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Montanmitbestimmung von 1951- Aufsichtsrat
Gilt für Firmen der eisen- und stahlerzeugenden Industrie und des Bergbaus In der Regel haben diese Firmen mehr als 1000 Beschäftigte Der Arbeitsdirektor ist ein wichtiges Mitglied im Vorstand der AG. Er kann nicht gegen die Mehrheit der Arbeitnehmervertreter bestimmt werden. Zu den Aufgaben des Arbeitsdirektors zählt vor allem das betriebliche Sozial- und Personalwesen. Bei Veränderungen der Personalstruktur (Einstellungen, Entlassungen) geht kein Weg am Personaldirektor vorbei. Die Montanmitbestimmung sieht die weitestgehenden Mitbestimmungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmer vor. Es resultierte aus der Erkenntnis, dass vor allem große Firmen der Stahlindustrie im Nationalsozialismus Hitler und die Nazis unterstützt hatten. Solch ein Verhalten wollte man ein für alle Mal unterbinden. Das Gleichgewicht im Aufsichtsrat erfordert eine große Übereinstimmung der Arbeitnehmerund Aktionärsvertreter.
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Montanmitbestimmung von 1951- Aufsichtsrat
Machen bindende Wahlvorschläge Gewerkschaft Arbeitnehmer-vertreter 10 Vertreter insgesamt Davon: 4 Unternehms-angehörige (mindestens 1 Arbeiter + 1 Angestellter) 4 Gewerkschafts-vertreter 2 weitere Mitglieder Vertreter der Anteils-eigner 10 Vertreter insgesamt Davon 8 Anteilseigner 2 weitere Mitglieder Aktionärs-Hauptver-sammlung Betriebsrat Wählt wählt Belegschaft 1 weiteres Mitglied von beiden Seiten mit mindestens 3 Stimmen gewählt
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Betriebsverfassungsgesetz von 1952
Mitbestimmung Betriebsverfassungsgesetz von 1952 Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für alle „kleineren“ Unternehmen bis 2000 Beschäftigten. Der Aufsichtsrat muss zu einem Drittel mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzt sein. Damit sind deren Mitbestimmungsmöglichkeiten deutlich geringer als bei der Montanmitbestimmung.
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Betriebsverfassungsgesetz von 1952
Mitbestimmung Betriebsverfassungsgesetz von 1952 Aufsichtsrat bei Unternehmen mit weniger als 2000 Beschäftigten: insgesamt 9 Mitglieder 3 Arbeitnehmervertreter 6 Vertreter der Anteilseigner Gewerkschaften Belegschaft wählt Wahl Aktionäre Hauptversammlung Vorstand Wählen ihre Vertreter Technischer Direktor Arbbeitsdirektor Kaufmännischer Direktor Beraten Nehmen teil
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Mitbestimmung von 1976 - Aufsichtsrat
Dieses Gesetz gilt für alle Nicht-Montanbetriebe mit mehr als 2000 Beschäftigten Im Aufsichtsrat gibt es kein weiteres Mitglied wie bei der Montanmitbestimmung Die Wahl des Arbeitsdirektors ist nicht von der Zustimmung der Arbeitnehmervertreter abhängig. Ein leitender Angestellter sitzt auf der Bank der Arbeitnehmervertreter; schon damit kann sich unter Umständen ein gewisses Übergewicht der Anteilseigner ergeben, da die leitenden Angestellten oft eher auf deren Seite stehen. Der Aufsichtsratsvorsitzende muss mit 2/3-Mehrheit gewählt werden. Wenn das nicht gelingt, wählen ihn die Anteilseigner. Er hat bei Stimmengleichheit 2 Stimmen. Das Mitbestimmungsgesetz von 1976 sieht zwar auch Mitbestimmungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer vor; sie gehen aber nicht so weit wie in der Montanmitbestimmung. Andererseits sind sie größer als beim Betriebsverfassungsgesetz von 1952.
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Mitbestimmung von 1976 - Aufsichtsrat
Gültig für allen Nicht-Montanbetriebe ab 2000 Arbeitnehmer Gewerkschaft Arbeitnehmer-vertreter 10 Vertreter insgesamt Davon: 7 Unternehms-angehörige (mindestens 1 Arbeiter + 1 Angestellter, 1 leitender Angestellter) 3 Gewerkschafts-vertreter Vertreter der Anteils-eigner 10 Vertreter insgesamt Aktionärs-Hauptver-sammlung Wahlvor- schläge Wahlmännergremium wählt Wählt wählt Belegschaft AR-Vorsitzender muss mit 2/3 Mehrheit gewählt werden. Gelingt das nicht, wird er von den Anteilseignern alleine gewählt. Der Vorsitzende hat bei Abstimmungen mit Stimmengleichheit 2 Stimmen. Vorstand: Technischer Direktor, Arbeitsdirektor, Kaufmännischer Direktor © Bernd Woidtke 2004
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