Abwasserzweckverband Rieth Herzlich Willkommen. Beantwortung der Fragen der Interessengemeinschaft Abwasser der Stadt Kindelbrück zu den am 18.11.2008.

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 Präsentation transkript:

Abwasserzweckverband Rieth Herzlich Willkommen

Beantwortung der Fragen der Interessengemeinschaft Abwasser der Stadt Kindelbrück zu den am erlassenen Bescheiden zur Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die Herstellung / Anschaffung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung

Frage 1 Kann der Zweckverband oder sein Vorsitzender ohne Beschluss des Verbandes eigenmächtig Nachberechnungsbescheide verschicken? Antwort Der AZV Rieth erstellt keine Nachberechnungsbescheide, sondern Bescheide zur erstmaligen Herstellung/Anschaffung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Ja, der Verband kann ohne einen weiteren Beschluss der Verbands- Versammlung Herstellungsbeitragsbescheide versenden. Die Erhebung der Herstellungsbeiträge wurde mit dem Wirtschaftplan (WP) für 2008 (Seite 3 und 7 des WP) begründet und am von der Verbandsversammlung beschlossen.

Frage 2 Kann der Zweckverband ohne entsprechende Beschlussfassungen der Gemeinderäte bzw. des Stadtrates solche Beschlüsse versenden? Antwort Der AZV Rieth versendete keine Beschlüsse, sondern Bescheide zur erstmaligen Herstellung/Anschaffung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung. Ja, der Verband benötigt keine Beschlüsse der Gemeinde- bzw. Stadträte für sein Handeln. Die Verbandsversammlung besteht aus den durch die Gemeinde- bzw. Stadträten entsandten Verbandsräten, welche zur Beschlussfassung in der Verbandsversammlung autorisiert sind.

Frage 3 Gibt es dazu entsprechende Protokolle mit entsprechenden Beschlüssen? Antwort Der Ersteller geht davon aus, dass es sich bei der Frage um die Herstellungsbeitragsbescheide handelt. Ja, der Verband hat die Erhebung der Herstellungsbeiträge mit dem Wirtschaftplan für 2008 in seiner Verbandsversammlung am beschlossen (Beschluss-Nr ). Zu jeder Verbandsversammlung wird ein Protokoll erstellt.

Frage 4 Auf welcher gesetzlichen Grundlage können Beiträge zur Finanzierung von Investitionsaufwendungen pauschal für alle Gemeinden erhoben werden? Antwort Gemäß § 7 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) i.V.m. § 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und § 1 Thüringer Gesetz über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) können Beiträge zur Deckung des Investitionsaufwandes durch den Verband erhoben werden. Grundlage hierfür ist eine durch den Verband erstellte und für alle Mitgliedsgemeinden gültige Globalkalkulation.

Frage 5 Können vom Verband Bescheide für Einrichtungen erhoben werden, die bereits 3 Jahre vor Gründung des Zweckverbandes errichtet und beitragspflichtig waren? Antwort Ja, denn gemäß ThürKAG ist die öffentliche Einrichtung des Verbandes mit der Gründung des Verbandes und dem In-Kraft-Treten der ersten Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) zum erstmalig hergestellt worden. Die Beitragspflicht ist somit ebenfalls zum erstmalig für den Verband entstanden. Unberücksichtigt dabei bleibt, ob Anlagen bereits vor der Gründung des Verbandes gebaut wurden und hierfür in der Vergangenheit durch die Gemeinden bereits Herstellungsbeiträge erhoben wurden.

Frage 6 Warum wurde von den Kommunen nach Auszahlung der Ver- mögensanteile durch den Verband nicht die Rückzahlung der zu hoch berechneten Beiträge an die betroffenen Bürger vorgenommen? Antwort Weil gemäß § 3 des Vermögensübertragungsvertrages vom festgelegt ist, dass der Verband die bestehenden Rückzahlungsansprüche gegen die Gemeinden im Bereich der Abwasserentsorgung übernimmt.

Frage 7 In welcher Höhe wurden vom Verband und dem damaligem Geschäftsbesorger – Sangerhausen Gelder aufgenommen und wozu wurden sie außer zur Zahlung der Anteile an die Kommunen noch verwandt? Antwort Im Jahr 2006 wurde durch den Verband (und nicht durch den Geschäftsbesorger) ein Kredit in Höhe von 3,5 Mio aufgenommen. Der Kredit wurde mit 3,1 Mio für die Ausgleichszahlungen an die Mitgliedsgemeinden und 400 T für Beitragsrückzahlungen an die Bürger aufgenommen und verwendet.

Frage 8 Warum wurden trotz eingetretener Festsetzungsverjährung diese Festsetzungsbescheide versendet? Antwort Die Festsetzungsverjährung ist noch nicht eingetreten. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Entstehung der Beitragspflicht im Verband: Eintritt der Festsetzungsverjährung:

Frage 9 Warum will der Verband zu AZV Finne wechseln? Was wird anders? Was gibt es für Auswirkungen für die Bürger? Bei Einnahmen von jährlich 900 T und keinerlei finanzielle Engpässe, wie im Verbandsprotokoll vom Oktober 2008 dargestellt, gibt es doch eigentlich keine Gründe dafür. Antwort Der AZV Rieth hat bisher keinerlei Aktivitäten entfaltet was den Wechsel zu einem anderen Verband betrifft. Änderungen und Auswirkungen für die Bürger bei einem Wechsel zu einem anderen Verband sind nicht absehbar.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !