Betriebsvereinbarungen Datenschutzfragestellungen 20.10. 1999 Erfa-Kreis Köln/GDD IHK Köln Harald Eul HEC Consulting Datenschutz + Datensicherheit Tel 02232 200 879 Fax 02232 200 884 Homepage: www.datenschutz-help.de
Überblick 1. Ziele einer Betriebsvereinbarung (BV) 2. Definition technische Kontrolleinrichtung 3. Konsequenzen bei Verstoß 4. BV = vorgehende Rechtsvorschrift § 4 Abs. 1 5. Fallbeispiele
Ziele einer Betriebsvereinbarung (BV) Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG: Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten zu schützen (technische Überwachung = permanenter Überwachungsdruck)
Definition technische Kontrolleinrichtung § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG technische Kontrolleinrichtungen, mit denen pb Mitarbeiterdaten automatisiert verarbeitet werden, unterliegen der Mitbestimmung Rechtsprechung: zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeignet
Konsequenzen bei Verstoß Grundsatz: automatisierte Verarbeitung pb Beschäftigtendaten darf nicht ohne Zustimmung von Betriebs- oder Personalrat stattfinden bei Verstoß: - Rechtswidrigkeit - Unterlassungsansprüche kollektiv- und individuell
Konsequenzen bei Verstoß Betriebsrat kann Unterlassung verlangen (ggf. einstweilige Verfügung) Personalrat: Verwaltungsgericht entscheidet Mitarbeiter: brauchen Arbeitsanweisung nicht zu befolgen (Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG) Arbeitgeber: Nutzung der Daten unzulässig (vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 1)
Vorgehende Rechtsvorschrift gemäß § 4 Abs. 1 BDSG Betriebsvereinbarungen gelten als dem BDSG vorgehende Rechtsvorschrift (BAG Beschluß vom 27.5.1986) = kollektivrechtliche Einwilligung = ersetzt somit die individuelle Einwilligung aber: datenschutzrechtliche Regelungen nicht beliebig
Fallbeispiele Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von automatisiert verarbeiteten pb Daten von Mitarbeitern 1. im Rahmen der Zweckbestimmung (des Arbeitsverhältnisses) 2. individuelle Einwilligung 3. kollektivrechtliche Einwilligung (Betriebsvereinbarung)
Zu 1. im Rahmen der Zweckbestimmung (des Arbeitsverhältnisses) Automatisierte Zeiterfassung/-kontrolle Direktionsrecht des Arbeitgbebers Zu- und Abgangsdaten i.R. der Zweckbestimmung zulässig nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG Wenn Betriebsrat vorhanden: Betriebsvereinbarung erforderlich
Zu 2. Individuelle Einwilligung Monitoring im Callcenter Aufzeichnen und Mithören des nicht öffentlichen Worts: erheblicher Eingriff i.d.R. keine Zulässigkeit nach § 28 Abs 1 Nr. 2 unbefugtes Aufzeichnen bzw. Mithören strafbar nach § § 201 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 201 Abs. 2 StGB Einwilligung (z.B. Arbeitsvertrag) kann Eingriff rechtfertigen datenschutzrechtlich keine Vollkontrolle zulässig Sonderproblem: Einwilligung des Gesprächspartners Wenn Betriebsrat vorhanden: Betriebsvereinbarung erforderlich
Zu 3. kollektivrechtliche Einwilligung E-Mail wenn private Nutzung ausgeschlossen, nicht Diensteanbieter nach TDG (anders, wenn z.B.Muttergesellschaft den Service leistet, Hinweis Nr. 37 Baden-Württemberg)) Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich = BV erforderlich wenn kein Betriebsrat vorhanden: grundsätzlich keine Einschränkungen Problem: dienstlich/privat gemischte Mails
Zu 3. kollektivrechtliche Einwilligung Übermittlung der Mitarbeiterdaten in die USA Betriebsvereinbarung ersetzt individuelle Einwilligung USA gelten grundsätzlich als Land ohne „adäquaten Datenschutz“ Art. 25 EG-Richtlinie erlaubt ausnahmsweise Übermittlung bei Einwilligung gem. BAG-Beschluß, § 75 Abs. 2 BetrVG sowie Literaturmeinung: elementare Grundrechte dürfen durch eine BV nicht aufgegeben werden Lösung: Garantien (z.B. durch Datenschutz-Vertrag)
Textbeispiele Betriebsvereinbarung E-Mail: Gerling, DuD 21/ 1997 S. 703 ISDN: Hammer, CR 1993, S. 567-576 diverse Muster: - Praxishandbuch Datenschutz, INTEREST VERLAG - www. datenschutz-help.de