Lernkartei für Steuerfachangestellte Thema: KStG

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 Präsentation transkript:

Lernkartei für Steuerfachangestellte Thema: KStG

Wer ist nach KStG unbeschränkt steuerpflichtig? Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland §1(1)… Nr. 1: Kapitalgesellschaften (EU-Gesellschaften, AG, KG a. A., GmbH) Nr. 2: e.G. und EU e.G. Nr. 4: sonst. juristische Personen des privaten Rechts Nr. 6: Betriebe gewerblicher Art juristischer Personen des öffentlichen Rechts Lernkartei für Steuerfachangestellte

Was sind die Besteuerungsgrundlagen nach KStG? Bemisst sich nach dem zum verteuernden Einkommen §7(1) Versteuernde Einkommen gem. §8(1) vermindert um die Freibeträge §§24, 25 gem. §7(2) Lernkartei für Steuerfachangestellte

Wer ist beschränkt körperschaftsteuerpflichtig? Körperschaften, Personenvereinigung, Vermögensmassen die weder ihr Geschäftsleitung, noch ihren Sitz im Inland haben, aber Inländische Einkünfte haben §2(1) KStG Lernkartei für Steuerfachangestellte

Wie wird das Einkommen nach KStG definiert? Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist richtet sich nach dem EStG und KStG Lernkartei für Steuerfachangestellte

Lernkartei für Steuerfachangestellte Nenne fünf Beispiele, für Gesellschaften, die von der KSt befreit sind! Gem. § 5(1) KStG Nr. 1: das Bundesbahnvermögen, Monopolverwaltung des Bundes Nr. 2: KfW, Investitionsbank Berlin Nr. 7: politische Parteien, Gebietsverbände, kommunale Wählerverbände, Dachverbände bei Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen Lernkartei für Steuerfachangestellte

Was sind verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen? Verdeckte Gewinnausschüttung: gem. §8 (3) S2 KStG: Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit dem Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquiditationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht. z.B.: unübliche Geschäftsführergehälter oder Tantiemen verdeckte Einlagen: gem §8 (3) S3 KStG, Im Gegensatz zur vGA erhöhen sie das Einkommen nicht, soweit diese das Einkommen der Gesellschaft nicht gemindert hat z.B. ein von Gesellschafter an die Gesellschaft gewährtes Darlehen, ohne Rückzahlung Lernkartei für Steuerfachangestellte

Wie sieht das Berechnungsschema für die KSt aus? Jahresüberschuss laut Handelsbilanz +/- Korrekturen, z. B. bei abweichender Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens =Jahresüberschuss laut Steuerbilanz + verdeckte Gewinnausschüttungen + nicht abziehbare Aufwendungen + Gesamtbetrag der Zuwendungen +/− Kürzungen oder Hinzurechnungen bei Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften − steuerfreie Einnahmen (z. B. Investitionszulagen) − Investitionsabzugsbeträge = Steuerlicher Gewinn, − abzugsfähige Zuwendungen (nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG) = Einkommen i.S.d. § 9 (1) KStG − Verlustabzug (nach § 10d EStG) = Einkommen i.S.d. § 8 (1) <kstG − Freibeträge für bestimmte Körperschaften (§ 24, § 25) = Einkommen i.S.d. § 7(2) KStG Lernkartei für Steuerfachangestellte

Wann beginnt die KSt-Pflicht? Vorgründungsgesellschaft (Vorvertrag mit Beschluss zur Gründung: keine KSt-Pflicht, ggf. GbR mit Einkünften nach § 15 EStG Vorgesellschaft (Abschluss des Gesellschaftsvertrages – GmbH i.Gr.): KSt-Pflicht auch ohne Eintragung ins Handelsregister (ab Tätigkeit) GmbH: mit Eintragung in das Handelsregister entstanden; spätestens hier KSt-Pflicht Lernkartei für Steuerfachangestellte

Wann endet die KSt-Pflicht? Rechtliche Existenz besteht bis zur Löschung im jeweiligen Register. Bei Liquidation endet die persönliche KSt-Pflicht jedoch erst, wenn die geschäftliche Betätigung tatsächlich beendet ist das gesamte Vermögen verteilt ist ein etwaiges Sperrjahr bei GmbH abgelaufen ist (§ 73 GmbHG) Praktisches Problem: Mit Löschung der Kapitalgesellschaft im Register ist keine Bekanntgabe von Steuerbescheiden mehr möglich. Lernkartei für Steuerfachangestellte

Lernkartei für Steuerfachangestellte Welche Betriebsausgaben sind bei einer Kapitalgesellschaft nicht abziehbar? § 8a KStG: nicht abziehbarer Zinsaufwand (Zinsschranke) § 8b (3) KStG: 5 % steuerfreier Veräußerungsgewinne § 8b (5) KStG: 5 % der steuerfreien Dividenden § 10 KStG: Aufwendungen für Satzungszwecke, KSt/SolZ, USt auf Entnahmen und vGA, Vorsteuer von nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben, Säumnis- und Verspätungszuschläge, Zwangsgeld, Hinterziehungszinsen… § 3c EStG: Betriebsausgaben bei steuerfreien Einnahmen § 4 (5) EStG: Geschenke, Bewirtungen, Bußgelder § 4 (5b) EStG: GewSt § 160 AO: Ausgaben bei fehlender Empfängerbenennung Spenden über den Höchstgrenzen des § 9 (1) Nr. 2 KStG Lernkartei für Steuerfachangestellte

Was versteht man unter der Zinsschranke? § 8a KStG verweist auf § 4h EStG: betroffen sind Schuldzinsen Zinsschranke = Zinsertrag + 30 % x (Einkommen + GWG + AfA + Zinsaufwand ./. Zinsertrag) Zinsen > Zinsschranke sind nicht abzugsfähige Betriebsausgaben Lernkartei für Steuerfachangestellte

Lernkartei für Steuerfachangestellte Wodurch unterscheidet sich eine verdeckte Gewinnausschüttung von einer Privatentnahme? Privatentnahme bei Einzelfirma/PersGes neutralisiert Aufwand: Bewertung mit dem Teilwert   vGA: bezieht entgangenen Gewinn mit ein: Bewertung mit dem gemeinen Wert Lernkartei für Steuerfachangestellte