Altersteilzeit und erweiterte ATZ

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 Präsentation transkript:

Altersteilzeit und erweiterte ATZ Dr. Erika Marek

Altersteilzeit AN verringert seine vorherige Normalarbeitszeit (um 40% bis 60%) AG zahlt dem AN ein höheres Entgelt als seiner Arbeitszeit entspricht AMS ersetzt einen Teil der zusätzlichen Kosten (Höhe abhängig ob kontinuier-liche Arbeitszeitverkürzung oder Blockzeitvereinbarung) bei erweiterter ATZ (Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension) die gesamten ersetzbaren Zusatzkosten unter dem Titel Teilpension SV-Beitragsgrundlage bleibt nach der vorigen Arbeitszeit Abfertigung berechnet nach der vorigen Arbeitszeit bei Abfertigung neu: Beiträge an Vorsorgekasse vom Entgelt für vorige Arbeitszeit (vom AMS nicht gefördert) Für den AN ist irrelevant, ob er in normaler ATZ oder in erweiterter ATZ ist. Den Vorteil der erweiterten ATZ hat der AG. Die erweiterte ATZ ist für den AG im Wesentlichen nicht teurer als eine normale Teilzeitbeschäftigung.

Gesetzliche Bestimmungen - Rahmen Die gesetzlichen Bestimmungen geben den Rahmen an, innerhalb dessen man sich bewegen muss. Möglichkeiten: den Arbeitnehmer günstiger stellen zB: keine Begrenzung des Lohnausgleichs mit HBG nicht alle Varianten nützen nur gleichmäßige Arbeitszeitverkürzung nur kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung nur Blockzeitvereinbarung den Rahmen innerhalb der Dauer nicht voll nützen kürzere Dauer der Altersteilzeit (zB nur bis frühesten Pensionsstichtag) Ob es tatsächlich zu einer Altersteilzeit kommt, ist Vereinbarung zwischen AG und AN (nicht erzwingbar)

2 Modelle: kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung und Blockzeitvereinbarung Der Gesetzgeber favorisiert die kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung Kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung ATZ-Geld 90% der ersetzbaren Zusatzkosten bei erweiterter ATZ 100% der ersetzbaren Zusatzkosten keine Ersatzarbeitskraft bis Regelpensionsalter möglich (aber nicht länger als 5 Jahre) Blockzeitvereinbarung ATZ-Geld nur 50% der ersetzbaren Zusatzkosten Ersatzarbeitskraft während der gesamten Freizeitphase ATZ nur bis frühesten Pensionsstichtag (bei Korridorpension 1 Jahr darüber)

Kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung - Blockzeitvereinbarung gleichmäßige Arbeitszeitreduktion „kleine Blockung“ (Ausgleich innerhalb von 12 Monaten) Nutzung der „Schwankungsbreite“ (Übertragung von Guthaben bis 20% der vorherigen Normalarbeitszeit auf einen späteren Zeitraum, in dem weniger gearbeitet wird). Am Ende der ATZ müssen Zeitguthaben und Zeitschulden ausgeglichen sein. Alle 3 Varianten auch bei erweiterter ATZ mit Teilpension Blockzeitvereinbarung (keine erweiterte ATZ möglich) der AN arbeitet einige Zeit voll und einige Zeit überhaupt nicht und die ATZ dauert länger als 12 Monate.

Schwankungsbreite bis 20% der vorherigen Normalarbeitszeit auch bei erweiterter ATZ 50%Modell: Vorher 38 Stundenwoche, 50% = 19 Stunden, 20% = 7,6 Stunden für 12 Monate: 19 Stunden x 52 = 988 Stunden höchstens 19 Stunden + 7,6 Stunden = 26,6 Stunden für 12 Monate: 52 x 26,6 Stunden = 1.383,2 Stunden (dabei kleine Blockung möglich) bis 395,2 Stunden aus 12-Monatszeitraum übertragbar (1.383,2 Stunden minus 988 Stunden) mindestens 19 Stunden – 7,6 Stunden = 11,4 Stunden für 12 Monate: 52 x 11,4 Stunden ist 592,8 Stunden bis 395,2 Stunden im 12-Monatszeitraum auffüllbar Am Ende der ATZ müssen Zeitguthaben und Zeitschulden ausgeglichen sein.

Voraussetzungen für ATZ vertragliche Vereinbarung zwischen AG und AN mit bestimmten Mindest- inhalt Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auf Arbeitnehmerseite Hier für erweiterte ATZ (mit Teilpension) zusätzliche Bedingungen Einhaltung weiterer für eine Altersteilzeit geltenden Vorschriften

Mindestalter für ATZ von Frauen Geburtsdatum Regelpen- sionsalter Beginn ATZ frühestens empfohlen bis 1.12.1963 60 Jahre 53 Jahre 55 Jahre 2.12.1963 bis 1.6.1964 60½ Jahre 53½ Jahre 55½ Jahre 2.6.1964 bis 1.12.1964 61 Jahre 54 Jahre 56 Jahre 2.12.1964 bis 1.6.1965 61½ Jahre 54½ Jahre 56½ Jahre 2.6.1965 bis 1.12.1965 62 Jahre 57 Jahre 2.12.1965 bis 1.6.1966 62½ Jahre 57½ Jahre 2.6.1966 bis 1.12.1966 63 Jahre 58 Jahre 2.12.1966 bis 1.6.1967 63½ Jahre 58½ Jahre 2.6.1967 bis 1.12.1967 64 Jahre 59 Jahre 2.12.1967 bis 1.6.1968 64½ Jahre 59½ Jahre ab 2.6.1968 65 Jahre

Mindestinhalt einer ATZ-Vereinbarung oder einer Teilpensionsvereinbarung Arbeitszeitreduktion 40% bis 60% der vorherigen Normalarbeitszeit bei erweiterter ATZ nur kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung DG zahlt Lohnausgleich: ½ Differenz zwischen dem durchschnittlichen Bruttoentgelt der letzten 12 Monate und dem Entgelt für die herabge- setzte Arbeitszeit (beschränkt mit Höchstbeitragsgrundlage) SV-Beiträge von der vorigen Beitragsgrundlage (kein Nachteil für Pen- sion, Krankengeld, Arbeitslosengeld) Abfertigung Alt nach der Arbeitszeit vor Herabsetzung bzw Beiträge an Vorsorgekasse nach dem Entgelt nach der vorigen Ar-beitszeit

Beitragsgrundlage Beitragsgrundlage bleibt grundsätzlich die letzte Beitragsgrundlage vor Beginn der ATZ und ändert sich durch KV-Erhöhungen und individuelle Gehaltserhöhungen. Grundgehalt und gleichbleibende Zulagen: letzten Monat Variable Entgelte und über einen längeren Zeitraum bezahlte Prä-mien und Überstunden sind mit dem Durchschnitt der letzten 12 Monate anzusetzen. Bei Schichtarbeit und Turnusdienst ist das dem Durchrechnungs-zeitraum zu Grunde liegende durchschnittliche monatliche Brutto-entgelt als Beitragsgrundlage heranzuziehen.

Voraussetzungen für Arbeitnehmer Mindestalter: Männer 58 Jahre, Frauen derzeit 53½ Jahre (steigend) in den letzten 25 Jahren mindestens 15 Jahre arbeitslosenversiche- rungspflichtige Beschäftigung im letzten Jahr Normalarbeitszeit mindestens 60% bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung Regelpensionsalter noch nicht erreicht bei Blockzeitvereinbarung noch kein Pensionsanspruch Ausnahme: Anspruch auf Korridorpension schadet für längstens 1 Jahr nicht Zusätzlich bei erweiterter ATZ Mindestalter: 62 Jahre (Korridorpensionsalter) daher bis 2027 nur für Männer möglich 40 Versicherungsjahre

15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung Diese Zeiten müssen in den letzten 25 Jahren vor Beginn der ATZ liegen Zeiten einer Beschäftigung als echter Dienstnehmer Wochengeldbezug Krankengeldbezug aus einem Dienstverhältnis Zeiten als freier Dienstnehmer ab 2008 Bezug von Kinderbetreuungsgeld (bei Geburt des Kindes ab 2002) Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Ausland (EU, EWR, Sozialversicherungsabkommen) Zeiten des Präsenzdienstes oder Zivildienstes

Weitere Bestimmungen Maximaldauer: 5 Jahre Freizeitphase bei Blockzeitvereinbarung höchstens 2½ Jahre bei Blockzeitvereinbarung Einstellung einer Ersatzarbeitskraft für die gesamte Freizeitphase

Blockzeitvereinbarung Freizeitphase höchstens 2,5 Jahre Beispiel: ATZ 5 Jahre Variante a: 50%-Modell Einarbeitungsphase 2,5 Jahre, Freizeitphase 2,5 Jahre Variante b: 40%-Modell Einarbeitungsphase 20 Monate Freizeitphase 30 Monate oder Teilzeitphase 10 Monate 50 Monate oder 30 Monate 80%

Dauer und Ende der Altersteilzeit höchstens 5 Jahre Das Ende der ATZ wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verein-bart. ATZ grundsätzlich der Pension vorgelagert, muss nicht bis zum Pensionsantritt dauern endet das Dienstverhältnis vor der Möglichkeit, die Pension in Anspruch zu nehmen, können Leistungen der Arbeitslosenversicherung bean-sprucht werden.

Spätestes Ende (nie länger als 5 Jahre) bei Blockzeitvereinbarung mit Monatsende der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für Schwerarbeitspension Vorzeitige Alterspension für Langzeitversicherte (Hackler) normale Alterspension 1 Jahr nach Anspruch auf Korridorpension bei kontinuierlicher Arbeitszeitverkürzung Ende des Monats, in dem das Regelpensionsalter erreicht ist.

Probleme bei Hacklerpension für Frauen mit ATZ Mitteilung der PVA: „Die vorzeitige Alterspension bei langer Versiche- rungsdauer (Hackler) kann zum Stichtag 1. August 2017 erfüllt werden, wenn nach dem 31. Dezember 2013 noch 43 Pflichtversicherungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit (oder gleichgestellte Monate) erworben werden“. Neue Mitteilung der PVA vom 19. 12. 2016: „Die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hackler) kann zum Stichtag 1. Jänner 2018 erfüllt werden, wenn nach dem 30.11.2016 noch 13 Pflichtversiche- rungsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit (oder gleichgestellte Mona- te) erworben werden“. Ursache der Änderung: Nach der ersten Mitteilung wurde 5 Monate Kran- kengeld bezogen. Krankengeldbezug zählt für die Erfüllung der An- spruchsvoraussetzungen für die Hacklerpension nicht (für Männer, die nach 1953 und für Frauen, die nach 1958 geboren wurden).

Spätestes Ende 4 Männer: geb 7.3.1959, ATZ ab 1.4.2017 (Blockzeit) Herr A Herr B Herr C Herr D Korridor-P 1.4.2021 Hacklerpension 1.9.2021 1.8.2022 - Schwerarbeits-P 1.12.2019 Normale AP 1.4.2024 spätestes Ende ATZ 31.8.2021 31.3.2022 31.3.2021 30.11.2019

Spätestes Ende 4 Männer: geb 7.3.1959, ATZ ab 1.4.2017 (kontinuierlich) Herr A Herr B Herr C Herr D Korridor-P 1.4.2021 Hacklerpension 1.9.2021 1.8.2022 - Schwerarbeits-P 1.12.2019 Normale AP 1.4.2024 spätestes Ende ATZ 31.3.2022 1.4.2021 bis 31.3.2022 erweiterte ATZ

Spätestes Ende 3 Frauen: geb 7.11.1963, ATZ ab 1.4.2017 kontinuierlich Frau A Frau B Frau C Schwerarbeitspension 1.7.2019 1.9.2022 - Hacklerpension 1.12.2023 Normale AP spätestes Ende ATZ Empfohlener Beginn 31.3.2022 31.3.2022 31.3.2022 1.9.2017 1.12.2018 Für Frauen, die 1959 bis 1963 geboren wurden, Schwerarbeitspen-sion ab 55 Jahren möglich bei 40 qualifizierten Versicherungsjahren + 10 Schwerarbeitsjahren.

Beginn der ATZ für Frauen geb 2.12.1963 bis 1.6.1964 Beispiel: Frau, geb 27.2.1964 Beginn der ATZ möglich 7 Jahre vor dem Regelpensionsalter 1.9.2017 (53½ Jahre) günstig meistens erst 5 Jahre vor dem Regelpensionsalter 1.9.2019 (mit 55½ Jahren) Höherer Lohnausgleich kann vereinbart werden, bindet den AG, nicht das AMS

Leistung an den AN Entgelt für die geleistete Arbeit und Lohnausgleich: ½ Differenz zwischen durchschnittlichem Entgelt der letzten 12 Monate und Entgelt für reduzierte Arbeitszeit (beschränkt mit Höchstbeitragsgrundlage) Valorisierung kollektivvertragliche Erhöhungen, Biennalsprünge Steigen der Höchstbeitragsgrundlage bei Begrenzung mit Höchst- beitragsgrundlage Höherer Lohnausgleich kann vereinbart werden, bindet den AG, nicht das AMS

Mann, geb 27.4.1959, bis 4.2017 39 Vj, ATZ ab 1.5.2017 (58 J) Gehalt bis September 2016 € 2.940, ab Oktober 2016 € 3.060, für regelmäßige Überstunden von Mai 2016 bis April 2017 € 576 Beitragsgrundlage Gehalt April 2017 ………………………………………... € 3.060 Überstunden (5. 2016 – 4. 2017) € 576/12 …………... € 48 Beitragsgrundlage ……………………………………..... € 3.108 Berechnung des Lohnausgleichs 5. 2016 bis 9. 2016: € 2.940 x 5 .…….. € 14.700 10. 2016 bis 4. 2017: € 3.060 x 7 ……. € 21.420 Überstunden ……..…………………..… € 576 € 36.696 : 12 = € 3.058 Entgelt für 50% Arbeitszeit: ½ von € 3.060 ……………. € 1.530 Differenz ……………………….………………….…...….. € 1.528 Lohnausgleich = ½ Differenz ……………………………. € 764

Mann, geb 27.4.1959, bis 4.2017 39 Vj, ATZ ab 1.5.2017 (58 J) Gehalt bis September 2016 € 2.940, ab Oktober 2016 € 3.060, für regelmäßige Überstunden von Mai 2016 bis April 2017 € 576 Gehalt vorher (ohne ÜSt) Altersteilzeit 50 % von € 3.060 …... € 1.530,-- ½ von € 1.528 …….… € 764,-- brutto ……...... € 3.060,00 brutto insgesamt ….… € 2.294,-- SV-B (18,12%) € 554,47 - SV-B (17,12%) …..… € 392,73 - KU, WF 1% v. 3.108 . € 31,08 - LSt ………..… € 458,83 - LSt. …………...……. € 236,47 netto ……....…. € 2.046,70 netto ……………..…. € 1.633,72 ca 80% SV-Beitragsgrundlage: € 3.108 KU und WF trägt der DN von der vollen Beitragsgrundlage (VwGH 21.12.2005, 2003/08/0015)

Pauschalierung des Lohnausgleichs bei unterschiedlichen Zulagen Nachtdienstzulagen, Sonntagsdienstzulagen etc fallen während des Jah-res in unterschiedlicher Höhe an. Möglich ab Beginn der ATZ diese Zulagen für die Berechnung des Lohn-ausgleichs zu pauschalieren (Lohnausgleich als Akontozahlung) Die verdienten Zulagen werden bei gleichmäßiger Arbeitszeitreduktion weiterhin bei Anfall ausgezahlt (so wie sonst) Im Dezember wird eine Endabrechnung des Lohnausgleichs nach den tat-sächlich geleisteten Zulagen durchgeführt (mit Korrekturmeldung an AMS) Ergeben sich im Dezember grobe Differenzen zur Akontierung des Lohn-ausgleichs, wird die Akontozahlung des Lohnausgleichs für das nächste Jahr erhöht oder reduziert (immer für 1 Jahr)

ATZ und Sachbezug (Dienstauto) Ein Sachbezug erhöht den oberen und den unteren Ausgangswert. Ein Sachbezug kann meistens nicht aliquotiert werden. Mann 58 Jahre Geldbezug vorher … € 4.000 Durchschnitt 12 Monate € 4.000 Dienstauto ………… € 600 € 600 Beitragsgrundlage .. € 4.600 € 4.600 50% Modell Entgelt: 50% von € 4.000 ... € 2.000 Sachbezug ………………… € 600 Lohnausgleich …………..… € 1.000 (½ von € 2.000) € 3.600 (Geldbezug € 3.000) Entfällt auf Grund der ATZ-Vereinbarung in der Freizeitphase der Sach-bezug, steigt ab diesem Zeitpunkt der Lohnausgleich um die Hälfte des Sachbezugs € 2.600

Altersteilzeit und Überstunden In den letzten 12 Monaten an Überstundenentlohnung € 6.000 € 6.000 / 12 = € 500 Beispiel: voriges Entgelt .………………..…………..…… € 3.500 für Überstunden durchschnittlich: ……………. € 500 brutto ……………………………………………. € 4.000 40% Modell Entgelt 40% von 3.500 ……………………….... € 1.400 Lohnausgleich ½ von 2.600 …………….…….. € 1.300 € 2.700

Überstundenpauschale Altersteilzeit und Überstundenpauschale Während der ATZ sind keine Überstunden zulässig. Es wird die vorherige Normalarbeitszeit reduziert. Nach der jüngsten Judikatur kann eine Überstundenpauschale (die an die Leistung von Überstunden geknüpft ist) sowohl bei Schwangerschaft als auch bei Elternteilzeit (wenn in dieser Zeit keine Überstunden geleistet werden) widerrufen werden (OGH 26.2.2004, 8 ObA 124/03y, ARD 5501/5/2004 und OGH 24.6.2015, 9 ObA 30/15z, ARD 6461/6/2015). Demnach müsste das auch bei ATZ gelten. Auch wenn während der ATZ die Überstundenpauschale weiterhin gezahlt wird, ist damit in der ATZ keine Mehrarbeit inkludiert. Wird Mehrarbeit ge- leistet, ist diese mit Zeitausgleich abzugelten. Bei All-in-Vereinbarungen ist grundsätzlich vom All-in-Gehalt auszuge- hen. Auch in diesem Fall sind damit keine Mehrstunden inkludiert.

Limitierungen Begrenzung mit der HBG Beispiel: vorheriges Entgelt € 8.000, Durchschnitt € 8.000 Arbeitszeit: 50% Entgelt………....... € 4.000 Lohnausgleich….. € 980 (½ = € 2.000) € 4.980 Arbeitszeit: 40% Entgelt………….. € 3.200 Lohnausgleich…. € 1.780 (½ = € 2.400) Arbeitszeit: 60% Entgelt ……..... € 4.800 Lohnausgleich . € 180 € 4.980 Gegenüberstellung Voriges Entgelt Entgelt bei ATZ 40%, 50% 60% brutto ….… € 8.000,00 brutto ….. € 4.980,00 - SVB ……. € 902,38 - SVB ….. € 902,38 - LSt ……... € 2.505,85 - LSt ….... € 1.112,55 Netto ….…. € 4.591,77 Netto ….. € 2.965,07 = 64,6%

KV-Erhöhung bzw Biennalsprung Beispiel: vorheriges Entgelt : € 7.000 Arbeitszeit: 60% Entgelt………....... € 4.200 Lohnausgleich…. € 980 € 4.980 KV-Erhöhung ab 1. November 2017: 3 % Entgelt: € 4.200 x 1,03 ….. € 4.326 Lohnausgleich ……….…... € 654 Keine Einkommensänderung ab 1.11.2017, sondern ab 1.1.2018

Berechnung des Altersteilzeitgeldes Für die Berechnung (Zusatzkosten) werden herangezogen: Lohnausgleich = ½ Differenz zwischen dem durchschnittlichen Entgelt des letzten Jahres und Entgelt für verringerte Arbeitszeit (beschränkt mit HBG) DG-SVB samt IE für Lohnausgleich SVB (DG + DN) und IE für die Differenz zwischen Entgelt (samt Lohnausgleich) und BG DB, DZ und KSt von den übernommenen DN-Beiträgen Das ATZ-Geld ist ein bestimmter Prozentsatz dieser Zusatzkosten Blockzeitvereinbarung: 50%, Kontinuierliche Arbeitszeitverkürzung: 90% erweiterte ATZ mit Teilpension: 100%

Urlaub im Blockmodell In den Einarbeitungsjahren wird auch die Arbeitsleistung für die Frei-zeitjahre erbracht. In den Einarbeitungsjahren wird der für diese Zeit entstandene Urlaub konsumiert So wie die Arbeitsleistung für die Freizeitphase in den Einarbeitungs-jahren erbracht wird, wird auch der Urlaub für die Freizeitphase durch den Urlaub in der Einarbeitungsphase mitkonsumiert.

Krankenstände Freizeitphase: Krankenstände sind irrelevant. Einarbeitungsphase: Entgeltfortzahlung wie sonst bei ½ Entgeltfortzahlung (+ ½ Lohnausgleich) auch ½ Krankengeld. Anschließend zahlt die Krankenkasse das volle Krankengeld Berechnung des Krankengeldes von dem auf die Vollarbeitszeit hochgerechneten Entgelt. Freizeitphase: Krankenstände sind irrelevant. Teilzeitarbeitsentgelt plus Lohnausgleich werden weitergezahlt, keine Entgeltfortzahlung des Dienstgebers verbunden mit späterer Auszahlung der Guthaben kein Krankengeld von der Krankenkasse OGH 20.12.2006, 9 ObA 182/05p OGH 29.5.2013, 9 ObA 11/13b ARD 6332/2/2013

vorzeitiges Ende beim Blockmodell Abgeltung offener Zeitguthaben an Normalarbeitszeit mit dem zum Beendigungszeitpunkt gebührenden Entgeltsatz plus Lohnausgleich (wenn nicht KV, BV oder Einzelvereinbarung be-stimmt, dass dieser nicht in Beendigungsansprüche einbezogen wird) plus Zuschlag von 50% gem § 19e AZG (von beiden) Ausnahme: KV bestimmt etwas anderes (nicht BV, nicht Vertrag) oder die Kündigung des Dienstnehmers ist treuewidrig Sonderzahlungsanteil aus Freizeitphase ohne Zuschlag gem § 19e AZG plus Lohnausgleich (wenn nicht KV, BV oder Einzelvereinbarung bestimmt, dass dieser nicht in Beendigungsansprüche einbezogen wird)

ATZ und Pension Durch während der ATZ erfolgte Gesetzesänderungen kann die Pension mitunter früher oder später in Anspruch genommen werden, als in der Mitteilung der PVA ursprünglich angegeben war. Pension früher möglich: Die ATZ kann in diesem Fall verkürzt werden, muss aber nicht verkürzt werden. Bleibt die ursprüngliche Vereinbarung aufrecht, zahlt das AMS weiterhin ATZ-Geld. Pension erst später möglich: In solchen Fällen gab es bisher immer eine (einvernehmliche) Verlänge-rungsmöglichkeit bzw eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung Vorsicht: gilt nur bei Gesetzesänderung während der ATZ!