Workshop zum Thema IKZ Herzlich Willkommen 11. Februar 2017
Beschluss September STVV am 20.09.2016 & 26.09.2016 Die Städte Braunfels, Leun, Solms und Weilburg an der Lahn streben gemeinsam eine umfassende Zusammenarbeit in den Bereichen kommunalen Handelns an. Aufgrund der räumlichen Nähe und der Möglichkeit einer schnelleren Realisierung bilden die Städte Braunfels und Solms innerhalb der o.g. Zusammenarbeit zunächst eine eigene Projektgruppe, die sich mit einzelnen Teilbereichen der IKZ befasst und diese realisiert.
Beschluss September Schwerpunkte im Projekt der Interkommunalen Zusammenarbeit Braunfels/Solms sollen zunächst folgende Teilprojekte sein: Personalverwaltung Standesamt KITA-Verwaltung Weitere Bereiche sollen folgen. Die Projektierung soll jeweils so erfolgen, dass die Städte Leun und Weilburg laufend über den Fortschritt informiert werden und während oder nach der Umsetzungsphase die Möglichkeit des Beitritts erhalten.
Beschluss September Die fachlich notwendige Projektbegleitung soll durch die Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) Köln erfolgen. Dafür wird kurzfristig ein neues Angebot für Grundlagenerhebung, Machbarkeitshinweise, Entscheidungsvorlage und Umsetzungsplanung der IKZ der Städte Braunfels und Solms eingeholt.
Beschluss Dezember STVV am 01.12.2016 & 06.12.2016 Gründung eines Gemeindeverwaltungsverbandes hier: Grundsatzbeschluss
Beschluss Dezember Die Stadtverordnetenversammlung beabsichtigt die Ausgestaltung des Grundsatzbeschlusses von September durch folgende Beschlussfassung: Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt den Magistrat mit der Vorbereitung der Gründung eines Gemeindeverwaltungsverbandes gem. § 30 KGG. Die Begründung des GVV soll zum 01.01.2018 erfolgen. Hierzu soll der Magistrat eine Verbandssatzung bis 30.06.2017 der StVV zur Beschlussfassung vorlegen. Die Überführung der Aufgaben der Verwaltungen der Städte Braunfels und Solms soll sukzessive erfolgen und bis zum 31.12.2025 endgültig abgeschlossen sein.
Beschluss Dezember Zur Vorbereitung des Beschlusses wird die Projektsteuerungsgruppe IKZ Braunfels/Solms beauftragt, in Zusammenarbeit mit der KGSt im Februar 2017 einen ersten Workshop für die Gremien der beiden Städte zu organisieren. Inhalt des Workshops: Erwartungshaltung der Gremienmitglieder an das IKZ-Projekt Zukünftige Rollen der Gremien Magistrat Stadtverordnetenversammlung Verbandsvorstand Verbandsversammlung
Beschluss Dezember 2.) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Städten Braunfels und Solms über die Wahrnehmung von Aufgaben der Personalverwaltung ab dem 01.01.2017. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung soll mit der Gründung eines Gemeindeverwaltungsverbandes aufgehoben werden und die von der Vereinbarung umfassten Aufgabengebiete sollen zeitgleich an den Gemeindeverwaltungsverband überführt werden. Die Kostenerstattung erfolgt nach dem vom Magistrat zu ermittelten Stellenanteilen. 3.) Die Stadtverordnetenversammlung beauftragt unter Bezugnahme auf die bereits am 08.09.2016/20.09.2016 gefassten Beschlüsse den Magistrat der Stadt Braunfels gemeinsam mit dem Magistrat der Stadt Solms die KGSt mit der Begleitung und Unterstützung bei der Umsetzung des unter Nr. 1 genannten Beschlusses zu beauftragen. 4.) Die Stadtverordnetenversammlung beschließt die strategische Zielsetzung vor Projektstart.
Begründungstext: Strategisches Oberziel Gemeinsamer Gemeindeverwaltungsverband nach § 30 KGG Einzelne Aufgabenbereiche können begründet von der STVV zunächst ausgeschlossen werden. Dauerhafte Sicherstellung einer gut funktionierenden Verwaltung
Begründungstext: Ziele Kurzfristig Mittelfristig bis 2018/2019 Beauftragung KGSt zur Begleitung Grundsatzbeschluss der STVV zum 01.01.2017 zur Gründung eines GVV zum 01.01.2018 Nach Gründung eines GVV, öffentlich-rechtliche Vereinbarung aufheben und zeitgleich die Aufgabengebiete an den GVV überführen. Alle Organisationseinheiten sind durch KGSt untersucht und bis 12/2018 bewertet Überführung der Ordnungsverwaltung bis 12/2018 Überführung Bereich Bau, Planung und Immobilien bis 06/2019 Zeitpunkt der Überführung weiterer Bereiche ergibt sich aus der Untersuchung durch die KGSt
Gesetzliche Vorlage § 30 KGG (1) Gemeinden können zur Stärkung ihrer Verwaltungskraft einen Gemeinde- verwaltungsverband bilden. Der Gemeindeverwaltungsverband ist nach der Zahl der Gemeinden und ihrer Einwohner sowie nach der räumlichen Ausdehnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so abzugrenzen, dass er seine Aufgaben zweckmäßig und wirtschaftlich erfüllen kann. (2) Für den Gemeindeverwaltungsverband gelten die Vorschriften über Zweckverbände, soweit nichts anderes bestimmt ist. (3) Dem Gemeindeverwaltungsverband können nach näherer Bestimmung der Verbandssatzung folgende Aufgaben übertragen werden: 1. Die verwaltungsmäßige Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, 2. Die Kassen- und Rechnungsgeschäfte sowie die Veranlagung und Einziehung der gemeindlichen Abgaben Der Gemeindeverwaltungsverband kann seine Aufgaben mit Bediensteten der Mitgliedsgemeinden wahrnehmen. (4) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Gemeinden durch den Gemeindeverwaltungsverband weitere Aufgaben gemeinsam erfüllen.
Aktueller Stand des Projektverlaufes Beauftragung der KGSt Gründung einer Projektgruppe (Vorprojekt) Termine jeden Donnerstag Vormittag Beantragung der Zuschüsse vom Land Hessen
Sachstand Personalabteilung Zusammenführung zum 01.01.2017 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Gemeinsame Personalabteilungsleitung Planung von einem weiteren Workshop ohne externe Begleitung im Februar, anschließend ein Workshop mit externer Begleitung Umzugspläne, vollzogen bis zum 31.03.2017
Sachstand Ordnungsverwaltung Thema des Workshops am 17.01.2017: Harmonisierung in Aufbau- und Ablauforganisation Ermittlung von Verflechtungen der Ordnungsverwaltung mit der Hauptverwaltung Erstellung einer Meilensteinplanung für 2017 1. Meilenstein: Stellenbedarfsberechnung für die Zielorganisation bis 02/2017 Jour fixe Termin zur weiteren Planung im Februar
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit