Entscheidung Nr DC-0578 der ASN vom 6

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 Präsentation transkript:

Entscheidung Nr. 2016-DC-0578 der ASN vom 6 Entscheidung Nr. 2016-DC-0578 der ASN vom 6. Dezember 2016 über die Prävention der Risiken, die sich aus dem Versprühen pathogener Mikroorganismen (Legionellen und Amöben) durch die Kühlungsanlagen des Sekundärkreislaufs von Druckwasserreaktoren ergeben Präsentation der Entscheidung über: das Risiko durch die Vermehrung von Legionellen der Art Lp und von Amöben der Art Naegleria Fowleri in den KKW -> in den großen Kühltürmen (KT) Gilt für die Mehrzahl der Art und der Standorte zum 1. April 2017 Beginn Erstellung Mai 2014 Konsultationen mit etlichen Anmerkungen Zusammenfassung im Bericht zur Präsentation gegenüber dem CSPRT (Ausschuss für die Vermeidung technologiebedingter Risiken) Unterzeichnung im Dezember 2016 – Beginn Gültigkeit im April 2017 Legionella pneumophilla Amöbe Bitte beachten: Der Begriff „Anlage“ in der Entscheidung bezieht sich auf den KT und nicht auf das KKW. Sonstige Türme Bestimmungen zu kerntechnischen Basisanlagen für notwendige Ausrüstungen oder ICPE (aus Umweltschutzgründen überwachungsbedürftige Anlagen) Achtung vorerst Messung und Ziel in Gesamt-Legionellen CLI Cattenom – 12. Mai 2017

Ziel und Herausforderungen der Entscheidung Ziel: Ausbau der Regelungen zum Risikomanagement im Zusammenhang mit dem Versprühen von Legionellen und Amöben Suche nach Kohärenz mit den geltenden Anforderungen an KT von ICPE in Bezug auf Legionella pneumophila Regelung des Risikos in Bezug auf Naegleria fowleri nach denselben Grundsätzen Herausforderung: Beschränkung der Umweltauswirkungen der Behandlungen aufgrund des Umfangs der Ableitungen im Zusammenhang mit Biozidbehandlungen (Monochloramin oder punktuell Chlorierung mit kontrolliertem pH-Wert) Erwartete Umweltauswirkungen nach Verabschiedung der Entscheidung: Anstieg der Ableitungen im Zusammenhang mit Biozidbehandlungen. → spezielle Herausforderung für das KKW Cattenom Kein zwingender Nachweis des Einflusses der Höhe der KT (Arg. EDF höhere KT => weniger Risiken) Daher zielt die Entscheidung darauf ab, die Anforderungen der ASN in Bezug auf dieses Risiko und in Abstimmung mit den ICPE-Bestimmungen auszubauen und zu strukturieren. Allerdings hoher Durchsatz, der eine Anpassung erfordert. Zwei Themenbereiche für die Erstellung: Ausbau der Bestimmungen mit Orientierung auf ein Gleichgewicht zwischen Gesundheitsauswirkungen und Umweltauswirkungen 2

Vergleich mit den ICPE-Bestimmungen Behandlung des Wassers KT KKW: Beschränkung der Legionellen unter den Schwellwert von 10.000 KBE/l Keine Verpflichtung zur permanenten Behandlung Behandlung des Wassers KT ICPE: Beschränkung der Legionellen unter 1000 KBE/l Behandlung mit permanenter Wirkung KONZEPTION Driftverlustquote: 0,01 % SCHULUNG ÜBERWACHUNG VORGESCHR. MINIMUM BETREIBER ERMITTELT KENNZAHLEN ZUR FESTSTELLUNG VON ABWEICHUNGEN INFORMATION Methodische Risikoanalyse (AMR): Präventivmaßnahmen, Wartungs- und Überwachungsmodalitäten Spezifische Verfahren bei Abschaltung und Wiederanlaufen Driftverlustquote: 0,003 % Revision: jährlich Bei jeder periodischen Überprüfung Bei jeder planerischen oder betriebsbezogenen Änderung Vorgeschriebene Überwachung: Monatlich Alle 15 Tage Vorgeschriebene Reinigung: KT bei jedem Brennelementwechsel (12 bis 18 Monate) + Kondensator je nach AMR KT jährlich Überschreitung von 100.000 KBE/l: Sofortiges Einstellen der Versprühung, außer Sonderfälle Überschreitung von 1000 KBE/l: Wiederholung der Maßnahmen solange > 1000 KBE/l Überschreitung von 100.000 KBE/l: Sofortiges Abschalten je nachdem, ob Behandlung erfolgt oder nicht Keine systematische Wiederholung der Maßnahmen solange > 10.000 KBE/l WARTUNG WARTUNGSMODALITÄTEN MANAGEMENT DER ÜBERSCHREITUNGEN VORGESCHRIEBENE MASSNAHMEN EIN VERFAHREN ZUM SOFORTIGEN ABSCHALTEN GESUNDHEITLICHES KRISENMANAGEMENT Anforderungen nur für gehäufte Fälle Desinfektion auf Verlangen der Behörde für überwachungsbedürftige Anlagen Anforderungen auch für Einzelfälle Systematische Desinfektion bei gehäuften Fällen Information der Behörde für überwachungsbedürftige Anlagen bei Überschreitung von 100.000 KBE/l und bei 3 Überschreitungen von 1000 KBE/l Information der ASN über Überschreitung von 1000 KBE/l Überschreitung 100.000 KBE/l ASN ARS (indirekt Öffentlichkeit ES) Jährliche Information über Behandlungen ASN – ARS Umfangreichere jährliche Information ZIELE: Beschränkung Biofilm Schwellwert für Wasser der Anlage Bei dessen Überschreiten eine Aktion gefordert wird In der Mitte finden sich die Hauptgrundsätze der Entscheidung, die den ICPE-Bestimmungen entnommen wurden. Die ICPE-Bestimmungen beziehen sich nur auf Legionellen. Auf den beiden Seiten sind die wichtigsten Unterschiede angegeben (100-10000, keine permanente Behandlung, Tropfenabscheider, Überwachung usw.) 3

Bestimmungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (Teil II) Ziel: Halten der Kolonienbildung unter einer „Sauberkeitsschwelle“ 10.000 KBE/l bei der Konzentration von Legionella pneumophila im Wasser der Anlage 100 Nf/l bei der Konzentration von Naegleria fowleri (Nf) vor der Ableitung in die Umwelt Durchführung einer methodischen Risikoanalyse (AMR) durch den Betreiber Zur Ermittlung: der Präventivmaßnahmen, der Wartungs- und Überwachungsmodalitäten der Anlage und der speziellen Verfahren für Abschaltung und Wiederanlaufen Überprüfung bei: jeder periodischen Kontrolle, abgestimmt auf die Berücksichtigung der übrigen Risiken und Beeinträchtigungen bei kerntechnischen Basisanlagen, jeder planerischen oder betriebsbezogenen Änderung der Anlage, 3 Analysen mit einer Konzentration von Legionella pneumophila zwischen 10.000 KBE/l und 100.000 KBE/l und bei jeder Überschreitung des Werts von 100.000 KBE/l. Präventive Reinigung der Anlage mechanische oder chemische Reinigung der Kühltürme, ihrer inneren Elemente, ihrer Becken bei jeder Abschaltung wegen Brennelementwechsels, entsprechend der AMR mechanische oder chemische Reinigung der Kondensatoren. Die Vermeidung von Beeinträchtigungen bezieht sich auf 3 Punkte: Schwellwert für die Kolonienbildung, AMR und präventive Reinigung. ---- Im ICPE-Erlass jährliche Überprüfung der AMR. Anmerkung bei der Konsultation Die ANSES (Nationale Agentur für Gesundheitsschutz in den Bereichen Lebensmittel, Umwelt und Arbeit) ist der Auffassung, dass die präventive Reinigung alle Teile der Anlage einschließen sollte (Wasserzulauf, Ableitung …). EDF ist der Auffassung, dass eine systematische Reinigung aller Türme bei jeder Abschaltung zum Brennelementwechsel nicht gerechtfertigt ist, zum einen aufgrund des Sauberkeitszustands der Leitungen und der eingehaltenen Kolonienbildungsziele und zum anderen aufgrund der Einschränkungen und Schwierigkeiten einer mechanischen Reinigung der sehr großen Leitungen (Volumen 20.000 bis 48.000 m3, mehrere Millionen m2 Fläche) sowie der Ableitungen im Zusammenhang mit einer chemischen Reinigung. Der Betreiber schlägt ein Reinigungsprogramm auf Grundlage der AMR vor. Der Umfang der Reinigung wird aus dem ICPE-Erlass übernommen (+ Kondensator entsprechend AMR). -- Anmerkung: gegenwärtig keine klar anwendbaren gesetzlichen Anforderungen (AMR in Art. 8 nur in Bezug auf Legionellen genannt) DT191 fordert, dass für jede Anlage eine AMR durchgeführt wird. Faktisch AMR Legionellen. Die Frist ist vor allem durch die Frage der Amöben begründet (nicht eingeschlossen). 4

Bei Überschreitung der Legionellenwerte: Maßnahmen zur Beschränkung der Beeinträchtigungen (Teil IV) Konzentration von Legionella pneumophila zwischen 10.000 KBE/l und 100.000 KBE/l Probenahmen und Analysen von Legionella pneumophila wöchentlich durchgeführt, bis bei drei aufeinanderfolgenden Messungen jeweils weniger als 10.000 KBE/l erfasst wurden. Gegenmaßnahmen + Identifikation der Risikofaktoren + ergänzende Korrekturmaßnahmen + Aktualisierung der AMR 10.000 KBE/l < 3. Ergebnis < 100.000 KBE/l Gegenmaßnahmen + Identifikation der Risikofaktoren + Korrekturmaßnahmen 10.000 KBE/l < 2. Ergebnis < 100.000 KBE/l Gegenmaßnahmen oder Korrekturmaßnahmen 10.000 KBE/l < 1. Ergebnis < 100.000 KBE/l 48 h 48 h Der Entwurf sieht die bei Überschreitung des Schwellwerts von 10.000 KBE/l durchzuführenden Maßnahmen vor. ICPE: „Die Umsetzung der Gegen- und Korrekturmaßnahmen und die Überprüfung ihrer Wirksamkeit werden wiederholt, solange die gemessene Konzentration von Legionella pneumophila 1.000 KBE/l oder mehr beträgt.“ Dieser Punkt war Gegenstand einer Anmerkung der ANSES, die der Auffassung ist, dass der Entwurf keine Maßnahme nach drei aufeinanderfolgenden Analysen vorsehe, bei denen eine Konzentration von Legionella pneumophila von mindestens 10.000 KBE/l und weniger als 100.000 KBE/l nachgewiesen wurde. Der Text sieht in der Tat keine systematische Maßnahme vor: Behandlungen, die mit EI inkompatibel sein könnten, nicht automatisch verlangen. Anforderung der ASN von Informationen sowie Forderung einer verstärkten Überwachung und a priori wenige Fälle: können fallweise gemanagt werden 5

ohne Präventivbehandlung (Lp) Bei Überschreitung der Legionellenwerte: Maßnahmen zur Beschränkung der Beeinträchtigungen (Teil IV) Gemessene Konzentration von Legionella pneumophila über 100.000 KBE/l Fristen KT ohne Präventivbehandlung (Lp) ! Überprüfung der Anlage durch eine zugelassene Stelle Vor jeder Wiederinbetriebnahme der Wasserversprühung muss die Konzentration <10.000 KBE/l betragen Neue Probenahme zur Analyse Gegenmaßnahmen + Identifikation der Risikofaktoren + ergänzende Korrekturmaßnahmen + Aktualisierung der AMR Einstellen der Versprühung 100.000 KBE/l < 1. Ergebnis Mit laufender Präventivbehandlung 6 Monate 48 h Überprüfung der Anlage durch eine zugelassene Stelle* Vor jeder Wiederinbetriebnahme der Wasserversprühung muss die Konzentration <10.000 KBE/l betragen Einstellen der Versprühung 100.000 KBE/l < 2. Ergebnis Gegenmaßnahmen + Identifikation der Risikofaktoren + ergänzende Korrekturmaßnahmen + Aktualisierung der AMR 100.000 KBE/l < 1. Ergebnis Ohne laufende Präventivbehandlung 6 Monate 48 h -Beschreibung der Grafiken Dieser Punkt war bei der Konsultation Gegenstand von Anmerkungen: Die Überprüfung der Anlage durch eine unabhängige zugelassene Stelle wird auf Verlangen der ANSES aufgenommen. Die ANSES wünschte: „Nicht zwischen dem Fall mit vorhandener Biozidbehandlung und demjenigen ohne Biozidbehandlung unterscheiden“. Keine Übernahme INB keine Forderung nach Behandlung mit permanenter Wirkung (Umweltauswirkung) Bureau de la qualité de l’air (Behörde für Luftqualität) stellte die Unterscheidung nicht in Frage sondern wünscht, dass der Begriff der laufenden Behandlung besser definiert wird. „Die ASN ist der Auffassung, dass durch die Verfahren des Betreibers keine Ambiguität zwischen vorhandener und nicht vorhandener Behandlung geschaffen wird (Beginn der Kampagne). Darüber hinaus wird durch Artikel 3.3.1 (Kontrollheft) eine gewisse Rückverfolgung vom Betreiber verlangt. Der Entwurf wird im Anschluss an diese Anmerkung nicht verändert. 6

Bei Überschreitung der Amöbenwerte: Maßnahmen zur Beschränkung der Beeinträchtigungen (Teil IV) Bei Vermehrung von Amöben Naegleria fowleri Überprüfung der Anlage durch eine unabhängige Stelle Vor jeder Wiederinbetriebnahme der Spülung muss die Konzentration unter 100 Nf/l liegen Verminderung oder Einstellung der Ableitung von Wasser in die Umgebung 100 Nf/l <= 2. Ergebnis Gegenmaßnahmen + Identifikation der Risikofaktoren + ergänzende Korrekturmaßnahmen + Aktualisierung der AMR 100 Nf/l <= 1. Ergebnis Zwischen 48 h und 72 h 6 Monate Beschreibung der Grafik Die Maßnahmen im Falle, dass die Amöbenkonzentration nach der ersten Gegen- oder Korrekturmaßnahme aufgrund einer Überschreitung über dem Wert von 100 Nf/l bleibt, werden infolge der Berücksichtigung der Anmerkungen der ANSES hinzugefügt. Die Überprüfung wird aus Gründen der „Symmetrie“ gegenüber den Lp hinzugefügt (Forderung der ANSES). 7

Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung der Hygienebedingungen Der Betreiber wird von den Gesundheitsschutzbehörden über Folgendes informiert: ein Fall von Legionellose: umgehende Probenahme, falls in den vierzehn Tagen vor dem erstmaligen Auftreten der Anzeichen dieses Falls von Legionellose keine Probenahme erfolgt ist ein gehäufter Fall von Legionellose bzw. ein oder mehrere Fälle einer Infektion mit Amöben der Art Naegleria fowleri: umgehende Probenahme und Analyse Versand der Stämme von Legionella pneumophila, die im Laufe der vierzehn Tage vor dem erstmaligen Auftreten der Anzeichen jedes Falls von Legionellose isoliert wurden, an das Centre National de Référence des Légionelles (Nationales Referenzzentrum für Legionellen) zur Genomanalyse Desinfektion des Wassers der Anlage 14

Information der Behörden und der Öffentlichkeit (Teil V) Umweltbericht des KKW, übermittelt an ASN, ARS, die zuständige Abteilung der Wasserschutzpolizei und den CLI: Ergebnisse der Kontrollanalysen, nachgewiesen durch den Betreiber, Analyse der Gegen- und Korrekturmaßnahmen bei Überschreitungen Starke Vermehrung zwischen 10.000 KBE/l und 100.000 KBE/l oder zwischen 80 Nf/l und 100 Nf/l: Information der ASN, falls eine Biozidbehandlung durchgeführt wird, bei Rückgang der Konzentration unter 10.000 KBE/l oder 80 Nf/l Mitteilung an den Präfekten und die ARS (regionale Gesundheitsbehörde). Starke Vermehrung, über 100.000 KBE/l oder 100 Nf/l Meldung eines signifikanten Ereignisses (ES) an die ASN und Information des Präfekten und der ARS, umgehende Übermittlung des ES-Berichts an die ASN, spätestens innerhalb von zwei Monaten (10 Tage bei gehäuften Fällen von Legionellose oder bei Infektion mit Amöben), Übermittlung des Prüfberichts der unabhängigen Stelle an die ASN. Gegenwärtig EDF-Vorschrift: Kriterium 3 – Nachweisliche Überschreitung eines der Grenzwerte für Ableitungen oder Konzentrationen, festgelegt durch die Gesundheitsschutzbestimmungen oder einen Erlass über die Genehmigung von Entnahmen und Ableitungen der Anlage bei mikrobiologischen Substanzen. 9

Spezielle Bedeutung für den Standort Cattenom Entscheidung 2016-DC-0578 Prävention des Risikos des Versprühens pathogener Mikroorganismen: könnte ganzjährige Behandlungen erfordern Entscheidung 2014-DC-0416 Grenzwerte für Ableitungen in die Umwelt: dimensioniert für eine Präventivbehandlung im Sommer („verstärkte“ Behandlung 72 Tage/Jahr) und keine ganzjährige Behandlung → Notwendige Erarbeitung von Strategien für Kurativ- und Präventivbehandlungen, die an den besonderen Fall von Cattenom angepasst sind: Sensibilität des Aufnahmemilieus (Moselle) gegenüber dem Parameter AOX (insbesondere chlorierte Verbindungen) Sensibilität des Mirgenbach-Stausees gegenüber Amöbenvorkommen. Gegenwärtig EDF-Vorschrift: Kriterium 3 – Nachweisliche Überschreitung eines der Grenzwerte für Ableitungen oder Konzentrationen, festgelegt durch die Gesundheitsschutzbestimmungen oder einen Erlass über die Genehmigung von Entnahmen und Ableitungen der Anlage bei mikrobiologischen Substanzen. 10

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit