Bilanzanalyse AK Wien Maga Eva Schiessl

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 Präsentation transkript:

Bilanzanalyse AK Wien Maga Eva Schiessl AK-Wien, Abteilung Betriebswirtschaft Forschung, Bildung, Universitäten 501 65/2293 Sekretariat: 501 65/2650 Eva.Schiessl@akwien.at http://ifam.wien.arbeiterkammer.at

Wirtschaftliche Mitbestimmung Arbeitsverfassungsgesetz Allgemeine Information (§ 91) Beratung (§ 92) Wirtschaftliche Information, Intervention, Beratung (§ 108) Absatz 1: Infos über wirtschaftl Vorgänge (Umsätze, Auftragslage, Investitionen) Vorschlagsrecht - Wirtschaftspläne Absatz 2: Infos über Konzern bei Betriebsänderungen Infos über Ausgliederungen, Fusionen, etc Absatz 3: Recht auf Jahresabschlusses Absatz 4: Recht auf Konzernabschlusses

Wirtschaftliche Mitbestimmung Wirtschaftl Information, Intervention, Beratung - § 108 ArbVG (1) Der Betriebsinhaber hat den BR über - die wirtschaftliche Lage einschließlich finanzielle Lage sowie - über deren voraussichtliche Entwicklung, den Auftragsstand, Investitionen, etc. zu informieren BR ist weiters berufen Vorschläge im Zusammenhang mit Wirtschaftsplänen (Erzeugungs- , Investitions-, Absatz-, Personal- u andere Pläne) zu machen. Dem BR sind die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen auszuhändigen. Besondere Informationspflicht in Fällen des Überganges, rechtliche Verselbständigung, Zusammenschluss, Aufnahme von Betrieben oder Betriebsteilen (Grund für Maßnahmen, Folgen für AN und hinsichtlich der AN in Aussicht genommen Maßnahmen

Wirtschaftliche Mitbestimmung Wirtschaftl Information, Intervention, Beratung - § 108 ArbVG (3) Recht auf Vorlage des Jahresabschlusses Der Betriebsinhaber hat ohne Verlangen des BR dem BR jährlich, spätestens 1 Monat nach Erstellung eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs zu übermitteln. Recht auf Jahresabschluss unabhängig von Beschäftigenzahl abhängig von Beschäftigenzahl Industriebetriebe, Bergbaubetriebe Handelsbetriebe, Banken, Versicherungen (mind 30 AN) Alle übrigen Betriebe (mind 70 AN)

Wirtschaftliche Mitbestimmung Tendenzbetriebe - § 132 ArbVG (1) Einschränkung d. Recht auf Vorlage des Jahresabschlusses Auf Unternehmen und Betriebe, die umittelbar politischen, konfessionellen, wissenschaftlichen, erzieherischen oder karitativen Zwecken dienen, ist § 108 nur insofern anzuwenden, soweit nicht die besonderer Zweckbestimung betroffen ist. das heisst: Recht auf Aushändigung des Jahresabschlusses besteht, ebenso wie das Recht auf regelmäßiges Wirtschaftsgespräch, allerdings können unter Umständen Informationen zu zB Spenden unterbleiben

Wer muss einen Jahresabschluss aufstellen? Vollkaufleute ODER Buchführungsgrenze wird erreicht (lt Bundesabgabenordnung): 400.000 € Umsatz (Ausnahmen) in zwei aufeinander folgenden Jahren ODER Große Vereine (ab 2002) - gewöhnliche Einnahmen/Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Jahren > 1 Mio €

Frist zur Aufstellung und Vorlage des Jahresabschlusses Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, ... & CoKG) ... 5 Monaten ... 6 Monaten alle anderen Rechtsformen ... 9 Monaten ... 10 Monaten Aufstellung innerhalb von ... Vorlage an BR innerhalb von ...

Bestandteile des Jahresabschlusses Lagebericht (bei Kapitalges.) Jahresabschluss Bilanz Gewinn- u Verlustrechnung Anhang (bei Kapitalges.)

Ist der Jahresabschluss ein Geheimnis? Veröffentlichung im Firmenbuch bzw Wr Zeitung Nicht publizierte Daten - alle Kapitalgesellschaften - innerhalb von 9 Monaten - beim Firmenbuch des Geschäftssitzes - Umfang der veröffentlichten Daten abhängig von der Unternehmensgröße - große AG: zusätzliche Veröffentlichung in Wr Zeitung Vereine, Personengesellschaften Wirtschaftsprüfbericht

Darf BR geheime Daten von externen Beratern analysieren lassen? § 39 (4) ArbVG: BR hat in allen Angelegenheiten das Recht zu seiner Beratung die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung beizuziehen. Voraussetzung: - sachlich notwendig und zur Wahrung der Interessensvertretungsaufgabe erforderlich Nur solche Berater, die kraft ihres Berufes an eine Verschwiegenheitspflicht gebunden sind. Für AK-Berater gilt auch die Verschwiegenheitsplicht nach § 115 ArbVG Zur Analyse des Jahresabschlusses dürfen daher AK-Experten beigezogen werden.