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Pflegestärkungsgesetz (PSG) I Stand: Januar 2015

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Präsentation zum Thema: "Pflegestärkungsgesetz (PSG) I Stand: Januar 2015"—  Präsentation transkript:

1 Pflegestärkungsgesetz (PSG) I Stand: Januar 2015

2 Gesetz im Überblick Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz – PSG I) vom 17. Dezember 2014 Inkrafttreten des Gesetzes zum Beitragssatzerhöhung um 0,3 Beitragssatzpunkte, davon 0,1 Beitragssatzpunkte für den Pflegevorsorgefonds (weitere Erhöhung um nochmals 0,2 Beitragssatzpunkte in einer zweiten Stufe ab 2017) Keine Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff, statt dessen Einführung von weiteren Vorziehleistungen (z. B. Entlastungsleistung, Ausweitung von § 87b) Die Einordung der Vorziehleistungen in ein Gesamtkonzept zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs ist offen, die Vorziehleistungen stehen somit für sich allein.

3 Schwerpunkte des Gesetzes
Dynamisierung der Leistungsbeträge (sowie Einbeziehung von weiteren Leistungen in die Regelungen des § 123 SGB XI ) Flexibilisierung und Ausbau von Leistungen zur Stabilisierung der häuslichen Pflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege Ausdehnung der zusätzlichen Betreuungsangebote nach § 87b in stationären Pflegeeinrichtungen und Verbesserung der Betreuungsrelation Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen und Vereinfachungen der Antragsvoraussetzungen bei der Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohnformen Ausbau bestehender Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege und Einführung von Entlastungsleistungen zugunsten Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen Einführung von neuen Entlastungsangeboten und Anbietern u. a. durch Ausbau der Hilfen zur Weiterführung des Haushalts

4 Schwerpunkte des Gesetzes
Umwidmung von bis zu 40% des Sachleistungsbudgets für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote im Rahmen der Kostenerstattung Aufbau eines Pflegevorsorgefonds Anerkennung tariflicher Vergütung Änderungen in § 38a SGB XI Finanztableau

5 1. Dynamisierung der Leistungsbeträge
Anhebung aller Leistungsbeträge zum : Leistungen, die mit dem PNG eingeführt worden sind, werden um 2,67% angehoben (z. B. Leistungen nach § 123, Wohngruppenzuschlag nach §38a ). Alle anderen Leistungen, auch die Beträge, die seit 1995/96 nicht erhöht wurden, werden um 4% erhöht, Ausnahme: Leistungen nach § 40 werden um 29% erhöht Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI werden um jeweils 1 € von 21 auf 22 € bzw. von 31 auf 32 € erhöht Anmerkungen: Positiv: es werden erstmals alle Leistungen dynamisiert 4% gleichen den Realwertverlust der letzten Jahre nicht aus Laut Rothgang liegt der Realwertverlust zwischen 20% und 25% seit 1995/96 Leistungen nach § 40 werden um 29% erhöht, mit der Begründung, dass sie seit 1995 niemals erhöht wurden Keine Aussagen zum Umgang mit dem Realwert/Kaufkraftverlust der anderen Leistungen (Nachholbedarf) Vergütungshöhe für Beratungsbesuche sind nicht ausreichend

6 1. Dynamisierung der Leistungsbeträge
Zukünftige, weitere Dynamisierung: 2017 Prüfoption zur Dynamisierung der Leistungen vorgesehen, aber keine regelhafte verpflichtende Dynamisierung Kumulierte Preisentwicklung in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren als Orientierungswert, wobei sicherzustellen ist, dass der Anstieg der Leistungsbeträge nicht höher ausfällt als die Bruttolohnentwicklung im gleichen Zeitraum. Außerdem können bei der Prüfung der Dynamisierungsnotwendigkeit die gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen mit berücksichtigt werden.

7 1. Dynamisierung der Leistungsbeträge
Erweiterung der Übergangsregelungen der verbesserten Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 123 SGB XI n. F. ) § 123 SGB XI wurde mit dem PNG eingeführt, gilt bis zur Leistungsgewährung aufgrund neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens § 123 gilt nur für die häusliche Pflege, nicht für Versicherte mit einer Pflegestufe in der vollstationären Pflege (§ 43) und nicht für die Leistungsansprüche nach § 43a Versicherte mit der sog. Pflegestufe 0, die zum Personenkreis nach § 45a gehören erhalten einen Zugang zu den Leistungen:  bisher waren dies die Leistungen nach den §§ 36, 37, 39 und 40  Neu aufgenommen wurden nun die Leistungen nach den §§ 38a, 41, 42 und 45e Pflegebedürftige Menschen, die zum Personenkreis nach § 45a gehören erhalten in den Pflegestufen I und II einen Zuschlag  bisher bei den Leistungen nach den §§ 36 und 37  neu aufgenommen wurden nun auch die Leistungen nach § 41 Leistungen nach §123 SGB XI werden um 2,67% dynamisiert Anmerkungen: Behebung der Lücken und Unübersichtlichkeiten der letzten Reform Einbeziehung der Bewohner mit Pflegestufe 0 und Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 45a in vollstationären Pflegeeinrichtungen fehlt

8 1. Dynamisierung der Leistungsbeträge
Leistungen in der häuslichen Pflege im Überblick ab

9 1. Dynamisierung der Leistungsbeträge
Leistungen in der stationären Pflege im Überblick ab

10 2. Flexibilisierung und Ausbau von Leistungen...
Tagespflege nach § 41 SGB XI n. F. und § 123 SGB XI n. F.: Tagespflege bildet nun eine eigene Leistung Verrechnungen mit Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen entfallen Leistung der Tagespflege wurde auch in die Regelung des § 123 einbezogen

11 2. Flexibilisierung und Ausbau von Leistungen...
Tagespflege nach § 41 SGB XI n. F. und § 123 SGB XI n. F.

12 2. Flexibilisierung und Ausbau von Leistungen...
Tagespflege nach § 41 SGB XI n. F. und § 123 SGB XI n. F.: Tagespflege bildet nun eine eigene Leistung Verrechnungen mit Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen entfallen Leistung der Tagespflege wurde auch in die Regelung des § 123 einbezogen

13 2. Flexibilisierung und Ausbau von Leistungen...
Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI n.F.: Dynamisierung d. Leistungsbetrags zum : Erhöhung von € auf € Anspruch auf Verhinderungspflege soll flexibler gestaltet werden und auf bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) ausgeweitet werden Zusätzlich zu den € können künftig bis zu 50% des Kurzzeitpflegebetrags, d. h € zusätzlich als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden, sofern die Kurzzeitpflege in diesem Umfang nicht in Anspruch genommen wurde (= Gesamtbetrag von €)

14 2. Flexibilisierung und Ausbau von Leistungen...
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI n. F.: Dynamisierung des Leistungsbetrags zum : Erhöhung von € auf € Anspruch auf Kurzzeitpflege soll flexibler gestaltet werden und auf bis zu acht Wochen ausgeweitet werden / 100 %ige Verrechnung mit der Verhinderungspflege dies entspricht der bisherigen Praxis Einbeziehung in die Regelungen des § 123, d. h. auch Versicherte, die zum Personenkreis nach § 45a ohne Pflegestufe zählen, haben einen Anspruch auf Kurzzeitpflege Menschen mit Behinderung und Pflegebedarf können zukünftig ohne Altersbegrenzung Kurzzeitpflege auch in geeigneten Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung und anderen geeigneten Einrichtungen in Anspruch nehmen.

15 3. Ausdehnung der zusätzlichen Betreuungsangebote nach § 87b...
Ausweitung auf alle Bewohner/-innen und Gäste mit einer Pflegestufe oder mit einer Zugehörigkeit zum Personenkreis nach § 45a Betreuungsrelation wird von 1:24 auf 1:20 verbessert Nichtversicherte sind weiterhin nicht einbezogen Praktische Umsetzung durch die Kassen noch unklar: Richtlinie nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) vom 19. August 2008 in der Fassung vom 6. Mai 2013 bedarf der Anpassung Leistungsrechtliches Rundschreiben? Vereinbarungen auf Landesebene?

16 4. Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen...
Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen (§ 40 Abs. 2 und Abs. 4 SGB XI n. F.): Erhöhung des Werts der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel von monatlich 31 € auf 40 € Erhöhung der Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes von € auf € je Maßnahme Erhöhung des Gesamtbetrags für mehrere pflegebedürftige Menschen von bis zu € auf bis zu €

17 4. Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen...
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45e SGB XI n. F.): Aufnahme des § 45e SGB XI in die Regelung des § 123 SGB XI n. F. Umgestaltungsmaßnahme soll bereits vor der Gründung und dem Einzug erfolgen können Streichung der Befristung der Förderung bis zum , damit der Betrag von 30 Mio. Euro, der mit dem PNG eingeführt wurde, ausgeschöpft werden kann Leistungshöhen sind weiterhin € pro Maßnahme und Leistungsbetrag von bis zu € pro Wohngruppe (Unterschied zu § 40)

18 5. Ausbau bestehender Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege...
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b Abs.1 u. Abs. 1a SGB XI n. F.): Leistungen nach § 45b werden von 100 € bzw. 200 € auf 104 € bzw. 208 € erhöht (§ 45b Abs.1 ) Leistungen nach § 45b SGB XI werden für alle pflegebedürftigen Menschen in der häuslichen Pflege geöffnet, der Anspruch auf 104 € monatlich erfolgt im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff (§ 45b Abs.1a) 104 € bzw. 208 € werden weiterhin nicht auf die Sozialhilfe angerechnet (§ 13 Abs. 3a SGB XI) Für die 104 € bzw. 208 € gilt weiterhin das Kostenerstattungsprinzip 104 € bzw. 208 € können neben den bisherigen niedrigschwelligen Betreuungsleistungen und nun auch für niedrigschwellige Entlastungsleistungen genutzt werden Besondere Angebote der ambulanten Dienste umfassen zukünftig auch die hauswirtschaftliche Versorgung

19 5. Ausbau bestehender Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege...
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b Abs.1 u. Abs. 1a SGB XI n. F.): Konkret sieht dies wie folgt aus: Der Betrag von 104 € bzw. 208 € pro Monat dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen  der Tages- oder Nachtpflege, der Kurzzeitpflege, der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung handelt, oder der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind.

20 5. Ausbau bestehender Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege...
Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b Abs.1 u. Abs. 1a SGB XI n. F.): Niedrigschwellige Entlastungsleistungen (neu) dienen der Deckung des Bedarfs der Versicherten an Unterstützung im Haushalt, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, an Unterstützung bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder an Unterstützung bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen oder tragen dazu bei, Angehörige und vergleichbar Nahestehende in ihrer Eigenschaft als Pflegende zu entlasten.

21 6. Einführung von neuen Entlastungsangeboten und Anbietern...
Einführung von neuen Entlastungsangeboten und Anbietern neben den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten Zu den niedrigschwelligen Entlastungsangeboten (neu) zählen insbesondere: Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen Alltagsbegleiter (Zielgruppe Versicherter) Pflegebegleiter (Zielgruppe Angehöriger) Keine Zulassung durch die Pflegekassen nach § 72, sondern Anerkennung als niedrigschwelliges Angebot auf der Landesebene nach § 45b Abs. 4 SGB XI n. F. (Verordnungsermächtigung der Landesregierung) Zusätzlich ggf. Förderung nach § 45c SGB XI n. F. möglich

22 7. Umwidmung von bis zu 40% des Sachleistungsbudgets...
Umwidmung des halben Sachleistungsbudgets nach den §§ 36 und 123 in niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote Betrag kann bisher für Leistungen der Grundpflege, der Hauswirtschaft und der Betreuung der ambulanten Pflegedienste eingesetzt werden Umgewidmeter Sachleistungsbetrag soll im Wege der Kostenerstattung flexibel genutzt werden können, über den für Betreuungs- und Entlastungsangebote in § 45b SGB XI vorgesehenen Betrag von 104 € bzw. 208 € hinaus Regelung muss spätestens innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten durch das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert werden Anmerkung: FA der BAGFW plant Monitoring und bitte um Unterstützung der Gliederungen und Träger

23 7. Umwidmung von bis zu 40% des Sachleistungsbudgets...
Höhe des umgewidmeten Pflegesachleistungsbetrags, maximale Umwidmungsmöglichkeit – Spannbreite (ohne Berücksichtigung der Härtefallregelung): Pflegestufe 0 / Personenkreis nach § 45a, Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § SGB XI: 231 € monatlich, davon 40 % = 92,4 € Pflegestufe III / Anspruch auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI: € monatlich, davon 40 % = 644,80 €

24 7. Umwidmung von bis zu 40% des Sachleistungsbudgets...
Einsatz des umgewidmeten Sachleistungsbetrags: Der umgewidmete Betrag kann nur für die nach Landesrecht anerkannten niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI eingesetzt werden Er kann nicht für die anderen in § 45 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 bis 3 genannten, d. h. nicht für Tages- oder Nachtpflege (Nr.1), Kurzzeitpflege (Nr. 2) oder besondere Angebote der zugelassenen Pflegedienste (Nr. 3) eingesetzt werden

25 8. Aufbau eines Pflegevorsorgefonds
Die §§ 131 ff sehen die Bildung eines Pflegevorsorgefonds in Form eines Sondervermögens in der sozialen Pflegeversicherung vor: Ab dem 15. April 2015 sollen dem Fonds vierteljährlich ein Beitrag, entsprechend von 0,025 % der beitragspflichtigen Einnahmen des Vorjahres, zugeführt und bei der Bundesbank angelegt werden Ab dem Jahr 2035 soll das Sondervermögen dann zur Sicherung der Beitragsstabilität der sozialen Pflegeversicherung eingesetzt werden

26 9. Anerkennung der tariflichen Vergütungen
In § 84 Abs. 2 S. 4 sowie in § 89 Abs.1 S. 3 SGB XI n.F. Aufnahme des Satzes: „Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden.“ Nachweis der tariflichen Vergütungen (§ 84 Abs. 7 SGB XI n. F.): Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, im Falle einer Vereinbarung der Pflegesätze auf Grundlage der Bezahlung der Beschäftigten nach tarifvertraglich vereinbarten Vergütungen sowie entsprechenden Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten jederzeit einzuhalten. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung dieses nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Das Nähere zur Durchführung des Nachweises wird in den Landesrahmenverträgen nach § 75 Absatz 1 und 2 geregelt. § 84 Abs. 7 SGB XI n. F. gilt auch für die ambulante Pflege Anmerkungen: Bei Vergütungsverhandlungen der Pflegeeinrichtungen wird damit die Anerkennung von tariflicher sowie entsprechender kirchenarbeitsrechtlicher Entlohnung der Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen durch die Kostenträger einschließlich der Träger der Sozialhilfe sichergestellt Änderung folgt der ständigen Rechtsprechung des BSG; sie geht noch darüber hinaus, indem die Wirtschaftlichkeit der Entlohnung der Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen auf Grundlage von wirksamen und vollzogenen Tarifverträgen sowie entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für die Pflegesatz- bzw. Pflegevergütungsverhandlungen gesetzlich festgeschrieben wird Für Pflegeeinrichtungen sollen damit Anreize gesetzt werden, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend zu entlohnen (vgl. Drucksache 18/2909/ S. 46)

27 10. Änderungen in § 38a SGB XI Zusätzliche Leistungen für pflegebedürftige Menschen in ambulant betreuten Wohngruppen: Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 205 € monatlich, wenn sie mit mindestens zwei und höchstens neun weiteren Personen (= maximal 12 Personen) in einer ambulant betreuten Wohngruppe zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben, davon müssen mindestens drei Personen pflegebedürftig sein oder zum Personenkreis nach § 45a zählen und Leistungen nach §§ 36, 37, 38, 45b oder § 123 beziehen Es muss eine Person (als Präsenzkraft) von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt werden, die unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichtet oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet

28 10. Änderungen in § 38a SGB XI Zusätzliche Leistungen für pflegebedürftige Menschen in ambulant betreuten Wohngruppen: Es dürfen in der Wohngruppe keine Leistungen angeboten oder gewährleistet werden, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen Darauf hat der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe hinzuweisen Versorgung kann auch durch die aktive Einbindung der eigenen Ressourcen und sozialen Umfeldes des WG Mitglieder sichergestellt werden (ist aber keine Bedingung)

29 10. Änderungen in § 38a SGB XI Zusätzliche Leistungen für pflegebedürftige Menschen in ambulant betreuten Wohngruppen: Prüfungsrecht der Pflegekassen umfasst: eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 1 erfüllt sind (mindestens 3 maximal 12 WG Mitglieder,….) die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe, den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflege-vertrag nach § 120, Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und die vereinbarten Aufgaben der Person nach Abs. 1 Nr. 3.

30 10. Änderungen in § 38a SGB XI Zusätzliche Leistungen für pflegebedürftige Menschen in ambulant betreuten Wohngruppen: Gravierende Änderung in § 38a SGB XI, deshalb Erfordernis einer Besitzstandsregelung in § 122 Abs. 3 SGB XI n. F.: „Für Personen, die am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung haben, wird diese Leistung weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat.“

31 11. Finanztableau Einnahmenseite: Ausgabenseite:
Anhebung des Beitragssatzes ab dem 1. Januar 2015 um 0,3 Beitragssatzpunkte führt im Jahr 2015 zu Mehreinnahmen von rund 3,63 Milliarden Euro. Bis 2018 steigen die Mehreinnahmen auf rund 3,93 Milliarden Euro. Langfristig steigt der Betrag entsprechend der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung. Ausgabenseite: Alle Veränderungen im Leistungsrecht und die Zuführungen zum Vorsorgefonds zusammen: Jahr Mehrausgaben in Milliarden Euro 2015 3,53 2016 3,61 ,70 2018 3,80

32 11. Finanztableau Vorsorgefonds: 0,1 Beitragssatzpunkte 2015 Mehrausgaben von ca. 1,21 Mio. €. Bis ,31 Mill. € Dynamisierung der Leistungen jährliche Mehrausgaben von ca. 880 Mio. € Änderungen bei § 87b SGB XI: jährliche Mehrausgaben von ca. 510 Mio. € Ausweitung von § 45b Leistungen auf alle pflegebedürftigen Menschen jährliche Mehrausgaben von 290 Mio. Annahme, dass durch die Änderungen bei § 45c der jährliche Finanzrahmen für die Erprobung niedrigschwelliger Versorgungskonzepte von 25 Mio. € aufgrund dieser Neuregelung durch die Länder ausgeschöpft wird, jährliche Mehrausgaben von rund 10 Mio. € Umwidmungsmöglichkeit des halben ambulanten Pflegesachleistungs- anspruchs für Betreuungs- und Entlastungsangebote: jährliche Mehrausgaben von ca. 90 Mio. € (Dabei wird unterstellt, dass 2 % der ambulant Pflegebedürftigen davon Gebrauch macht.)

33 11. Finanztableau Anhebung des Höchstbetrags für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen: jährliche Mehrausgaben von ca. 60 Mio. € Leistungsflexibilisierung Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: jährliche Mehrausgaben von 175 Mio. € Tagespflege als eigenständige Leistung: jährliche Mehrausgaben von ca Mio. € Erstreckung des Leistungsanspruchs für den Personenkreis nach § 45a ohne Pflegestufe auf die §§ 38a, 41, 42 und 45e SGB XI: jährliche Mehrausgaben von ca. 40 Mio. € Ausweitung der Regelungen von § 123 auf die Tagespflege in den Pflegestufen I und II: jährliche Mehrausgaben von ca. 15 Mio. € Erhöhung der Verwaltungskostenpauschale an die Krankenkassen um ca. 70 Mio. € jährlich

34 Ausblick PSG II Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff soll zum umgesetzt werden Expertenbeirat 2013: Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden noch ca. 18 Monate Vorlauf für Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erforderlich sein PSG II wird voraussichtlich zum in Kraft treten, evtl. wird es eine Art Vorschaltgesetz geben, um die 18 Monate zu verkürzen Referentenentwurf zum PSG II wird voraussichtlich Ende 1. / Anfang 2. Quartal vorliegen Weitere Inhalte des PSG II: 2. Stufe der Beitragserhöhung, Qualitätssicherung

35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Claus Bölicke Leiter der Abteilung Gesundheit, Alter und Behinderung AWO Bundesverband e. V. Telefon:


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