Unabdingbarkeit (§ 3 ArbVG)

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
1. 2 Funktion und Rolle des BR-Mitglieds AG-In AN-In BRK Gew. WählerInnen Mitglieder Betr. Sozialpartner Sozialpartner Interessengegensatz Macht das Kapital.
Advertisements

Die Verhandlungen zwischen dem BR und dem Arbeitgeber scheitern
Montanmitbestimmung von Aufsichtsrat
Betriebsvereinbarung
Betriebsverfassungsgesetz Auf geht´s!
Betriebliche Weiterbildung – aber wie?
Grundbegriffe des Arbeitsrechts
Dr. Ingrid Kuster Rechtsservice
Gewerkschaft und Betriebsrat
Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich
Betriebs- verfassungs gesetz
Allgemeine Befugnisse der ArbeitnehmerInnenschaft und Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten Magª. Andrea Komar - Rechtsabteilung.
Das Betriebsratsmitglied
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Mitwirkung des Betriebsrates in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Arbeitnehmermitbestimmung in der Europäischen Aktiengesellschaft
wünschen euch Manuel und Hannes
§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz
Betriebsratsfonds.
ArbVG-Novelle Die wichtigsten Änderungen ab
Wichtig ! mta/Juni Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre)
Das Betriebsverfassungsgesetz
Konferenz der Aufsichtsräte am 30. März 2007
Wie entsteht eine Richtlinie?
XVII. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
VIII. Kollektivvertrag
o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
Bildung eines Europäischen Betriebsrates
Dachverband Selbstorganisierter Kinderbereuung Einführung in das Arbeitsrecht Mag. Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 26. Jänner 2012.
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
Das neue Personalrecht der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 Informationsveranstaltung Salzburg, a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil.
Gemeinsamer Ausschuss und Bundesversammlung
Klassenrat Klassensprecher Schülerparlament
Die Schlichtungsstelle der Erzdiözese Bamberg für Arbeitsvertragsstreitigkeiten -Aufgaben, Verfahren und Praxis - Engelbert Heider Präsident des Landesarbeitsgerichts.
Betriebsrat Hilfswerk Steiermark BRV Gabriele Winkler.
Schuldrecht Allgemeiner Teil Barta: Zivilrecht online September 2, Stunde - Vorvertrag 1 Zielschuldverhältnis - Dauerschuldverhältnis qEinmaliger.
Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Beendigungsarten Befristetes AV: Zeitablauf Unbefristetes AV: Kündigung Alle DV: – Probemonat: jederzeit grundlos.
0ktober 2004 Hafnersee INDIVIDUELLES ARBEITSRECHT Arbeitsrechtliche Gesetze und Bestimmungen.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 6. Übungseinheit am Betriebsvereinbarung.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 11. Übungseinheit am Betriebsübergang.
Hafnersee September 2004 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT ARBEITSVERFASSUNGSGESETZ ArbVG.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ-Prof. Dr. Martin Risak 10. Übungseinheit am Beendigung - kollektivrechtlich.
Krankenstand – aber richtig! Arbeitsrechtliche Fragen Ass.-Prof. Dr. Andreas Mair.
Bilanzanalyse AK Wien Maga Eva Schiessl
Repetitorium aus Arbeitsrecht
Betriebsübergang Joachim Preiss Abteilung für Sozialpolitik, AK Wien
Das neue Gleichbehandlungsrecht
Kollektivvertrag §§ 9 – 17 ArbVG
Übernahme Übernahme nach der Ausbildung als Handlungsfeld der betrieblichen Interessenvertretung.
Grundbegriffe ArbVG Joachim Preiss
Der Kollektivvertrag Kollektivvertrag. Jede Partnerschaft braucht Regeln!
Konzernrecht für Arbeitnehmervertreter
BetriebsrätInnenkonferenz SPARKASSEN
Kollektivvertragsverhandlungen Elektro- und Elektronikindustrie
Präsident, Regierung PhDr. M. Polčicová, PhD..
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Die Betriebsratswahl 2018 aus Arbeitgebersicht
Häufige Fragen und was der Arbeitgeber wissen sollte
Betrieblicher Datenschutz - DSGVO
MITDENKEN, MITBESTIMMEN, MITMACHEN
BESSER JETZT ALS NIE.
Warum ein Betriebsrat bei ……………?
Die Betriebsratswahl 2018 aus Arbeitgebersicht
JungeNGG Workshop Tarifpolitik.
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Die Einigungsstelle Vortrag am
AN AV = € § 3 I TVG Abschluss des TV Entgelt: 3000 €
Arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten im Kv-freien Raum
 Präsentation transkript:

Unabdingbarkeit (§ 3 ArbVG) Günstigkeitsprinzip Unabdingbarkeit (§ 3 ArbVG) ARBEITSVERTRAG BETRIEBSVEREINBARUNG KOLLEKTIVVERTRAG GESETZ

des Betriebsratsmitglieds Betriebsratsmandat – Ehrenamt Betriebsratsmandat – freies Mandat Beschränkungsverbot Verschwiegenheitspflicht Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitglieds Benachteiligungsverbot Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz Freizeitgewährung Freistellung Normale Bildungsfreistellung Erweiterte

Abschluss Normwirkung Unabdingbarkeit Erlöschen Nachwirkung neuer KV Rechtswirkungen des Kollektivvertrages Nachwirkung § 13 ArbVG Abschluss Normwirkung Unabdingbarkeit Erlöschen Nachwirkung neuer KV

AGV ANV KV Normwirkung § 11 ArbVG AV AN AG Rechtswirkungen des Kollektivvertrages AGV ANV KV Normwirkung § 11 ArbVG AV AN AG

ANV AGV KV AG AN AN Rechtswirkungen des Kollektivvertrages ÖGB AGV (BK) KV AG AN Mitglieder AN Außenseiterwirkung § 12 ArbVG

Beiziehung zu interner Beratung Zugang zum Betrieb Beiziehung zu interner Beratung § 39 Abs. 4 ArbVG ÖGB AK BR Verständigung AG

Betriebsvereinbarungen Notwendige (Zustimmungspflichtige Maßnahmen; „Vetorecht“! des BR, § 96 ArbVG) AG BR ja nein kein BV jederzeit kündbar BV Normwirkung AV

Betriebsvereinbarungen Notwendige erzwingbare (ersetzbare Zustimmung; § 96 a ArbVG) AG BR Schlichtungs- stelle BV unkündbar! keine Nachwirkung (§ 32/2 und 3) Normwirkung AV keine BV= keine Maßnahme

Betriebsvereinbarungen „Erzwingbare“ (§ 97/1, Z. 1-6 a ArbVG) AG BR Schlichtungs- stelle BV unkündbar! keine Nachwirkung (§ 32/2 und 3) Normwirkung keine BV= Maßnahme dennoch möglich AV

Betriebsvereinbarungen Freiwillige (fakultative) (§ 97 Abs. 1, Z. 7-25, ArbVG) AG BR kündbar (Frist und Termin) Nachwirkung (§ 32/1 und 3) BV Normwirkung AV

Betriebsvereinbarungen „Freie“ (im ArbVG nicht geregelt) AG ABGB BR keine Nachwirkung BV keine Normwirkung OGH: § 863 ABGB AV

Schlichtungsstelle BR AG ASG Vorsitzender (§§ 144 bis 146 ArbVG) 1. Verhandlungen über Angelegenheiten §§ 96 a, 97 Abs. 1 Z. 1-6 a ohne BV als Ergebnis Liste Liste aus dem Betrieb aus dem Betrieb ASG 2. Antrag zur Errichtung einer Schlichtungsstelle Bindung an einvernehmlichen Vorschlag AG + AN Vorsitzender 3. Bestellung der Mitglieder der Schlichtungs- stelle Beisitzer Beisitzer = Vorschlagsrecht Ersatzbestellung durch den Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts Vorsitzenden: Berufsrichter Beisitzer: Liste

Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 105, 107 ArbVG) Vorverfahren AG Verständigung vor der Kündigung BR auf Verlangen des BR Fünftagefrist BR und AG Beratung BR Stellungnahme keine Stellungnahme Zustimmung Widerspruch

Allgemeiner Kündigungsschutz (§§ 105, 107 ArbVG) Anfechtung BR Stellungnahme Zustimmung 2/3 Mehrheit Wider- spruch Keine Stellungnahme AG AG Kündigung AG Kündigung AN AN AN BR Anfechtungg ASG

Anfechtung der Entlassung Anfechtung (BR oder AN) Entlassungsgrund kein Entlassungsgrund Ja Kündigungsan- fechtungsgrund Nein Entlassung rechtswirksam Entlassung rechtswirksam AV beendet AV aufrecht AN klagt vor Arbeits- und Sozialgericht auf Kündigungsent- schädigung

Allgemeiner Entlassungsschutz (§§ 106, 107 ArbVG) AG Ausspruch der Entlassung BR unverzügliche Verständigung BR und AG Beratung BR stimmt nicht zu Entlassung Entlassung Zurückgenommen (mit Zustimmung des AN) BR stimmt zu Entlassung rechtswirksam Anfechtung evtl. Kündigungsentschädigung ASG

Mitwirkung des BR bei einvernehmlichen Lösungen (§ 104 a ArbVG) AG Angebot zur einvernehmlichen Lösung AN verlangt Beratung mit BR Einvernehmliche Lösung binnen 2 Arbeitstagen nicht rechtswirksam 2. Arbeitstage 1 Woche Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen rechtswirksam möglich Rechtsunwirksamkeit jedenfalls binnen 1 Woche beim AG oder bei Gericht geltend zu machen 3 Monate Gerichtliche Geltendmachung kann binnen 3 Monaten nachfolgen

Verschlechterung verbunden Mitwirkung des BR bei Versetzungen (§ 101 ArbVG) AG Verständigung vor jeder dauernden Versetzung BR BR BR wenn mit Verschlechterung verbunden Zustimmung keine Zustimmung AG ASG Ja Zustimmung Nein Deckung durch AV Änderung des AV Deckung durch AV AN AN AN muss Versetzung entsprechen Zustimmung muss Versetzung entsprechen AG Versetzung

Versetzung unzulässig Versetzung unzulässig Versetzung unzulässig Zustimmung BR keine Zustimmung BR AG/ASG Kläger? Ja Nein Versetzung unzulässig ASG keine Zustimmung Zustimmung Deckung der neuen Arbeit im Arbeitsvertrag? Versetzung unzulässig Ja Nein AN stimmt zu stimmt nicht zu Versetzung zulässig Versetzung unzulässig

Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG) AG plant Einschränkung, Stilllegung, Fusion, Rationalisierung usw. Aufsichts- rat Information zum ehestmöglichen Zeitpunkt BR Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von Nachteilen AG + BR Beratung Einspruch über 200 AN Schlich- tungs- stelle BV Sozialplan Branchen- kommission mind. 20 AN Normwirkung über 400 AN AV staatliche Wirtschafts- kommission §§ 111 und 112 ArbVG

Gemeinsamer Betriebsrat § 40 Abs. 3 ArbVG / § 1 Abs. 2 BRWO Freiwilliges Zusammengehen Arbeiter Angestellte beschließen mit Mehrheit Mehrheit freiwilliges Zusammengehen

Gemeinsamer Betriebsrat § 40 Abs. 3 ArbVG / § 1 Abs. 2 BRWO Kraft Gesetz Arbeiter Angestellte Beide Arbeitnehmergruppen zusammen überschreiten die Richtzahl von fünf Arbeitnehmern. Arbeiter Angestellte Nur einer Arbeitnehmergruppe gehören mindestens fünf Arbeitnehmer an.

Gruppenvertretung Arb BR Ang BR Betr. A Arbeiter Angestellte § 40 Abs. 1,2 ArbVG / § 1 Abs. 1 BRWO Arbeiter Angestellte mindestens fünf mindestens fünf Arb BR Ang BR Betr. A

Betriebsbegriff - Gleichstellung (§ 35 ArbVG) Mehr als 50 Arbeitnehmer Räumliche Entfernung Eigenständigkeit Antragsberechtigt sind: Antrag Arbeitnehmer Betriebsrat Gewerkschaft Arbeiterkammer Arbeits- und Sozialgericht - Gleichstellung

Betriebsbegriff – Feststellung (§ 34 ArbVG) Organisatorische (technische) Einheit Antragsberechtigt sind: Antrag Arbeitnehmer Betriebsrat Gewerkschaft Arbeiterkammer Arbeitgeber Arbeits- und Sozialgericht - Feststellung

Arbeiter Angestellten Betriebsrat Betriebsrat Betriebs- ausschuss

GÜLTIGE STIMMEN A B C D 416 231 98 46 41 1/2 115´5 49 23 20´5 1/3 77 32´6 15´3 13´6 1/4 57´7 24´5 1/5 46´2 1/6 38´5 1/7 33 6 2 1 1 38´5 W A H L Z A H L = 10 M A N D A T E

Mitwirkung im Aufsichtsrat (§ 110 Abs. 1 bis 5 ArbVG) für je 2 Kapitalvertreter je 1 AN-Vertreter ZBR BR Fraktionen Gilt für: Aktiengesellschaften sinngemäß auch für: GmbH (Aufsichtsratspflicht ab 300 Arbeitnehmer) Genossenschaften mit mindestens 40 Arbeitnehmern

Versetzung unzulässig Versetzung unzulässig Versetzung unzulässig Zustimmung BR keine Zustimmung BR AG/ASG Kläger? Ja Nein Versetzung unzulässig ASG keine Zustimmung Zustimmung Deckung der neuen Arbeit im Arbeitsantrag? Versetzung unzulässig Ja Nein AN stimmt zu stimmt nicht zu Versetzung zulässig Versetzung unzulässig