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BetriebsrätInnenkonferenz SPARKASSEN
, Wien 1. Dienstrechtsabschluss Neugestaltung des KV-Kündigungsschutzes
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Dienstrechtsabschluss 2006
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KV- Finance Abschluss per 1.2. 2006
Erhöhung der Gehaltsansätze um 3% Erhöhung der Kinderzulagen um € 3,50 ( + 3,6%) Erhöhung der Lehrlingsentschädigungen um 3% Überbindung auf die betrieblichen Schemaansätze der BV- Sparkassen und der BA-CA Einrichtung einer sektorübergreifenden Arbeitsgruppe zwecks Maßnahmen zur KV-Geltungsbereichssicherung Mehrarbeitszuschlag: Materialsammlung in den Sektoren Arbeitsgruppe „ lebensphasengerechte Arbeitszeitgestaltung unter besonderer Berücksichtigung des Übertritts in die Pension“ Ausbildungskostenrückerstattung: gesetzliche Verschlechterungen werden auf KV- Ebene abgefangen. PKB während Karenz : Weiterbehandlung auf Sektorebene
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Spk-Dienstrechts-Abschluss 2006
Erhöhung der Bankshopzulage auf € 81,8 ( + 3%) Übernahme von 50 % der Berufschul-Internatskosten Pauschale Nachzahlung des PKB für jeweils das 1. Jahr gesetzlicher Elternkarenzzeiten. (Berechnungsbasis: letzter Monatsbezug vor Karenz) Ausbildungskostenrückerstattung: KV –Partner nehmen die vom Gesetzgeber vorgenommenen diesbezgl. Verschlechterungen zurück. An einem Text wird gearbeitet. Interpretation des § 82/ 2 ( Versetzung in den Ruhestand) mittels sideletter: Anwendung nur für „Definitive“ möglich . „Korridorpension“ ist kein Anlassfall für §82/2. Mehrarbeitszuschlag: Materialsammlung im 1. HJ 2006 Redaktionelle Änderung: „Langer Tag“ = „Yom Kippur“ Evaluierungsrunde zur Entgeltreform findet erstmals im Mai 2006 statt.
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Neugestaltung - Kündigungsschutz
Verhandlungsergebnis Stand 13. März 2006
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Highlights der Neuregelung
keine Änderung bei allen bis definitivgestellten MA Absicherung durch Admin-Pension für alle AWBs (Erwerb der Anwartschaft noch bis ) Erhöhte Abfertigungsansprüche für alle MA als Mindestabsicherung Kündigungsverzicht für alle MA 5 Jahre vor Pensionsberechtigung.
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Chronologie Juni 2005: Bundesausschuss Sparkassen und WBG Finance gaben Startschuss und Zielvorgabe für Gespräche über Neugestaltung des Kündigungsschutzes September - November 05: Mehrere Klausurtagungen mit S-Verband (Sept., Okt.,) unter kontinuierlicher Begleitung/ Berichterstattung im Bundesausschuss Sparkassen (Sept., Okt., Nov.) November- Februar 06: Unterbrechung der diesbzgl. Gespräche zwecks Verhandlung und Finalisierung des KV 2006 März 2006: Clearing-Runde des Verhandlungsteams mit S-Verband, um offene Textierungsfragen auszuräumen.
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DEFINITIVUM – Ist - Stand 2005
Insgesamt rd Sparkassen-Beschäftigte Definitiv: rd.7250 (45,6 %) Anwartschaftsberechtigt: rd (20,1%) Nicht AWB: rd (34,3%) rd von ihnen werden bis Ende 2008 noch anwartschaftsberechtigt)
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Betroffene MitarbeiterInnen-Gruppen
Definitive a) Beschäftigte, die bereits definitiv sind b) Beschäftigte, die bis definitiv werden Anwartschaftsberechtigte a) bis zum Anwartschaftsberechtigte b) Beschäftigte, die bis zum Anwartschaft erwerben. Nicht-Anwartschaftsberechtigte/ Neueintritte
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1. Definitive
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1.a) bereits Definitive Keine Änderungen
Kündigungsschutz gem. § 10 SpKV Zielübertragung in die PK gem. § 98 e SpKV
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1.b) Definitive bis zum 31.12. 2009 /1 Keine Änderungen
Kündigungsschutz gem. § 10 SpKV Zielübertragung in die PK gem. § 98 e SpKV
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1.b) Definitive bis zum 31.12. 2009 /2 Quotenstaffel:
: 100% Erfüllung der Quote 2005 und offener Altquoten : 80% des Solls an Neudefinitivstellungen : 40% des Solls an Neudefinitivstellungen : 20% des Solls an Neudefinitivstellungen Aufrundung von Bruchteilen Frauen und Männer, Voll-/ Teilzeitbeschäftigte sind jeweils gemäß ihrem Anteil an den Anwartschaftsberechtigten bei Erfüllung der Definitivstellungsquote zu berücksichtigen.
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2. Anwartschaftsberechtigte
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Betriebsbedingte Kündigung
Die Folgen einer betriebsbedingten Kündigung treten ein, wenn Gründe vorliegen, die nicht in der Person des /der AN gelegen sind bzw. nicht in der nachhaltig mangelnden Erfüllung der Dienstpflichten gelegen sind. Bei der Beurteilung der Erfüllung der Dienstpflichten sind Alter gesundheitliche Verfassung Ausbildungsstand der /des Betroffenen individuell zu bewerten und zu berücksichtigen. (Vorverfahren / Mitwirkung des BR)
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Vorverfahren/personenbez. Kündigung
Zusätzlich zum ArBVG-Verfahren nach §105: 1. Vor Kündigung von MA ab 45. LJ 2. Vor Kündigung von MA bis zum 45.LJ 6 Monate vor Ausspruch einer personen-bezogenen Kündigung : Beratung und Festlegung von PE-Maßnahmen, um personenbezogene Kündigung zu vermeiden (mit BR) Wird Vorverfahren nicht eingehalten dann autom. Bb. Kündigung Dokumentations- und Evaluierungspflicht 1 Monat vor Ausspruch einer personen-bezogenen Kündigung: Beratungsrecht des BR über die Bewertung der personenbezogenen „Umstände“ Dokumentations- und Evaluierungspflicht
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2 a.) Anwartschaftsberechtigte bis 12/05
Ab 45. Lebensjahr (nach Vorverfahren 1) : Nach betriebsbedingter Kündigung ab 45. LJ Nach personenbedingter Kündigung ab dem 45.LJ AdminP-Anspruch nach mind.10 Dienstjahren Basis: 40 % der PBG + 1,6% pa, max. 80 % (KV § 93!) Anspruch auf Zusatzabfertigung: % der gesetzlichen Abfertigungsleistung Kündigungsverzicht 5 Jahre vor gesetzl.Pensionsantritt
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2 a.)Anwartschaftsberechtigte bis 12/05 /2
Kündigung vor dem 45. Lebensjahr : Dienstjahr gesetzl. Abf. Nach bb.K nach persb.K. Nach 10 4/12 +50%= 6ME +25%= ME Nach 15 6/12 +50%= 9ME +25%= 7,5 ME Nach 20 9/12 +100%=18ME +25%= 11,5ME Nach 25 12/12 +100%=24ME +25%= 15 ME
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2 b.) Anwartschaftsberechtigte bis 12/09
Ab 45. Lebensjahr (nach Vorverfahren1) : Nach betriebsbedingter Kündigung ab 45. LJ Nach personenbedingter Kündigung ab dem 45.LJ AdminP-Anspruch nach mind.10 Dienstjahren Basis: 20 % der PBG + 1,6% pa, max. 80 % (KV § 93!) Anspruch auf Zusatzabfertigung: % der gesetzlichen Abfertigungsleistung Kündigungsverzicht 5 Jahre vor gesetzl.Pensionsantritt
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2 b.)Anwartschaftsberechtigte bis 12/09 /2
Kündigung vor dem 45. Lebensjahr : Dienstjahr gesetzl. Abf. Nach bb.K nach persb.K. Nach 10 4/12 +50%= 6ME +25%= ME Nach 15 6/12 +50%= 9ME +25%= 7,5 ME Nach 20 9/12 +100%=18ME +25%= 11,5ME Nach 25 12/12 +100%=24ME +25%= 15 ME
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2.) alle Anwartschaftsberechtigten
Schriftliche Mitteilung über Erfüllung der Anwartschaft an betroffene Angestellte Anrechnung von Dienstzeiten analog Entgeltreform § 167/6 Zielübertragungen in die Pensionskasse erfolgen – unabhängig ob Definitivstellung erfolgt- bis für jeweils 70 % der Anwartschaftsberechtigten Durchführung erfolgt per Stichtag Minimalbetrag = wenn weniger als € 500 dann Zielübertragung als Prämie (valorisiert) Frauen und Männer, Voll-/Teilzeitbeschäftigte sind jeweils gemäß ihrem Anteil an den Anwartschaftsberechtigten bei der Durchführung von Zielübertragungen zu berücksichtigen. Erhöhter Pensionskassenbeitrag ab 2006 Kündigungsverzicht 5 Jahre vor Erreichen des Regelpensionsalters
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3.Nicht-Anwartschaftsberechtigte & Neueintretende
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3.) Nicht - AWBs und Neueintritte
Qualifiziertes Vorverfahren unter Mitwirkung des Betriebsrates vor Kündigung Zusatzabfertigung von 2 ME bei betriebsbedingter Kündigung nach 10 Dienstjahren Kündigungsverzicht 5 Jahre vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (nach 10 Dienstjahren) Erhöhter Pensionskassenbeitrag ab 2006
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…je mehr wir sind, desto mehr wird es…
BetriebsrätInnenkonferenz Sparkassen 3. April 2006
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