Übersicht über die Pflegereform 2015

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 Präsentation transkript:

Übersicht über die Pflegereform 2015 „Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften – Erstes Pflegestärkungsgesetz“ (PSG I) Claudia Österreicher, Referentin Altenhilfe und Teilhabe PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband Sachsen e.V.

Historie 1995 bis 2015 - 20 Jahre Pflegeversicherung Bisherige Reformen Pflege-Qualitätssicherungsgesetz Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz Pflege-Weiterentwicklungsgesetz Pflege-Neuausrichtungsgesetz 2014 Erstes Pflegestärkungsgesetz 09.04.2014 Referentenentwurf „5. SGB-XI-Änderungsgesetz“ 28.05.2014 Beschluss des Bundeskabinettes (Bundestags-DS 18/ 1798) 11.07.2014 1. Lesung des Gesetzes 24.09.2014 öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestages 17.10.2014 2./3. Lesung des Gesetzes 07.11.2014 Beschluss im Bundesrat (Bundesrats-DS 466/ 14) 01.01.2015 In-Kraft-Treten

Ziele der Pflegereform Reaktion auf die demographische Entwicklung in Deutschland - steigende Zahl von Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf, sich ändernde Arbeitswelt und Familienstrukturen Sicherung der Pflege in gleichbleibender Qualität bei sich ändernden Rahmenbedingungen Stärkung, Ausweitung und Flexibilisierung vor allem der Leistungen für die häusliche Pflege und zur Unterstützung der Pflege zu Hause bessere Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Pflege, insbesondere Entlastung von pflegenden Angehörigen und Familien Verbesserung der Betreuung und Unterstützung von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (vor allem Menschen mit Demenz) Anpassung der Sach- und Geldleistungen an die Preisentwicklung Sicherung der Finanzierung der Pflege bei Beibehaltung des Teilleistungscharakters

Pflegereform - Kritik die Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs erfolgt wiederum nicht (dieser soll erst mit der nächsten Reform 2016 eingeführt werden) durch Beitragserhöhung zwar Refinanzierung der Leistungserweiterung und Dynamisierung, aber kein nachhaltiges Finanzierungskonzept der Pflegevorsorgefond wird kritisch gesehen (zu spät, zu niedrig, zu unsicher) keine wesentliche Verbesserung für die Betroffenen und nach wie vor nur Teilabsicherung

Übersicht über die Leistungen Dynamisierung und Anpassung der Leistungen die Leistungen der Pflegeversicherung werden erstmals in größerem Umfang an die Preisentwicklung angepasst und in der Regel um 4 % erhöht für Pflegesachleistungen Pflegegeld Tages- und Nachtpflege Verhinderungspflege Kurzzeitpflege vollstationäre Pflege zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Anhebung der Leistungen für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Anhebung der zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen 2017 wird erneut eine Anpassung der Leistungen geprüft  

Übersicht über die Leistungen Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) Flexibilisierung und Ausweitung von Verhinderungspflege durch den Einsatz nicht verbrauchter Mittel für die Kurzzeitpflege Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) Flexibilisierung und Ausweitung von Kurzzeitpflege durch den Einsatz nicht verbrauchter Mittel für die Verhinderungspflege Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI) Erhöhung der Beträge für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (4000 € je Maßnahme, maximal 16.000 € je Wohnung, falls mehrere Pflegebedürftige in dieser wohnen)

Übersicht über die Leistungen Tagespflege und Nachtpflege (§ 41 ) Leistungen der Tages- und Nachtpflege können neben ambulanten Leistungen in vollem Umfang in Anspruch genommen werden   Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45 b SGB XI) bisher: zusätzliche Betreuungsleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz neu: Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Erweiterung auf Pflegebedürftige mit den Stufen 1 bis 3 ohne eingeschränkte Alltagskompetenz flexibler Einsatz nicht verbrauchter Mittel für ambulante Pflegesachleistung (bis zu 40 %)

Übersicht über die Leistungen Vergütungszuschläge für Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung (§ 87 b SGB XI) bisher: Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf neuer Begriff: Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime, Kurzzeitpflege, Tagespflege) Leistungen und Vergütungszuschläge gibt es für alle Pflegebedürftigen (bisher nur für Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz) zusätzlich auch für Personen ohne Pflegestufe, aber mit Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung verbesserter Personalschlüssel von 1:20 (bisher 1:24)

Übersicht über die Leistungen Verbesserte Pflegeleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 SGB XI) der Anspruch auf Leistungen für Versicherte ohne Pflegestufe aber mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird erweitert bisher § 39 Verhinderungspflege und § 40 Pflegehilfsmittel zukünftig zusätzlich auch Wohngruppenzuschlag Tages- und Nachtpflege Kurzzeitpflege Anschubfinanzierung für betreute Wohngruppen die Leistungsbeträge werden um 4 % erhöht

Pflegereform - Finanzierung Beitragssatz (§ 55 SGB XI) zur Finanzierung der Leistungsanpassungen und -erweiterungen sowie des Pflegevorsorgefonds steigt der Beitrag von 2,05 % auf 2,35 % 2017 weitere Erhöhung um 0,2 % Bildung eines Pflegevorsorgefonds (§§ 131 bis 139 SGB XI) Ziel ist die langfristige Stabilisierung der Beiträge 

Die Leistungen ab 2015 § 36 SGB XI Pflegesachleistungen bis 31.12.2014 ab 01.01.2015 Stufe 1 450 € 468 € Stufe 2 1100 € 1144 € Stufe 3 1550 € 1612 € § 37 Pflegegeld Stufe 1 235 € 244 € Stufe 2 440 € 458 € Stufe 3 700 € 728 € § 38 a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (Wohngruppenzuschlag) Pflegestufe 0 (mit eingeschr. Alltagskompetenz) 0 € 205 € Pflegestufe 1, 2 oder 3 200 € 205 €

Die Leistungen ab 2015 § 39 Verhinderungspflege bis 31.12.2014 ab 01.01.2015 1550 € 1612 € Anspruch auf Verhinderungspflege statt 4 Wochen bis zu 6 Wochen Erhöhung um bis zu 806 € aus dem Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege auf 2418 € möglich § 41 Tagespflege und Nachtpflege Stufe 0 0 € 231 € Stufe 1 450 € 468 € Stufe 2 1100 € 1144 € Stufe 3 1550 € 1612 €

Die Leistungen ab 2015 § 42 Kurzzeitpflege bis 31.12.2014 ab 01.01.2015 1550 1612 € Erhöhung um bis zu 1612 € aus dem Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auf maximal 3224 €/Jahr, diesem Fall besteht bis zu 8 Wochen/Jahr Anspruch auf Kurzzeitpflege § 43 vollstationäre Pflege Stufe 1 1023 € 1064 € Stufe 2 1279 € 1330 € Stufe 3 1550 € 1612 € Härtefall 1918 € 1995 €

Die Leistungen ab 2015 § 43 a Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen bis 31.12.2014 ab 01.01.2015 256 € 266 € § 45 b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen bis 31.12.2014 ab 01.01.2015 Stufe 1, 2, 3 (ohne eingeschränkte Alltagskompetenz) 0 € 104 € Stufe 0, 1, 2, 3 (mit eingeschränkter Alltagskompetenz) 100 € 104 € (erhöhter Betrag) 200 € 208 €   bis zu 40 % der Sachleistungsbeträge der jeweiligen Pflegestufe zusätzlich für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote

Die Leistungen ab 2015 § 123 Verbesserte Pflegeleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz bis 31.12.2014 ab 01.01.2015 Pflegegeld Pflegestufe 0 120 € 123 € Pflegestufe 1 305 € 316 € Pflegestufe 2 525 € 545 € Pflegestufe 3 (Leistung entsprechend § 37)   Pflegesachleistung Pflegestufe 0 225 € 231 € Pflegestufe 1 665 € 689 € Pflegestufe 2 1250 € 1298 € Pflegestufe 3 (Leistungen entsprechend § 36)

Die Leistungen ab 2015 § 123 Verbesserte Pflegeleistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz der Leistungsanspruch für Versicherte ohne Pflegestufe (Pflegestufe 0) aber mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird erweitert zusätzlich zu § 39 Verhinderungspflege und § 40 Pflegehilfsmittel zukünftig auch § 38 a Wohngruppenzuschlag § 41 Tages- und Nachtpflege - die Leistung beträgt 231 €/Monat § 42 Kurzzeitpflege § 45 e Anschubfinanzierung für betreute Wohngruppen § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Pflegehilfsmittel von monatlich 31 € auf 40 € wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von 2557 € auf 4000 € je Maßnahme mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung Gesamtbetrag je Maßnahme von 10.228 € auf max. 16.000 €

Pflegereform - Ausblick „Nach der Reform ist vor der Reform“ - für 2015/2016 ist das Zweite Pflegestärkungsgesetz angekündigt mit dem Schwerpunkt „Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!