Arbeitsgesetz Verordnungen

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 Präsentation transkript:

Arbeitsgesetz Verordnungen ArG (Arbeitsgesetz) Geltungsbereich Gesundeitsschutz (Arbeits-/ Ruhezeiten) Plangenehmigung ArGV 1 ArGV 2 ArGV 3 ArGV 4 ArGV 5 Plangenehmigung Gesundheitsschutz Sonderbestimmung Allgemeine Verordnung Arbeits-/Ruhezeiten Pausen Höchstarbeitszeit Nacht-/Sonntagsarbeit Jugendschutzverordnung WBF Nacht / SO SR 822.115.4 WBF SR 822.115.2 1

Grundlagen Jugendliche Art. 29 Abs.1 ArG Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Art. 29 Abs. 2 ArG Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass die Jugendlichen nicht überanstrengt werden und vor schlechten Einflüssen im Betriebe bewahrt bleiben. Art.2 ArGV 5 Die Sonderbestimmungen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) hinsichtlich der Befreiung von der Bewilligungspflicht für Nacht- und Sonntagsarbeit sind grundsätzlich für Jugendliche nicht anwendbar. Die Nacht- und Sonntagsarbeit von Jugendlichen ist bewilligungspflichtig, mit Ausnahme derjenigen beruflichen Grundbildungen, die in der entsprechenden WBF-Verordnung (SR 822.115.4) aufgeführt sind.

Grundlagen Jugendliche Art. 16 Abs. 2 ArGV 5 (Art. 31 Abs. 2 ArG) Vor Berufsschultagen oder Besuchen von überbetrieblichen Kursen dürfen Jugendliche nicht länger als bis 20 Uhr beschäftigt werden. Der Besuch der Berufsschule gilt als Arbeitszeit gilt. Deshalb muss dem Berufsschüler oder der Berufsschülerin vor der ersten Lektion eine Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden gewährt werden. Bei der Einhaltung des Grundsatzes von Absatz 2 ist diese Anforderung in der Regel erfüllt. Sollte in Ausnahmefällen die erste Berufsschullektion früher als um 08.00 Uhr beginnen, so ist die Arbeit am Vortag entsprechend früher als um 20 Uhr zu beenden, damit die geforderten 12 Stunden Ruhezeit eingehalten werden können. Die ArGV 5 wiederholt die Bestimmungen des Gesetzes zum Jugendarbeitsschutz Art. 29 ff. ArG nicht. So sind die Grundsätze zum Mindestalter sowie zur zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit für Jugendliche über 15 Jahren im Gesetz festgelegt.

ArG Max. Arbeitszeit Jugendliche > 16 J Art. 31 ArG, Art. 12 ArGV 5 Sonntag / Nacht verboten Woche 50 Std. >= ÜZ Max. tägliche Arbeitszeit 9 Std. max. Arbeitszeitraum 10Std. inkl. Pausen Bewilligungsfrei 17 Std. Nacht Tag max. Arbeitszeitraum 12Std. Abend Nacht Anhörung MA <16 >16 5 Schule 20 22 2x15Min. > 5,5Std. 1/4 Std. Pause Pausen > 7 Std. 1/2 Std. Pause > 9 Std. 1 Std. Pause (oder 2 X 1/2)

WBF Arbeitszeit Jugendliche > 16 J Art. 16 ArGV5, WBF Art. 1, 2 Abs. 2 a, b Max. tägliche Arbeitszeit 9 Std. max. Arbeitszeitraum 10 Std. inkl. Pausen Bewilligungsfrei 17 Std. 12 Std. Ruhezeit max. Arbeitszeitraum Tag 12 Std. Abend Nacht Anhörung MA Schule 20:00 6 13:00 10 Std 23:00 15:00 10 Std 01:00 10 Nächte pro Jahr

WBF Überzeit Jugendliche > 16 J Art. 17 ArGV5, WBF Art. 1, 2 Abs. 3 a, b 12 Sonntage exkl. Feriensonntage Saisonbetriebe 1 Sonntag / Quartal 2 Tage exkl. Feriensonntage 1 1 1 1 Schule 12 Sonntag / Jahr 2 Tage exkl. Feriensonntage

Max. Arbeitstage pro Woche Wöchentlich freier Halbtag en bloc, Art. 21 ArG, Art. 20 ArGV1 5,5 Arbeitstage pro Woche 0,5 freier Halbtag 5,5 AT 6 AT 6 AT 6 AT 4 AT 2 Tage / freier Halbtag 0,5 fH 0,5 fH 0,5 fH Wöchentlich freier Halbtag Alternierend 5,5 Arbeitstage pro Woche 0,5 freier Halbtag 5,5 AT 5,5 AT 6 AT 5 AT 6 AT 5 AT Alternierend 5Tage Woche 0,5 fH 0,5 fH

Wöchentliche Arbeitszeit / Überzeit Wöchentliche AZ Art. 9 Betriebsart industriell Betriebsart Gewerbe 45 Std. 50 Std. 45 h 50 h Überzeit Art. 12, 13 ArG, Art. 25, 26 ArGV 1 45 Std./W bis 45 h Bis 50 h Überstunden Art. 321c OR