(Inkrafttreten 1. Januar 2018) Neues eidg. Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 Neue eidg. Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (Inkrafttreten 1. Januar 2018)
Ziele der Totalrevision Sicherstellung, dass nur gut integrierte Ausländer/innen das Schweizer Bürgerrecht erhalten Neue höhere Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Inte-gration und Sprachkenntnisse sowie des Vertrautseins mit den schweizerischen Lebensverhältnissen Das Einbürgerungsverfahren ist als letzter Schritt auf dem Weg zu einer gelungenen Integration zu qualifizieren.
Ziele der Totalrevision Harmonisierung der kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen unter dem Aspekt der heutigen Mobilität Anrechnung und Begrenzung der kantonalen/kommunalen Aufent-haltsdauer Klärung der Rolle von Bund und Kanton über die Prüfbereiche Verbindliche Klärung der Schnittstellen Bund und Kanton zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und allfälligen Kompetenz-konflikten Vereinheitlichung des Verfahrensablaufs (heute sehr unterschied-liche Verfahren in den Kantonen)
Verhältnis Bundesrecht – Kantonales Recht Art. 38 Abs. 2 Bundesverfassung Der Bund erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und er erteilt die Einbürgerungsbewilligung (d.h. die Bewilligung, dass der Kanton die Einbürgerung vornehmen darf). Neben den bundesrechtlichen Mindestanforderungen kann der Kanton weitere strengere Anforderungen erlassen, insbesondere kann er weitere bzw. weitergehende Integrationskriterien vorsehen (Art. 12 Abs. 3 neues BüG)
Neuerungen betr. formelle Voraussetzungen Besitz der Niederlassungsbewilligung, d.h. C-Bewilligung (bisher genügte B-Bewilligung [Aufenthaltsbewilligung] oder N-Bewilligung [Asylsuchende] oder F-Bewilligung [vorläufig Aufgenommene]) (Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG) 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz (bisher 12), die Jahre zwischen dem 8. und 18. Altersjahr zählen doppelt (bisher zwischen dem 10. und 20. Altersjahr), wobei jedoch der tatsächliche Aufenthalt mindestens 6 Jahre Auf-enthalt in der Schweiz betragen muss (Art. 9 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BüG)
Neuerungen betr. formelle Voraussetzungen Ordentliche Einbürgerung Ehegatten Die bisherige Privilegierung von Ehegatten bezüglich der Wohn-sitzdauer bei gemeinsamer Gesuchstellung oder bei individueller Gesuchstellung nach der Einbürgerung eines Ehegatten gibt es nicht mehr. Die gemeinsame Gesuchstellung ist wie bisher möglich, neu müs-sen aber beide Ehegatten 10 Jahre Wohnsitz in der Schweiz nach-weisen. Ordentliche Einbürgerung bei eingetragener Partnerschaft mit einer/ einem Schweizer Bürger/in Die bisherige Privilegierung gilt weiterhin, d.h. die Gesuchstellung ist möglich bei 5 Jahren Aufenthalt in der Schweiz und 3 Jahren gelebter Partnerschaft (Art. 10 Abs. 1 BüG).
Neuerungen betr. formelle Voraussetzungen Erleichterte Einbürgerung eines Ehegatten, der eine/n Schweizer Bürger/in geheiratet hat Die bisherigen Voraussetzungen gelten weiterhin, nämlich 5 Jahre Wohnsitz in der Schweiz und 3 Jahre eheliche Gemeinschaft (Art. 21 Abs. 1 BüG). Lebt die gesuchstellende Person im Ausland oder hat sie dort ge-lebt, dann gelten die bisherigen Voraussetzungen von 6 Jahren ehelicher Gemeinschaft und enger Verbundenheit mit der Schweiz (Art. 21 Abs. 2 BüG).
Neuerungen betr. formelle Voraussetzungen Erleichterte Einbürgerung von Ehegatten, die bei der Eheschliessung beide eine ausländische Staatsangehörigkeit haben Erwirbt einer der Ehegatten nach der Eheschliessung das Schweizer Bürgerrecht durch ordentliche oder erleichterte Einbürgerung - die nicht auf der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil be-ruht - kann der andere Ehegatten kein Gesuch um erleichterte Ein-bürgerung stellen. Hat der schweizerische Ehegatte jedoch das Schweizer Bürgerrecht nach der Heirat durch erleichterte Einbürgerung oder durch Wieder-einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerisch-en Elternteil erworben, kann der ausländische Ehegatte neu ein Gesuch um erleichterte Ein-bürgerung stellen (Art. 21 Abs. 3 lit. b BüG).
Neuerungen betr. formelle Voraussetzungen Anrechnung und Begrenzung der kantonalen und kommunalen Wohnsitzdauer Unter dem Aspekt der heutigen Bedürfnisse des Einzelnen und der Wirtschaft nach Mobilität sowie zur Verhinderung, dass die Wohnsitz-fristen bei einem Wegzug immer wieder neu zu laufen beginnen, sieht das BüG folgende neue Regelung vor: Der Bund schreibt den Kantonen neu einen Rahmen für die Wohn-sitzdauer in der Gemeinde und im Kanton vor. Danach hat die kantonale Gesetzgebung eine Mindest- bzw. Maximal-dauer des kantonalen und kommunalen Wohnsitzes von 2 bis 5 Jahren vorzusehen (Art. 18 Abs. 1). Gemäss geltendem kant. BüG dürfen die Gemeinden nicht mehr als 5 Jahre Wohnsitz in der Gemeinde vorsehen (§ 11 Abs. 5). Was die kantonale Wohnsitzdauer betrifft, so beträgt diese heute im Kanton BL 5 Jahre (§ 11 Abs. 1).
Neuerungen betr. formelle Voraussetzungen Weiterführung des Verfahrens bei Wohnsitzwechsel Das BüG sieht weiter folgende neue Regelung vor: Der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bleiben bei einem Wegzug in eine andere Ge-meinde oder in einen anderen Kanton weiterhin zuständig, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen betr. Integration und Vertraut-sein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen abschliessend geprüft haben (Art. 18 Abs. 2). Dies ist in unserem Kanton der Zeitpunkt der Erteilung der kant. Einbürgerungsbewilligung.
Neuerungen betr. formelle Voraussetzungen Weiterführung des Verfahrens bei Wohnsitzwechsel Mit dieser Regelung hat ein Wohnsitzwechsel über die Gemeinde- oder Kantonsgrenze hinaus keine negativen Auswirkungen mehr auf das einmal in Gang gesetzte Einbürgerungsverfahren. Konsequenz dieser Regelung ist, dass die Gemeinden wie auch der Kanton eine gesuchstellende Person - sofern sie alle Einbürgerungs-voraussetzungen erfüllt - einbürgern müssen, unabhängig davon, ob sie noch in der Gemeinde oder im Kanton wohnt.
Neuerungen betr. materielle Voraussetzungen Die Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung setzt voraus (Art. 11 lit. a, b und c BüG): Die erfolgreiche Integration Das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen Keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz
Neuerungen betr. materielle Voraussetzungen Die Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung setzt eine erfolgreiche Integration voraus. Diese zeigt sich insbesondere (Art. 12 Abs. 1 lit. a BüG): im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Unter dieses Kriterium fällt namentlich das Einhalten der schweizerischen Rechtsordnung. - Die öffentliche Sicherheit beinhaltet die Unverletzlichkeit der Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen des Staates. - Die öffentliche Ordnung umfasst die objektive Rechtsordnung sowie die Gesamtheit der ungeschriebenen Ordnungsvorstel- lungen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen sind (eine Verletzung der objektiven Rechtsordnung wäre gemäss bundesrätl. Botschaft bspw. anzunehmen, wenn Eltern die Be- schneidung ihrer Tochter oder Kinderverlöbnisse organisieren, oder wenn sie ihre Kinder zu einer Zwangsheirat verpflichten).
Neuerungen betr. materielle Voraussetzungen Das Kriterium des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist nicht erfüllt (Art. 4 BüG-Verord.): - bei erheblicher oder wiederholter Missachtung gesetzlicher Vor- schriften und behördlicher Verfügungen; - bei mutwilliger Nichterfüllung von wichtigen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen; - bei öffentlicher Billigung oder Werbung für Verbrechen oder Ver- gehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen; - bei gewissen Einträgen im Strafregister (der Kanton BL ist dies- bezüglich strenger mit seiner Praxis, welche die Einbürgerung ausschliesst solange Strafregistereinträge wegen Verbrechen oder Vergehen bestehen).
Neuerungen betr. materielle Voraussetzungen Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere (Art. 12 Abs. 1 lit. b BüG): in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung es geht dabei insbesondere um folgende Werte (Art. 5 BüG-Verord.): - die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokra- tische Grundordnung der Schweiz; - die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens-und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit; - die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst; - die Pflicht zum Schulbesuch.
Neuerungen betr. materielle Voraussetzungen Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere (Art. 12 Abs. 1 lit. c BüG): in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landes-sprache zu verständigen Nachweis folgender Sprachniveaus (Art. 6 BüG-Verord.): - mündlich mindestens Referenzniveau B1 europ. Sprachenportfolio (entspricht Niveau, das Kanton BL verlangt) - schriftlich mindestens Referenzniveau A2 europ. Sprachenportfolio (liegt unter Niveau, das Kanton BL verlangt)
Neuerungen betr. materielle Voraussetzungen Der Nachweis für die genannten Sprachkompetenzen ist erbracht, wenn die gesuchstellende Person (Art. 6 Abs. 2 BüG-Verord.): - eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt; - während mindestens 5 Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat; - eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe einer Landes- sprache abgeschlossen hat; oder - über einen Sprachnachweis verfügt, der die geforderten Sprach- kompetenzen bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest ab- stützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprach- testverfahren entspricht. Diese Regelung entspricht der Praxis der SID.
Neuerungen betr. materielle Voraussetzungen Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere (Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG): in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 7 Abs. 1 und 2 BüG-Verord.) - Die gesuchstellende Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechts- anspruch besteht (besondere Regelung betr. Sozialhilfe). - Sie nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist. Der Kanton BL hat in seinem BüG keine entsprechende Regelung.
Neuerungen betr. materielle Voraussetzungen Situation bei Sozialhilfebezug (Art. 7 Abs. 3 BüG-Verord.) Bezieht die gesuchstellende Person in den 3 Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe, erfüllt sie nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser sie hat die bezogene Sozialhilfe vollständig zurückbezahlt. Diese Regelung ist strenger als diejenige des Kantons BL, wonach der Sozialhilfebezug relevant ist, sofern ein solcher innert der letzten 5 Jahre vor der Gesuchstellung be-stand bzw. bei Gesuchstellung besteht und gegenüber der gesuchstellenden Person wegen schuldhafter Ver- letzung von Pflichten Sanktionen verhängt wurden oder diese sich nicht kooperativ gegenüber der Sozialhilfebehörde ver-halten hat (§ 10 Abs. 1quater).
Neuerungen betr. materielle Voraussetzungen Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse hinsichtlich der Inte- grationskriterien (Art. 12 Abs. 2 BüG) Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien betreffend die Sprachkompetenz und die Teilnahme am Wirtschafts-leben oder am Erwerb von Bildung aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichti- gen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Be-dingungen erfüllen, ist angemessen Rechnung zu tragen.
Neuerungen betr. materielle Voraussetzungen Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse hinsichtlich der Inte- grationskriterien Eine Abweichung der vorgenannten Kriterien ist möglich bei (Art. 7 Abs. 3 BüG-Verord.): einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; einer schweren oder langandauernden Krankheit; anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen: - einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche - Erwerbsarmut (Working-Poor) - der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Alleinerziehende, Pflegefälle in der Familie, Elternteil, der sich ausschliesslich um den Haushalt sowie die Erziehung und Betreuung der Kinder kümmert) - Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen forma- len Bildung (umfasst alle eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschlüsse) in der Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde
Neuerungen betr. materielle Voraussetzungen Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere (Art. 12 Abs. 1 lit. e BüG): in der Förderung und Unterstützung der Integration der Familien-mitglieder (Ehefrau, Ehemann, eingetragene/r Partner/in, minder-jährige Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird) Unterstützung (Art. 8 BüG Verord.): - beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache; - bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; - bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesell- schaft in der Schweiz; - bei anderen Aktivitäten, die zur Integration in der Schweiz bei- tragen. Der Kanton BL hat eine entsprechende Regelung im BüG (§ 10 Abs. 1bis lit. d)
Neuerungen betr. materielle Voraussetzungen Die Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung setzt das Vertraut-sein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen voraus (Art. 11 Abs. 1 lit. b BüG). Es handelt sich dabei um die kulturelle und soziale Integration, bisher im eidg. BüG umschrieben mit den Begriffen «Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen» sowie «Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse». Dieses Integrationskriterium ist erfüllt, wenn die gesuchstellende Person namentlich (Art. 2 Abs. 1 lit. a BüG-Verord.): - über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politi- schen und gesellschaftlichen Verhältnisse der Schweiz verfügt;
Neuerungen betr. materielle Voraussetzungen Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen Dieses Integrationskriterium ist weiter erfüllt, wenn die gesuchstel-lende Person (Art. 2 Abs. 1 lit. b und c BüG-Verord.): - am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt, und - Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt. Der Kanton BL hat in seinem BüG entsprechende Regelungen (§ 10 Abs. 1bis lit. b und c) Die zuständige kantonale Behörde kann die gesuchstellende Person zu einem Test über die geografischen, historischen, politischen und gesell-schaftlichen Kenntnisse verpflichten (Art. 2 Abs. 2 BüG-Verord.).
Neuerungen betr. materielle Voraussetzungen Die Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung setzt voraus, dass keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz besteht (Art. 11 Abs. 1 lit. b BüG) Die gesuchstellende Person gefährdet diese Sicherheit, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für eine Beteiligung, Unter- stützung, Förderung oder Anwerbung namentlich in folgenden Bereichen (Art. 3 lit. a, b, c und d BüG-Verord.): - Terrorismus; - gewalttätiger Extremismus; - organisierte Kriminalität; oder - verbotener Nachrichtendienst. -
Neuerungen betr. Einbürgerungsverfahren Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird wie bisher durch das kantonale Recht geregelt (Art. 15 BüG). Dabei sind aber einige neue Regelungen zu beachten: Der Kanton kann die eidg. Bewilligung erst beim Bund beantragen, wenn er die Einbürgerung zugesichert und seine Abklärungen ab-geschlossen hat (Art. 13 Abs. 2 BüG). Schon heute beantragt die SID gleichzeitig mit der Erteilung der kant. Bewilligung beim Bund die eidg. Bewilligung und übermittelt diesem das Gesuch mit ihrem Bericht über die Abklärungen. Der Bund entscheidet über die Erteilung der eidg. Einbürgerungs-bewilligung in der Regel innerhalb von 8 Monaten nach Eingang der Gesuchsunterlagen (Art. 23 Abs. 1 BüG-Verord.). -
Neuerungen betr. Einbürgerungsverfahren Weiter sind folgende neue Regelungen zu beachten: Die eidg. Bewilligung ist neu 1 Jahr gültig (bisher 3 Jahre mit Verlängerungsmöglichkeit). Erfolgt die Einbürgerung im Kanton nicht innerhalb dieser einjäh-rigen Gültigkeitsfrist, dann kann der Kanton erneut um eine eidg. Bewilligung nachsuchen, sofern die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind (Art. 14 Abs. 1 BüG, Art. 13 Abs. 3 BüG-Verord.). Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der eidg. Bewilligung gibt es zukünftig nicht mehr. -
Neuerungen betr. Einbürgerungsverfahren Weiter sind folgende neue Regelungen zu beachten: Da zwischen der kant. Einbürgerungszusicherung und dem kant. Einbürgerungsentscheid eine gewisse Zeit vergeht, muss der Kanton vor seinem Einbürgerungsentscheid nochmals folgende Bereiche überprüfen (Art. 13 Abs. 1 + 2 BüG-Verord.): - strafrechtlicher Leumund durch Abfrage des eidg. Strafregisters (diese Abfrage erfolgt bereits heute durch die SID bevor sie dem Regierungsrat zuhanden des Landrates Antrag auf Erteilung des Kantonsbürgerrechts stellt) - die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, sofern der Einbürgerungsentscheid nicht innerhalb von 6 Monaten seit Erteilung der eidg. Bewilligung ergeht (mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass keine Aus- länder/innen eingebürgert werden, welche Sozialhilfe beziehen; dieser Bereich wird heute seitens der SID nicht nochmals abgeklärt) -
Neuerungen betr. Einbürgerungsverfahren Das BüG enthält eine neue Bestimmung über die Amtshilfe (Art. 45). Mit dieser wird die gesetzliche Grundlage für den Austausch von In-formationen geschaffen, ohne dass eine formelle behördliche Ent-bindung von der Schweigepflicht notwendig ist. Die mit dem Vollzug des eidg. BüG betrauten Behörden haben unter-einander auf schriftliches und begründetes Gesuch hin, im Einzelfall die Daten bekannt zu geben, die benötigt werden, um über ein Gesuch um Einbürgerung zu entscheiden. Ebenso haben andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Ge-meinden den mit dem Vollzug des eidg. BüG betrauten Behörden im Einzelfall die Daten bekannt zu geben, die diese zur Bearbeitung des Gesuchs benötigen. Mit dieser Regelung haben bspw. die Schul-, Sozialhilfe-, Kindes- und Erwachsenenschutz-, Strafuntersuchungs- und Zivilstandsbehörden Informationen zu liefern, welche im Einbürgerungsverfahren benötigt werden.
Übergangsrecht Das BüG enthält eine Übergangsbestimmung (Art. 50 Abs. 2). Gemäss dieser Bestimmung werden vor dem Inkrafttreten des neuen BüG eingereichte Gesuche - also bis zum 31. Dezember 2017 eingereichte Gesuche - bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt (also nach dem eidg. Bürgerrechts- gesetz vom 1. September 1952).
Anpassungsbedarf des BL-Rechts Bundesrecht bricht kantonales Recht Gemäss diesem Grundsatz - sind die von Bundesrechts wegen ab 1. Januar 2018 geltenden, weiter als das kant. Recht gehenden bzw. strengeren oder neuen Regelungen vom Kanton zu beachten bzw. - sind die im Widerspruch zum Bundesrecht stehenden Bestimmungen des kant. Rechts unbeachtlich. Dabei handelt es sich um folgende Bereiche: - Die Regelung, wonach unter gewissen Voraussetzungen kein Wohn- sitz in der Einbürgerungsgemeinde bzw. in unserem Kanton bestehen muss (vgl. § 10 Abs. 1 kant. BüG, wonach die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts Wohnsitz in der Einbürgerungsgemeinde bzw. im Kanton BL voraussetzt).
Anpassungsbedarf des BL-Rechts Bundesrecht bricht kantonales Recht Dabei handelt es sich weiter um folgende Bereiche: - Die Regelung, wonach eine Mindestdauer des kommunalen Wohn- sitzes von 2 Jahren gilt. Die Gemeinden können somit in ihren Ein- bürgerungsreglementen nicht unter diese Frist gehen (zur Zeit sehen praktisch alle Einbürgerungsreglemente eine Wohn- sitzdauer in der Gemeinde von 5 Jahren vor; der Kanton sieht eine Dauer von 5 Jahren im Kanton BL vor). - Das Integrationskriterium betr. Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die in diesem Zusammenhang stehende bundesrechtliche Regelung betr. den Sozialhilfebezug (vgl. § 10 Abs. 1quater kant. BüG betr. Sozialhilfebezug).
Anpassungsbedarf des BL-Rechts Kantonale Regelungen, die nicht im Widerspruch mit dem Bundesrecht stehen, die aber nicht mehr im Einklang mit demselben stehen Dabei handelt es sich um folgenden Bereich: - Das kant. BüG wie auch ein grosser Teil der kommunalen Einbürger- ungsreglemente sehen eine Privilegierung hinsichtlich der Wohnsitz- dauer vor bei einer gemeinsamen Gesuchstellung von Ehegatten (§ 11 Abs. 2), oder in Fällen, bei denen ein Ehegatte das Schweizer Bürger- recht bereits durch Einbürgerung erworben hat und dessen Ehegatte nachträglich ein Gesuch stellt (§ 11 Abs. 3). Hier stellt sich die Frage, ob diese Privilegierung gemäss kant. Recht, die das neue eidg. BüG nicht mehr kennt, bestehen bleiben oder aufge-hoben werden soll?
Anpassungsbedarf des BL-Rechts Bundesrechtliche Regelungen, die keinen gesetzgeberischen Anpassungsbedarf für den Kanton BL auslösen Dabei handelt es sich um folgende Bereiche: - Das im kant. BüG vorgesehene Verfahren ist bundesrechtskonform. - Bleibt die Gemeinde bzw. der Kanton zuständig für die Einbürgerung, obwohl die gesuchstellende Person in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton weggezogen ist, dann hat dies keine Auswir- kungen auf die Gebühr. Die Gemeinde und der Kanton erheben für ihren Aufwand die übliche Gebühr. - Entfällt die Zuständigkeit der BL-Behörden, weil die gesuchstellende Person vor der Erteilung der kant. Bewilligung in eine andere Gemein- de oder in einen anderen Kanton weggezogen ist, dann kann das Gesuch abgeschrieben und eine Gebühr für den erbrachten Aufwand erhoben werden (vgl. §§ 24 Abs. 3 lit. d und 25 Abs. 5 lit. f kant. BüG).