Vorstandswahlen im Verein

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Vereinsvorstand § 26 BGB Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: November 2018.
Feststellungsbescheid Freistellungsbescheid
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gemeinnützigen Vereinen
 Präsentation transkript:

Vorstandswahlen im Verein Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2016

Satzungsbestimmungen beachten Wenn keine Satzungsbestimmungen vorhanden Wählbarkeit Jede geschäftsfähige Person Wahlvorschläge Durch jedes Vereinsmitglied Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2016

Wahlleitung Aufgaben der Wahlleitung Versammlungsleiter Aus der Mitgliederversammlung gewählter Versammlungsleiter (Versammlungsleiter darf kein Kandidat sein) Aufgaben der Wahlleitung Feststellungen der Stimmberechtigung Prüfung, ob Kandidaten Voraussetzungen erfüllen Auszählung der Stimmen Feststellung, ob Kandidaten die Wahl annehmen Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2016

Wahlprozedere Offene oder geheime Wahl Offene Wahl Geheime Wahl Entscheidung durch Mitgliederversammlung Offene Wahl Entscheidung durch Handzeichen Geheime Wahl Entscheidung durch Stimmzettel Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2016

Wahlverfahren und Auszählungen Jeder Wahlberechtigte muss die Möglichkeit haben für jeden Kandidaten zu stimmen (Oberlandesgericht München, Urteil vom 29.01.2008, Az: 31 Wx 78/07 Die einfache Mehrheit erreicht ein Kandidat, wenn er mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. (Bei 40 Stimmberechtigten sind die einfache Mehrheit 21 Stimmen). Auszählung: Ungültige Stimmen und Enthaltungen werden nicht gezählt. Satzungsempfehlung: Aussage zur Anwendung der relativen und/oder der absoluten Mehrheit treffen. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2016

Eintragungen der Wahlergebnisse im Vereinsregister Der gewählte Vereinsvorstand ist erst rechtswirksam bestellt, wenn die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, und der Gewählte das Amt angenommen hat. Die Eintragungen im Vereinsregister ist hierfür nicht nötig. Die Vorstandsmitglieder sind aber gesetzlich verpflichtet, jede Änderung im Vorstand zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden. Die Pflicht obliegt dem neuen Vorstand der damit zugleich das Ausscheiden der bisherigen Vorstandsmitglieder anmeldet. Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: Januar 2016