letzten Hauptfrucht vor Winter = Verstoß (3%)

Was ist unbedingt durch den Betriebsinhaber zu beachten gemäß § 5 Düngeverordnung: Abs.1: Jährlicher Nährstoffvergleich bis spätestens 31. März erstellt für Stickstoff und Phosphor für das abgelaufene Dünge- jahr fehlt oder unvollständig. = Verstoß (1%) Abs.6: Vorhandene Ausnahmen gemäß Abs. 1 sind neu zu prüfen: Alle Betriebe sind grundsätzlich verpflichtet Nährstoffvergleiche zu erstellen außer: 1. weniger 10 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche, 2. höchstens bis zu 1 ha Gemüse, Hopfen oder Erdbeeren anbauen und 3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern von nicht mehr als 500 kg Stickstoff je Betrieb aufweisen