Internationale Medienpolitik und - ökonomie Rundfunkfinanzierung II

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Internationale Medienpolitik und - ökonomie Rundfunkfinanzierung II Universität Leipzig Masterstudiengang Journalistik MA 225-1 SS 2017 Internationale Medienpolitik und - ökonomie Rundfunkfinanzierung II Vorlesung im SS 2017 14.06.2017 Professor Dr.iur. Helmuth Neupert, Dresden e-mail: helmuth.neupert@uni-leipzig.de

Rundfunkfinanzierung Gliederung Was bedeutet „Finanzierung“ des Rundfunks? Die Unterscheidung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dem privat-kommerziellen Rundfunk – das „duale Rundfunksystem“ in Deutschland und seine Grund-prinzipien --------------------------------------- Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rund-funks Finanzierung des privatkommerziellen Rund-funks Überschneidungen und aktuelle Probleme der Rundfunkfinanzierung

I. Finanzierung Was heißt „Rundfunkfinanzierung“? Es bedeutet „Deckung der Kosten der Tätigkeit des Rundfunkanbieters durch die Erträge, die ihm zufließen“. Aufwand Finanzierung Kosten Erträge Es sind idealtypisch 3 Modelle der Rundfunkfinan-zierung zu beobachten (Entgelt / Werbung / Abgabe), wobei Mischformen überwiegen. Die jeweilige Finan-zierungsmodalitäten haben Auswirkungen auf das Programm.

II. Duales Rundfunksystem Die Umstände der Entstehung des dualen Rundfunk-systems erklären, warum die beiden Säulen des Systems nicht symmetrisch sind, sondern sehr unterschiedliche Grade der Einräumung von Rechts-positionen aufweisen. Öffentlich-rechtlicher und privater Rundfunk kon-kurrieren unmittelbar (vollständig oder teilweise) - im Programm - bei der Teilhabe an neuen Darstellungsformen - bei den technischen Übertragungskapazitäten - bei der Finanzierung ihrer Angebote.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Finanzierungsquellen -§ 13 RStV Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - Rundfunkbeiträge Einnahmen aus Rundfunkwerbung (incl. Sponsoring) sonstige Einnahmen. Vorrangig: Einnahmen aus Rundfunkbeiträgen Nicht erlaubt sind nach § 13 RStV Programme und Angebote gegen besonderes Entgelt Einnahmen aus Telefonmehrwertdiensten, und nach § 18 RStV Teleshopping. Im MDR-Staatsvertrag werden diese Finanzierungs-quellen wie selbstverständlich vorausgesetzt.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Finanzierungsquellen -§ 43 RStV Finanzierung der privaten Veranstalter Einnahmen aus Werbung und Teleshopping (incl. Sponsoring) sonstige Einnahmen, insbes. Teilnehmerentgelte (Abos, Einzelentgelte) eigene Mitteln. Nicht erlaubt ist Finanzierung aus Rundfunkbeiträgen. § 23 f. SächsPRG regelt die Finanzierungsmög-lichkeiten der privaten Rundfunkprogramme in Sachsen dieser Rechtslage entsprechend.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Die Wirkungszusammenhänge zwischen Kosten und Erträgen verlaufen beim ö-r Rundfunk einerseits und beim privaten Rundfunk andererseits grundverschieden. Dem privat-kommerziellen Rundfunk ist Programm-leistung (= Aufwand) nur in dem Maße möglich, wie sie in einem bestimmten Zeitraum durch seine Einnahmen (= Erträge), vor allem aus Werbung, finanziert werden kann. Der private Unternehmer will aber auch Gewinn erzielen und das investierte Kapital zurückerhalten.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Der ö-r Rundfunk erfüllt eine öffentliche Versorgungs-aufgabe, deren Kosten gedeckt werden müssen. Er hat sogar einen verfassungsrechtlicher Anspruch auf Finanzierung seiner funktionsgerechten Programm-leistung. Gewinn ist nicht vorgesehen. Die EU-Kommission achtet darauf, daß die Anstalten nur die Kosten ihrer Versorgungsaufgabe erhalten, nicht mehr (Entscheidung der EU-Kommission v. 24. April 2007 K (2007) 1761 endg. zur Rundfunkgebühr in Deutschland), weil andernfalls eine unzulässige staat-liche Beihilfe anzunehmen wäre, die den Wettbewerb mit den privaten Anbietern verfälscht.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Wie läßt sich der funktionsnotwendige Finanzbedarf des ö-r Rundfunks quantifizieren? Politisch ist die Frage nach der Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks höchst unterschiedlichen Erwartungen ausgesetzt von Seiten der ö-r Rundfunkanstalten selbst der privaten Konkurrenten im dualen Rundfunksystem der umgebenden Medienwirtschaft (Beteiligungsunter-nehmen / Zulieferer / Dienstleister) der konkurrierenden Medien nebst Peripherie der Bürger und Unternehmen als Beitragspflichtige der Politik der Öffentlichkeit.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Nach der vom BVerfG entwickelten Rundfunkverfassung wird der Finanzbedarf des ö-r Rundfunks dadurch definiert, welchen Finanzierungsanspruch er geltend machen kann. Dies hat das Gericht in seinem 7. Rundfunkurteil vom 06.10.1992 (BVerfGE 87,181) verdeutlicht. Der HR sendete seit 1985 als einzige ö-r Anstalt in seinem Dritten TV-Programm Werbung. Mit den Erträgen sollte ein neues 4. Hörfunkprogramm finanziert werden. Im RStV 1991 (heute § 16 Abs. 2 RStV) beschlossen jedoch die Länder, in den Dritten Programmen keine Werbung mehr zuzulassen. Die dagegen gerichtete Verfassungs-beschwerde des HR blieb ohne Erfolg.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Das BVerfG umreißt in den Gründen die Merkmale des Finanzierungsanspruchs der ö-r Rundfunkanstalten: Der Gesetzgeber hat die Pflicht, die Freiheit des ö-r Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 GG zu respektieren, aus Art. 5 Abs. 1 GG aber auch die Pflicht, für seine funktionsge-rechte Finanzierung zu sorgen. Die Funktion des Rundfunks wird vom Sinn der Rund-funkfreiheit bestimmt, die umfassende freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung im demokratischen Staat zu ermöglichen. Die Aufgabe des ö-r Rundfunks im dualen System würde durch überwiegende Werbefinanzierung verfehlt, da von ihr programm- und vielfaltsverengende Zwänge ausgehen. Die dem ö-r Rundfunk gemäße Art der Finanzierung ist die über ö-r Abgaben (Gebühren / Beiträge).

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Die ö-r Rundfunkanstalten sind im Rahmen der verfassungsrechtlichen Zielsetzung und ihrer gesetz-lichen Aufgaben frei, zu entscheiden, wie sie ihre Funk-tion erfüllen. Dies ergibt sich aus Art. 5 GG, zentral ist dabei ihre Programmautonomie. Es ist Sache der Rundfunkanstalten, aufgrund ihrer professionellen Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. In deren Entscheidung über Inhalt und Form der Pro-gramme liegt zugleich die Entscheidung über Umfang des Programms. Programmautonomie!

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Die autonome Bestimmung des Programmumfangs bedeutet aber auch eine Bestimmung des Finanz-bedarfs der Rundfunkanstalt für das/die Programm(e). Der Gesetzgeber muss indes nicht jede Programm-entscheidung finanziell honorieren. Denn seine finanz-iellen Entscheidungen in diesem Zusammenhang bedeuten auch Leistungspflichten der Bürger (Teil-nehmer / Beitragspflichtige) und wirken sich auf das Verhältnis zum privaten Zweig des dualen Rundfunk-systems aus. Grenze ist nach BVerfG das zur Funktionserfüllung des Rundfunks Erforderliche (vgl. Folie 11).

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Dass die ö-r Rundfunkanstalten den Programmumfang und damit ihren Finanzbedarf autonom bestimmen können sollen, hat etwas Alarmierendes. Es fehlt daher nicht an Versuchen der Medienpolitik, dieses Recht des ö-r Rundfunks, seine Finanzierung scheinbar nach Belieben selbst bestimmen zu können, einzugrenzen: So z.B. durch Auflistung und „Fest-schreibung“ der Anzahl der Fernsehprogramme (§11 b RStV) und Hörfunkprogramme (11 c RStV), durch eine präzisere / engere Formulierung des gesetzlichen Pro-grammauftrags, durch Etablierung komplizierter Verfahren bei den Telemedien usf. - Der Politik ist zuzugestehen, dass sie den Ausgleich mit den Belangen der Beitrags-pflichtigen und mit dem privaten Zweig des dualen Systems anstreben muss.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Aber: Eine Quantifizierung lässt sich aus dem verfassungsrechtlichen Kriterium des zur „Funktionser-füllung Erforderlichen“ nicht stringent ableiten. Es gibt zunächst aber qualitative Eingrenzungen: die „Grundversorgung“ muss finanziert werden aber auch darüber hinausgehendes Programm muss finanziert werden, soweit es sich im Rahmen des für die Funktion Erforderlichen hält Maßstab ist das Gesamtprogramm (ausgewogene Meinungsvielfalt!), nicht einzelne Sendungen oder Programme. Achtung: „Grundversorgung“ ist nicht gleichbedeutend mit dem „zur Funktionserfüllung Erforderlichen“! Der ö-r Rundfunk ist nicht auf die „Grundversorgung“ reduziert.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Der RStV enthält nur global formulierte Zielgrößen: § 12 Abs. 1 „Die Finanzausstattung hat den ö-r Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen...“. § 14 Abs. 1 „Der Finanzbedarf des ö-r Rundfunks wird regelmäßig ... aufgrund der Bedarfsanmeldungen ... der [Rundfunkanstalten]... geprüft und ermittelt.“

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag kann man entnehmen, dass für jede Wohnung und für jede (private oder öffentliche) Betriebsstätte der Rundfunkbeitrag gezahlt werden muss (§§ 2 u. 5 RBeitrStV). Die Erträge aus Werbung u. Sponsoring hingegen müssen die ö-r Anstalten – im Rahmen der hierfür bestehenden gesetzlichen Regelungen, die den ö-r Rundfunk im Vergleich zu den privaten Veranstaltern einengen – selbst erwirtschaften, ebenso ihre sonstigen Erträge. Die Erträge aus diesen Einkunftskategorien sind nicht beliebig variabel.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Ob der Finanzbedarf der ö-r Anstalt gedeckt ist, wird danach beurteilt, ob alle Erträge alle Aufwendungen übersteigen (Überschuss) oder ob sie darunter bleiben (Fehlbedarf). Verfassungsrechtlich besteht aber nur der grundsätzliche Anspruch auf Deckung des funktionsnot-wendigen Bedarfs. Ein Fehlbedarf oder ein Überschuss ist durch eine Anpassung der Höhe des Rundfunk-beitrags auszugleichen. Wie wird der Finanzbedarf quantifiziert und seine Auswirkung auf die Höhe des Rundfunkbeitrags festgestellt? Wie vollzieht sich eine ggf. erforderliche Anpassung des Rundfunkbeitrags? Hierzu hat das BVerfG Grundsätze aufgestellt, die Vorbild für das heute geltende Verfahren sind.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 8. Rundfunkurteil des BVerfG vom 22.02.1994 (BVerfGE 90, 60), auch „1. Gebührenurteil“ genannt: Zur Finanzierung der 4 Kabelpilotprojekte in Ludwigs-hafen, München, Berlin und Dortmund war im RFinStV von 1982 ein Betrag von DM 0,20 aus der Fernsehgebühr (von damals DM 11,20) vorgesehen. In einem Rechtsstreit zwischen bayerischen Kabelgegnern und dem Bayer. Rundfunk über diesen sog. Kabelgroschen legte der Bayer. Verwaltungsgerichtshof 1988 dem BVerfG die Frage der etwaigen Verfassungswidrigkeit des Kabel-groschens vor, u.a. wegen Verstoßes gegen den Grund-satz der Staatsfreiheit des Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Das BVerfG stellte einen Verstoß gegen Art. 5 GG fest.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 8. Rundfunkurteil des BVerfG - Ergebnis Der Schutz der Programmautonomie des Rundfunks (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) muß nicht nur gegen unmittel-bare Einflüsse Dritter auf das Programm wirken, son-dern auch gegen Einflüsse, die die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können. Daher ist das bisherige Verfahren zur Bestimmung der Rundfunk-gebühr nicht verfassungsgemäß. Denn so unverzichtbar der Staat als Garant der Rund-funkfreiheit ist, so sehr sind seine Repräsentanten selber in Gefahr, die Rundfunkfreiheit ihren Interessen unterzuordnen. Der Gesetzgeber hat einen breiten Gestaltungsspiel-raum für das von ihm gewählte Rundfunkmodell und die Art seiner Finanzierung; diesen übt er durch die allgemeine Rundfunkgesetzgebung aus.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Das BVerfG stellte weiter fest: Im dualen System hat die Gebührenentscheidung erhebliche medienpolitische Bedeutung gewonnen, weshalb sie „anfällig“ für unzu-lässige Einflüsse von Staat, Parlamenten und Parteien ist.  informeller, nach außen nicht feststellbarer Einfluss! „Programmentscheidungen haben finanzielle Voraus-setzungen, Finanzentscheidungen haben programmliche Konsequenzen. Das verleiht demjenigen höhere Durch-setzungschancen, der über den Finanzrahmen be-stimmt.“ (BVerfG aaO, S. 102). Es ist dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen aber untersagt, seine Gestaltungsvorstellungen mit dem Mittel der Gebührenfestsetzung zu verfolgen. Für diese gilt der Grundsatz der Programmneutralität und der Programm-akzessorietät.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Das BVerfG unterscheidet also zwischen allgemeiner Rundfunkgesetzgebung, die sogar Aufgabe des Gesetzgebers ist, um Rundfunk überhaupt zu ermöglichen (verfassungsrechtl. Ausge-staltungsauftrag nach 1. u. 3. Rundfunkurteil), und der Beitragsfestsetzung, die ebenfalls durch den Gesetz-geber / die Staatsvertragsländer erfolgt, die aber pro-grammneutral und programmakzessorisch bleiben muß, d.h. die vorgefundene Programmtätigkeit akzeptieren muß und nicht auf diese einwirken darf. Aktuelles Bsp.: Reduzierung der Werbezeit im Hörfunk des WDR mit Auswirkung auf das Programm im unmittelbaren Vorfeld des Beitragsvorschlags der KEF Anfang 2016.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Da sich aus dem Kriterium des „für die Funktion des ö-r Rundfunks Erforderlichen“ kein konkreter Betrag ableiten läßt, kann man dem Ergebnis einer staatlichen Gebühren-festsetzung nicht ansehen, ob unzulässige Einflüsse am Werk waren. Damit ist – mangels handhabbaren Maß-stabes - eine effektive nachträgliche Kontrolle der etwa unzulässigen Einflüssen unterlegenen Entscheidung über die Höhe der Rundfunkgebühr unmöglich. Daher muß schon vorher ein bei der Gefahrenquelle ansetzender Grundrechtsschutz eingreifen. Dieser wird nach BVerfG erreicht in der Gestalt des Grundrechtsschutz durch Verfahren. Das BVerfG hat Art und Zweck dieses Verfahrens selbst folgendermaßen konkretisiert:

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Art des Verfahrens Ein gestuftes und kooperatives Verfahren zwischen den ö-r Rundfunkanstalten der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) und den Ländern als zuständigen Rechtssetzungsorganen für Rundfunk, Zweck des Verfahrens das die Möglichkeiten politischer Einflussnahme auf die Rundfunkanstalten (und ihr Programm) begrenzt und damit den Grundsatz der Staatsferne sichert.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Das ist der tragende Gedanke und das Modell für das heute geltende Verfahren zur Festsetzung des Rund-funkbeitrags. Auf ihm beruhen auch Status und Verfahren der KEF = „unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)“ - § 14 Abs. 1 RStV Die KEF gibt es schon seit 1975. BVerfG bemängelte jedoch u.a. ihre Staatsabhängigkeit und das Fehlen einer gesetzlichen Regelung für ihre Tätigkeit und verlangte gesetzlich geregelte Staatsfreiheit und Unabhängigkeit. Das konkrete Verfahren läuft in folgenden Stufen ab:

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Stufe: Die auf den Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten basierende Bedarfsan- meldung an die KEF (nachrichtlich die Länder 2. Stufe: externe fachliche, nicht-politische Prüfung im Interesse auch der Beitragspflichtigen durch das sachverständige Gremium KEF, das auf gesetzlicher Grundlage, unabhängig und politikfrei entscheidet und einen Vorschlag zur Höhe des Beitrags macht (Beibehaltung / Erhöhung / Senkung), 3. Stufe: Festsetzung der Höhe des Rundfunkbeitrags durch Staatsvertrag der 16 Länder, der von den Länderparlamenten ratifiziert werden muss,

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - mit Bindung an den KEF-Vorschlag? wobei vom Beitragsvorschlag der KEF nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden darf. Die Einzelheiten des „gestuften und kooperativen Verfah-rens“ sind heute nach dem Modell des BVerfG in §§ 1 - 7 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) geregelt. Der Beitragsvorschlag der KEF soll die Differenz decken zwischen Aufwand und den Erträgen aus allen 3 Ertrags-kategorien der ö-r Rundfunkanstalten (s. § 13 RStV). Das Verhältnis der 2. zur 3. Stufe hat immer wieder zu Diskussionen geführt. Der Beitragsvorschlag der KEF ist grundsätzlich bindend. Abweichungen davon hat das BVerfG nur unter sehr engen Voraussetzungen als zulässig bezeichnet:

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Abweichung nach unten - allenfalls zur Ermöglichung des Informationszugangs und Vermeidung unange-messener Belastung der Beitragspflichtigen. Abweichung nach unten oder oben - falls Finanzbedarf offensichtlich unrichtig festgestellt wurde oder die Verhält-nisse sich nach dem Beitragsvorschlag wesentlich geändert haben. Aber es bestehen weitere Verfahrenserfordernisse bei Abweichungen: Die Ländern müssen nachprüfbare Gründe angeben. Die beabsichtigten Abweichungen müssen mit den Rundfunk-anstalten unter Einbeziehung der KEF erörtert werden (§ 7 Abs. 2 RFinStV).

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Den Fall einer unzulässigen Abweichung behandelt das „2. Gebührenurteil“ des BVerfG vom 11.09.2007 (BVerfGE 119, 181). Auch im 16. RÄStV und im schon geschlossenen 20. RÄStV sind die Länder von Beitragsvorschlägen der KEF aus unterschiedlichen Gründen abgewichen. Gerichtsentscheidungen dazu gibt es noch nicht. Wenn man das Grundmuster des Beitragsfestsetzungs-verfahrens betrachtet, wird klar, was das BVerfG mit seiner Formulierung gemeint hat „Ein gestuftes und kooperatives Verfahren, das der Eigenart der jeweiligen Teilschritte entspricht (Anmeldung, Prüfung, Entscheidung) …“ usf.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Die Praxis des Verfahrens nach§§ 1 – 7 RFinStV läßt sich aus den alle zwei Jahre erstellten und publizierten Berichten der KEF ablesen. Insbesondere§§ 2 u. 4 RFinStV regeln die einzelnen Merkmale der Unab-hängigkeit der KEF und ihrer Mitglieder. Seit Mai 2017 ist der 21. Bericht in Arbeit, der voraus-sichtlich Anfang 2018 veröffentlicht wird. Was regelt der RFinStV noch? § 8 Höhe des Rundfunkbeitrags, seit 01.04. € 17,50. Die KEF hatte im 19. Bericht eine Senkung auf € 17,25 ab 01.01.2015 vorgeschlagen. Mit dem 16. RÄStV wurde aber nur eine Senkung auf € 17,50 und auch erst ab 01.04.2015 vorgenommen.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Im 20. Bericht (veröffentlicht April 2016) hat die KEF eine Senkung des Rundfunkbeitrags auf € 17,20 vorge-schlagen; die Länder sind dem im 20. RÄStV nicht gefolgt. § 9 regelt Aufteilung der Mittel zw. ARD, ZDF, DLR. Im 20. RÄStV wurde z.B. diese Aufteilung angepaßt. §§ 10, 11 regeln Höhe und Zuweisung des Anteils der Landesmedienanstalten (vgl. § 40 RStV). Sie erhalten vorab 1,8989% des Rundfunkbeitragsaufkommens. In den Jahren 2013 bis 2016 sind den Landesmedienanstalten jahresdurchschnittlich jeweils 151 Mio. € zugeflossen. Eine Besonderheit ist der in§12 Abs. 2 RStV als system-notwendig bezeichnete Finanzausgleich für RB und SR. §§ 12 -16 RFinStV enthalten die entspr. Regelungen.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks WER Rundfunkbeitrag zahlen muss, bestimmt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBeitrStV). Zahlungspflichtig sind seit 2013 Wohnungs- u. Betriebs-stätteninhaber. Der seit Anfang 2013 geltende Rundfunkbeitrag ist nach wie vor umstritten. Zur Geschichte der Rundfunkgebühr in Deutschland und zum Gebühren-/Beitragsfestsetzungsverfahren im einzel-nen Neupert, Grundzüge der Aufgaben und Arbeitsweise der KEF. – näher Angaben im Ablaufplan der Vorlesung

IV. Finanzierung des privat-kommerziellen Rundfunks Dem privat-kommerziellen Rundfunk ist Programm-leistung (= Aufwand) nur in dem Maße möglich, wie sie in einem bestimmten Zeitraum durch seine Einnahmen (= Erträge), vor allem aus Werbung, finanziert werden kann. Der private Unternehmer will aber darüber hinaus auch Gewinn erzielen und das investierte Kapital zurückerhalten. Die zulässigen Einnahmequellen des privaten Rundfunks in Deutschland sind in § 43 RStV aufgezählt.

III. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks § 43 RStV Finanzierung der privaten Veranstalter durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping (incl. Sponsoring) durch sonstige Einnahmen, insbes. aus Teilnehmer-entgelten (Abos, Einzelentgelte) aus eigenen Mitteln. Nicht erlaubt ist Finanzierung aus Rundfunkbeiträgen. § 23 f. SächsPRG regelt die Finanzierungsmög-lichkeiten der privaten Rundfunkprogramme in Sachsen dieser Rechtslage entsprechend.

IV. Finanzierung des privat-kommerziellen Rundfunks Zur Ökonomie des privaten Rundfunks Haupteinnahmequelle des privaten Rundfunks (ca. 93 %) sind Werbung incl. Sponsoring. Zum Vergleich: Ø ARD-Anstalten 5,4%. Grundsätzlich kann der private Rundfunk während seiner gesamten Sendezeit Werbezeiten schalten, soweit nicht bestimmte Beschränkungen im RStV und im einschläg-igen Privatrundfunkgesetz des Landes enthalten sind. Hier sind neben dem (traditionellen publizistischen) Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm auch bestimmte Sendezeitvorgaben und Platzierungs-vorschriften zu beachten, z.B. §§ 7 bis 8, 43 ff. RStV und Landesgesetze.

IV. Finanzierung des privat-kommerziellen Rundfunks Was bestimmt hauptsächlich die Einnahmen, die der private Programmanbieter aus Werbung erzielt? Menge und Preis der verkauften Werbezeiten. Was bestimmt den Preis? Ein wesentlicher preisbildender Faktoren ist die Anzahl der Zuschauer / Zuhörer, die durch die Sendung mit Werbung / Sponsoring erreicht werden. - Je mehr Rundfunkteil-nehmer erreicht werden, so höher kann der Preis für Wer-bung angesetzt werden = Grund, möglichst hohe Ein-schaltquoten anzustreben – mit Folgewirkungen für Breite und Vielfalt des Programms. Spezifische Vergleichsgrundlage für Werbenachfrager ist der sog. Tausender-Kontakt-Preis. Er ist abhängig z.B. von der Tageszeit der Sendung und Position im Pro-grammumfeld und gilt als Maß für die Attraktivität des Werbeplatzes. TKP = Grundpreis Werbg. : Reichweite * Tausend. D.h. kann bei absolut hohem Preis (wg. Attraktivität des Platzes) wg. hoher Reichweite niedriger sein.

IV. Finanzierung des privat-kommerziellen Rundfunks Zum ökonomischen Wirkungszusammenhang beim werbe-finanziertem Rundfunk hat das BVerG schon 1986 im 4. Rundfunkurteil ausgeführt: Der durch Werbefinanzierung bedingte ökonomische Zwang, massenattraktive Programme zu möglichst nied-rigen Kosten zu verbreiten, verdrängt Sendungen, die für eine geringere Zahl von Teilnehmern von Interesse sind Das Rundfunksystem in seiner Gesamtheit (ö-r und private Programme) muss dem verfassungsrechtlich Gebotenen entsprechen Dies wird durch die von den ö-r Anstalten geleistete „Grundversorgung“ (technisch, inhaltlich) gewährleistet Dies erlaubt es, an den priv. Rundfunk nicht gleich hohe Anforderungen zu stellen und Störungen von außen in gewissem Umfang hinzunehmen Gesetzgeberische Maßnahmen müssen aber dazu bestimmt und geeignet sein, ein möglichst hohes Maß gleichge-wichtiger Vielfalt auch im priv. Rundfunk zu sichern.

IV. Finanzierung des privat-kommerziellen Rundfunks (Quelle: Chartbericht Deutschland „Wirtschaftliche Lage des Rundfunks in Deutschland 2014/2015, Homepage der BLM)

IV. Finanzierung des privat-kommerziellen Rundfunks (Quelle: Chartbericht Deutschland „Wirtschaftliche Lage des Rundfunks in Deutschland 2014/2015, Homepage der BLM)

IV. Finanzierung des privat-kommerziellen Rundfunks

IV. Finanzierung des privat-kommerziellen Rundfunks

IV. Finanzierung des privat-kommerziellen Rundfunks Wenn man Zahlen über die Werbe- und Sponsoringein-nahmen von privaten Anbietern auswertet, ist es wichtig zu wissen, welchen Stand der Erwirtschaftung von Ein-nahmen diese wiedergeben: Brutto-Werbeumsätze oder Netto-Werbeerlöse? In der Praxis gehen aus den am Werbemarkt erzielten Brutto-Werbeumsätzen Anteile an Vermittler u. Agen-turen als Provision, werden geschmälert durch Rabatte für Kunden oder Skonti, müssen erhöhte Programmauf-wendungen zur Erzielung der Werbebuchung gegenge-rechnet werden und ist Steuer abzuziehen. Die Netto-Werbeerlöse liegen dann idR bis über 50% niedriger als die Brutto-Werbeumsätze.

IV. Finanzierung des privat-kommerziellen Rundfunks „Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem Rundfunkbeitrag ist unzulässig“ (§ 43 S. 2 RStV) Die Finanzierungsströme der beiden Säulen des dualen Rundfunksystems sollen möglichst getrennt verlaufen. Eine scheinbare Ausnahme (s. § 43 S. 3 RStV) macht die Sonderregelung in § 40 RStV iVm §10 RFinStV: Aus dem Aufkommen des Rundfunkbeitrags können 1,8989 v.H. (§10 RFinStV) für die Finanzierung der öffentlichen Zulassungs- und Aufsichtsaufgaben der Landesmedienanstalten einschl. planerischer u. technischer Vorarbeiten und Förderung offener Kanäle aufgewendet werden (§40 Abs. 1 S. 1 RStV).

IV. Finanzierung des privat-kommerziellen Rundfunks Nach § 40 Abs. 1 S. 2 bis 4 RStV ist die Verwendung des Beitragsanteils zusätzlich möglich aufgrund besonderer landesrechtl. Ermächtigung bis 31.12.2020 für Förderung technischer Infrastruktur u. von befristeten Projekten neuartiger Rundfunküber-tragungstechniken für Förderung von nichtkommerziellem lokalem und regionalem Rundfunk für Förderung von Projekten zur Förderung der Medienkompetenz. Die aus dem Anteil der LMAen mögliche Finanzierung von bestimmten Maßnahmen ist zwar keine direkte Zuwend-ung an die privaten Veranstalter, nimmt ihnen aber eine Kostenlast ab. Vielfach ist hierfür öffentliches Interesse gegeben. Dem Gesetzgeber ist nach BVerfG aber keine Systemkonsequenz aufgegeben. Kritisch zu den z.T. rundfunkfernen Zwecken 19. Bericht der KEF Tz. 329.

V. Überschneidungen und aktuelle Probleme der Rundfunkfinanzierung Privater und ö-r Rundfunk stehen bei der Finanzierung durch Werbung (incl. Sponsoring) in unmittelbarer Konkurrenz. Deshalb treffen der RStV und die weiteren Rechtsgrundlagen zahlreiche beschränkende Maßnah-men, die den ö-r Rundfunk beschränken und auf den Wettbewerb um Werbeeinnahmen direkt einwirken. Mit folgenden Maßnahmearten werden hierbei dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Beschränkungen auferlegt: Einrichtung werbefreier Programme – Bsp. § 2 Abs. 2 DLR StV: keine Werbung; Bsp. § 16 Abs. 2 RStV: keine Werbung in den Dritten TV-Programmen

V. Überschneidungen und aktuelle Probleme der Rundfunkfinanzierung Werbeverbote für bestimmte Darbietungsformen – Bsp. § 11 d Abs. 5 S. 1 RStV: keine Werbung in Telemedien; Bsp. § 18 RStV: kein Teleshopping Platzierungsverbote – Bsp. § 16 Abs. 1 S. 4 RStV: keine Werbung in ARD und ZDF nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen Werbezeitbeschränkungen – Bsp. § 16 Abs. 1 S. 1 RStV: in ARD und ZDF höchstens 20 Min. werktäglich im Jahres-durchschnitt und (S. 3) Begrenzung des Nachholens nicht vollständig genutzter Werbezeit; Bsp. § 16 Abs. 5 RStV: mögliche (!) Begrenzung der Werbung im Hörfunk auf bis zu 90 Min. werktäglich im Jahresdurchschnitt (zum Ist-Stand vgl. KEF „Verzicht auf Werbung und Sponsoring im ö-r Rundfunk. Sonderbericht“, Mainz 2014, Tz. 5).

V. Überschneidungen und aktuelle Probleme der Rundfunkfinanzierung Immer wieder geht es in der medienpolitischen Diskussion um die Frage der völligen oder teilweisen Abschaffung von Werbung und Sponsoring im ö-r Rundfunk. Es ist allerdings schwierig, die komplexen Folgen eines solchen Schrittes richtig einzuschätzen (Erhöhung des nichtgedeck-ten Finanzbedarfs ≈ Beitragserhöhung!). Die KEF hat auf Wunsch der Länder hierzu den o.a. Bericht erarbeitet und Anfang 2014 veröffentlicht (Sonderbericht gem. § 3 Abs. 9 RFinStV). Die dort enthaltenen Gedanken zu den möglichen Marktreaktionen (aaO., Tz. 38 ff.) zeigen, dass eine vielschichtige Sachlage zu bewältigen ist. Alle Länder haben 2015 über Korrekturen des RBeitrStV und angesichts der Beitragsüberschüsse über Einschränkungen der Werbung im ö-r Rundfunk beraten, aber nichts geändert. Hingegen Anfang 2016 einseitig NRW: Werbezeitredu-zierung beim Hörfunk des WDR.

V. Überschneidungen und aktuelle Probleme der Rundfunkfinanzierung Die Werbemärkte sind umkämpft, nicht nur zwischen den privat-kommerziellen Veranstaltern und den ö-r Anstalten, sondern auch zwischen den verschiedenen Programmebenen (bundesweit / regional-landesweit / lokal). Zum Schrecken der regionalen und loka-len (meist privaten) Rundfunkanbieter hatte das BVerwG im Dez. 2014 entschieden, daß Werbung nicht zum Programm gehört (eine fragwürdige These!) und daß es im bundesweit zugelassenen Pro-gramm nicht verboten ist, Werbung regional auseinanderzuschalten. Die Zulassungen der LMAen beruhten aber darauf, die lokalen und regionalen Werbeeinnahmen den Anbietern der lokalen bzw. region-alen Programme vorzubehalten, die zur lokalen / regionalen Ange-botsvielfalt beitragen. Deren Finanzierungsgrundlage war in Gefahr! Mit dem 18. RÄStV haben die Länder daher klargestellt: - Werbung ist Teil des Programm - §7 Abs. 2 S. 1 RStV – (wie sollte es anders sein, da für Werbung z.B. auch Programmgrundsätze und Jugendschutz gelten müssen) - in bundesweiten Programmen ist region- u. lokalspezifische Aus-strahlung von Werbung grundsätzlich unzulässig - § 7 Abs. 11 -.

V. Überschneidungen und aktuelle Probleme der Rundfunkfinanzierung Ein hochaktuelles Problem der Rundfunkfinanzierung ist die nach wie vor umstrittene Frage der Verfas-sungsmäßigkeit des seit 2013 geltenden Rundfunk-beitrags. Dieser hat die frühere Rundfunkgebühr abgelöst. Bisher haben 33 Verwaltungsgerichte im ganzen Bundesgebiet, 3 Oberverwaltungsgerichte (Nds., NRW, Rh-Pf.) und 2 Landesverfassungsgerichte (Rh-Pf., Bay.) seine Verfassungsmäßigkeit bejaht. Das BVerwG in Leipzig hat im Jahr 2016 in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags bestätigt. Das betrifft die Beitrags-pflicht von Nichthörern und –sehern, Zweitwohnungen und den Beitrag für Betriebsstätten und betriebliche Kfz. Eine Entscheidung des BVerfG steht noch aus.

Blick auf die Rundfunkfinanzierung im Ausland http://meedia.de/2015/01/15/rundfunkbeitrag-soviel-zahlen-die-deutschen-im-internationalen-vergleich-fuer-ard-und-zdf/

auf den Internetseiten der Abt. Journalistik Die Folien meiner Vorlesungen werden eingestellt auf den Internetseiten der Abt. Journalistik Kennwort: Journalistik2017

Internationale Medienpolitik und Medienökonomie Ich wünsche Ihnen einen guten Tag und viel Erfolg in der Klausur!