3 Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis.

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3 Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Zuständigkeit: Agentur für Arbeit Asylbewerber/innen: haben einen Asylantrag beim BAMF gestellt sind Inhaber einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG befinden sich im laufenden Asylverfahren dürfen frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung eine Beschäftigung oder betriebliche Berufsausbildung aufnehmen erhalten i.d.R. keine Erlaubnis auf Beschäftigung, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsland kommen Asylbewerber/innen unterliegen in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland einem Beschäftigungsverbot. Die Frist beginnt in der Regel in Ermangelung eines anderen Nachweises mit dem Tag der Registrierung. Rein rechtlich aber gilt die Frist bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem der geflüchtete Mensch auf irgendeine Weise, auch mündlich bekundet hat, dass er um Asyl nachsucht. Solange Asylbewerber/innen in einer (Erst-)Aufnahmeeinrichtung gemeldet sind, ist es ihnen nicht gestattet, eine Arbeit aufzunehmen. Der Aufenthalt kann für bis zu 6 Monate angeordnet werden. Das Beschäftigungsverbot gilt unabhängig davon, ob der Betroffene tatsächlich in der Aufnahmeeinrichtung wohnt - entscheidend ist, ob er dazu verpflichtet ist. Asylbewerber/innen aus sicheren Herkunftsländern, die nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt haben, sind verpflichtet für die Dauer ihres Asylverfahrens in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Sie dürfen weder eine Arbeit aufnehmen, noch eine Ausbildung beginnen. Sichere Herkunftsländer sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien und auch Ghana und Senegal (Anlage 2 zu § 29 AsylG). Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Zuständigkeit: Agentur für Arbeit Geduldete: der Asylantrag wurde abgelehnt, die Abschiebung ist gegenwärtig aber nicht möglich eine Duldung nach § 60a AufenthG wurde ausgestellt dürfen i.d.R. frühestens 3 Monate nach ihrer Registrierung eine Beschäftigung aufnehmen können ohne Einhaltung einer Wartezeit eine Ausbildung beginnen erhalten die Erlaubnis zur Beschäftigung maximal bis zum Ende der Duldung Nach der Entscheidung im Asylverfahren können die Betroffenen, selbst im Falle einer Ablehnung, die Bundesrepublik oftmals nicht verlassen. Wenn sie zum Beispiel nicht reisefähig sind, kein Pass für eine Rückkehr vorliegt oder die Situation im Herkunftsland eine Rückreise nicht zulässt, erhalten sie eine Duldung nach § 60 a AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalt erschwert oder unmöglich wäre. Einem Ausländer kann auch eine Duldung erteilt werden, wenn dringende persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland vor Vollendung des 21. Lebensjahres aufnimmt oder aufgenommen hat und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Geduldete unterliegen in den ersten 3 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland einem Beschäftigungsverbot. Geduldete aus sicheren Herkunftsstaaten dürfen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn ihr nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Sichere Herkunftsländer sind die folgenden Staaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien. Beschäftigungen bei denen die Zustimmung der BA nicht erforderlich ist, können ab dem ersten Tag der Duldung aufgenommen werden. Dies sind z.B. der Beginn einer Ausbildung oder Beschäftigungen in Mangelberufen und bei denen laut Arbeitsvertrag mind. 49.600 Euro (Gehaltsgrenze wird jährlich angepasst) – vergleichbar mit Inhabern einer Blauen Karte EU - verdient wird. Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Unterschieden werden 3 Kategorien: Woran ist erkennbar, ob ein geflüchteter Mensch eine Beschäftigung aufnehmen darf? Die Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt die Ausländerbehörde. Sie wird in den Nebenbestimmungen des Aufenthaltsdokumentes eingetragen. Unterschieden werden 3 Kategorien: Erwerbstätigkeit gestattet Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet Erwerbstätigkeit nicht gestattet Erwerbstätigkeit nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde gestattet Beschränkung auf eine bestimmte berufliche Tätigkeit, einen bestimmten Betrieb sowie einen bestimmten Agenturbezirk befristet auf maximal drei Jahre endet das Beschäftigungsverhältnis, erlischt auch die Erlaubnis zur Beschäftigung Erwerbstätigkeit gestattet Erteilung ohne Einschränkung Gleichstellung mit inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Erwerbstätigkeit nicht Gestattet Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Zugang zum Arbeitsmarkt – ohne Aufenthaltstitel   0-3. Monat 4.-48. Monat Ja, aber: Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde und mit Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die BA Lohn Arbeitszeit Aussetzung der Vorrangprüfung für die nächsten 3 Jahre Dadurch Leiharbeit möglich ab dem 4.Monat Arbeitgeber müssen sich an die Ausländerbehörde wenden! Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Der Weg zur Arbeitserlaubnis Für den Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit benötigen Ausländer im Bundesgebiet grundsätzlich eine Genehmigung der zuständigen Ausländerbehörde. Zuständige Behörde für das Antragsverfahren ist die Ausländerbehörde am Hauptwohnsitz des Ausländers. Für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ist das Landratsamt Bodenseekreis zuständig. Die Großen Kreisstädte Friedrichshafen und Überlingen haben eigene Ausländerbehörden. Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Zugang zum Ausbildungsmarkt– ohne Aufenthaltstitel   0-48 Monat Duldungsinhaber 4.-48. Monat Gestattungsinhaber Keine Vorrangprüfung Duldungsinhaber: Duldung für die Dauer der Ausbildung (3+ 2 Regelung) Duldung erlischt während Ausbildung bei z.B. vorsätzlichen Straftaten Nach Ausbildung und keiner Weiterbeschäftigung Verlängerung der Duldung um 6 Monate zur Beschäftigungssuche möglich Arbeitgeber müssen sich an die Ausländerbehörde wenden! Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Zugang zu Praktika für Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge Genehmigung der Ausländerbehörde erforderlich? Zustimmung der BA erforderlich? Mindestlohn-pflichtig? Hospitation (aktive Mitarbeit nicht erlaubt) nein Praktikum (aktive Mitarbeit erlaubt) ja Pflichtpraktikum (i.R. Ausbildung, Studium oder Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses) Praktikum zur Berufs(um)orientierung ja, wenn > 3 Mon. Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Zuständigkeit: Jobcenter Asylberechtige / anerkannte Flüchtlinge: der Asylantrag wurde anerkannt bzw. positiv entschieden eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG wurde ausgestellt die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Ausbildung ist ohne Einschränkungen erlaubt Asylberechtigte / anerkannte Flüchtlinge sind inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt und haben einen unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.   Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Vor der Beschäftigung: Maßnahmen beim Arbeitgeber (MAG) Welche individuellen Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn Sie einen geflüchteten Menschen einstellen möchten? Vor der Beschäftigung: Maßnahmen beim Arbeitgeber (MAG) zur Eignungsfeststellung bzw. Vermittlung berufsfachlicher Kenntnisse am Arbeitsplatz Dauer: in der Regel bis zu 6 Wochen. In begründeten Einzelfällen bis zu 12 Wochen Leistungen weiterhin nach SGB II oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Fahrtkosten werden durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter übernommen Maßnahme bei einem Arbeitgeber § 45 SGB III (MAG): Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive (Syrien, Iran, Irak, Eritrea, Somalia) ab dem 1. Tag möglich. Sonst ist eine Teilnahme von geflüchteten Menschen nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist möglich, sofern sie arbeitslos gemeldet sind. Keine formale Zustimmung der Ausländerbehörde erforderlich. Mindestlohn muss nicht gezahlt werden. Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Während der Beschäftigung: Welche individuellen Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn Sie einen geflüchteten Menschen einstellen möchten? Während der Beschäftigung: Eingliederungszuschuss (EGZ) zum Ausgleich von Minderleistungen WICHTIG: Antragstellung vor Arbeitsbeginn!! Qualifizierung (FbW) -WeGebAU zur Förderung betrieblicher Weiterbildung Eingliederungszuschuss § 88 ff SGB III (EGZ): Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie Geduldete möglich, sofern kein Beschäftigungsverbot vorliegt (siehe Folie 5 und 6). Ausländerbehörde und BA müssen der Arbeitsaufnahme entsprechend zustimmen Förderung der beruflichen Weiterbildung § 81 ff SGB III (FbW/Programm WeGebAU – SGB III): Förderung der beruflichen Weiterbildung, wenn ausreichend deutsche Sprachkenntnisse vorliegen (i.d.R. auf Niveau von mindestens B1), die einen erfolgreichen Abschluss erwarten lassen; Förderung über WeGebAU – Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen im SGB III möglich; Qualifizierung von Geringqualifizierte oder wieder ungelernten Mitarbeitern Es gibt Unterschiede zwischen KMU (zwischen 10 und 249 Beschäftigte) und Großbetriebe Geringqualifizierte oder wieder Ungelernte (4 Jahre Helfertätigkeit) (unabhängig von Betriebsgröße) Umschulung oder Berufsanschlussfähige Teilqualifizierung oder Vorbereitungskurs auf Externen Prüfung  TQ = z.B. Ausbildung in Etappen mit verschiedenen Modulen z.B. Berufskraftfahrer (nicht purer FS gefördert sondern einzelne Module) Bei einer Umschulung zur Ausbildung muss diese um 1/3 verkürz bar sein.  Ausnahmen Altenpflege: Da Altenpfleger nicht verkürz bar sind, können in diesem Falle mit Beginn vor dem 31.12.17 für 3 Jahre gefördert werden.  Altenpflegehelfer kann NICHT gefördert werden, da dies kein anerkannter Berufsabschluss ist. Weiterbildungskosten werden durch die AA gefördert Arbeitsentgeltzuschuss für Ausfallzeiten der Teilnehmer (50 % bei Umschulung im Betrieb / 100% bei Teilqualifikation und Vorbereitungskursen bei Flüchtlingen) AG muss nichts bezahlen, außer weiterhin den Lohn des AN KMU können zusätzlich noch Anpassungsqualifizierungen erhalten mit zertifizierten Maßnahmen die nicht zum Berufsabschluss führen (z.B. Buchhaltungskurs für Bürogehilfin) Dauer der Qualifikation muss mindestens 4 Wochen sein oder mindestens 160 Unterrichtseinheiten Agentur für Arbeit übernimmt die Lehrgangskosten+ ggf. zusätzliche Fahrtkosten + Kinderbetreuung Bei AG mit weniger als 10 Beschäftigten 100 % Übernahme der Lehrgangskosten Bei AG mit mehr als 10 Beschäftigten bis 249  je nach Alter  unter 45 bis 50% der Lehrgangskosten  über 45 bis 75% der Lehrgangskosten (AG muss sich an den Kosten beteiligen) Frau Sibylla Friedrich WeGebAU Beraterin Friedrichshafen 07541/ 309-52 Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Welche individuellen Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung, wenn Sie einen geflüchteten Menschen ausbilden möchten? Vor der Ausbildung: Einstiegsqualifizierung (EQ) zur Vorbereitung auf eine betriebliche Ausbildung (bei Bedarf kann EQ mit abH kombiniert werden) Während der Ausbildung: Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) zur Sicherung eines erfolgreichen Ausbildungsabschlusses Assistierte Ausbildung (AsA) als Unterstützung für Auszubildende und Betriebe vor und während der Ausbildung Einstiegsqualifizierung § 54a SGB III (EQ): Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber grundsätzlich ab dem vierten Monat nach der Registrierung sowie für Geduldete möglich, sofern kein Beschäftigungsverbot vorliegt (siehe auch Folie 5 und 6). Die Genehmigung der Ausländerbehörde ist einzuholen. Die Zustimmung der BA ist nicht erforderlich. Bei Bedarf kann EQ mit abH kombiniert werden. Ausbildungsbegleitende Hilfen § 75 SGB III (abH) und Assistierte Ausbildung § 130 SGB III (AsA): •Asylbewerber können nach Ablauf einer Wartefrist von 3 Monaten AsA und abH in Anspruch nehmen, sofern ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist und die Maßnahme bis zum 31.12.2018 beginnt. •Geduldete können nach einem Aufenthalt in Deutschland von mindestens 12 Monaten mit AsA oder abH gefördert werden, wenn sie eine betriebliche Ausbildung oder eine EQ absolvieren oder über die konkrete Ausbildungszusage eines Betriebes verfügen und keinem Beschäftigungsverbot unterliegen. Der Geduldete kann an einer vorgeschalteten ausbildungsvorbereitenden Phase im Rahmen von AsA teilnehmen, wenn er sich 15 Monate in Deutschland aufgehalten hat. Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Fördermöglichkeit zur Anbahnung oder Aufnahme einer Tätigkeit Vermittlungsbudget nur im Zusammenhang mit der Anbahnung bzw. Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit möglich mögliche Leistungen z.B.: Kostenübernahme für die Prüfung der Anerkennung ausländischer Schul- und Berufsabschlüsse Kostenübernahme von Bewerbungskosten (WICHTIG die Antragstellung ist vorab notwendig) Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Aufenthalt und Zuständigkeit der Arbeitsförderung Asylbewerber, Aufenthaltsgestattung oder Geduldete Anerkannte Flüchtlinge, Aufenthaltserlaubnis Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Bezug von Asylbewerberleistungen (Landratsamt Amt für Migration) Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) (Landratsamt Jobcenter nach SGBII) - Asylbewerber und Geduldete haben nach Ablauf der Beschäftigungssperre Zugang zu Beratungs- und Vermittlungsleistungen der AA. Verschiedene Leistungen sind für Asylbewerber mit hoher Bleibeperspektive bereits ab dem 1. Tag zugänglich (VB, MAT, MAG) - Asylberechtigte haben grundsätzlich Anspruch auf die gleichen Sozialleistungen wie Inländer. Beratung und Vermittlungsleistungen durch die Agentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg Beratung und Vermittlungsleistungen durch das Jobcenter Landratsamt BSK Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

Ihre Ansprechpartner Landratsamt Bodenseekreis Albrechtstraße 77 88045 Friedrichshafen Zimmer-Nr.: Z E 01 Nikola Gebert, Jobcenter Nadine Immeke, Agentur für Arbeit Telefon: 07541 204-5060 E-Mail: anlaufstelle.ania@bodenseekreis.de Öffnungszeiten Montag bis Freitag 08.00 - 12.00 Uhr Donnerstag zusätzlich 14.00 - 17.00 Uhr Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis

für Ihre Aufmerksamkeit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Nadine Immeke Ulrike Fox Uhldingen 23.03.2017 Nadine Immeke © Bundesagentur für Arbeit, Landratsamt Bodenseekreis