Bundesteilhabegesetz

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Bundesteilhabegesetz Gabrieleabriele Bundesteilhabegesetz Stand Dezember 2014 1

Gliederungspunkte Zeitplan des BMAS 2014 – 2017 Reformziele des BMAS Zentrale Fragestellungen an ein Bundesteilhabegesetz Koalitionsvertrag 2013 Bericht der ASMK Bund-Länder AG 2013 Welche neuen Aufgaben ergeben sich für die Leistungsanbieter?

Zeitplan Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) 2014 – 2017 07/ 2014 bis 2015: Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz (40 TN), 8 Sitzungen, Ziel: Bericht, Erarbeitung von Eckpunkten, 1. Referentenentwurf, Erarbeitung einer Grundlage für ein Bundesteilhabegesetz 2015 / 2016: Entlastung Kommunen 1 Mrd. jährlich Mitte 2016: Gesetzgebungsverfahren/ Veröffentlichung im Gesetzesblatt 2017: Entlastung Kommunen 5 Mrd. jährlich Längere Übergangsfristen bis Inkrafttreten!

Verbesserung der Lebenssituation der Menschen mit Behinderungen Reformziele BMAS Verbesserung der Lebenssituation der Menschen mit Behinderungen Verwaltungshandeln vereinfachen/ flexibilisieren Finanzielle Entlastung der Kommunen

Zentrale Fragestellungen an ein Bundesteilhabegesetz Wer ist zukünftig Leistungsberechtigt? (Menschen mit wesentlicher Behinderung, Grad der Behinderung? Behinderungsbegriff) Wie erfolgt der Zugang zu Leistungen (Prüfung der Möglichkeiten nach unabhängiger Beratung) Welches ist das geeignete Verfahren zur Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung? Wie können Ansprüche durchgesetzt werden? Wer stellt was und unter welcher Beteiligung fest? Wie werden Leistungen gewährt (Einkommens- und Vermögensunabhängig)?

Zentrale Fragen an ein Bundesteilhabegesetz Welche Leistungen werden wie und von wem vorgehalten? Welche Vereinbarungen trifft wer mit wem? Welche Prinzipien gelten für Vereinbarungspartner? Wie kann die Abgrenzung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen erfolgen? Wie kann die Einführung einer pauschalen Geldleistung (Bundesteilhabegeld o. ä.) erfolgen?

Koalitionsvertrag 2013 1. Grundsatz „Nichts über uns ohne uns“- Leitidee einer inklusiven Gesellschaft 2. UN-BRK umsetzen- Weiterentwicklung Nationaler Aktionsplan 3. Inklusiven Arbeitsmarkt stärken 4. Eingliederungshilfe zu modernen Teilhaberecht weiterentwickeln – Bundesleistungsgesetz schaffen/ Bundesteilhabegeld prüfen 5. Vergütung Pauschalierende Entgelte Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP): Keine Benachteiligung schwerst kranker Menschen/ sektorenübergreifende Behandlungen verstärken 6. Strukturierte Behandlungsprogramme für Menschen mit Depressionen 7. Integrierte Versorgung (IV) Verträge- Regelversorgung 8. Finanzielle Entlastung der Kommunen durch Bereitstellung aus dem Bh

Was bisher geschah: Die ASMK 2007: Auftrag für Bund-Länder-Arbeitsgruppe (B-L-AG) 2008: Vorschlagspapier der B-L-AG 2009: Eckpunkte der B-L-AG 2010: Überarbeitete Eckpunkte, keine Verständigung über die finanziellen Folgen 2012: - Grundlagenpapier der Bund-Länder-AG zur „Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe“ - Fiskalpakt: Bundesleistungsgesetz; Kostenbeteiligung durch den Bund - Auftrag an Länder-AG Eckpunkte BLG/ Werkstattgespräch Oktober 2012 2013: 16.09.: Berichtsentwurf der Länder-AG an die ASMK als Weiterentwicklung/Ergänzung des Grundlagenpapiers 2012 30.09.: „Expertengespräch“ i. S. e. inoffiziellen Verbändeanhörung Oktober 2013 Länder-AG Bericht für die ASMK. 8

Ergebnisse Bund-Länder-AG der ASMK vom 21.02.2014 und Zeitplan 1 Milliarden Vorabentlastung ab 2015 2014 Vorarbeiten von Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und der Bund-Länder-AG Erste Beteiligung/ Konsultation der Zivilgesellschaft ab dem 2. Halbjahr 2014 2014 Vorarbeiten 2015 und 2016 formelles Verfahren inkl. BT-Beschlussfassung Mitte 2016 2017 Inkrafttreten  9

Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderung Inhalt des Berichts 2013 - Weitere Ziele: Umsetzung UN-BRK Verbesserung der Lebenssituation von Menschen mit Behinderung Partizipation, Personenzentrierung, Sozialraumorientierung Loslösung der EH aus dem System der Sozialhilfe unter „weitest- möglicher“ Freistellung der Anrechnung von Einkommen und Vermögen Personenzentrierte Gestaltung der Leistungen unabhängig von Wohnort und Wohnform Bewahrung der hergebrachten Grundsätze der Sozialhilfe (u.a. individuelle Bedarfsdeckung, Nachrang). Große Lösung SGB VIII- prüfen 10

Gliederungspunkte inhaltlich (Bezug auf Grundlagenpapier 2012) Bericht der ASMK 2013Ber Gliederungspunkte inhaltlich (Bezug auf Grundlagenpapier 2012) Teilhabe am Arbeitsleben Bedarfsermittlung Leistungszuordnung Vertragsrecht

Inhalt des Berichts der Länder-AG 2013 1. Teilhabe am Arbeitsleben Alternative Beschäftigungsangebote zur WfbM; Werkstattanspruch bleibt erhalten Dauerhafter Lohnkostenzuschuss bei Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei Kostenneutralität - dauerhaft erwerbsunfähig Beibehaltung Prinzip Werkstattfähigkeit – „Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung“ Fachausschuss WfbM wird abgeschafft, Steuerung nur noch durch neues Teilhabeplanverfahren Neue Steuerungsmöglichkeiten bei Übergang Schule und Beruf (nicht näher ausgeführt)

Inhalt des Berichts der Länder-AG 2013 2. Hilfebedarfsermittlung Bundesweit vergleichbares und auf Partizipation beruhendes Teilhabeplan-verfahren, einschließlich der Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung nach bundeseinheitliche Kriterien (ICF als Grundlage) Gesamtsteuerungs- und Koordinierungsverantwortung des Eingliederungs- bzw. Jugendhilfeträgers liegt beim Träger der Sozialhilfe für Leistungsberechtigte nach Kap. 6 SGB XII. Der Träger der Sozialhilfe handelt im Auftrag und im Namen der anderen Leistungsträger (Beauftragte) Zielvereinbarungen und Wirkungskontrolle (Ziele Teilhabeplan- verbindlich für Leistungserbringer) Mehrkostenvorbehalt bleibt erhalten (Regelung, die eine Abwägung zwischen dem Wunsch- und Wahlrecht und der Wirtschaftlichkeit im Einzelfall ermöglicht)

Inhalt des Berichts der Länder-AG 2013 3. Leistungszuordnung Trennung Fachmaßnahme/ Fachleistung Existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt (entpr. Regelsatz SGB II und XII) Mehrbedarfe Werden nominiert (pauschaliert???) Unterschieden nach Fachmaßnahme: Unterstützungsleistungen bei der Alltagsbewältigung Lebensunterhalt: behinderungsspezifische (sächliche) Mehrbedarfe (Mittagsessen in WfbM; Berücksichtigung Kosten Unterkunft und Heizung) Sperrbetrag von den existenzsichernden Leistungen für höchstpersönliche Bedarfe, § 30 SGB XI. max. 17 % Pauschalen für Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z.B. Fahrdienste, Freizeit) mit Zustimmung des LB 14

Inhalt des Berichts der Länder-AG 2013 4. Vertragsrecht Grundlagenpapier Leistungspauschalen Gang zur Schiedsstelle nach Scheitern der Vergütungsverhandlungen erst nach 3 Monaten möglich (bisher 6 Wochen) Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen: uneingeschränkt, ohne Anlass und Ankündigung; einschließlich Wirksamkeit und Einsicht in alle Buchführungsunterlagen Vergütungskürzung bei „Vertragsverletzung“ möglich/Sanktionen Landesrahmenverträge Höhe der Leistungspauschalen Personalausstattung Grundsätze und Maßstäbe der Wirtschaftlichkeit und Qualität, einschl. Wirksamkeit Keine Schiedsfähigkeit von Leistungs- oder Rahmenvertrag Im Streitfall kann überörtlicher Sozialhilfeträger ermächtigt werden, Inhalte per Verordnung zu regeln 15

Welche zukünftige Aufgaben ergeben sich für die Leistungsanbieter? Leistungen definieren/ flexibilisieren und ggf. Module identifizieren Leistungen personenzentriert anbieten Leistungen mit Preisen hinterlegen Qualitätsmerkmale erarbeiten Bedarfsorientierte Leistungen ohne Altersgrenzen schaffen Dem Bedarf entsprechende Angebote in der Region (Sozialraum) unterbreiten Verstärkt auf regionale Sozialplanung Einfluss nehmen 16

Welche zukünftige Aufgaben ergeben sich für die Leistungsanbieter? Auflösen der bisherigen Leistungsformen (ambulant, teilstationär, stationär) beachten und umdenken – es wird keine Grenzen mehr geben Trennung der Fachleistungen (Eingliederungshilfe) und existenzsichernde Leistungen (Leistungen zum LU entsprechend Regelsatz SGB II und SGB XII) d.h. Eingliederungshilfe soll sich ausschließlich auf Fachleistungen konzentrieren (notwendiger Unterstützungsbedarf bei der Alltagsbewältigung) Konzeptionen und Leistungsbeschreibungen überarbeiten

Änderungen für Leistungsanbieter Örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 1 SGB XII = tatsächlicher Aufenthaltsort (Klärung der universellen örtlichen Zuständigkeit) Flächendeckende Bildung von transparenten, unabhängigen, anerkannten Beratungsstellen (Verbände- und trägerübergreifende Beratungsangebote und Beratungsstrukturen) Unabhängig = Unabhängig von Leistungsanbietern und Leistungsträgern Unabhängig = Aus Steuermitteln finanzierte eigenständige Beratung Leistungserbringer sollen für die Vereinbarung eines Versorgungsvertrages Struktur- und Prozessqualitäten nachweisen, die die Gewähr bieten, dass individuelle Teilhabezeile wirksam erreicht werden können

Änderungen für Leistungsanbieter Trägerübergreifende Bedarfsfeststellungsverfahren (Gesamtplanverfahren nach bundeseinheitlichen Maßstäben und Kriterien) Transparente Feststellung der Beeinträchtigung der Teilhabe Transparente Bewertung des Bedarfs (mit Berechtigten!) Ermittlung der Teilhabeziele (mit Berechtigten!) Dokumentation der Zielvereinbarung

Bedarfsermittlung/ Bedarfsfeststellung Es wird zwischen Verfahren und Instrumenten unterschieden: Unter Verfahren wird der Ablauf des Prozesses beschrieben, in dem die Beteiligten zusammenwirken. Das Verfahren bestimmt, welche Schritte in welcher Reihenfolge erfolgen und wann ein Ergebnis zu erwarten ist. Ein Instrument ist ein konkretes Werkzeug (z.B. Fragebogen, Checkliste), das auf einer wissenschaftlichen Grundlage beruht. Hierfür sind Grundsätze und Kriterien zu bestimmen, die die inhaltlichen Bestandteile der Bedarfsermittlung, die Regelungstiefe und die Qualitätsstandards des Instruments und seiner Anwendung beschreiben.

Was seit September 2014 in der AG zum Bundesteilhabegesetz geschah 2. Sitzung am 17.September 2014 Leistungsberechtigter Personenkreis Abgrenzung Fachleistung zu existenzsichernden Leistungen Bedarfsermittlung und –feststellung: Bundeseinheitliche Kriterien und Koordinierungsverantwortung Unabhängige Beratung 3. Sitzung am 14. Oktober 2014 Teilhabe am Arbeitsleben

4. Sitzung am 19. November 2014 Soziale Teilhabe- einschl. Assistenzleistungen Die Bedürftigkeits-un-/abhängigkeit der Fachleistungen Die pauschalierte Geldleistung als mögliche Leistungsform der Fachleistung/ Prüfung Einführung Bundesteilhabegeld, Blinden- und Gehörlosengeld Auswirkungen der Neuordnung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen auf das Bundesteilhabegesetz

UAG Statistik und Quantifizierung!!! Beratung am 6.11.2014 unter Bezugnahme der Ergebnisse der AG Bundesteilhabegesetz Die Bedürftigkeits-un/-abhängigkeit der Fachleistungen (u.a. Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit) Die Teilhabe am Arbeitsleben (u.a. Zulassung von anderen Anbietern – z.B. Integrationsfirmen, Budget für Arbeit) Die pauschalierte Geldleistung (Bundesteilhabegeld, Blinden- und Gehörlosengeld) Flächendeckende Unabhängige Beratung (z.B. durch unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD)

Fazit: Frau Lösekrug Möller -Parlamentarische Staatsministerin im BMAS: „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird die vielen wertvollen Beiträge bei seinen Reformüberlegungen berücksichtigen“

Vorschau 5. Sitzung der AG Bundesteilhabegesetz am 10.12.2014 Mögliche Änderungen im SGB IX Aufgaben und Verantwortung der Länder und Träger Leistungserbringungsrecht/ Vertragsrecht in SGB XII und SGB IX 91. ASMK am 26./ 27.11.2014 in Mainz Beschlussvorschlag zur Schaffung eines Bundesteilhabegesetzes (Antragsteller: alle Länder)