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17.09.2018 Fachtag „Pflegebedarf in der Familie – durch Pflegeberatung fehlende Zeit ausgleichen“ „Von der Pflegezeit zur Familienpflegezeit“ Referent:

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1 Fachtag „Pflegebedarf in der Familie – durch Pflegeberatung fehlende Zeit ausgleichen“ „Von der Pflegezeit zur Familienpflegezeit“ Referent: Lars Riske, Bezirksleiter DAK Gesundheit Rügen DAK

2 Themen Pflegezeit – die Regelungen seit 01.07.2008
Familienpflegezeit – die Regelungen seit Pflegeneuausrichtungsgesetz (PNG) seit DAK

3 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Leistungen/Ansprüche Freistellung von der Arbeitsleistung zur Pflege von nahen Angehörigen, die bereits pflegebedürftig sind oder voraussichtlich pflegebedürftig werden Beschäftigte haben das Recht, eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung beim Arbeitgeber zu beantragen über einen festgelegten Zeitraum von 10 Arbeitstagen (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) oder/zusätzlich von längstens 6 Monaten (Pflegezeit) in Form der vollständigen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung DAK

4 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Leistungen/Ansprüche Wer ist naher Angehöriger? Zum Personenkreis der "nahen Angehörigen" gehören abschließend aufgezählt: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. DAK

5 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Leistungen/Ansprüche Wer ist Beschäftigter? Zum Personenkreis der Beschäftigten im Sinne des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes gehören Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten. DAK

6 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Leistungen/Ansprüche Pflegezeit bei akuter Pflegesituation maximal 10 Tage mehrmals jährlich möglich wenn Entgelt entfällt – treten Regelungen zum Erhalt der Beschäftigung für längstens einen Monat ein bei Fortzahlung des Entgeltes – Versicherungsstatus besteht weiterhin es besteht ein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber DAK

7 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Leistungen/Ansprüche Pflegezeit maximal 6 Monate Anspruch besteht nur einmal pro Pflegebedürftigem Anspruch besteht nur bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten ermöglicht die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit DAK

8 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Leistungen/Ansprüche Pflegezeit mit vollständiger Freistellung – ohne Arbeitsentgelt Ende Sozialversicherungspflicht am letzten Arbeitstag – Abmeldung Arbeitgeber kein Fortbestand der Beschäftigung!!! Prüfung des Anspruchs auf kostenfreie Familienversicherung, sonst freiwillige oder private Versicherung die Pflegekasse zahlt Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe des Mindestbeitrags für die Arbeitslosenversicherung besteht u. U. Versicherungspflicht – die Pflegekasse zahlt den Beitrag DAK

9 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Leistungen/Ansprüche Pflegezeit mit teilweiser Freistellung und Fortzahlung des Arbeitsentgeltes versicherungsrechtliche Beurteilung – unter Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenzen und der Jahresarbeitsentgeltgrenze DAK

10 Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
Leistungen/Ansprüche Rentenversicherung und Unfallversicherung Die bisher bereits vorgesehene bleibt fortbestehen: Seit Einführung der Pflegeversicherung werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zur Verbesserung der Alterssicherung der pflegenden Angehörigen von der Pflegeversicherung erbracht und die Pflegepersonen sind bei der Pflegetätigkeit in den Schutz der Unfallversicherung einbezogen. Im Übrigen können Pflegebedürftige, die das Pflegegeld beziehen, dieses zur finanziellen Anerkennung an die Pflegeperson weitergeben, die sie während der Pflegezeit betreuen. Im Rahmen der Pflegeversicherung werden keine sonstigen neuen Sozialleistungsansprüche geschaffen, die den Einkommensausfall der Pflegeperson kompensieren sollen.  Die Rentenversicherungspflicht ist ausgeschlossen, wenn nur teilweise Pflegezeit in Anspruch genommen wird und in denen die Arbeitsleistung der Beschäftigung mindestens 30 Stunden wöchentlich beträgt. DAK

11 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) 01.01.2012
Leistungen/Ansprüche Verringerung der Arbeitszeit bis zu 24 Monate Verringerung der Arbeitszeit zur Pflege eines Angehörigen bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden wöchentlich Pflegezeit: Der Arbeitgeber stockt während der Familienpflegezeit das Arbeitsentgelt um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen Arbeitsentgelt und dem sich durch die Arbeitszeitreduzierung ergebenden geringeren Arbeitsentgelts auf. Nachpflegephase: Bei jeder Entgeltabrechnung wird derjenige Betrag einbehalten, um den das Arbeitsentgelt zuvor in der Pflegezeit aufgestockt wurde DAK

12 Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) 01.01.2012
Leistungen/Ansprüche in der Pflegezeit zahlt der Arbeitgeber die Beiträge aus dem abgesenkten Entgelt, incl. Aufstockungsbetrag; in der Nachpflegezeit wird der Beitrag aus dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt berechnet zur Finanzierung der Pflegephase kann der Arbeitgeber beim Bundesamt für Familie ein zinsloses Darlehen beantragen; das Risiko, dass es nicht zur Nachpflegephase kommt kann mit einer Familienpflegeversicherung abgesichert werden Kein Rechtsanspruch! DAK

13 Was bringt die Pflegereform 2012/2013 (Pflege-Neuausrichtungsgesetz PNG)? DAK DAK

14 Was bringt die Pflegereform 2012/2013
Verbesserte Leistungen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (tritt in Kraft ab ) Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten ab mehr Leistungen neben den zusätzlichen Betreuungsleistungen (ZBL). Eine Übersicht der Leistungen für diese Menschen finden Sie in nachfolgender Tabelle: Pflegestufe ZBL Grund/erhöhter Betrag Pflegegeld Pflegesach-leistung Mehr Leistungen nach der Reform Pflegegeld/ Pflegesachleis-tungen PS 0 100,00 € oder 200,00 € 120,00 € 225,00 € + 120,00 / 225,00 € PS I 305,00 € 665,00 € + 70,00 / 215,00 € PS II 525,00 € 1.250,00 € + 85,00 / 150,00 € PS III 700,00 € 1.550,00 € Keine Änderung DAK

15 Was bringt die Pflegereform 2012/2013
Mehr Wahlmöglichkeiten bei Pflegeleistungen (tritt in Kraft ab ) Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können künftig neben der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch Betreuungsleistungen, wie Vorlesen oder Spazierengehen in Anspruch nehmen. Die häuslichen Betreuungsleistungen sollen überwiegend bei den Aktivitäten zur Kommunikation und Aufrechterhaltung sozialer Kontakte sowie der Tagesstruktur unterstützen. Der Anspruch auf häusliche Betreuung setzt voraus, dass die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind. Es handelt sich um einen Sachleistungsanspruch im Sinne des § 36 SGB XI. Durch diese Neuregelung wird der Leistungsbetrag der Pflegesachleistungen nicht erhöht. DAK

16 Was bringt die Pflegereform 2012/2013
Mehr Service und Beratung Mit dem neuen § 7b SGB XI soll eine frühzeitige Erstberatung nach Eingang eines Antrags auf Leistungen erfolgen. Es wird geregelt, dass die Pflegekassen hierzu innerhalb von zwei Wochen einen konkreten Beratungstermin anzubieten haben oder alternativ einen Beratungsgutschein ausstellen müssen. Es wird klargestellt, dass auf Wunsch des Versicherten die Beratung im häuslichen Umfeld zu erfolgen hat und kann auch nach Ablauf der genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären. DAK

17 Was bringt die Pflegereform 2012/2013
MDK Begutachtungsrichtlinien / Neue Dienstleistungsorientierung des MDK (in Kraft ab ) Die Begutachtung von Pflegebedürftigkeit soll zukünftig noch reibungsloser verlaufen. Der neue § 18 b SGB XI sieht vor, dass künftig der MDK zur Einhaltung von Servicegrundsätzen verpflichtet wird. Dazu erlässt der GKV – Spitzenverband bis zum eine neue Richtlinie für den MDK mit folgenden Inhalten: Verhaltensgrundsätze für die Gutachter Informationspflichten des MDK und Errichtung eines Beschwerdemanagements Einführung von Versichertenbefragungen. DAK

18 Was bringt die Pflegereform 2012/2013
Einführung einer Strafzahlung bei verspäteter Bescheiderteilung der Pflegekasse (in Kraft ab ) Die Pflegekasse muss dem Antragsteller spätestens fünf Wochen nach Eingang seines Antrags ihre Entscheidung schriftlich mitteilen. Bei Fristüberschreitung muss sie für jede begonnene Woche 70,00 € Strafe an den Pflegebedürftigen zahlen. Das gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits als mindestens erheblich Pflegebedürftig (Pflegestufe I) anerkannt ist. DAK

19 Was bringt die Pflegereform 2012/2013
Einführung externer Gutachter (tritt in Kraft zum ) Künftig können neben dem MDK auch unabhängige Gutachter beauftragt werden. Die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den unabhängigen Gutachtern, die Anforderungen an die Qualifikation der Gutachter und die Vergütung soll der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis Ende März in entsprechenden Richtlinien regeln. Eventuelle Anfragen oder Angebote von potentiellen Gutachtern können erst abschließend bearbeitet werden, wenn die endgültige Rechtslage und die Fragen zur Finanzierung der Gutachter geklärt sind. DAK

20 Was bringt die Pflegereform 2012/2013
Förderung von Wohngruppen (in Kraft ab ) Pflegebedürftige, die in ambulant betreuten Wohngemeinschaften wohnen, erhalten künftig einen Zuschuss in Höhe von 200,00 € monatlich. Davon können sie eine Präsenzkraft finanzieren, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Aufgaben übernimmt. Mit 2.500,00 € pro Person will die Bundesregierung zudem die Gründung solcher Gruppen fördern. Der Gesamtbetrag für eine Wohngemeinschaft ist auf ,00 € begrenzt. Die Förderung endet, wenn die zur Verfügung gestellte Summe von 30 Millionen Euro aufgebraucht ist, spätestens aber am 31. Dezember Weitere zehn Millionen Euro will die Regierung für die wissenschaftlich gestützte Weiterentwicklung neuer Wohnformen verwenden Folgende Voraussetzungen für die Förderung und die monatliche Zahlung von 200,00 € müssen vorliegen: mindestens 3 Pflegebedürftigen pro Wohngruppe, die Leistungen nach §§ 36,37 oder 38 SGB XI beziehen und die Anwesenheit einer Präsenzkraft. DAK

21 Was bringt die Pflegereform 2012/2013
Entlastung pflegender Angehörige (tritt in Kraft ab ) Das Gesetz sieht auch Maßnahmen vor, die pflegende Angehörige entlasten sollen. So soll es ihnen erleichtert werden: eine Auszeit zu nehmen, indem das Pflegegeld auch während einer Kurzzeit- oder Verhinderungspflege zur Hälfte weiter gezahlt wird. dass die Rehabilitationseinrichtungen die Pflegebedürftigen zusammen mit der Pflegeperson aufnehmen und Kurzzeitpflegeleistungen abrechnen können, ohne das diese einen Versorgungsvertrag nach § 42 SGB XI abgeschlossen haben. DAK

22 Was bringt die Pflegereform 2012/2013
Stärkung der Selbsthilfe (in Kraft ab ) Mit zehn Cent je Versicherten und Kalenderjahr will der Gesetzgeber die Selbsthilfegruppen fördern, die pflegebedürftigen Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und deren Angehörigen unterstützen. DAK

23 Was bringt die Pflegereform 2012/2013
Bessere medizinische Versorgung in Pflegeheimen (in Kraft ab ) Die medizinische Versorgung in Pflegeheimen soll ebenfalls gefördert werden. So werden die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen dazu verpflichtet, Kooperationsverträge zwischen Ärzten und Pflegeheimen zu vermitteln. Um für Ärzte und Zahnärzte Anreize zu schaffen, an solchen Verträge teilzunehmen, sieht der Gesetzgeber Zuschüsse vor, die Mediziner für die Hausbesuche in Heimen erhalten sollen. Diese Regelung soll vorerst bis 2015 gelten. Bis dahin will die Regierung prüfen, ob diese Zusatzausgaben gerechtfertigt sind. Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sollen ihrerseits dazu verpflichtet werden, Pflegekassen darüber zu informieren, wie sie die medizinische und die Arzneimittelversorgung ihrer Bewohner sicherstellen. Diese Informationen werden dann für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich aufbereitet und in den sogenannten Transparenzberichten veröffentlicht. DAK

24 Was bringt die Pflegereform 2012/2013
Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff Die verbesserten Leistungen für Demenzkranke sind nur eine Übergangslösung auf dem Weg zu einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff. Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen und psychischen Erkrankungen haben einen besonderen Hilfe- und Betreuungsbedarf, der vor allem über den Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege, also der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität hinausgeht. Bei diesen Personenkreis spielen die körperlichen Defizite häufig nicht die zentrale Rolle. Ihr dennoch bestehender Hilfe- und Betreuungsbedarf kann auch den bisherigen Regelungen oftmals nicht ausreichend bei der Begutachtung erfasst werden. Aus diesem Grund soll der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert werden. Daran arbeitet derzeit ein vom Bundesministerium für Gesundheit eingesetzter Expertenbeirat. DAK

25 Pflegekasse der DAK Gesundheit Zahlen 2011
Pflegekasse der DAK Gesundheit Zahlen 2011 Einnahmen EUR Gesamteinnahmen Ausgaben Leistungsausgaben DAK DAK

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