Repetitorium Unternehmensbesteuerung I

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 Präsentation transkript:

Repetitorium Unternehmensbesteuerung I WiSe 2016/17

Inhaltsverzeichnis Basics Besteuerung von Gesellschaften Gewinnermittlung Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Betriebsverpachtung/ -aufspaltung Organschaft Bilanzierung Übung

Basics Verhältnis KStG/EStG Richtlinien/Erlasse KStG- besondere Vorschriften für die Besteuerung von Gesellschaften (s. § 2 KStG „Anwendungbereich“) EStG- Grundlagen der Besteuerung (nach § 8 KStG sind diese Grundlagen – außer bei Vorliegen von besonderen Vorschriften im KStG – entsprechend anwendbar bei Besteuerung von Körperschaften Richtlinien/Erlasse Vorschriften der Finanzverwaltung Richtlinien stellen eine Hilfe zur Auslegung der Steuergesetze dar, in denen die einzelnen Tatbestandsmerkmale dargelegt und Definitionen gegeben werden. Die Rechtsprechung wird hierin ebenfalls eingearbeitet Erlasse sind eine Darstellung eines ganz bestimmten Sachverhaltes und deren Auslegung der Finanzverwaltung

Basics Grundsätzlich könnt ihr eure Falllösung im Steuerrecht an folgendem Schema orientieren: Grundregel Z.B. § 10d EStG für Verlustabzug Besondere Regel Z.B. § 8 III S. 2 KStG bei Berechnung des Gewinns der Körperschaft Ausnahme Z.B. § 8c I S. 1 KStG für Verlustabzüge bei schädlichem Beteiligungserwerb Gegenausnahme Z.B. § 8c I S. 5 KStG „Konzernklausel“

Besteuerung von Gesellschaften Zivilrechtliche vs. Steuerrechtliche Beurteilung Zivilrechtlich haben wir bei jeder Form der Gesellschaft eine „Gesellschaftsebene und damit bestimmte Rechte und Pflichten der „Gesamthand“ -> das gilt sowohl bei Personen- als auch Kapitalgesellschaften Auch im Zivilrecht unterscheiden wir jedoch rechtsfähige/ teilrechtsfähige und nichtrechtsfähige Gesellschaften (rechtsfähig- juristische Personen; teilrechtsfähig- z.B. Außen-GbR; nichtrechtsfähig- Innen-GbR) Steuerrechtlich unterscheiden wir zwischen transparenten (Personengesellschaften) und intransparenten (Kapitalgesellschaften) Gesellschaften Bei transparenten Gesellschaften werden die dahinterstehenden natürlichen Personen (o. juristischen Personen) besteuert. Di Gesellschaft selbst ist kein Besteuerungssubjekt Unterscheidung von Gesellschafts- und Gesellschafterebene Feststellung des Gewinns der Gesellschaft grds. auf Ebene der Gesellschaft Bei Personengesellschaften- einheitlich und gesonderte Feststellung und dann Zurechnung zu den Gesellschaftern Bei Kapitalgesellschaften Besteuerung auf Gesellschaftsebene

Gewinnermittlung Personengesellschaften Bei Überschusseinkünften Zurechnung als anteiliges Privatvermögen Ausnahme: wenn Beteiligung im Betriebsvermögen Bei Gewinneinkünften Auf Ebene der Gesellschafter §15 I Nr. 2 EStG, wenn Mitunternehmer Gewinnanteile und Sondervergütungen Doppelstöckige Personengesellschaft Keine Kapitalgesellschaft beteiligt-> durchgehende Mitunternehmerkette & Untergesellschaft zumindest teilweise gewerblich tätig

Gewinnermittlung Personengesellschaften Verlustverrechnung Entscheidet sich nach den Einkommensverhältnissen des Gesellschafters (!) Aber: Bei KG Sonderregel §15a EStG Verlustverrechnung bei Kommanditisten beschränkt auf Hafteinlage Thesaurierungsbegünstigung §34a EStG

Gewinnermittlung Kapitalgesellschaften vGa: § 8 III S. 2 KStG (R 8.5 KStR) Problem: Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis- H 8.5 Abs. 3 KStH vE: §8 III Nr. 2 S. 3 (R 8.9 Abs. 1 KStR) Problemfall: Verzicht auf eine nicht werthaltige Forderung Zinsschranke § 4h EStG: Verrechnung mit Zinserträgen, Abzug bis Höhe von 30 % des EBITDA, Vortrag ins nächste Jahr -> aber Ausnahmen beachten! § 8a KStG- Rückausnahme Verlustverrechnung §10d EstG- Grundregel § 8c KStG- Ausnahme bei „Missbräuchlicher Gestaltung“

Betriebsverpachtung/-aufspaltung Fall: Tim betreibt ein Bauunternehmen auf einen Grundstück, das er zum angemessen Preis von seiner Ehefrau Jill mietet. Darüber hinaus ist vertraglich vereinbart, dass Tim alle laufenden Grundstücksaufwendungen zu tragen hat. Das Recht auf Weiterverpachtung steht Tim frei. Zum 01.01.2014 gründet Tim mit seinem Freund Al die Tool-Tim-GmbH, an der Tim zu 90 % und Al zu 10 % beteiligt ist. Zusätzlich überträgt Tim alle beweglichen Wirtschaftsgüter sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung auf die GmbH. Das betrieblich genutzte Grundstück verpachtet Tim zum Preis von 11.000 € p.a. an die GmbH. Die GmbH erwirtschaftet im Geschäftsjahr 2015 einen Gewinn von 210.000 € Wie ist dieser Sachverhalt, besonders hinsichtlich der Weiterverpachtung des Grundstücks, aus steuerrechtlicher Sicht für Tim zu behandeln?

Betriebsverpachtung/-aufspaltung Lösung: Grundregel: Einkünfteermittlung nach einer der Einkunftsarten- hier: § 21 EStG? Besondere Regel: § 21 III EStG – Gehört die Einkünfte Erzielung zu anderer Einkunftsart? – Hier: § 15 EStG? § 15 EStG liegt vor, wenn „Betriebsverpachtung“ vorliegt (Rechtsprechung!): Personelle Verflechtung (H 15.7 Abs. 6 EStR) Tim kann in beiden rechtlich selbständigen Unternehmen seinen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen. Die 10% Beteiligung von Al ist unschädlich, da Tim ihn in Gesellschafterversammlungen überstimmen kann (§ 47 GmbHG) Personelle Verflechtung ist zu bejahen. Sachliche Verflechtung (H 15.7 Abs. 5 EStR) Ist das Grundstück eine wesentliche Betriebsgrundlage? – Bebaute Grundstücke sind regelmäßig wesentliche Betriebsgrundlage Ist es für die sachliche Verflechtung hinderlich, dass das Grundstück nicht im Eigentum von Tim ist? Besitzunternehmen kann die überlassenen Betriebsgrundlagen aus eigenem Recht nutzen. -> Betriebsaufspaltung- EK aus § 15 I Nr. 1 EStG

Organschaft § 14 KStG Voraussetzungen: Gewinnabführungsvertrag Organgesellschaft- Kapitalgesellschaft Finanzielle Eingliederung Fall: Die A-GmbH ist finanziell in die B-GmbH eingegliedert. Im Dezember 2012 wird ein Gewinnabführungsvertrag mit einer Laufzeit vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2016 abgeschlossen. Die Eintragung des GAV in das Handelsregister erfolgt im Januar 2013.

Organschaft Lösung: Hier sind nur die Tatbestandsvoraussetzungen der Grundregel (§ 14 I KStG durchzuprüfen!): Voraussetzung der finanziellen Eingliederung gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG ist gegeben Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags tritt zivilrechtlich gem. § 294 Abs. 2 AktG erst mit Eintragung ins Handelsregister im Januar 2013 ein Fünf-Jahres-Zeitraum (2013 - 2016 = 4 Jahre) ist gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG nicht erfüllt und somit ist keine gültige Organschaft zustande gekommen

Bilanzierung- Normen unbedingt nachlesen und in den Richtlinien nach Hinweisen schauen! § 6b EStG Übertragung von Veräußerungsgewinnen § 6a Abs. 4 Satz 3 EStG Pensionsrückstellungen § 7g Abs. 1 EStG Investitionsabzugsbetrag Bewertung von Wirtschaftsgütern § 7g EStG Sonderabschreibung

Übung Aufgabe 1: Einzelunternehmer X hält eine Maschine zum 31.12.2015 mit einem Restbuchwert von 50.000 € (jährliche Abschreibung 12.500 €) und einer Restnutzungsdauer von 4 Jahren in seinem Anlagevermögen. Zum Bilanzstichtag sinkt der Wert inkl. Anschaffungsnebenkosten auf 20.000 €. X muss die Maschine zum Bilanzstichtag steuerrechtlich auf den niedrigeren Teilwert von 20.000 € abschreiben.

Übung- Lösung Aufgabe 1 Grundregel: § 6 I Nr. 1 S. 1 EStG: Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um Afa (…) Ausnahme: § 6 I Nr. 1 S. 2 EStG: „Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.“ Aber: Vorschriften schreibt nicht den Ansatz des niedrigeren Teilwertes vor- vielmehr stellt es eine Möglichkeit des Steuerpflichtigen dar. -> X KANN den niedrigeren Teilwert steuerrechtlich ansetzen (Berechnung des niedrigeren Teilwertes ergibt sich aus einem Erlass des BMF- dieser würde in der Klausur dann mit abgedruckt werden!)

Übung Aufgabe 2: Gerd Geizhals kauft am 01.04.2016 eine Maschine für 300.000 € mit einer Nutzungsdauer von 10 Jahren, die er linear gem. § 7 Abs. 1 EStG abschreiben möchte. Er erfüllt die Voraussetzungen für Sonderabschreibungen gem. § 7g EStG. Mit welchem Wert wird Gerd die Maschine in den Jahren 2016 - 2026 ansetzen, wenn er im Jahr 2018 einen möglichst geringen Gewinn ausweisen möchte?

Übung- Lösung Aufgabe 2 Grundregel: § 7 I S. 1 EStG gleichmäßige Afa über Nutzungsdauer Die reguläre AfA beträgt in den Jahren 2016 – 2026: 30.000 € (300.000/10) Ausnahme: § 7g EStG- Möglichkeit der Sonderabschreibung Hier: §7g V, VI EStG (Absatz 1 bezieht sich nur auf Sonderabschreibungen für Investitionen -> „künftige“ Anschaffung!) Ergebnis: §§ 7g V, VI, 7a IV EStG Gleichmäßige Verteilung der Sonderabschreibung Er kann in den Jahren 2016 - 2020 Sonder-AfA gem. § 7g EStG i. H. v. insg. 20 % von 300.000 € = 60.000 € zusätzlich zu seiner regulären Abschreibung geltend machen. Hinweis zur regulären Abschreibungshöhe nach Beendigung der Sonder-AfA: § 7a Abs. 9 EStG: „Sind für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Absatz 5a nach dem Restwert und dem nach § 7 Absatz 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz, bei anderen Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.“

Übung Aufgabe 3: Die A-GmbH hält 100 % der Anteile an der B-GmbH sowie 90 % der Anteile an der C-GmbH. Die verbleibenden 10 % an der C-GmbH sind im Besitz der D-GmbH. Die B-GmbH hält 100 % Anteile an der verlustbehafteten V-GmbH. Die B-GmbH möchte 70 % der Anteile an der V-GmbH an die C-GmbH übertragen. Die V-GmbH hat stille Reserven i. H. v. 10 Mio. € sowie einen Verlustvortrag i. H. v. 13 Mio. €. Sämtliche stille Reserven sind in Deutschland steuerpflichtig. Wie hoch ist jeweils der Verlustuntergang sowie der verbleibende Verlustvortrag aus steuerlicher Sicht? b) Wie ist der Sachverhalt zu bewerten, wenn lediglich 30 % der Anteile übertragen werden? Die A-GmbH ist zu 20 % an der B-GmbH und zu 60 % an der C-GmbH beteiligt. Die C-GmbH ist an der B-GmbH zu 60 % beteiligt. Die B-GmbH ist in die A-GmbH finanziell eingegliedert.

Übung- Lösung Aufgabe 3a) a) Grundregel: § 10d EStG Ausnahme: § 8c I S. 2 KStG Da mehr als 50 % der Anteile übertragen werden, erfolgt grundsätzlich ein vollständiger Verlustuntergang gem. § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG i. H. v. 13 Mio. €. Rückausnahme 1: § 8c I S. 5 KStG –Konzernklausel- 100%-ige Beteiligung am übertragenden und übernehmenden Rechtsträger nicht gegeben- deswegen (-) Rückausnahme 2: § 8c I S. 6 KStG -Stille Reserve Klausel- stille Reserven i. H. v. 10 Mio. € vorhanden-> bis zu dieser Höhe bleiben Verlustvorträge erhalten Ergebnis: Es kommt somit zu einem Verlustuntergang i. H. v. 3 Mio. € (13 Mio. € - 10 Mio. €) und es verbleibt ein Verlustvortrag i. H. v. 10 Mio. € (13 Mio. € - 3 Mio. €).

Übung- Lösung Aufgabe 3b) b) Grundregel: § 10d EStG Ausnahme: §8c I S. 1 KStG Da mehr als 25 % der Anteile übertragen werden, kommt es grundsätzlich zu einem anteiligen Verlustuntergang i. H. v. 30 % * 13 Mio. € = 3,9 Mio. € Rückausnahme: §8c I S. 6 KStG anteilige stille Reserven i. H. v. 30 % * 10 Mio. € = 3 Mio. € vorhanden -> bis zu dieser Höhe bleiben Verlustvorträge erhalten Ergebnis: Es kommt somit zu einem Verlustuntergang i. H. v. 0,9 Mio. € (3,9 Mio. € - 3,0 Mio. €) und es verbleibt ein Verlustvortrag i. H. v. 12,1 Mio. € (13 Mio. € - 0,9 Mio. €).

Übung Aufgabe 4: Herr A ist zu 30 % an der A-GmbH beteiligt. Er vermietet der A-GmbH ein Auto zu 2.000 €/Jahr, fremdüblich sind 1.700 €/Jahr. Der Steuerbilanzgewinn der A-GmbH beträgt 50.000 € im Jahr 2016. Erläutern Sie die steuerlichen Auswirkungen dieses Sachverhaltes bei der A-GmbH und bei Herrn A. Wie hoch ist das zu versteuernde Einkommen der A-GmbH im Jahr 2016?

Übung- Lösung Aufgabe 4- GmbH Grundregel: § 4 I EStG- Gewinn der Gesellschaft mindert sich durch Aufwand (hier: Miete) Ausnahme: § 8 III S. 2 KStG- Vorliegen einer verdeckten (R 8.5 Abs. 1 KStR) Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (Die Vermögensminderung erfolgt zugunsten des Gesellschafters A.), sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt (300 € zu viel Aufwand) und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (offene Gewinnausschüttung). Ergebnis: § 8 III S. 2 KStG (+) -> Die Differenz i. H. v. 300 € ist außerhalb der Bilanz zum Steuerbilanzgewinn der A-GmbH hinzuzuaddieren. Steuerbilanzgewinn 50.000 € verdeckte Gewinnausschüttung + 300 € zvE 50.300 €

Übung- Lösung Aufgabe 4- A Grundregel: Einkünfteermittlung nach Einkunftsart des EStG- hier: § 22 III EStG (Abgrenzung § 21 EStG zu § 22 EStG? – Bei § 21 EStG nur Vermietung von „Sachgesamtheiten“ umfasst nicht einzelne Gegenstände!) Ausnahme: Vorliegen einer Gewinnausschüttung- dann Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG s.o. Ergebnis: § 8 III S. 2 KStG (+)-> Umqualifizierung der sonstigen Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG in Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 I S. 2 EStG i. H. v. 300 €.

Übung Aufgabe 5: Frau X, Frau Y und Frau Z sind zu jeweils 1/3 an der XYZ-GmbH beteiligt. Sie sind alle drei Geschäftsführerinnen der XYZGmbH und beziehen jeweils ein Gehalt von 3.000 €/Monat. Am 01.07.2016 erhöhen sie ihre Gehälter, rückwirkend zum 01.01.2016, um jeweils angemessene 2.000 €/Monat. Der Steuerbilanzgewinn der XYZ-GmbH im Jahr 2016 beträgt 100.000 €. Erläutern Sie die steuerlichenAuswirkungen dieses Sachverhaltes bei der XYZ-GmbH und bei X, Y und Z. Wie hoch ist das zu versteuerndeEinkommen der XYZ-GmbH im Jahr 2016?

Übung- Lösung Aufgabe 5- GmbH Grundregel: § 4 I EStG (Gewinn mindert sich durch Aufwand- hier Gehaltserhöhung) Ausnahme: § 8 III S. 2 KStG- verdeckte Gewinnausschüttung (R 8.5 Abs. 1 KStR) Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist (Die Vermögensminderung erfolgt zugunsten der Gesellschafter X, Y und Z.), sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt (jew. 2.000 € zu viel Aufwand) und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht (offene Gewinnausschüttung). ABER: Die Vermögensminderung ist angemessen. (Damit liegt eigentlich keine verdeckte Gewinnausschüttung gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG auf Ebene der XYZ-GmbH vor.) -> ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal- steht in den Hinweisen zur KStR! Jedoch: H 8.5 KStH - Beherrschende Stellung: Die Damen X, Y und Z wirken mit gleichgerichteten Interessen zusammen, um die Gehaltserhöhung herbeizuführen. Ergebnis: Somit liegt gem. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG eine vGA i. H. v. insg. 2.000 € x 6 (Monate (Januar - Juni) x 3 = 36.000 € vor, da keine klare und eindeutige Vereinbarung im Voraus vorliegt, obwohl Angemessenheit der Höhe nach. 36.000 € sind außerhalb der Bilanz zum Steuerbilanzgewinn der A-GmbH hinzuzuaddieren. Steuerbilanzgewinn 100.000 € verdeckte Gewinnausschüttung + 36.000 € zvE 136.000 € (Die vGA greift jedoch lediglich für die Monate Januar – Juni, da ab 01.07.2016 eine Vereinbarung getroffen wurde.)

Übung- Lösung Aufgabe 5- X,Y,Z Grundregel: Einkünfteermittlung nach Einkunftsart des EStG- hier: § 19 EStG Ausnahme: Vorliegen einer Gewinnausschüttung- dann Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG s.o. Ergebnis: § 8 III S. 2 KStG (+)-> Umqualifizierung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG in Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 EStG i. H. v. jeweils 2.000 € x 6 = 12.000 € für die Monate Januar bis Juni 2016.

Übung Aufgabe 6: Die H-GmbH ist an der H-GmbH & Co. KG als einzige Vollhafterin (zu 60 %) beteiligt. Die natürlichen Personen A und B sind als Kommanditisten (jeweils zu 20 %) beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag der H-GmbH & Co. KG sieht vor, dass die H-GmbH und A zur Geschäftsführung befugt sind. Die H-GmbH & Co. KG ist nur vermögensverwaltend (Vermietung von Wohnungen) tätig und erzielt einen Gewinn von 300.000 €. Wie (Ertragsteuer-und Einkunftsart) und in welcher Höhe sind die Einkünfte der H-GmbH & Co. KG, der H-GmbH und von A und B zu versteuern? E erhält von der H-GmbH ein Jahresgehalt i. H. v. 150.000 € (für seine Geschäftsführertätigkeit bei der H-GmbH & Co. KG). Die H-GmbH & Co. KG erstattet der H-GmbH diesen Betrag als Auslagenersatz. Weiter fallen bei der H-GmbH Aufwendungen an i. H. v. 15.000 €, die ebenfalls von der KG erstattet werden. Ansonsten entfaltet die H-GmbH keine eigengewerbliche Tätigkeit. Wie ist der Sachverhalt bei der H-GmbH zu würdigen und wie hoch ist das zu versteuernde Einkommen der H-GmbH?

Übung- Lösung Aufgabe 6a) a) H-GmbH & Co. KG: Grundregel: Einkünfte aus § 21 EStG Ausnahme: § 21 III EStG- wenn § 15 III Nr. 2 EStG vorliegt Kapitalgesellschaft fungiert als Vollhafterin Jedoch: Diese und ein Gesellschafter der KG (A als Kommanditist) zur Führung der Geschäfte berechtigt Ergebnis: Auf Ebene der H-GmbH & Co. KG werden Einkünfte aus § 21 EStG festgestellt- aber KG kein Steuersubjekt! (Zurechnung zu Gesellschaftern) Gewinn der H-GmbH & Co. KG unterliegt nicht der GewSt (§ 2 Abs. 1 GewStG). H-GmbH: Grundregel: Steuerpflicht von KapG aus § 1 I Nr. 1 KStG Ergebnis: Sie muss ihren Gewinnanteil von 180.000 € (60 % v. 300.000 €) der Körperschaftsteuer unterwerfen. A und B (Kommanditisten): Grundregel: Bei Überschusseinkünften anteilige Zurechnung als Privatvermögen- hier Einkünfte aus § 21 I EStG Ergebnis: Sie müssen ihren Gewinnanteil von je 60.000 € der Einkommensteuer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG unterwerfen.

Übung- Lösung Aufgabe 6b) Grundregel: § 4 I EStG Aufwand vermindert den Gewinn (Personalaufwand i. H. v. 150.000 € und sonstiger betrieblicher Aufwand i. H. v. 15.000 €) und Einnahmen erhöhen den Gewinn (Vorabvergütung der KG an die GmbH (165.000 €: Gehalt 150.000 € + sonst. Aufwand 15.000 €)) Ausnahme: Bei Mitunternehmeranteilen sind Aufwendungen auf den Mitunternehmeranteil Sonderbetriebsausgaben- und damit steuerneutral und Einnahmen aufgrund des Mitunternehmeranteiles Sonderbetriebseinnahmen und ebenfalls steuerneutral Gewinnanteil lt. Verteilungsschlüssel 180.000 € Sonderbetriebseinnahmen (Auslagenersatz) +165.000 € Sonderbetriebsausgaben ./. 165.000 € zvE 180.000 €

Übung Aufgabe 7: Nennen Sie zur Lösung der nachfolgenden Aufgabe auch die relevanten Paragraphen in den Steuergesetzen. Gehen Sie dabei auch auf alle umsatzsteuerlichen Besonderheiten ein. Beachten Sie die BMF-Schreiben vom 18.11.2009, BStBl. I, S. 1326 und vom 27.08.2004, BStBl. I, S. 864. Einzelunternehmer A nutzt seinen am 01.03.2016 für 71.400 € (inkl. USt) angeschafften, im Betriebsvermögen befindlichen PKW (betriebliche Nutzung größer 50 %) auch privat. Der Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung inkl. Umsatzsteuer beträgt 80.000 €. Für die in Zusammenhang mit dem PKW anfallenden Aufwendungen (inkl. AHK) wurde soweit möglich ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte fallen nicht an. Der gesamte Aufwand für den PKW (inkl. Abschreibungen) im Jahr 2016 beträgt 7.900 €. Davon sind 7.000 € (netto) mit Vorsteuer (19 %) belastet und 900 € nicht mit Vorsteuer belastet. Es wird kein Fahrtenbuch geführt. a) Ermitteln Sie die private PKW-Nutzung für Herrn A im Jahr 2016 sowie deren Erfassung in der Steuerbilanz aus ertrag- und umsatzsteuerlicher Sicht. Bilden Sie die zugehörigen Buchungssätze. b) Herr A führt ein Fahrtenbuch, aus dem eine private Kfz-Nutzung von 35 % hervorgeht. Wie hoch ist seine private PKW-Nutzung aus ertrag- und umsatzsteuerlicher Sicht im Jahr 2016?

Übung- Lösung Aufgabe 7a) Alle hierin aufgeführten BMF-Schreiben müssten bei der Klausur entsprechend abgedruckt sein oder sich in euren zugelassenen Hilfsmittel befinden! ESt: Grundregel: § 6 I Nr. 4 S. 1 EStG- Ansatz von Privatentnahmen mit Teilwert Besondere Regel: § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG- bei Kraftfahrzeugen, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden -> Ermittlung der Privatnutzung: 1 % * 10 (Monate: März - Dezember 2016) * 80.000 = 8.000 € Aber: Prüfung, ob ggf. Kostendeckelung günstiger ist. Siehe BMF-Schreiben vom 18.11.2009 BStBl. I S. 1326 Rz. 18 Ergebnis: In diesem Fall ist die Kostendeckelung günstiger, da der Gesamtaufwand des PKW (7.900 €) kleiner ist als die private PKW-Nutzung gem. 1 % - Regelung (8.000 €). USt: Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sind 50 % der mit Vorsteuer belasteten Kosten gem. BMF-Schreiben vom 27.08.2004 BStBl. I 2004 S. 864 Rz. 2.3. 7.000 * 50 % = 3.500 dv. 19 % = 665 Privatentnahme 8.565: Private Kfz-Nutzung (mit Ust) (Ertrag) 3.500 Private Kfz-Nutzung (ohne USt) 4.400 Umsatzsteuer 19 % 665

Übung- Lösung Aufgabe 7b) ESt: Grundregel: § 6 I Nr. 4 S. 1 EStG- Ansatz von Privatentnahmen mit Teilwert Besondere Regel: § 6 I Nr. 4 S. 2 EStG- bei Kraftfahrzeugen, die zu mehr als 50% betrieblich genutzt werden Ausnahme: § 6 I Nr. 4 S. 3 EStG- bei Nachweis durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Ergebnis: Ansatz der tatsächlich auf die Privatfahrten entfallenden Teil der Kosten: 35%*7.900€ = 2.765 € USt: Bemessungsgrundlage s.o. Privatentnahme 3.231 Private Kfz-Nutzung (mit USt) (Ertrag) 2.450 Private Kfz-Nutzung (ohne USt) (Ertrag) 315 Umsatzsteuer 19 % 466

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