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BetriebsrätInnenkonferenz SPARKASSEN

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Präsentation zum Thema: "BetriebsrätInnenkonferenz SPARKASSEN"—  Präsentation transkript:

1 BetriebsrätInnenkonferenz SPARKASSEN
, Wien 1. Dienstrechtsabschluss Neugestaltung des KV-Kündigungsschutzes

2 Dienstrechtsabschluss 2006

3 KV- Finance Abschluss per 1.2. 2006
Erhöhung der Gehaltsansätze um 3% Erhöhung der Kinderzulagen um € 3,50 ( + 3,6%) Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3% Überbindung auf die betrieblichen Schemaansätze der BV- Sparkassen und der BA-CA Einrichtung einer sektorübergreifenden Arbeitsgruppe zwecks Maßnahmen zur KV-Geltungsbereichssicherung Mehrarbeitszuschlag: Materialsammlung in den Sektoren Arbeitsgruppe „ lebensphasengerechte Arbeitszeitgestaltung unter besonderer Berücksichtigung des Übertritts in die Pension“ Ausbildungskostenrückerstattung: gesetzliche Verschlechterungen werden auf KV- Ebene abgefangen. PKB während Karenz : Weiterbehandlung auf Sektorebene

4 Spk-Dienstrechts-Abschluss 2006
 Erhöhung der Bankshopzulage auf € 81,8 ( + 3%)  Übernahme von 50 % der Berufschul-Internatskosten  Pauschale Nachzahlung des PKB für jeweils das 1. Jahr gesetzlicher Elternkarenzzeiten. (Berechnungsbasis: letzter Monatsbezug vor Karenz)  Ausbildungskostenrückerstattung: KV –Partner nehmen die vom Gesetzgeber vorgenommenen diesbezgl. Verschlechterungen zurück. An einem Text wird gearbeitet.  Interpretation des § 82/ 2 ( Versetzung in den Ruhestand) mittels sideletter: Anwendung nur für „Definitive“ möglich . „Korridorpension“ ist kein Anlassfall für §82/2.  Mehrarbeitszuschlag: Materialsammlung im 1. HJ 2006  Redaktionelle Änderung: „Langer Tag“ = „Yom Kippur“  Evaluierungsrunde zur Entgeltreform findet erstmals im Mai 2006 statt.

5 Neugestaltung - Kündigungsschutz
Verhandlungsergebnis Stand 13. März 2006

6 Highlights der Neuregelung
keine Änderung bei allen bis definitivgestellten MA Absicherung durch Admin-Pension für alle AWBs (Erwerb der Anwartschaft noch bis ) Erhöhte Abfertigungsansprüche für alle MA als Mindestabsicherung Kündigungsverzicht für alle MA 5 Jahre vor Pensionsberechtigung.

7 Chronologie  Juni 2005: Bundesausschuss Sparkassen und WBG Finance gaben Startschuss und Zielvorgabe für Gespräche über Neugestaltung des Kündigungsschutzes  September - November 05: Mehrere Klausurtagungen mit S-Verband (Sept., Okt.,) unter kontinuierlicher Begleitung/ Berichterstattung im Bundesausschuss Sparkassen (Sept., Okt., Nov.)  November- Februar 06: Unterbrechung der diesbzgl. Gespräche zwecks Verhandlung und Finalisierung des KV 2006  März 2006: Clearing-Runde des Verhandlungsteams mit S-Verband, um offene Textierungsfragen auszuräumen.

8 DEFINITIVUM – Ist - Stand 2005
Insgesamt rd Sparkassen-Beschäftigte Definitiv: rd.7250 (45,6 %) Anwartschaftsberechtigt: rd (20,1%) Nicht AWB: rd (34,3%) rd von ihnen werden bis Ende 2008 noch anwartschaftsberechtigt)

9 Betroffene MitarbeiterInnen-Gruppen
Definitive a) Beschäftigte, die bereits definitiv sind b) Beschäftigte, die bis definitiv werden Anwartschaftsberechtigte a) bis zum Anwartschaftsberechtigte b) Beschäftigte, die bis zum Anwartschaft erwerben. Nicht-Anwartschaftsberechtigte/ Neueintritte

10 1. Definitive

11 1.a) bereits Definitive  Keine Änderungen
Kündigungsschutz gem. § 10 SpKV Zielübertragung in die PK gem. § 98 e SpKV

12 1.b) Definitive bis zum 31.12. 2009 /1  Keine Änderungen
Kündigungsschutz gem. § 10 SpKV Zielübertragung in die PK gem. § 98 e SpKV

13 1.b) Definitive bis zum 31.12. 2009 /2 Quotenstaffel:
: 100% Erfüllung der Quote 2005 und offener Altquoten : 80% des Solls an Neudefinitivstellungen : 40% des Solls an Neudefinitivstellungen : 20% des Solls an Neudefinitivstellungen Aufrundung von Bruchteilen Frauen und Männer, Voll-/ Teilzeitbeschäftigte sind jeweils gemäß ihrem Anteil an den Anwartschaftsberechtigten bei Erfüllung der Definitivstellungsquote zu berücksichtigen.

14 2. Anwartschaftsberechtigte

15 Betriebsbedingte Kündigung
Die Folgen einer betriebsbedingten Kündigung treten ein, wenn Gründe vorliegen, die nicht in der Person des /der AN gelegen sind bzw. nicht in der nachhaltig mangelnden Erfüllung der Dienstpflichten gelegen sind. Bei der Beurteilung der Erfüllung der Dienstpflichten sind  Alter  gesundheitliche Verfassung  Ausbildungsstand der /des Betroffenen individuell zu bewerten und zu berücksichtigen. (Vorverfahren / Mitwirkung des BR)

16 Vorverfahren/personenbez. Kündigung
Zusätzlich zum ArBVG-Verfahren nach §105: 1. Vor Kündigung von MA ab 45. LJ 2. Vor Kündigung von MA bis zum 45.LJ  6 Monate vor Ausspruch einer personen-bezogenen Kündigung : Beratung und Festlegung von PE-Maßnahmen, um personenbezogene Kündigung zu vermeiden (mit BR)  Wird Vorverfahren nicht eingehalten dann autom. Bb. Kündigung Dokumentations- und Evaluierungspflicht 1 Monat vor Ausspruch einer personen-bezogenen Kündigung: Beratungsrecht des BR über die Bewertung der personenbezogenen „Umstände“  Dokumentations- und Evaluierungspflicht

17 2 a.) Anwartschaftsberechtigte bis 12/05
Ab 45. Lebensjahr (nach Vorverfahren 1) : Nach betriebsbedingter Kündigung ab 45. LJ Nach personenbedingter Kündigung ab dem 45.LJ AdminP-Anspruch nach  mind.10 Dienstjahren Basis: 40 % der PBG  + 1,6% pa,  max. 80 % (KV § 93!)  Anspruch auf Zusatzabfertigung: % der gesetzlichen Abfertigungsleistung  Kündigungsverzicht 5 Jahre vor gesetzl.Pensionsantritt

18 2 a.)Anwartschaftsberechtigte bis 12/05 /2
Kündigung vor dem 45. Lebensjahr : Dienstjahr gesetzl. Abf. Nach bb.K nach persb.K. Nach 10 4/12 +50%= 6ME +25%= ME Nach 15 6/12 +50%= 9ME +25%= 7,5 ME Nach 20 9/12 +100%=18ME +25%= 11,5ME Nach 25 12/12 +100%=24ME +25%= 15 ME

19 2 b.) Anwartschaftsberechtigte bis 12/09
Ab 45. Lebensjahr (nach Vorverfahren1) : Nach betriebsbedingter Kündigung ab 45. LJ Nach personenbedingter Kündigung ab dem 45.LJ AdminP-Anspruch nach  mind.10 Dienstjahren Basis: 20 % der PBG  + 1,6% pa,  max. 80 % (KV § 93!)  Anspruch auf Zusatzabfertigung: % der gesetzlichen Abfertigungsleistung  Kündigungsverzicht 5 Jahre vor gesetzl.Pensionsantritt

20 2 b.)Anwartschaftsberechtigte bis 12/09 /2
Kündigung vor dem 45. Lebensjahr : Dienstjahr gesetzl. Abf. Nach bb.K nach persb.K. Nach 10 4/12 +50%= 6ME +25%= ME Nach 15 6/12 +50%= 9ME +25%= 7,5 ME Nach 20 9/12 +100%=18ME +25%= 11,5ME Nach 25 12/12 +100%=24ME +25%= 15 ME

21 2.) alle Anwartschaftsberechtigten
Schriftliche Mitteilung über Erfüllung der Anwartschaft an betroffene Angestellte Anrechnung von Dienstzeiten analog Entgeltreform § 167/6 Zielübertragungen in die Pensionskasse erfolgen – unabhängig ob Definitivstellung erfolgt- bis für jeweils 70 % der Anwartschaftsberechtigten Durchführung erfolgt per Stichtag Minimalbetrag = wenn weniger als € 500  dann Zielübertragung als Prämie (valorisiert) Frauen und Männer, Voll-/Teilzeitbeschäftigte sind jeweils gemäß ihrem Anteil an den Anwartschaftsberechtigten bei der Durchführung von Zielübertragungen zu berücksichtigen. Erhöhter Pensionskassenbeitrag ab 2006 Kündigungsverzicht 5 Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters

22 3.Nicht-Anwartschaftsberechtigte & Neueintretende

23 3.) Nicht - AWBs und Neueintritte
Qualifiziertes Vorverfahren unter Mitwirkung des Betriebsrates vor Kündigung Zusatzabfertigung von 2 ME bei betriebsbedingter Kündigung nach 10 Dienstjahren Kündigungsverzicht 5 Jahre vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (nach 10 Dienstjahren) Erhöhter Pensionskassenbeitrag ab 2006

24 …je mehr wir sind, desto mehr wird es…
BetriebsrätInnenkonferenz Sparkassen 3. April 2006


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